Widerruf der Betriebserlaubnis für Gaststätte wegen Zimmervermietung an Prostituierte Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zumindest im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von dem Antragsteller erhobenen Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Randnummer 2 Die Verfügung des Gemeindevorstandes der Antragsgegnerin vom
- November 1987 erscheint nach der in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen Prüfung anhand des Vorbringens der Beteiligten und anhand der Akten nämlich offensichtlich rechtmäßig. Nach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Gerichtsakte (1 Hefter) und der von dem Verwaltungsgericht beigezogenen Behördenakten (2 Hefter) hat der Gemeindevorstand der Antragsgegnerin die dem Antragsteller am
- Februar 1982 erteilte Gaststättenerlaubnis zulässigerweise gemäß § 15 Abs. 2 des Gaststättengesetzes widerrufen. Randnummer 3 Nach § 15 Abs. 2 a.a.O. ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 a.a.O. rechtfertigen würden. Nach dieser Bestimmung ist die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Vorschrift enthält darüber hinaus eine nicht abschließende Aufzählung einzelner Tatbestände der Zuverlässigkeit. Randnummer 4 Der Antragsteller besitzt die gesetzlich gebotene Zuverlässigkeit nach Lage der Akten schon deshalb nicht, weil er die Gaststätte in einer Art und Weise führte, die ihm von der Behörde nicht erlaubt war und aus Rechtsgründen auch nicht erlaubt werden konnte. Unzuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a.a.O. liegt nämlich nach der im Gesetz enthaltenen Aufzählung unter anderem dann vor, wenn der Gastwirt der Unsittlichkeit Vorschub leistet. Tatsachen, die diese Annahme in der Person des Antragstellers rechtfertigen, sind jedenfalls nach Erteilung der behördlichen Erlaubnis vom
- Februar 1982 in hinreichendem Maße aufgetreten. Randnummer 5 Die Gaststättenerlaubnis umfaßte einen Barbetrieb mit Filmvorführung und Oben-ohne-Bedienung. Allein aufgrund des eigenen Vorbringens des Antragstellers wird klar, daß er den Betrieb über diesen Rahmen hinaus erweitert hat, indem er den Gästen der Bar Zimmer im gleichen Hause zur Verfügung stellte, die die Gäste zusammen mit den in der Gaststätte regelmäßig anwesenden Prostituierten aufsuchten. Richtig ist zwar, daß der früher für das Gaststättenrecht zuständige
- Senat des beschließenden Gerichtshofes in einem Beschluß vom
- November 1964 - B 11 97/64 - (VerwRspr. 17 Nr. 23 die Frage, ob der Vorwurf der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit gerechtfertigt ist, wenn der Inhaber der Schankerlaubnis in dem Haus, indem die Schankwirtschaft betrieben wird, zugleich eine Dirnenunterkunft einrichtet, generell weder bejahen noch verneinen wollte. Nach Auffassung des im vorliegenden Falle beschließenden Senates läßt sich jedenfalls aus der Ausgestaltung des Betriebes der "Karibik-Bar" auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers schließen. Bei der Frage, ob ein Gastwirt der Unsittlichkeit Vorschub leistet, kommt es nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung der Räumlichkeiten an. Entscheidend ist vielmehr die Organisation des Betriebes. Jedenfalls dann, wenn der Betriebsinhaber gleichzeitig Gastwirt und Vermieter von Räumen ist, die von den in der Gaststätte anwesenden Prostituierten zur Ausübung ihres Gewerbes genutzt werden, wird der Unsittlichkeit regelmäßig Vorschub geleistet. Die Erfüllung dieses Tatbestandes zeigt sich darin, daß die Gäste im Zusammenhang mit dem Besuch der Gaststätte auch von den Diensten der Prostituierten in den vom Gastwirt bereitgehaltenen Räumen Gebrauch machen, wie es augenscheinlich im Betrieb des Antragstellers regelmäßig geschehen ist. Der Umstand, daß die den Prostituierten für den Geschlechtsverkehr mit den Gästen zur Verfügung gestellten Räume von der Bar aus nicht unmittelbar erreichbar sind, hat an der Attraktivität des von dem Antragsteller eröffneten Angebots einer Kombination von Barbetrieb und Gewährung von Unterkunft zur Ausübung der Prostitution nichts geändert. Randnummer 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Antragsgegnerin den Widerruf der Gaststättenerlaubnis im Zeitpunkt der behördlichen Verfügung, also am
- November 1987, zu Recht ausgesprochen hat. Da über den Widerspruch des Antragstellers noch nicht entschieden und das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden damit noch nicht abgeschlossen ist, muß allerdings bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs auf die gegenwärtige Sachlage abgestellt werden. Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller nunmehr die zuvor nicht vorhandene Zuverlässigkeit besitzt. Insbesondere läßt sich eine solche Annahme nicht darauf stützen, daß er zwischenzeitlich nach seinem eigenen Vortrag keine Zimmer mehr an Prostituierte vermietet. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Behauptung des Antragstellers hinreichend substantiiert ist. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß der Antragsteller die jedenfalls bislang von den Prostituierten genutzten Räume im Hause der "Karibik-Bar" anderweitig vermietet hätte oder sonst nutzen würde. Daher ist auch unklar, ob sie nicht den Prostituierten, die sich gewöhnlich in der Bar aufhalten, auch künftig zur Verfügung gestellt werden können. Jedenfalls könnte das behauptete Verhalten des Antragstellers allenfalls dazu führen, daß er künftig nicht mehr der Unsittlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a.a.O. Vorschub leistet. Die Zuverlässigkeit und damit eine personenbezogene Voraussetzung für den Betrieb einer Gaststätte gewinnt er auf diese Weise nicht zurück. Sie ist schon dadurch ausgeschlossen, daß der Antragsteller die Antragsgegnerin über die Art der von ihm betriebenen Gaststätte irregeführt hat. In seinem Antrag von
- Januar 1982 ist entsprechend der ihm später erteilten Erlaubnis von einem Barbetrieb mit Filmvorführung und Oben-ohne-Bedienung die Rede. Hierbei handelt es sich um eine gaststättenrechtlich erlaubnisfähige Betriebsform. Ein Betrieb, in dem durch die Verbindung von Gaststätte und Unterkünften für Prostituierte der Unsittlichkeit Vorschub geleistet wird, kann dagegen wie ausgeführt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 a.a.O. nicht erlaubt werden. Der Senat sieht keine Veranlassung, dem Antragsteller, der nach dem Inhalt der beigezogenen Behördenakten Inhaber weiterer Gaststätten ist, in diesem Punkte Gutgläubigkeit zuzubilligen; denn in diesem Falle hätte er die von ihm geplante Konzeption des Betriebes offenbaren können. Da die Erweiterung eines Betriebes in einen gesetzlich verbotenen Bereich und die damit zusammenhängende Irreführung der zuständigen Behörde schwerwiegende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Gastwirts im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a.a.O. rechtfertigen, ist die Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 a.a.O. zwingend zu widerrufen. Für ein Ermessen, wie es der Behörde ansonsten nach Abs. 3 Nr. 1 derselben Vorschrift in Fällen, in denen ein Gewerbetreibender die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, zusteht, ist aus diesem Grunde in derart schwerwiegenden Fällen kein Raum. Die zwingende Regelung des § 15 Abs. 2 a.a.O. läßt es entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Rechtsmeinung auch nicht zu, Auflagen für die Fortsetzung des Betriebes zu erteilen, statt einen Widerruf auszusprechen. Randnummer 7 Ergänzend sei darauf hingewiesen daß die Zuverlässigkeit des Antragstellers auch aus anderen Gründen in Frage steht. Nach Lage der Akten muß davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller sich nach § 180 a Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat. Danach wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine Person unter 21 Jahren der Prostitutionsausübung zuführt, um sie zur Aufnahme der Prostitution zu bestimmen. Legt man die Aussage der früheren Prostituierten M. B. gegenüber der Kriminalpolizei vom
- Oktober 1984 zugrunde, so dürfte der Antragsteller diesen Tatbestand verwirklicht haben, indem er die Zeugen dazu veranlaßte, zunächst in einer Wohnung in Langen, später in der Karibik-Bar der Prostitution nachzugehen. Die am
- Februar 1964 geborene Prostituierte war in den in Frage stehenden Jahren 1983 und 1984 noch nicht 21 Jahre alt. Warum die Aussage entsprechend der Behauptung des Antragstellers in der an das Verwaltungsgericht gerichteten Antragsschrift frei erfunden sein sollte, ist nicht ersichtlich. Randnummer 8 Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, daß das Landgericht Darmstadt ein Hauptverfahren gegen den Antragsteller jedenfalls bisher nicht eröffnet hat. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers im Gaststättenrecht kommt es nicht darauf an, ob er wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob Tatsachen, die die Verwirklichung eines Straftatbestandes nahelegen, die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt dabei eine Aufklärung der Tatsachen durch Beweiserhebung nicht in Betracht. Vielmehr ist der beschließende Senat gehalten, sich auf den Inhalt der vorliegenden Akten zu stützen. Randnummer 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 GKG. Der Senat hält in Fällen der Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO grundsätzlich den dreifachen Betrag des Auffangstreitwertes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, also einen Wert von 18.000,-- DM für angemessen. Für den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis gilt Entsprechendes. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erscheint es angebracht, die Hälfte dieses Wertes, also 9.000,- DM in Ansatz zu bringen. Dabei macht der Senat von der ihm durch § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug von Amts wegen zu ändern. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024754