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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 TG 1969/87 Beschluss Abschiebungsschutz bei medizinischer Behandlungsbedürftigkeit eines Ausländerkinde

Abschiebungsschutz bei medizinischer Behandlungsbedürftigkeit eines Ausländerkindes Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde ist zulässig und im wesentlichen auch begründet. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zum Abschluß der medizinischen Behandlung seiner minderjährigen Tochter S. T. den Aufenthalt zu gestatten, zu Unrecht im vollen Umfang abgelehnt; denn die für eine entsprechende Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin nach § 17 Abs. 1 AuslG erforderlichen objektiven Feststellungen hinsichtlich der zukünftigen Art der Behandlungsbedürftigkeit der Tochter des Antragstellers und der in der Türkei diesbezüglich zu erwartenden Schwierigkeiten bei der medizinischen Versorgung des Kindes liegen bisher nicht vor. Randnummer 3 Allerdings ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß der Antragsteller, dessen Klage gegen die Nichtweiterleitung seines am

  1. März 1985 gestellten Asylfolgeantrages unter gleichzeitiger Abschiebungsandrohung bei dem Verwaltungsgericht Kassel unter dem Aktenzeichen 2/2 E 8746/86 anhängig ist, vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich einer zeitweisen Gestattung seines Aufenthaltes nur im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Duldung erlangen kann. Da der Antragsteller keinen einstweiligen Rechtsschutz gegen die mit der Klage angefochtene Abschiebungsandrohung des Antragsgegners vom
  2. Oktober 1986, sondern vorbeugenden Rechtsschutz gegenüber der zu erwartenden Abschiebung begehrt, steht dem insbesondere die Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO nicht entgegen (vgl. Hess. VGH, Beschl. v.
  3. Oktober 1987 - 10 TG 2416/86 - mit weiteren Nachweisen). Randnummer 4 In der Sache war dem Antrag jedoch im wesentlichen stattzugeben, weil dem Antragsteller ein aus § 17 Abs. 1 Satz 1 AuslG folgender Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Antragsgegners darüber zusteht, ob seiner sofortigen Abschiebung humanitäre Gründe zeitweise entgegenstehen. Randnummer 5 Zwar hat der Antragsgegner bisher mit Rücksicht auf eine dem Hessischen Landtag vorliegende Petition des Antragstellers mehrfach dessen Abschiebung jeweils um einen Monat ausgesetzt, ohne jedoch die Frage der einer sofortigen Abschiebung des Antragsteller möglicherweise entgegenstehenden humanitären Gründe im einzelnen jeweils zu prüfen. Soweit der Antragsgegner der Erkrankung der Tochter des Antragstellers in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid vom
  4. Oktober 1986 Rechnung getragen hat, ist er offensichtlich von falschen Annahmen ausgegangen. Nachdem das Kind auch in der Folgezeit noch mehrfach einer stationären Behandlung im Rahmen wochenlanger Klinikaufenthalte unterzogen worden ist (deren Notwendigkeit letztlich nicht in Zweifel gezogen werden kann), haben sich die der damaligen Entscheidung zugrundeliegenden Annahmen des Antragsgegners durch den zwischenzeitlich erforderlich gewordenen Behandlungsbedarf des Kindes als widerlegt herausgestellt. Randnummer 6 Der Antragsteller hat vorgetragen und durch Vorlage mehrerer ärztlicher Bescheinigungen der Rheuma-Kinderklinik Garmisch-Partenkirchen vom
  5. Februar und
  6. Juli 1986, vom
  7. Juni,
  8. Juli und
  9. Juli 1987 sowie des Hausarztes des Antragstellers R. E. in H. vom
  10. Juli 1987, der Orthopädischen Klinik in K. vom
  11. Juli 1987 und des Dr. O. W. in K. vom
  12. August 1987 belegt, daß seine elf Jahre alte Tochter S. T. an den schwerwiegenden Folgen einer im Kleinkindesalter erlittenen tuberkulösen Coxitis beiderseits leidet und nach operativer Behandlung in der Vergangenheit weiterer krankengymnastischer Übungsbehandlung und medizinischer Überwachung bedarf, um das bisherige Therapieergebnis nicht zu gefährden. Nach Auskunft der Rheuma-Kinderklinik Garmisch-Partenkirchen vom
  13. Juni 1987 (Bl. 32 d. A.) handelt es sich bei der Erkrankung des Kindes um eine reaktive Arthritis, deren Reaktivierung aufgrund der festgestellten röntgenologischen Veränderungen im Bereich der beiden Hüftgelenke in den nächsten Jahren nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Damit hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, daß die bei seiner Tochter durch eine spezialklinische Behandlung erzielten medizinischen Erfolge ohne eine fortlaufende krankengymnastische Übungsbehandlung und die weitere medizinische Überwachung ihres Krankheitsbildes in der Zukunft möglicherweise wieder zunichte gemacht werden und ihr für diesen Fall die Invalidität droht. Wie aus dem ärztlichen Attest der Rheuma-Klinik in Garmisch-Partenkirchen vom
  14. Februar 1986 weiter hervorgeht, ist nach den Erfahrungen der Klinik aufgrund der Betreuung anderer türkischer Rheumapatienten eine adäquate Therapie solcher Patienten in ihrem Heimatland nicht gegeben, so daß diese nach erfreulicher Besserung unter deutscher Betreuung in der Türkei wieder schwerste Krankheitsschübe und Befundverschlechterungen erlitten haben. Randnummer 7 Offen bleibt danach allerdings die Frage, ob die Befürchtungen des Antragstellers begründet sind, bei dem speziellen Krankheitsbefund seiner Tochter trete im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei eine ähnliche Entwicklung ein. Für die Entscheidung dieser Frage reichen die von dem Antragsgegner bisher getroffenen Feststellungen über die zukünftige Behandlungsbedürftigkeit des Kindes und die insoweit in der Türkei bestehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht aus, weil bisher letztlich nicht einmal geklärt ist, welcher Art die fortlaufende krankengymnastische Behandlung des Kindes und insbesondere seine medizinische Betreuung im einzelnen in Zukunft sein muß, um den bereits erzielten Therapieerfolg nicht wieder zu gefährden, und ob diese durch Allgemeinmediziner oder nur durch Fachärzte geleistet werden kann oder ob hierfür jeweils der Aufenthalt des Kindes in einer Spezialklinik erforderlich ist. Randnummer 8 Sofern den bei den Akten befindlichen, zu verschiedenen Zeiten ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen hierzu Angaben zu entnehmen sind, sind diese insoweit widersprüchlich, als sie auf den jeweiligen aktuellen Untersuchungsbefund Bezug nehmen und demzufolge zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Im übrigen sind die Angaben zu pauschal oder beschränken sich gar nur auf Empfehlungen. Danach wird sich erst, nachdem aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens festgestellt worden ist, welche krankengymnastischen und ärztlichen Behandlungen im einzelnen nach Art und Umfang voraussichtlich erforderlich sind, um den bisherigen Therapieerfolg bei der erkrankten Tochter des Antragstellers für die Zukunft abzusichern, durch entsprechende Anfragen, evtl. über das Auswärtige Amt entweder bei dem deutschen Generalkonsulat in Istanbul oder den Gesundheitsbehörden in Ankara, nach entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei letztlich verbindlich klären lassen, ob dem Kind für den Fall seiner Rückkehr in das Heimatland wirklich ernsthafte Verschlechterungen seines gegenwärtigen Krankheitsbefundes drohen. Ohne die genannten objektiven Feststellungen erscheint dem Senat eine ermessenfehlerfreie Entscheidung des Antragsgegners nach § 17 Abs. 1 AuslG im vorliegenden Fall nicht möglich; sie sind vielmehr unabdingbare Voraussetzung hierfür, weil anderenfalls nicht festgestellt werden kann, ob humanitäre Gründe einer Abschiebung des Antragstellers zeitweise entgegenstehen. Zur Sicherung des glaubhaft gemachten Anspruchs des Antragstellers war es daher erforderlich, dem Begehren des Antragstellers im wesentlichen stattzugeben und die aus dem Tenor ersichtliche einstweilige Anordnung zu erlassen. Randnummer 9 Bei dieser Sachlage kann das Gericht die der Behörde zustehende Ermessensentscheidung auch nicht ersetzen. Deshalb mußte dem Antrag ebenso wie der Beschwerde der Erfolg insoweit versagt bleiben, als mit ihnen eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung) für eine längere Dauer erstrebt worden ist, als für die Einholung der vorliegend für erforderlich gehaltenen objektiven Entscheidungsgrundsgrundlagen nötig ist. Randnummer 10 Nach alledem war der Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  15. Juli 1987 in dem aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlichen Umfang mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO abzuändern. Die Streitwertentscheidung des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG. Randnummer 11 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024762

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