(Begründung der Beschwerde gegen einen Beschluß nach § 80 Abs 5 VwGO; nochmalige Abschiebungsandrohung) Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
- Januar 1988, IX H 21507/87 Gründe Randnummer 1 Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlaß zu einer Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Randnummer 2 Soweit der Antragsteller mit der Gegenvorstellung rügt, der Beschluß vom 07.03.1988 sei gefaßt worden, ehe dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers die Mitteilung über den Eingang der Beschwerdeschrift sowie der Akten bei dem Beschwerdegericht am 11.03.1988 zugegangen sei, verkennt der Antragsteller, daß er seit Zustellung des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18.01.1988 an seinen Prozeßbevollmächtigten am 29.01.1988 mehr als einen Monat Zeit zur Beschwerdebegründung hatte, ehe der Senat seine Beschwerde zurückgewiesen hat. Der Antragsteller hat auch keineswegs darauf vertrauen dürfen, über seine Beschwerde werde der Senat erst entscheiden, wenn er als Rechtsmittelführer über den Eingang seiner Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof unterrichtet sei. Denn grundsätzlich ist die Beschwerde gemäß § 147 Abs. 1 VwGO bei dem Verwaltungsgericht einzulegen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat und gemäß § 148 Abs. 1 VwGO darüber befinden muß, ob es der Beschwerde abhilft. Daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer gehalten ist, schon gegenüber dem Verwaltungsgericht seine Beschwerde zu begründen und damit nicht zuzuwarten, bis nach negativer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Abhilfeverfahren das Beschwerdegericht mit der Angelegenheit befaßt wird. Folgerichtig ist in § 148 Abs. 2 VwGO geregelt, daß das Verwaltungsgericht die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen soll, was hier durch eine vom Verwaltungsgericht am 29.02.1988 an die Beteiligten abgesandte Abgabenachricht geschehen ist, wie sich aus Ziff. 3 der undatierten Verfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Wiesbaden auf Bl. 35 der Gerichtsakten i.V.m. dem zugehörigen Kanzleivermerk vom 29.02.1988 ergibt. Nach allem war die Beschwerdebegründung bei Eingang der Gerichtsakten bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof überfällig, zumal schon das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung im Abhilfeverfahren bis 18.02.1988 zugewartet hatte. Randnummer 3 Auch in der Sache bietet die Gegenvorstellung keinen Anlaß zu einer Abänderung des Senatsbeschlusses vom 07.03.
- Insbesondere ergeben sich aus der Gegenvorstellung keine Zweifel daran, daß nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Abschiebungsandrohung des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 02.11.1987 besteht. Soweit der Antragsteller meint, der Bescheid sei wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot ( § 37 Abs. 1 HVwVfG ) rechtswidrig, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Antragsteller hat selbst darauf hingewiesen, daß der Bescheid vom 02.11.1987 ihm seinem Tenor zufolge eindeutig aufgibt, der Ausreiseverpflichtung nach § 10 Abs. 1 AsylVfG innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zustellung des Bescheides freiwillig nachzukommen, und daß für den Fall nicht f ristgerechter Ausreise die Abschiebung angedroht wird. Dem Umstand, daß im Tenor des Bescheids die Abschiebungsandrohung fälschlich auf § 10 Abs. 1 AsylVfG statt auf § 10 Abs. 2 AsylVfG gestützt wird, macht den Bescheid nicht nichtig und führt, da es sich bei der Abschiebungsandrohung nach § 10 Abs. 2 AsylVfG nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, auch nicht zu durchgreifenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylVfG gegeben sind, wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 18.01.1988 - IX H 21507/87 - überzeugend ausgeführt hat. Randnummer 4 An diesem Ergebnis ändert nichts der vom Antragsteller in der Gegenvorstellung zu Recht hervorgehobene Umstand, daß der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg in seinem Bescheid vom 02.11.1987 ohne erkennbaren Grund ausgeführt hat, daß die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 AsylVfG erfüllt seien und deswegen eine sofortige Vollstreckung - wohl aus der bestandskräftig gewordenen Abschiebungsandrohung des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 21.08.1986 - möglich sei. Dabei kann offen bleiben, ob dieser Teil der Begründung des Bescheids vom 02.11.1987 zutreffend ist, was voraussetzen würde, daß der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 08.08.1986 - 436-07236/85 - abgelehnte Asylantrag des Antragstellers vom 14.02.1985, der der Abschiebungsandrohung des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 21.08.1986 vorausgegangen war, bereits ein Folgeantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG war. Jedenfalls gehört der Hinweis auf § 14 Abs. 2 AsylVfG nicht zu den tragenden Gründen des Bescheids vom 02.11.1987, weil der Antragsgegner erkennbar nicht nach dieser Vorschrift des Asylverfahrensgesetzes hat vorgehen und aus der alten Abschiebungsandrohung vom 21.08.1986 hat vollstrecken wollen, sondern eine neue Abschiebungsandrohung nach § 10 Abs. 2 AsylVfG erlassen hat. Dies ergibt sich, wie bereits ausgeführt, eindeutig aus dem Tenor des angegriffenen Bescheids. Die Abschiebungsandrohung vom 02.11.1987 ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie möglicherweise gemäß § 14 Abs. 2 AsylVfG entbehrlich gewesen wäre. Denn § 14 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zwingt die Ausländerbehörde nicht, bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift von einer erneuten Abschiebungsandrohung abzusehen und die Abschiebung sogleich durchzuführen, sondern ermöglicht ein derartiges Vorgehen lediglich, wie sich aus der Verwendung der Formulierung "so bedarf es zur Durchführung der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung" mit hinreichender Deutlichkeit ergibt. Im übrigen wird der Antragsteller dadurch, daß der Antragsgegner eine möglicherweise überflüssige Abschiebungsandrohung erlassen hat, keinesfalls in seinen Rechten verletzt. Denn zum einen besteht kein Zweifel an der Unbeachtlichkeit des Folgeantrags, der Gegenstand des letzten Aussetzungsverfahrens war. Zum anderen ist der Antragsteller durch das Vorgehen der Ausländerbehörde nach § 10 Abs. 2 AsylVfG gegenüber einer Anwendung des § 14 Abs. 2 AsylVfG lediglich besser gestellt gewesen, weil er bis zur Zurückweisung seiner Beschwerde durch den Beschluß des Senats vom 07.03.1988 den verfahrensrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG genossen hat, der ihm bei Anwendung des § 14 Abs. 2 AsylVfG nicht zugestanden hätte. Randnummer 5 Schließlich ist es für die Entscheidung über die Gegenvorstellung unerheblich, ob sich der Antragsgegner im Vollzug der Abschiebungsandrohung vom 02.11.1987 so verhalten hat, als sei er nicht nach § 10 Abs. 2 AsylVfG, sondern nach § 14 Abs. 2 AsylVfG vorgegangen. Selbst wenn der Antragsgegner bereits vor Erlaß des angegriffenen Senatsbeschlusses vom 07.03.1988 Vollzugsmaßnahmen eingeleitet haben sollte, was wegen des bestehenden Abschiebungsschutzes nach § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG unzulässig gewesen wäre, könnten vom Antragsteller etwa erlittene Vollzugsfolgen, die er gar nicht konkret behauptet, jetzt nicht mehr rückgängig gemacht werden. Seit der unanfechtbaren Entscheidung über den Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit dem angegriffenen Senatsbeschluß vom 07.03.1988 ist die Vollziehung der Abschiebung jedenfalls zulässig, so daß Anlaß zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von Vollzugsmaßnahmen, die nach dem Wirksamwerden dieses Beschlusses getroffen worden sein oder über diesen Zeitpunkt hinaus andauern sollten, nicht bestehen. Randnummer 6 Nach allem ist die Gegenvorstellung zurückzuweisen. Randnummer 7 Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 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