G und den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse
G nebst Folgeentscheidungen
Tatbestand Randnummer 1 Der 47 Jahre alte Kläger, der von Beruf Kaufmann ist, wendet sich im vorliegenden Verfahren unter anderem gegen ein vom beklagten Land ausgesprochenes Waffenbesitzverbot und den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse. Randnummer 2 Im September 1972 wurde der Kläger von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Limburg angeklagt, gegen Vorschriften des Waffengesetzes - unter anderem durch Erwerb und Weitergabe von Schußwaffen an Nichtberechtigte - verstoßen zu haben. In der Hauptverhandlung im März 1973 wurde das Strafverfahren vom Amtsgericht - Schöffengericht - Limburg gemäß § 153 StPO eingestellt,
dem der Kläger auf die Rückgabe von zehn sichergestellten Pistolen verzichtet und im März 1973 beim Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg zwei bisher nicht angemeldete Gewehre und sieben Pistolen bzw. Revolver, von denen sechs im Zusammenhang mit dem vorgenannten Strafverfahren beschlagnahmt worden waren, angemeldet hatte. Randnummer 3 Für diese neun Schußwaffen stellte der Landrat gemäß § 59 WaffG 1972 dem Kläger die Waffenbesitzkarten mit den Nummern 1832/1 und 1832/2 aus. Mit Ausnahme einer Pistole (Mauser, Kal. 7.63) befinden sich die in den vorgenannten Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen auch heute noch im Eigentum des Klägers. Randnummer 4 Mit am
dem eine entsprechende Mitteilung nicht eingegangen war, erinnerte der Landrat die Strafkammer noch einmal erfolglos im Dezember 1979 an diese Bitte. Erst auf Grund eines weiteren Schreibens im September 1980 übersandte die zuständige Staatsanwaltschaft mit Begleitschreiben vom
G ausgesprochen werden sollte. Randnummer 8
weiteren Überprüfungen erließ der Landrat
vorheriger Anhörung des Klägers unter dem
zuweisen sei (Ziffer 3). Falls Tatsachen die Annahme rechtfertigten, daß ein Nichtberechtigter die Schußwaffen erhalten solle, behalte er sich die sofortige Sicherstellung vor (Ziffer 4). In Ziffer 5 der Verfügung wurde der Kläger aufgefordert, seine "beiden Waffenbesitzkarten Nr. 1832.. sowie Nr. 81" bis spätestens
G sei eine Erlaubnis
dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn
träglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen.
G könne die zuständige Behörde die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und Munition untersagen, wenn Tatsachen, insbesondere das bisherige Verhalten oder körperliche oder geistige Mängel des Inhabers der waffenrechtlichen Erlaubnis die Annahme rechtfertigten, daß diese Gegenstände mißbräuchlich verwendet würden. Anordnungen
G seien insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführung von Waffen oder Sprengstoff begangen habe, besonders leichtfertig mit Waffen umgegangen sei oder Waffen an Nichtberechtigte überlassen habe. Die vorstehend erwähnten Strafverfahren zeigten, daß es dem Kläger an dem für den Inhaber von Schußwaffen notwendigen Verantwortungsbewußtsein mangele. Sein bisheriges Verhalten rechtfertige die Annahme, daß er Schußwaffen auch künftig mißbräuchlich verwenden werde. Folglich sei die ihm erteilte Erlaubnis gemäß § 47 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 WaffG zu widerrufen, ohne daß die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung bestanden habe. Randnummer 10 Gegen diese Verfügung legte der Kläger durch seinen damaligen Bevollmächtigten am 1. Juli 1982 Widerspruch ein. Randnummer 11 Im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
GO schlossen die Beteiligten in der Beschwerdeinstanz (Hess. VGH 5 TH 8/83),
dem zuvor das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Antrag des Klägers zurückgewiesen hatte, zur Beilegung dieses Eilverfahrens am
zuweisen. Mit Schreiben vom
frage bei der Bank erfuhr die Behörde später, daß der zweite Schlüssel nicht bei der Volksbank verblieben war, sondern sich im Besitz des Klägers befand. Erst
zweimaliger Anmahnung (Schreiben vom
Angaben des Klägers bis heute im Bankschließfach der Limburger Volksbank gelagert sind, baute der Kläger Anfang 1984 bei den beiden in den genannten Waffenbesitzkarten eingetragenen Langwaffen die Schlösser aus und übergab sie der Behörde zur Verwahrung. Randnummer 12 Mit Widerspruchsbescheid vom
G die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und Munition untersagt habe, da das bisherige Verhalten des Klägers die Annahme rechtfertige, daß diese Gegenstände mißbräuchlich verwendet würden. Mißbräuchliche Verwendung in diesem Sinne bedeute nicht nur das Gebrauchmachen von der Schußwaffe in Form des Schießens oder Drohens, sondern auch jedes Handeln, das die Waffenführung durch einen Nichtberechtigten ermögliche. Unter näherer Auseinandersetzung mit den beiden gegen den Kläger betriebenen Strafverfahren wies der Regierungspräsident auf das Ausmaß der verübten Straftaten und die Skrupellosigkeit hin, mit der sich der Kläger über waffenrechtliche Normen hinweggesetzt habe, um möglichst großen Gewinn zu erzielen.Nicht von entscheidender Bedeutung sei demgegenüber, daß sich der Kläger seit seiner Verurteilung im Jahre 1977 straffrei verhalten habe. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG stelle zwar die Regelvermutung auf, daß Personen, die wegen einer der dort genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden seien, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besäßen, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Besondere Umstände könnten jedoch auch noch
Ablauf der Fünf-Jahresfrist den Schluß rechtfertigen, die Besorgnis mißbräuchlicher Waffenverwendung bestehe fort. Hinzu komme, daß der Kläger durch die ihm erteilte Bewährungsauflage zusätzlich motiviert worden sei, sich straffrei zu verhalten, da ihm ansonsten die Verbüßung der Restfreiheitsstrafe gedroht hätte. Vor diesem Hintergrund könne auch eine Befristung des Waffenbesitzverbots ernstlich nicht in Betracht gezogen werden. Eine solche Befristung könnte allenfalls dann erwogen werden, wenn sich übersehen lasse, daß der Grund, der zum Erlaß des Waffenbesitzverbotes Anlaß gegeben habe, zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt wieder entfallen werde. Hiervon könne jedoch beim Kläger nicht ausgegangen werden. Die dazu erforderliche, hinreichend gesicherte Prognose, er werde zukünftig seine Waffen nicht mehr mißbräuchlich verwenden, erscheine in Anbetracht der Schwere der seiner Verurteilung aus dem Jahre 1977 zugrunde liegenden Taten derzeit nicht möglich. In diesem Zusammenhang sei überdies von Bedeutung, daß im Waffenrecht wegen des besonderen Erlaubnisvorbehalts an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes verminderte Anforderungen zu stellen seien. - Auch der Widerruf der dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten sei zu Recht erfolgt. Der Landrat des Kreises Limburg-Weilburg habe zwar in Ziffer 1 des Tenors des angegriffenen Bescheids nur auf die Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG hingewiesen, nicht aber den Widerruf der Waffenbesitzkarten ausdrücklich im Tenor angeordnet, doch werde dieser Widerruf auf Seite 3 des Bescheides im Rahmen der Begründung ausdrücklich ausgesprochen. Vom Empfängerhorizont aus gesehen, könnten daher an der Anordnung auch dieser Maßnahme keinerlei Zweifel bestehen, so daß dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Bestimmtheit behördlicher Entscheidungen genügt sei. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der im Tenor angeordneten Maßnahmen, insbesondere aus Ziffer 5 des Bescheides, wo die Rückgabe der Waffenbesitzkarten verfügt sei, ergebe sich zwingend ein vorheriger Widerruf.
G sei eine waffenrechtliche Erlaubnis nämlich nur dann zurückzugeben, wenn sie vorher zurückgenommen oder widerrufen worden sei. Die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers hätten gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG widerrufen werden müssen, da
ihrer Erteilung Tatsachen eingetreten seien, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Diese Voraussetzung liege auf Grund der Verurteilung des Klägers und der dadurch bedingten fehlenden Zuverlässigkeit vor. Der Kläger könne sich demgegenüber auch nicht auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen. Insbesondere könne er nichts aus der Tatsache ableiten, daß der Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse erst drei Jahre
seiner Verurteilung erfolgt sei. Das späte Tätigwerden des Landrats des Landkreises Limburg-Weilburg sei nämlich allein auf das Verhalten der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zurückzuführen gewesen, die es versäumt habe, den Landrat rechtzeitig von der erfolgten Verurteilung des Klägers zu unterrichten. Der Kläger könne schließlich auch keine Rechte daraus herleiten, daß seine Waffen im damaligen Strafverfahren nicht eingezogen worden seien. Eine Einziehung sei nämlich nur deshalb nicht erfolgt, weil nicht habe festgestellt werden können, daß der Kläger mit diesen Waffen gegen Strafgesetze verstoßen habe. Randnummer 13 Dieser Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger
dem Versuch einer erfolglosen Zustellung an seinen früheren Bevollmächtigten am
sorgfältiger Überprüfung erkannt, daß er seine angemeldeten Sammlerwaffen zu keiner Zeit mißbräuchlich verwendet habe und daß eine solche Verwendung auch nicht zu befürchten sei. Deswegen habe er sämtliche angemeldeten Waffen zurückerhalten. Er habe seine Schußwaffen sicher und sorgfältig aufbewahrt. Die Unterstellung des Landrats, er, der Kläger, würde seine Waffen unbefugten Personen überlassen, sei geradezu absurd. Die Möglichkeit eines befristeten Waffenbesitzverbots sei vom Landrat zu keiner Zeit in Betracht gezogen worden, vielmehr seien Vorfälle aufgebauscht und Möglichkeiten konstruiert worden, die sich als gewollte Unterstellungen erwiesen, und dies alles, um einer höheren Instanz ein Negativbild von seiner Person in der Absicht zu suggerieren, daß von dort ein unbefristetes Waffenbesitzverbot ausgesprochen werde. Die Behauptung bzw. Annahme des Landrats, daß er, der Kläger, sich während seiner Bewährungszeit nur aus Furcht vor dem Widerruf der Bewährung gesetzestreu verhalten habe, sei geradezu niederträchtig und infam. Mit diesen diffamierenden Behauptungen solle wohl das Bild des unbelehrbaren Gesetzesbrechers aufgebaut werden. Randnummer 15 Der Kläger beantragte, den Bescheid des Landrats des Landkreises Limburg-Weilburg vom 23. Juni 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Gießen vom 29. Februar 1984 aufzuheben. Randnummer 16 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Zur Begründung wiederholte und vertiefte er im wesentlichen die Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden. Randnummer 18 Mit Gerichtsbescheid vom 3. Oktober 1985 wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage ab,
dem es die Beteiligten zuvor zu dieser Verfahrensweise angehört hatte. In seinen Entscheidungsgründen verwies das Verwaltungsgericht auf die als zutreffend angesehene Begründung der angefochtenen Bescheide. Randnummer 19 Gegen diesen ihm am
G ausgesprochenes Besitzverbot auch Schußwaffen und Munition umfaßt, für deren Erwerb oder Besitz es einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht bedürfte. Randnummer 29 Zu Recht ist der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu dem Ergebnis gekommen, daß im Falle des Klägers im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung Tatsachen vorlagen, welche die Annahme rechtfertigten, daß der Kläger Schußwaffen und Munition mißbräuchlich verwenden werde. Randnummer 30 Eine mißbräuchliche Verwendung im vorgenannten Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn die genannten Gegenstände waffenspezifisch verwandt werden, wenn also Schußwaffen betätigt oder mit ihnen gedroht wird, sondern stets auch dann, wenn ein Umgang mit derartigen Objekten zu befürchten ist, der Gefährdungen für andere Personen mit sich bringen kann, also zum Beispiel wenn die Gefahr besteht, daß der Besitzer von Schußwaffen und Munition derartige Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder sie Nichtberechtigten überlassen werde (BVerwG, Urteil vom
einer engen - vornehmlich von Hinze ... vertretenen - Auffassung meint § 40 WaffG eine waffenspezifische Verwendung, also die Befürchtung, daß der Adressat des Verbotes die Gegenstände durch gegenstandsbezogenen Gebrauch mißbräuchlich verwendet. Demgegenüber orientiert sich die herrschende Auffassung ... an der Absicht des Waffengesetzes, unkontrollierten Waffenbewegungen und einer unnötigen Ausweitung des Waffenbesitzes entgegenzuwirken, und versteht die Funktion des § 40 WaffG in einem weiten Sinne. Danach umfaßt § 40 WaffG die durch Tatsachen gerechtfertigte allgemeine Besorgnis, der Waffenbesitzer werde mit seinen Waffen so umgehen, daß andere Personen zu Schaden kommen können. Die weite Auslegung betrachtet als mißbräuchliche Verwendung zum Beispiel auch ein Handeln, das die Waffenführung durch Nichtberechtigte ermöglicht. Diese weite Auslegung des Begriffs der mißbräuchlichen Verwendung, die nicht nur das Gebrauchmachen von Schußwaffen - z. B. das Schießen oder Drohen mit der Waffe -, sondern auch jeden sonstigen für andere Personen gefährlichen Umgang mit diesen Gegenständen erfaßt, verdient uneingeschränkte Zustimmung. § 40 WaffG ... stellt eine Fortentwicklung von § 23 RWaffG dar, wonach Erwerb, Besitz und Führen von Schußwaffen verboten werden konnten, durch die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten war. In der Zielrichtung besteht zwischen beiden Vorschriften kein Unterschied, was auch in der Begründung zu dem Entwurf des Bundesrates, der dem Waffengesetz zugrunde liegt, zum Ausdruck kommt (BT Dr.VI/2678, S. 23). Die Vorschrift soll im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänzen, daß sie - umfassend und unabhängig von einer Erwerbssituation - die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahrt, der aus einem Umgang mit Schußwaffen durch ungeeignete Personen droht. Eine solche Aufgabe kann die Vorschrift aber nur erfüllen, wenn sie auch jenseits des eigentlichen Gebrauchmachens von Schußwaffen die Tatbestände erfaßt, die für einen derartigen Schutz der Allgemeinheit von Bedeutung sind, so z. B. die Gefahren, die aus einer nicht sorgfältiges Verwahrung der Schußwaffe oder einem Überlassen der Waffen an Nichtberechtigte entstehen können. Die demnach allein sinn- und zweckgerechte weite Auslegung der Vorschrift ist auch mit ihrem Wortlaut vereinbar. Daraus, daß in § 5 WaffG derselbe Begriff der mißbräuchlichen Verwendung in einem engen Sinn verwendet wird, läßt sich anderes nicht herleiten. § 5 WaffG, durch den der Begriff der Zuverlässigkeit im Interesse einer strengen Erlaubnisprüfung durch zusätzliche Kriterien angereichert werden sollte, ist erst während der parlamentarischen Ausschußberatungen in den Entwurf eingeführt und dabei in seiner Fassung nicht mehr mit § 40 WaffG abgestimmt worden. Die Fassung der beiden Vorschriften macht aber auch hinreichend deutlich, daß in ihnen der Begriff der mißbräuchlichen Verwendung einen unterschiedlichen Inhalt hat. In § 5 Abs. 2 steht das Merkmal der mißbräuchlichen Verwendung neben weiteren Merkmalen leichtfertige Verwendung, unvorsichtiger und unsachgemäßer Umgang, Überlassen an Nichtberechtigte -, während § 40 Abs. 1 generalklauselartig schlechthin auf die zu besorgende mißbräuchliche Verwendung abstellt." Randnummer 32 Dieser weiten Auslegung des § 40 Abs. 1 WaffG schließt sich der erkennende Senat an. Randnummer 33 Zu Recht ging der Beklagte davon aus, daß die vom Kläger selbst eingestandenen Straftaten, wie sie dem Strafurteil vom 2. September 1977 zugrunde lagen, Tatsachen darstellen, welche die Annahme rechtfertigen, der Kläger werde auch künftig Schußwaffen und Munition mißbräuchlich verwenden. Der Kläger hat im Herbst 1974 von einem Dritten 70 schußbereite FN-Pistolen (Kal. 7.65) zum Weiterverkauf übernommen und hiervon 48 Waffen an eine weitere Person veräußert, ohne daß er selbst oder diese weitere Person im Besitz der notwendigen waffenrechtlichen Erlaubnis war. Neben einer Reihe weiterer waffenrechtlicher Erwerbsvorgänge erwarb der Kläger darüber hinaus im Frühjahr 1974 von einer anderen Person fünf Pistolen der Marke Beretta, für die er ebenfalls keine Waffenbesitzkarte besaß. Schließlich nahm der Kläger Ende 1974 elf antike Waffen in Kommission, die kurz zuvor bei einem Einbruch im Schloßmuseum in Büdingen entwendet worden waren und von denen er Anfang 1975 jedenfalls einen Radschloßstutzen in Kenntnis des Umstandes, daß diese Waffe gestohlen war, an einen Dritten weiter veräußerte. Mit diesen Taten, die der Kläger seinerzeit eingestanden hatte, hat er erheblich und
haltig gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen und darüber hinaus den strafrechtlichen Tatbestand der Hehlerei erfüllt. Der Kläger hat im Interesse eigener Gewinnerzielung in Kauf genommen, daß eine Vielzahl von Schußwaffen in die Hände Unberechtigter gelangt und daß auf diese Weise als Folge eines nie auszuschließenden Mißbrauchs dieser Waffen kriminelle Handlungen mit Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit Dritter begangen werden. Die Schwere der Tat kommt auch in dem von der Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main verhängten Strafmaß von zwei Jahren Freiheitsstrafe hinreichend zum Ausdruck. Doch nicht nur die Schwere und Gemeingefährlichkeit der vom Kläger begangenen Taten lassen negative Schlüsse auf die Person des Klägers gerade im Hinblick auf die mit dem Besitz von Schußwaffen verbundenen Gefahren zu, sondern auch die offenbar in hohem Maße uneinsichtige Einstellung des Klägers zu seinem eigenen Fehlverhalten. Insoweit ist von Bedeutung, daß der Kläger die mit vorgenanntem Urteil vom 2. September 1977 geahndeten Straftaten in den Jahren 1974 und 1975 begangen hat, obgleich kurz zuvor, nämlich im März 1973, ein strafgerichtliches Verfahren mit ähnlichem, wenn auch nicht so schwerwiegendem Hintergrund gemäß § 153 StPO eingestellt worden war. Hieraus ist zu schließen, daß der Hang des Klägers zum unrechtmäßigen Umgang mit Schußwaffen außerordentlich stark ausgeprägt war, da ihm anderenfalls das gegen ihn betriebene und später eingestellte Strafverfahren zur Warnung hätte gereichen müssen. Randnummer 34 Zu Recht hat daher das beklagte Land bei Erlaß der beiden angefochtenen Bescheide angenommen, daß in der Person des Klägers Tatsachen gegeben waren, welche die Annahme rechtfertigen, der Kläger werde auch künftig Schußwaffen mißbräuchlich verwenden. Insoweit bedarf es auch aus Anlaß des vorliegenden Rechtsstreits keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines ein Waffenbesitzverbot
G aussprechenden Verwaltungsaktes statt auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einem gegen die Behördenentscheidung gerichteten Anfechtungsverfahren abzustellen ist (vgl. Hess.VGH, Urteil vom
dem sich nun meine sämtlichen angemeldeten Waffen nicht mehr in meinem Besitz befinden bzw. nicht mehr funktionsfähig sind, nehme ich an, daß die "Allgemeinheit" nun endlich dank der Fürsorge Ihres Amtes ausreichend geschützt ist und von mir keine unmittelbare Gefahr für meine Mitmenschen mehr ausgehen kann. Randnummer 36 In dem ganzen Verfahren war es für mich trotz großer Unannehmlichkeiten interessant zu beobachten, wie weit eine Behörde geht - zum Beispiel durch die geradezu absurde Behauptung, daß durch einen weiteren Verbleib der Waffen in meinem Besitz eine "Gefahr für die Allgemeinheit" ausgehen könnte - um letztendlich doch den Vorstellungen des leitenden Beamten wenigstens teilweise. entsprechen zu können. Randnummer 37 Sehr geehrter Herr E., Sie wußten und wissen ebensogut wie ich, daß eine "Gefahr für die Allgemeinheit" durch eine mißbräuchliche Handhabung meiner Schußwaffen zu keiner Zeit bestanden hat. Aber darum ging es ja gar nicht, oder ?? Randnummer 38 Unter Berücksichtigung der vom Kläger selbst eingestandenen und zum Strafurteil vom 2. September 1977 führenden schweren Straftaten aus den Jahren 1974 und 1975 können Einlassungen dieser Art nur den Schluß rechtfertigen, daß dem Kläger offenbar auch in der Folgezeit das Bewußtsein, in hohem Maße Unrecht getan und durch sein leichtfertiges, rücksichtsloses und von Gewinnstreben getragenes Verhalten erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit geschaffen zu haben, völlig fehlt. Hierfür sprechen auch die Darlegungen des Klägers im vorliegenden Gerichtsverfahren, so wenn er beispielsweise in der Klageschrift ausführt, die Möglichkeiten für ein befristetes Waffenbesitzverbot seien vom Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg zu keiner Zeit in Betracht gezogen worden, sondern dieser habe Vorfälle "aufgebauscht und Möglichkeiten konstruiert, die sich als gewollte Unterstellungen" erwiesen hätten und dies alles, "um einer höheren Instanz ein Negativbild meiner Person zu suggerieren in der Absicht, daß von dort ein unbefristetes Waffenbesitzverbot ausgesprochen wird". Auch im Zusammenhang mit der Erfüllung des zwischen den Beteiligten im Verfahren
GO am
zuweisen.
dem der Kläger diese Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt hatte - offenbar, weil sein damaliger Waffenhändler "untergetaucht" war -, erklärte sich der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg entgegenkommenderweise mit Schreiben vom
forschungen der Behörde wurde festgestellt, daß der zweite Schließfachschlüssel im Besitz des Klägers verblieben war und daß daher die vom Landrat im Schreiben vom 12. Dezember 1983 gestellte Bedingung seitens des Klägers nicht erfüllt wurde. Erst
dem der Landrat mit Schreiben vom
. Zusammenfassend ist festzustellen, daß einerseits die Schwere der in den Jahren 1974 und 1975 begangenen Straftaten des Klägers und andererseits sein in der Folgezeit an den Tag gelegtes Verhalten und die darin zum Ausdruck kommende Uneinsichtigkeit in die Rechtswidrigkeit seines Tuns
wie vor die Befürchtung rechtfertigen, der Kläger könne in seinem Besitz befindliche Schußwaffen und Munition mißbräuchlich verwenden. Randnummer 39 Der Hinweis des Klägers, Staatsanwaltschaft und Große Strafkammer hätten
Abschluß des gegen ihn betriebenen Strafverfahrens keinen Anlaß gesehen, ihm die Herausgabe seiner zunächst sichergestellten "Sammlerwaffen" zu verweigern, ist vorliegend ohne Belang. Offenkundig ist die Einziehung dieser Waffen, die der Kläger seinerzeit, da sie in einer Waffenbesitzkarte eingetragen waren, zu Recht besaß, deshalb unterblieben, weil die strafrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme nicht vorlagen. Diese Schußwaffen standen nämlich in keiner Beziehung zu den dem Kläger damals zur Last gelegten und schließlich abgeurteilten Straftaten. Hierdurch ist die zuständige Waffenbehörde nicht gehindert, in der Folgezeit die im Waffengesetz vorgesehenen Maßnahmen zu treffen. Randnummer 40 Anhaltspunkte dafür, daß der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg bei Anordnung des in § 40 Abs. 1 WaffG vorgesehenen Verbots ermessensfehlerhaft gehandelt haben könnte, sind jedenfalls unter Beachtung der Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid nicht ersichtlich. Insbesondere ist unter dem Gesichtspunkt der rechtmäßigen Ausübung des der zuständigen Behörde eingeräumten Ermessens nicht zu beanstanden, daß diese davon abgesehen hat, ein nur befristetes Waffenbesitzverbot zu erlassen. Erwägungen in diese Richtung sind angestellt worden, sie erweisen sich als vertretbar und nicht ermessensfehlerhaft. Auch ist die getroffene Maßnahme im Hinblick auf das zuvor näher ausgeführte Fehlverhalten des Klägers nicht unverhältnismäßig. Randnummer 41 Ist daher das in Ziffer 1 Satz 2 der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Verbot der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und Munition rechtmäßig, so gilt dies ebenso für den Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarten mit den Nrn. 1832/1, 1832/2 und 81/76. Randnummer 42 Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis oder Zulassung
diesem Gesetz nämlich zu widerrufen, wenn
träglich, das heißt
Erteilung der Erlaubnis oder Zulassung, Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.Ein Ermessen steht der zuständigen Behörde bei Anwendung dieser Vorschrift nicht zu. Als
träglich eingetretene Tatsache, die zur Versagung der dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten hätte führen müssen, hätte sie schon damals vorgelegen, ist
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bereits das gegenüber dem Kläger verhängte Waffenbesitzverbot
G anzusehen. Die rechtmäßige Anordnung eines solchen Verbots schließt nämlich die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zwingend aus. Wird ein Waffenbesitzverbot
G daher
Erteilung der streitigen waffenrechtlichen Erlaubnis ausgesprochen, so begründet dies gleichzeitig die zwingende Notwendigkeit eines Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse (BVerwG, Urteil vom
zuvollziehen, weshalb der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht im Anordnungssatz des Bescheides vom 23. Juni 1982 ausgesprochen hat, doch kann dies nicht zur teilweisen Rechtswidrigkeit dieser Verfügung führen. Entscheidend ist nämlich, daß aus dem Inhalt des Bescheids hinreichend deutlich wird, daß die Behörde auch eine Maßnahme
GO getroffen hat. Selbst wenn man insoweit in Ansehung des Erstbescheides vom 23. Juni 1982 im Hinblick auf dessen nötige Bestimmtheit und Eindeutigkeit noch Zweifel haben könnte, so wären diese jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Gießen ausgeräumt. Zwar hat der Regierungspräsident wiederum nicht den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in den Tenor seines Widerspruchsbescheides aufgenommen, was sicherlich sinnvoll und der Klarstellung dienlich gewesen wäre, doch hat er sich - offenbar nicht zuletzt als Folge der rechtlichen Erörterung im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Eilverfahrens - in der Begründung des Widerspruchsbescheides ausführlich mit dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse
G auseinandergesetzt. Er hat insoweit darauf hingewiesen, daß dieser Widerruf zwar im Anordnungssatz des Erstbescheides nicht ausdrücklich angesprochen worden, jedoch auf Seite 3 dieses Bescheides im Rahmen der Begründung ausdrücklich verfügt worden sei. Vom Empfängerhorizont aus gesehen könne daher an der Anordnung auch dieser Maßnahme keinerlei Zweifel bestehen, so daß dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Bestimmtheit behördlicher Entscheidung genügt werde. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der im Tenor des Erstbescheides angeordneten Maßnahmen, insbesondere aus der Anordnung über die Rückgabe der Waffenbesitzkarten, ergebe sich zwingend ein vorheriger Widerruf. Durch diese Klarstellung ist dem Adressaten der vorliegend angefochtenen Verfügungen
Auffassung des erkennenden Senats hinreichend deutlich geworden, daß diese Bescheide auch einen Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse
G beinhalten. Randnummer 45 Im Hinblick darauf, daß sich der Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse
G als zwingende Folge des gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Schußwaffen-Besitzverbots
G darstellt, bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Widerruf
G auch deswegen hätte ausgesprochen werden müssen, weil
träglich in Form des Strafurteils vom
Ablauf der dort genannten Fünf-Jahresfrist die Zuverlässigkeit der unter diese Regelung fallenden Personen stets zwingend bejaht werden müßte. Keines weiteren Eingehens bedarf es schließlich auf die Frage; ob der Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse seine Rechtsgrundlage auch in §§ 47, 5 Abs. 1 WaffG hätte finden können. Randnummer 46 Die gegenüber dem Kläger ergangene Anordnung (Ziffer 5 der Verfügung vom 23. Juni 1982), die ihm ausgestellten Waffenbesitzkarten binnen einer bestimmten Frist zurückzusenden, findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 WaffG. Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung dieser-Verpflichtung gemäß § 29 HSOG (Ziffer 6 der Verfügung) ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 47 Als rechtmäßig erweist sich schließlich auch die Anordnung in Ziffer 3 der angegriffenen Verfügung, wonach der Kläger die in den Waffenbesitzkarten Nrn. 1832/1 und 1832/2 eingetragenen Schußwaffen innerhalb einer bestimmten Frist entweder unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen habe und dies dem Landrat
zuweisen sei (§ 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Die in Ziffern 4 und 7 der angefochtenen Verfügung enthaltenen Anordnungen betreffend die zwangsweise Sicherstellung dieser Waffen konnten gemäß § 48 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WaffG ergehen. Randnummer 48 Im Hinblick auf die dem Kläger in der Vergangenheit zugute gekommene aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die angefochtenen Bescheide bedarf es klarstellend einer Abänderung der im Bescheid vom 23. Juni 1982 durch die Behörde gesetzten Fristen. Die
Auffassung des Senats angemessenen Fristen ergeben sich nunmehr aus dem Tenor der vorliegend getroffenen Entscheidung. Randnummer 49 Da die Berufung nur zu einem geringen Teil Erfolg hat, hat der Kläger die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu tragen. Die Revision zuzulassen, besteht kein Anlaß, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Randnummer 50 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024771
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.