← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 TG 2278/87 Beschluss Widerspricht der Betrieb einer Gaststätte im Hinblick auf deren örtliche Lage dem öf

Leitsatz Widerspricht der Betrieb einer Gaststätte im Hinblick auf deren örtliche Lage dem öffentlichen Interesse, so ist die Gaststättenerlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes ganz oder teilweise zu versagen. Für eine im Ermessen der Behörde stehende Sperrzeitverlängerung ist nur dann Raum, wenn die Lage der Gaststätte in dem betreffenden Gebiet Besonderheiten im Vergleich mit anderen Betrieben in diesem Gebiet aufweist, also b e s o n d e r e örtliche Verhältnisse im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes und des § 4 Satz 1 der Sperrzeitverordnung vorliegen. Gründe Randnummer 1 Nachdem der Antragsteller und die Antragsgegnerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 125 Abs. 1 und des § 92 Abs. 2 VwGO eingestellt. Der erstinstanzliche Beschuß ist nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO mit Ausnahme der in ihm getroffenen Streitwertfestsetzung wirkungslos. Randnummer 2 Bei der gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung gelangt der Senat zu dem Ergebnis, daß der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.. Bei einem streitigen Fortgang des Verfahrens wäre der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts voraussichtlich abgeändert und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden. Im Gegensatz zum Gericht des ersten Rechtszuges ist der beschließende Senat der Auffassung, daß sich aus den bis zum Eintritt der Erledigung vorgetragenen Tatsachen und den beigezogenen Behördenakten (1 Hefter) keine Tatsachen ergeben, die für eine Regelung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausreichen würden. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß die von dem Verwaltungsgericht gegenüber der Antragsgegnerin ausgesprochene Verpflichtung, dem Antragsteller die Erlaubnis zum Betrieb des Biergartens bis zum 30.09.1987 für die Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr zu erteilen, die Hauptsache des zwischen den Beteiligten schwebenden Streits vorwegnimmt. Randnummer 3 In derartigen Fällen setzt der Erlaß einer einstweiligen Anordnung unter anderem voraus, daß das Obsiegen des Antragstellers im Vorverfahren oder im Klageverfahren nicht nur überwiegend, sondern in besonders hohem Maße wahrscheinlich erscheint. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Randnummer 4 Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Sperrzeitfestlegung gewürdigt. Damit hat es seine Entscheidung auf § 18 des Gaststättengesetzes gestützt. Der Senat neigt demgegenüber zu der Auffassung, daß es bei einer streitigen Fortführung des Rechtsstreites darauf angekommen wäre, ob dem Antragsteller die von ihm begehrte Erlaubnis, den Biergarten in der Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr zu betreiben, gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 a.a.O. hätte versagt werden müssen oder nicht. Randnummer 5 Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 a.a.O. ist für Schank- und Speisewirtschaften durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festzusetzen. Dies ist in Hessen durch die Sperrzeitverordnung vom 19.04.1971 (GVBl. I S. 96) geschehen. Die Sperrzeit beginnt nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung grundsätzlich um 1.00 Uhr. In § 4 Satz 1 der Verordnung ist in Anlehnung an die gesetzliche Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes vorgesehen, daß der Beginn der Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse bis 19.00 Uhr vorverlegt werden kann. Es ist nicht ersichtlich, daß die Antragsgegnerin nach Maßgabe der genannten Bestimmungen über die Sperrzeitverlängerung über den vom Antragsteller bei ihr gestellten Antrag, ihm den Betrieb der Freifläche täglich bis 24.00 Uhr zu erlauben, entscheiden wollte. Im Schreiben des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin vom 14.07.1987 wird die Absicht, den Antrag abzulehnen, vielmehr ausdrücklich auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes gestützt. Auch nach Auffassung des Senats erscheint es geboten, diese Bestimmung bei der Entscheidung über die beantragte Erlaubnis heranzuziehen. § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes und § 4 Satz 1 der aufgrund dessen ergangenen Verordnung stellen nämlich abgesehen von dem Fall, daß ein öffentliches Bedürfnis vorliegt, auf besondere örtliche Verhältnisse ab, aufgrund deren eine Gaststätte über das allgemein in dem betreffenden Gebiet geltende Maß hinaus von einer Sperrzeitfestlegung betroffen sein kann. Hier ist etwa an Fälle zu denken, in denen eine in einem Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung liegende Gaststätte sich in unmittelbarer Nähe der Grenze zu einem Wohngebiet befindet. Aus den nach Lage der Akten feststellbaren Tatsachen läßt sich nicht erkennen, daß ein solcher Fall hier vorläge. Die Behörde stellt darauf ab, daß im Bereich der Gaststätte des Antragstellers vorwiegend Wohnbebauung herrscht. Es geht somit nicht um besondere örtliche Verhältnisse, sondern um die örtliche Lage der Gaststätte, die erkennbare Besonderheiten im Vergleich mit anderen Betrieben in der Umgebung nicht aufweist. Widerspricht der Betrieb einer Gaststätte im Hinblick auf deren örtliche Lage dem öffentlichen Interesse, läßt er insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes befürchten, so ist die Gaststättenerlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes ganz oder teilweise zu versagen. Für eine im Ermessen der Behörde stehende Sperrzeitverlängerung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. i.V.m. § 4 Satz 1 der Sperrzeitverordnung ist in einem solchen Fall kein Raum mehr. Randnummer 6 Es besteht nicht die hier für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Antragsteller mit dem bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag, einem gegen die geplante Ablehnung des Antrags gerichteten Widerspruch oder bei dessen Erfolglosigkeit mit einer Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten Erfolg gehabt hätte, weil sich nicht eindeutig feststellen läßt, ob schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutz-Gesetzes von dem Betrieb des Biergartens in der Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr zu befürchten sind. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des genannten Gesetzes sind nach dessen § 3 Abs. 1 Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu den Immissionen gehören gemäß § 3 Abs. 2 a.a.O. auch auf den Menschen einwirkende Geräusche. Für die Zumutbarkeit von Lärm bieten Erfahrungswerte, die in Fachnormen Niederschlag gefunden haben, wichtige Anhaltspunkte. Als einschlägig erweist sich die VDI-Richtlinie 2058 Bl. 1 des Vereins Deutscher Ingenieure zur Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft, die bereits das Verwaltungsgericht herangezogen hat. Die Richtlinie sieht unter Nr. 3.3.1 unterschiedliche Immissionsrichtwerte für die Tages- und die Nachtzeit vor. Ohne eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht durchführbare nähere Klärung des Sachverhalts läßt sich nicht feststellen, daß der von der Antragsgegnerin für maßgeblich gehaltene Immissionsrichtwert von 40 d B (A) für die Nachtzeit in der Umgebung der Gaststätte des Antragstellers überhöht ist. Der Wert ist nach Nr. 3.3.1 e der Richtlinie für Einwirkungsorte maßgebend, in deren Umgebung vorwiegend Wohnungen untergebracht sind. Auch ergeben sich aus den dem Senat vorliegenden Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die von dem Biergarten des Antragstellers ausgehenden Emissionen unterhalb des genannten Richtwertes liegen. Der zwischen den Beteiligten in diesem Punkte bestehende Streit läßt sich ebenfalls erst in einem Klageverfahren eindeutig klären. Randnummer 7 Zur Bestimmung der Dauer der Nachtzeit kann auf die der VDI-Richtlinie vergleichbare technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm -, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung (Bundesanzeiger Nr. 137 vom 26.07.1968), zurückgegriffen werden. Diese auf Gaststätten allerdings nicht unmittelbar anwendbare Verwaltungsvorschrift enthält unter Nr. 2.321 Immissionsrichtwerte, die sich mit denen der VDI-Richtlinie im wesentlichen decken, und legt den Beginn der Nachtzeit auf 22.00 Uhr, das Ende auf 6.00 Uhr fest. Unter diesen Umständen erscheint es nach Lage der Akten nicht ohne weiteres fehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin dem Antragsteller die beantragte Erlaubnis zum Betrieb des Biergartens nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes teilweise, nämlich für die Zeit nach 22.00 Uhr, versagt. Etwas anderes würde selbst dann nicht gelten, wenn die Antragsgegnerin vergleichbaren Betrieben in der Umgebung eine entsprechende Erlaubnis zu Unrecht erteilt hätte. Sie wäre dann vielmehr gehalten zu prüfen, ob sie diese Erlaubnisse zurückzunehmen hätte. Randnummer 8 Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen H. Z. aufzuerlegen. Dieser Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 08.09.1987 im Beschwerdeverfahren die Ablehnung des von dem Antragsteller gestellten Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Damit hat er sich nach § 154 Abs. 3 VwGO der Gefahr ausgesetzt, im Falle des Unterliegens seinerseits mit Kosten, darunter auch den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers belastet zu werden. Randnummer 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 GKG. Der Senat hält es für angemessen, auch im Beschwerdeverfahren die Hälfte des in § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG vorgesehenen Auffangstreitwertes in Höhe von 6.000,-- DM in Ansatz zu bringen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024752

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.