SchG erlassene und am 25.08.1987 verkündete Verordnung (VO) über die Bestandsregulierung von Rabenvögeln (GVBl. I S. 156).
SchG Vögel der Arten Rabenkrähe, Eichelhäher und Elster außerhalb befriedeter Bezirke und außerhalb der Brutzeit vom
NatG bei der oberen Naturschutzbehörde gebildeten Landesnaturschutzbeirats über den Verordnungsentwurf. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, sollte eine Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf beabsichtigt sein, werde diese umgehend erbeten, da eine unverzügliche Veröffentlichung der Verordnung vorgesehen sei.
Formularschreiben vom 20.07.1987 erfolgte die Übersendung von drei Ausfertigungen der Verordnung an den Hess. Ministerpräsidenten - Staatskanzlei - mit der Bitte, die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veranlassen. Am 21.07.1987 ging im Hess. Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz ein am 16.07.1987 datiertes Schreiben von Herrn Willy Hauer ein, der Vorsitzender der Antragstellerin zu 1 und Vorsitzender des Landesnaturschutzbeirats ist. Randnummer 4 Er teilte u.a. mit, er lasse zur Zeit prüfen, inwieweit hinsichtlich der Nichtanhörung der nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände ein Abweichen vom geltenden Recht vorliege. Weiter heißt es in diesem Schreiben: "Ungefragt möchte ich Ihnen im Namen der Hessischen Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz mitteilen, daß wir die Wiedereinführung einer Jagdzeit für die drei Rabenvogelarten kategorisch ablehnen. Zur Begründung verweise ich wiederum auf die Stellungnahmen der Vogelschutzwarte und des Deutschen Bundes für Vogelschutz." Randnummer 5 Das dem Antragsteller zu 2 zugehörige Mitglied des Landesnaturschutzbeirats sprach sich mit am 23.07.1987 im Ministerium eingegangenem Schreiben vom 22.07.1987 inhaltlich gegen den Verordnungsentwurf aus, rügte zugleich eine nicht rechtzeitige Unterrichtung des Beirats und ebenso wie der
GO im Einverständnis mit den Beteiligten zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Randnummer 17 Die Entscheidung ergeht
GO durch Beschluß, denn der Senat hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Randnummer 18 Die zulässigen Normenkontrollanträge sind begründet. Randnummer 19 Die Anträge sind statthaft, denn die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Rechtsverordnung und damit gegen eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, deren Gültigkeit vom Hess. VGH
GO i.V.m. § 11 Abs. 1 HessAG/VwGO überprüft werden kann. Randnummer 20 Die Antragsteller sind antragsbefugt.
GO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat. Unter einem solchen Nachteil ist die Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte, rechtlich geschützter Interessen oder abwägungserheblicher privater Belange zu verstehen. Randnummer 21 Die Antragsteller haben als nach § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannte Naturschutzverbände (vgl. BT-Dr. 9/1385 S. 9) einen Nachteil erlitten. Ihr
SchG i.V.m. § 35 Abs. 1 und 2 HeNatG bestehendes Anhörungs- und Mitwirkungsrecht bei der Vorbereitung von Rechtsverordnungen ist verletzt worden. Der in den genannten Vorschriften geregelten Verpflichtung der Behörden zur Anhörung entspricht nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ein subjektiv-öffentliches Recht der Naturschutzverbände (vgl. Hess. VGH, B. v. 27.08.1982 - II TH 34/82 - NuR 1983, 22; VG Frankfurt am Main, B. v. 14.07.1982, NuR 1983, 28; VG Saarlouis, H. v. 30.09.1986, NuR 1987, 39; VG Sigmaringen, U. v. 21.01.1987, NuR 1987, 233; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl., S. 963; Hoppe/Schlarmann, Rechtsschutz bei der Planung von Straßen, z. Aufl., Rdnr. 126 b; Künkele/Heiderich, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 51, 7; Fickert BayVBl. 1978, 681, 690; Rehbinder, NVwZ 1982, 666 ; Sening, NuR 1983, 146). Randnummer 22 Dieses den Naturschutzverbänden als eigenes Recht zustehende Verfahrensrecht ist rechtsschutzbewehrt und prozessual durchsetzbar. Die Verfahrensvorschrift des § 29 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 35 Abs. 1 und 2 HeNatG ist von solcher Qualität, daß sie nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs, insbesondere einer umfassenden Information der Verwaltungsbehörde dient, sondern den Verbänden in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition im Sinne eines Anspruchs auf ordnungsgemäße Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren gewähren will (vgl. zum subjektiven Rechtsschutz durch Vorschriften über das Verwaltungsverfahren BVerwG, U. v. 14.12.1973, BVerwGE 44, 235, 239 f.; U. v. 22.02.1980 - DVBl. 1980, 996; U. v. 15.01.1982, NuR 1982, 260). Das mit einer eigenen Schutzfunktion zugunsten der Verbände ausgestattete Verfahrensrecht auf Mitwirkung besteht unabhängig vom materiellen Recht, da den Verbänden ein materielles Recht, etwa auf die inhaltliche Durchsetzung bestimmter naturschutzrechtlicher Maßnahmen, nicht zusteht. Gleichwohl hat der Gesetzgeber das den Verbänden zustehende Verfahrensrecht in besonderer Weise ausgestaltet und befestigt. Randnummer 23 So geht schon aus der Entstehungsgeschichte des § 29 BNatSchG (vgl. BT-Dr. 7/5251, S. 13) hervor, daß ein formelles Mitwirkungsrecht anstelle der auf die Überprüfung von Gesetzgebungsinhalten ausgerichteten, damals von verschiedenen Seiten während des Gesetzgebungsverfahrens geforderten Verbandsklage eingeräumt worden ist. Das Mitwirkungsrecht sollte statt einer Inhaltsüberprüfung auf eine Verfahrensbeteiligung beschränkt., nicht aber die Rechtsschutzmöglichkeit als solche im ganzen genommen werden. Der Gesetzgeber wollte unterhalb des Verbandsklagerechts dem freiwilligen Naturschutz eine wirkungsvolle Repräsentation ermöglichen. Mit § 29 BNatSchG hat er anerkannt, daß die Naturschutzverbände aufgrund ihrer jahrzehntelangen praktischen Erfahrungen in der Lage sind, fachkundige, planungsfördernde Vorschläge zu machen. Sie können auf Experten und mit der Situation vor Ort vertraute Personen zurückgreifen und fachliche Anliegen kontinuierlich vertreten. Zugleich sollte der Planungsprozeß durchsichtiger und damit für die Öffentlichkeit kontrollierbarer werden (vgl. Soell in Salzwedel, Hrsg., Grundzüge des Umweltrechts, Berlin 1982, S. 562 f.). Die Leistungskraft des freiwilligen Naturschutzes sollte im staatlichen Entscheidungsprozeß im Sinne pluralistischer Balance verschiedene Interessen und Erkenntnisse wirkungsvoll repräsentiert sein. Der im Anerkennungsverfahren
SchG überprüften, nicht nur vorübergehend ausgeübten Aktivität der Verbände sollte ein Weg in eine geordnete Verfahrensbeteiligung geebnet werden. Unabhängig vom materiellen Recht und dem inhaltlichen Ausgang des staatlichen Entscheidungsprozesses sollte es gerade bei einem beschränkten, aber auch befestigten und nicht jedem beliebigen Verband zustehenden Mitwirkungsrecht bleiben. Randnummer 24 Die besondere Stärke des in einem qualifizierten Anerkennungsverfahren erworbenen Mitwirkungsrechts zeigt sich auch daran, daß es
SchG nur dann entfallen kann, wenn es zu einem Widerruf der Anerkennung kommt. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung nachträglich wegfielen. § 29 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG regelt ausdrücklich, daß das Mitwirkungsrecht mit der "unanfechtbaren" Aufhebung der Anerkennung endet. Der Gesetzgeber des BNatSchG hat der Beendigung des Mitwirkungsrechts mithin besondere, ins einzelne gehende Vorschriften gewidmet. Dieser Umstand unterstützt die Auffassung, daß der Behörde eine Nichtbeachtung des Mitwirkungsrechts der Verbände nicht folgenlos an die Hand gegeben werden sollte. Es wäre ein Handeln gegen eigenes früheres Verhalten, wenn der Staat nach einem komplizierten Anerkennungsverfahren gesetzlich eine Mitwirkung in Aussicht stellte, dieses Versprechen aber verwaltungsmäßig und gerichtlich nicht einlösen würde. Rechte verlieren an Gehalt, wenn man gegen ihre Verletzung nicht vorgehen kann. Das unter den strengen Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 BNatSchG erworbene qualifizierte Beteiligungsrecht der Verbände, das mit dem Recht zur Einsichtnahme in Sachverständigengutachten auch über ein bloßes Anhörungsrecht hinausgeht und neben der sachverständigen Information der Behörde auch ihrer Kontrolle und der anzustrebenden Richtigkeit der Entscheidung dient, darf nicht zur Disposition der Behörde selbst stehen. Dies würde den Gesetzeszweck verfehlen und das Mitwirkungsrecht leerlaufen lassen. Insbesondere kann das Mitwirkungsrecht nicht durch die nachträgliche Feststellung eines Verfahrensfehlers wirksam gesichert werden, weil die betroffene Behördenentscheidung davon unberührt bliebe. Insoweit ist die prozessuale Durchsetzung des Mitwirkungsrechts, sei es im Wege der Klage oder wie hier im Normenkontrollverfahren, die logische Fortsetzung einer unterbliebenen Verfahrensbeteiligung in einem anderen Stadium und mit anderen Mitteln. Dabei hat es die Behörde ohne Schwierigkeiten selbst in der Hand, den Rechtsschutz der Verbände durch rechtzeitige Beteiligung wieder in das Verwaltungsverfahren vorzuverlagern, wo er nach der Gesetzeslage hingehört. Randnummer 25 Soweit der z. Senat des Hess. VGH in seinem Beschluß vom 27.08.1982 (a.a.O. und ihm folgend Bernatzky/Böhm, BNatSchG, Komm., § 29 Rdnr. 4) zwar ein subjektiv-öffentliches Recht der Verbände nach § 29 Abs. 1 BNatSchG anerkennt, im weiteren jedoch das Vorliegen einer durchsetzbaren Verfahrensposition verneint hat, mit welcher die Verletzung des Mitwirkungsrechts gerichtlich geltend gemacht werden könne, stellt sich diese im Rahmen eines einer Verbandsklage nach § 36 HeNatG vorhergegangenen Eilverfahrens diskutierte Rechtsfolge vorliegend im Rahmen des Nachteils nach § 47 Abs. 2 VwGO nicht in derselben Weise. Im Rahmen des Nachteils ist nur beachtlich, ob ein subjektiv-öffentliches Mitwirkungsrecht eines Verbandes bzw. ein rechtlich geschütztes Interesse oder ein privater Verbandsbelang beeinträchtigt ist. Andererseits ist die Frage des Klagerechts eines Verbandes bei Nichtbeteiligung in einem auf den Erlaß eines Verwaltungsakts, vor allem eines Planfeststellungsbeschlusses oder seiner Unterlassung, gerichteten Verfahrens nicht so unterschiedlich gelagert, daß die dort vorgebrachten Argumente für das vorliegende Normenkontrollverfahren nicht von Gewicht wären, wenn der Senat ihnen in der Sache auch nicht folgt. Randnummer 26 Der Hess. VGH führt in dem genannten Beschluß vom 27.08.1982 unter Hinweis auf § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG i.V.m. den §§ 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 29 Abs. 2 VwVfG aus, es sei den anerkannten Naturschutzverbänden kein uneingeschränktes Anhörungsrecht eingeräumt worden, obwohl es in den Ausnahmefällen nicht überflüssig sei. Diese Auffassung ist zutreffend. Gleichwohl ist die Einschränkung des Anhörungs- und Beteiligungsrechts ebenso wie im Verwaltungsverfahrensrecht als abschließend anzusehen. Daß in gesetzlich näher umschriebenen zwingenden Eil- und Notfällen von einer Anhörung abgesehen werden kann, oder diese ganz unterbleibt, schließt es nicht nur nicht aus, sondern spricht eher dafür, daß das Anhörungsrecht im übrigen besonders befestigt und rechtsschutzbewehrt ist. Für eine verbandlicherseits ohnehin nicht durchsetzbare bloße Informationsbefugnis zugunsten der Behörde wäre eine gesetzliche Bezugnahme auf die differenzierten Ausnahmetatbestände der §§ 28 und 29 VwVfG entbehrlich gewesen. Gegen eine klageweise Durchsetzung des Anhörungsrechts nach § 29 Abs. 1 BNatSchG spricht im übrigen auch nicht, daß es an anderer Stelle stärkere Beteiligungsrechte im Verfahren gibt, wie etwa
VfG im förmlichen Verwaltungsverfahren wo die Ausnahmen von der Anhörungspflicht nach § 28 Abs. 2 und 3 VwVfG auch nicht über § 63 Abs. 2 VwVfG anwendbar sind (vgl. Kopp, VwVfG, Komm., 4. Aufl. 1986, § 66 Rdnr. 1). Randnummer 27 Soweit in dem genannten Beschluß des z. Senats des Hess. VGH weiter ausgeführt worden ist, der Sinn des Anhörungsrechts erfordere es nicht, es (außerhalb der gesetzlichen Ausnahmen) ausnahmslos zu gewähren und den vorgesehenen Verwaltungsakt als mitwirkungsbedürftig aufzufassen, ist diese Auffassung nicht überzeugend. Dies bezieht sich insbesondere auf die Begründung, es gebe keinen vernünftigen Grund, um anzunehmen, daß in Fällen, in denen nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ohne Anhörung der Naturschutzverbände die Planfeststellung im Interesse des Naturschutzes abgelehnt werde, die Entscheidung wegen der unterlassenen Anhörung rechtswidrig sein solle. Dazu ist zu sagen, daß ein sich an den gesetzlichen Zielvorgaben orientierendes Naturschutzverständnis nicht in einem puristischen Sinne als bloße Eingriffsverhinderung betrachtet werden kann.
SchG sind die Naturschutzbelange untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen. Ein Abwägungsgebot ist etwa auch in den §§ 8 Abs. 3 BNatSchG, 2 Abs. 2 und 6 Abs. 2 HeNatG angesprochen. Es kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß eine Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände dazu führt, sich auch für ein flächenbeanspruchendes notwendiges Objekt, gegebenenfalls unter Auflagen für einen Ausgleich oder Ersatzmaßnahmen, auszusprechen, um vielleicht als wertvoller eingeschätzte Alternativflächen schonen zu können. Insoweit ist zu beachten, daß der rein konservierende Naturschutz, wie er dem Reichsnaturschutzgesetz von 1935 zugrundelag, in der heutigen Zeit mehr als ein aktiver, gestaltender Naturschutz verstanden wird, wie sich dies im Gebot des § 1 BNatSchG zeigt, Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich nicht nur zu schützen und zu pflegen, sondern auch zu entwickeln (vgl. dazu Hess. VGH, U. v. 24.10.1985 - III OE -141/82 - UPR 1986, 190 = NuR 1986, 254). Angesichts der vielfältigen Vernetzung der natürlichen Gegebenheiten ist einem abwägenden Naturschutz möglicherweise mit einer Ablehnung eines bestimmten Projekts an einem isolierten Standort nicht ausreichend gedient, so daß auch in einem solchen Fall eine Verbandsanhörung sachgerecht sein kann und gerichtlich durchsetzbar sein muß. Gerade für Planfeststellungsbeschlüsse ist zu sagen, daß der Bundesgesetzgeber mit § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG mehr als eine bloße Informationsbeschaffung zugunsten der Behörde im Blick hatte. Die erst 1976 getroffene Regelung wäre sonst nämlich nicht erforderlich gewesen, denn nach den planfeststellungsrechtlichen Vorschriften bestand für die in Rede stehenden Verbände grundsätzlich auch schon vorher die Möglichkeit, eigene Stellungnahmen und Vorschläge in Form von Bedenken und Anregungen im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorzubringen (vgl. OVG Koblenz, U. v. 30.10.1984 -7 A 30/84 - NVwZ 1986, 321, 322). Randnummer 28 Soweit in dem genannten Beschluß vom 27.08.1982 weiter ausgeführt ist, den Verbänden komme nicht die Stellung von Verfahrensbeteiligten, sondern nur von Äußerungsberechtigten zu, wie3 N 3703/87 u. 3735/87 -15 Randnummer 29 dies in § 13 Abs. 3 VwVfG angesprochen ist, steht dem die zu § 29 BNatSchG hinzuzunehmende Regelung des § 35 HeNatG entgegen, wo in Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich von "beteiligungsberechtigten Verbänden" die Rede ist. Auch die in § 29 Abs. 1 zusätzlich zum Äußerungsrecht eingeräumte Befugnis zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten weist in der Intensität der Mitwirkung über ein bloßes Mitwirkungsrecht auf der Grundlage des eigenen Erkenntnisstandes und der eigenen bzw. der treuhänderisch wahrgenommen Interessen hinaus. Randnummer 30 Auch die Formulierung der in § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG geregelten Mitwirkungsfälle "bei der Vorbereitung" spricht nicht gegen eine Verfahrensbeteiligung der Verbände mit eigenen, durchsetzbaren Mitwirkungsrechten. Randnummer 31 Soweit das Bundesverwaltungsgericht (B. v. 25.10.1979 - 2 N 1.78 - BVerwGE 59, 48) für ein anderes Rechtsgebiet (auf Vorlage des
1 Satz 1 GG außer auf die Bundesregierung odereinen Bundesminister auch nur auf Landesregierungen delegiert werden. Der Wortlaut der unmittelbar geltenden bundesrechtlichen Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird danach nicht abschließend vom Wortlaut und der Regelungsreichweite der Behördenregelung des § 30 HeNatG ausgefüllt oder vorgeprägt. Der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG schließt es ein, eine Landesregierung im Sinne dieser Vorschrift als eine für den Naturschutz zuständige Behörde anzusehen. Dabei ist von Bedeutung, daß § § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gerade nichtausdrücklich von Naturschutzbehörden spricht, sondern von für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Randnummer 38 Die Entstehungsgeschichte der nachträglich in den Regierungsentwurf eingearbeiteten Norm (vgl. BT-Dr. 7/5171 S. 10 und BT-Dr. 7/5251 S. 13) ist zu der vorliegenden Frage unergiebig, soweit sie aus den vorliegenden Unterlagen belegt ist. Randnummer 39 Soweit der Antragsgegner von der Gesetzessystematik her Bedenken dagegen erhoben hat, eine Landesregierung im Sinne des § 29 BNatSchG als eine für den Naturschutz zuständige Behörde anzusehen, greifen diese Bedenken nicht durch. Dabei spricht der Hinweis auf § 31 BNatSchG, wo für Befreiungen nicht auf den Kompetenzbereich der Naturschutzbehörden, sondern auf die Reichweite des Naturschutzrechts Bezug genommen worden ist, eher für eine Erstreckung des naturschutzrechtlichen Behördenbegriffs auf die Landesregierung im Sonderfall des § 20 g Abs. 6 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Wäre die Landesregierung nämlich nicht zugleich als für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständige Behörde für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG anzusehen, gäbe es im Bereich der naturschutzrechtlich nach § 20 g Abs. 6 BNatSchG möglichen allgemeinen Ausnahmevorschriften mangels für eine Befreiung zuständiger Behörden keine Befreiungsmöglichkeit. Dies stünde im Widerspruch zu § 31 Abs. 1 BNatSchG, wonach Befreiungen im Rahmen des gesamten Naturschutzrechts vorgesehen sind. § 20 g Abs. 6 BNatSchG berechtigt die Landesregierung zu allgemeinen Ausnahmevorschriften durch Rechtsverordnung und verpflichtet sie nicht, nachgeordnete Naturschutzbehörden zu Befreiungen zu ermächtigen. Wenn über die Ausnahme hinaus Befreiungen aufgrund des § 31 Abs. 1 BNatSchG aber möglich sein müssen, kann dies nur bedeuten, daß die Landesregierung selbst als für eine Befreiung zuständige Behörde im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG anzusehen ist. .Damit steht es nicht im Widerspruch, sondern stimmt es vielmehr überein, eine Landesregierung auch im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Bereich naturschutzrechtlicher Sonderkompetenzen (wie § 20 g Abs. 6 BNatSchG) als eine für den Naturschutz zuständige Behörde zu betrachten. Randnummer 40 Soweit § 3 BNatSchG Aufgaben der Naturschutzbehörden anspricht, klärt diese Vorschrift den Begriff der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Damit ist die Vorschrift für die Lösung des vorliegenden Auslösungsproblems nicht unmittelbar von Bedeutung. Soweit, worauf der Antragsgegner hinweist, in § 3 Abs. 1 und 2 BNatSchG deutlich zwischen Naturschutzbehörden sowie anderen Behörden und öffentlichen Stellen unterschieden wird, ändert dies nichts an der Notwendigkeit, darüber zu entscheiden, auf welcher Seite die Landesregierung im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Verbindung mit der Sonderkompetenz nach § 20 g Abs. 6 BNatSchG einzuordnen ist. § 3 Abs. 1 und 2 BNatSchG unterscheidet Behörden, die im Rahmen des Naturschutzes Durchführungskompetenzen haben, von solchen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege lediglich zu unterstützen haben. Nimmt man die Alleinentscheidungskompetenz der Landesregierung im Rahmen des § 20 g Abs. 6 BNatSchG in den Blick, ist sie eher den durchführenden Behörden nach § 3 Abs. 1 als den unterstützenden Behörden nach § 3 Abs. 2 BNatSchG zuzuordnen. Folgerichtig hat der BayVGH in seinem Urteil vom 22.07.1985 - Nr. 9 N 84 A. 1336 - NuR 1986, 77 - über die in § 37 Abs. 2 BayNatschG aufgeführten staatlichen Behörden hinaus auch kommunale Gebietskörperschaften als für den Naturschutz zuständige Behörden i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG angesehen, soweit sie nach § 45 BayNatschG für den Erlaß diesbezüglicher Rechtsverordnungen zuständig sind. Randnummer 41 Soweit § 20 g Abs. 6 BNatSchG für Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten selbst zwischen den nach Landesrecht im Einzelfall zuständigen Behörden auf der einen Seite und den für allgemeine Ausnahmeregelungen durch Rechtsverordnungen zuständigen Landesregierungen auf der anderen Seite unterscheidet, spricht dieser Gesichtspunkt ebenfalls nicht dagegen, die Landesregierung als eine für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG anzusehen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß das nicht auf Einzelfallregelungen, sondern nur auf allgemeine untergesetzliche Rechtsvorschriften bezogene Mitwirkungsrecht jedenfalls dann immer bestünde, wenn eine Landesregierung ihre Befugnis nach § 20 g Abs. 6 Satz 1 BNatSchG durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertrüge. Aus abgeleitetem Recht wären diese dann zum Erlaß allgemeiner Ausnahmevorschriften berechtigt, aber auch zur Anhörung der anerkannten und in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührten Verbände verpflichtet. Dieser Gesichtspunkt spricht dafür, den Behördenbegriff des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht organisatorisch, sondern funktionell aufzufassen. Wer im Sinne dieser Vorschrift allgemeine untergesetzliche Rechtsvorschriften erlassen darf, soll die einschlägig berührten Verbände anhören müssen. Es wäre systematisch unbefriedigend, wenn das Mitwirkungsrecht jeweils davon abhängen sollte, ob die Landesregierung eine allgemeine Ausnahmevorschrift selbst erläßt oder diese Entscheidung
SchG auf eine oberste Landesbehörde überträgt. Das der Arbeitsentlastung der Landesregierung dienende Delegationsrecht enthält nicht zugleich einen entsprechenden Vorbehalt für die Ausübung des verbandlichen Mitwirkungsrechts. Das Mitwirkungsrecht besteht unabhängig davon, auf welcher Delegationsstufe eine Rechtsverordnung erlassen wird. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG läßt hinreichend klar erkennen, daß der jeweilige Verordnungsgeber gemeint und gefordert ist. Es entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, beim Erlaß allgemeiner Rechtsvorschriften unabhängig davon, auf welcher Stufe dies geschieht, eine gleichmäßige, u.U. auch gegenläufige. Verbandsansichten einbeziehende Verbandsbeteiligung sicherzustellen. Andernfalls gelangte man im vorliegenden Fall zu dem in sich widersprüchlichen Ergebnis, daß beim Erlaß der Verordnung durch die Landesregierung eine Verbandsanhörung entbehrlich war, während sie im Falle einer Verlängerung, zu der
1 Satz 2 VO der für das Jagdwesen zuständige Minister ermächtigt worden ist, zwingend erfolgen müßte. Insgesamt rechtfertigen die beiden Bleichgelagerten Sachverhalte verfahrensrechtlich keine unterschiedliche Behandlung. Randnummer 42 Die hiernach gebotene gesondert vorzunehmende unmittelbare Beteiligung (vgl. OVG Koblenz, (a.a.O. der Antragsteller hat hier nicht stattgefunden. Den tatsächlichen Umständen läßt sich nichts dafür entnehmen, das Mitwirkungsrecht als gewahrt anzusehen, ohne daß die gesetzlichen Verzichtsvoraussetzungen der §§ 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 29 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG vorlägen. Zwar ist von verschiedenen Seiten ein Interesse an der Bejagung der drei Rabenvogelarten geltend gemacht worden. Der Antragsgegner hat eine besondere Eilbedürftigkeit aber selbst nicht angenommen, und nach Lage der Akten ist dafür auch nichts hinreichend ersichtlich. Randnummer 43 Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, die eine Bejagung der Rabenvögel ablehnenden Stellungnahmen der Antragsteller seien seit langem bekannt gewesen und in die Entscheidungsfindung einbezogen worden, im übrigen habe der 1. Vorsitzende der Antragstellerin zu 1 als Vorsitzender des Landesnaturschutzbeirats vorzeitige Kenntnis vom Verordnungsentwurf gehabt, ist damit insgesamt eine ausreichende verbandliche Anhörung nicht erfolgt. Randnummer 44 Die Unterrichtung des Landesnaturschutzbeirats kann und konnte eine ordnungsgemäße Anhörung der Verbände nicht erübrigen. Die Pflicht der jeweiligen Naturschutzbehörde zur Unterrichtung der zugehörigen Naturschutzbeiräte
NatG betrifft zwar auch die Vorbereitung von Rechtsverordnungen und damit dieselbe Rechtsmaterie wie § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Die Rechtsposition der Naturschutzbeiräte nach § 34 HeNatG ist aber deutlich schwächer ausgebildet als das Mitwirkungsrecht der Verbände nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 35 Abs. 1 und 2 HeNatG. Der Pflicht der Behörde zur rechtzeitigen Unterrichtung der Beiräte und deren Befugnis nach § 34 Abs. 2 Satz 2 HeNatG, Anträge stellen zu können und auf Verlangen gehört werden zu müssen, stehen auf der anderen Seite stärkere Beteiligungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände gegenüber. Ein wesentlicher Unterschied besteht vor allem in dem zusätzlichen Recht der Verbände nach § 29 Abs. 1 zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten. Die Gelegenheit zur Äußerung ist darüber hinaus antragslos zu gewähren. Dabei präzisiert § 35 Abs. 1 Satz 2 HeNatG das Mitwirkungsrecht, was nach § 29 Abs. 1 BNatSchG zugelassen und zu beachten ist, dahin, daß den Verbänden eine angemessene Frist zu ihrer Information und Äußerung einzuräumen ist. Randnummer 45 Die unterschiedliche Ausgestaltung und Zielrichtung des Unterrichtungsrechts der Beiräte und des Beteiligungsrechts der Verbände verbietet es allgemein und im vorliegenden Fall, die Unterrichtung des Landesnaturschutzbeirats zugleich als eine den Verbänden eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme anzusehen, auch wenn die Beiratsmitglieder zugleich Verbandsmitglieder sind. Im übrigen ist die mit ministeriellem Schreiben vom 13.07.1987 erfolgte Unterrichtung des Landesnaturschutzbeirats, der schon mit Schreiben vom 20.07.1987 die Übersendung von Ausfertigungen der Verordnung zwecks Verkündung an die Hessische Staatskanzlei nachfolgte, ebensowenig rechtzeitig im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 HeNatG erfolgt, wie den Verbänden eine angemessene Frist für ihre Information und Äußerung bei der Vorbereitung der Verordnung eingeräumt worden ist. Randnummer 46 Daß dem mit der Vorbereitung der Verordnung vertrauten Landesministerium allgemein die ablehnende Haltung der Vogelschutzverbände zur Bejagung von Rabenvögeln bekannt war, ebenso allgemeine Stellungnahmen .der Verbände und nachgeordneter Arbeitskreise und Kreisverbände wie auch nach Abschluß der ministeriellen Vorarbeiten eingegangene Äußerungen von den Antragstellern zugehörigen Mitgliedern des Landesnaturschutzbeirats, darunter des
GO liegen nicht vor. Angesichts der Tatsache, daß die weit überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wie dargelegt, beim Mitwirkungsrecht nach § 29 Abs. 1 BNatSchG von einem subjektiv-öffentlichen Recht der Verbände ausgeht, das nicht folgenlos verletzt werden darf, sieht der Senat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 64 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Randnummer 65 Für die Verfahren 3 N 3703/87 und 3 N 3735/87 beträgt der Streitwert bis zur Verbindung jeweils 6.000,-- DM. Randnummer 66 3 N 3703/87 u. 3735/87 -30 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024761
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.