← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat 11 UE 643/85 Urteil Vertritt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Hessen seinen Auftraggeber

Leitsatz Vertritt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Hessen seinen Auftraggeber in einem Widerspruchsverfahren, weil die zuständige Behörde die Übernahme einer von ihm durchgeführten Vermessung in das Liegenschaftskataster abgelehnt hat, so besorgt er damit unbefugt eine fremde Rechtsangelegenheit und verstößt - wenn auch das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit gegeben ist (im vorliegenden Fall bejaht) - gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG). Er ist daher als Bevollmächtigter gemäß § 14 Abs. 5 HVwVfG zurückzuweisen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann sich insbesondere nicht zu seinen Gunsten auf die Ausnahmeregelungen des Art. 1 § 3 Nrn. 1 oder 2 RBerG berufen, weil diese Form der Rechtsbesorgung nicht zu dem ihm landesrechtlich übertragenen Zuständigkeitsbereich und damit auch nicht zu seiner Berufstätigkeit gehört und mit der Erfüllung der ihm typischerweise obliegenden Aufgaben auch nicht in einem unmittelbaren, engen und untrennbaren Zusammenhang steht. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger in seiner Eigenschaft als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur berechtigt war, einen privaten Auftraggeber im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens als Bevollmächtigter zu vertreten. Randnummer 2 Im April 1979 beauftragte ein Herr C. D. den Kläger mit der Gebäudeeinmessung für sein Grundstück in der Gemarkung Sontra. Der Kläger führte die erforderlichen Arbeiten aus und reichte die Unterlagen dem Katasteramt beim Landrat des Werra-Meißner-Kreises zur Übernahme in das Liegenschaftskataster ein. Im September 1980 teilte der Landrat Herrn D. mit, daß die in seinem Auftrag vom Kläger gefertigten Unterlagen zur Übernahme in das Liegenschaftskataster aus im einzelnen genannten Gründen noch nicht geeignet seien. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger als Bevollmächtigter des Herrn D. mit Schreiben vom

  1. Oktober 1980 Widerspruch ein. Diesem Widerspruch wurde später, nämlich im Januar 1982, abgeholfen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  2. Januar 1981 wies das Hessische Landesvermessungsamt nach vorheriger Anhörung des Klägers und seines Auftraggebers den Kläger gemäß § 14 Abs. 5 HVwVfG als Bevollmächtigten des Herrn D. zurück, da er geschäftsmäßig eine fremde Rechtsangelegenheit besorge, ohne dazu befugt zu sein. Die Zuständigkeit des Hessischen Landesvermessungsamtes ergebe sich aus § 55 Abs. 7 Hessische Landkreisordnung (HKO). Randnummer 4 Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung hob das Verwaltungsgericht Kassel auf Antrag des Klägers mit Beschluß vom
  3. März 1981 (IV/V H 470/81) auf, weil die Begründung dieser Anordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht entspreche. Randnummer 5 Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
  4. Januar 1981 wies das Hessische Landesvermessungsamt mit Widerspruchsbescheid vom
  5. April 1981 zurück. Zur Begründung führte es aus, die Befugnisse und Zuständigkeiten eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als Teil des öffentlichen Vermessungswesens und insofern als Behörde im Sinne von § 1 HVwVfG seien in den §§ 8 Katastergesetz, 5 Abmarkungsgesetz sowie 2 der Berufsordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (BO-ÖbVI) eindeutig und abschließend festgelegt. Zentrale Aufgabe der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sei es, Vermessungen auszuführen, deren Ergebnisse dazu bestimmt seien, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden (§ 8 Abs. 1 Katastergesetz). Der Vermessungsingenieur sei befugt, die vermessungstechnisch ermittelten Tatbestände mit öffentlichem Glauben zu beurkunden ( § 2 Abs. 1 Nr. 2 BO-ÖbVI ). Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Bevollmächtigter in einem Widerspruchsverfahren falle nicht in diesen Zuständigkeitsrahmen. Es stehe hier nicht etwa ein Fall zur Rede, in dem der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seinen Vermessungsauftrag unter notwendiger und gleichzeitiger rechtlicher Beratung seines Auftraggebers ausgeführt habe. Vielmehr habe der Grundstückseigentümer im Bewußtsein seiner Verpflichtung aus § 16 Katastergesetz den Kläger damit beauftragt, die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Unterlagen zu erstellen und in seinem Namen dem Katasteramt einzureichen. Für den Auftraggeber habe in diesem Stadium nie ein Bedürfnis nach Rechtsberatung bestanden, vielmehr habe er davon ausgehen können, seiner gesetzlichen Pflicht genügt zu haben, nachdem er den Kläger zur Beibringung der Vermessungsschriften beauftragt hatte. Nehme ein Vermessungsingenieur, wie in diesem Falle, Rechtsangelegenheiten während eines verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens oder eines Prozesses wahr, die nicht in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang mit seinem Beruf stünden, weil sie sich nur gelegentlich oder infolge der Tätigkeit als Vermessungsstelle ergäben, besorge er unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) fremde Rechtsangelegenheiten. Die Anfertigung von Vermessungsschriften umfasse nicht die Rechtsvertretung vor Gericht; diese gehöre zu den Berufsaufgaben der Rechtsanwälte. Was schließlich den Tatbestand der Geschäftsmäßigkeit angehe, so werde dieser vom Kläger nicht bestritten. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, daß er die Prozeßvertretung als Teil seiner Berufstätigkeit ansehe, weil sie angeblich in seine Zuständigkeit falle. Daher könne unterstellt werden, daß der Kläger wiederholt in gleicher Weise tätig zu werden beabsichtige, wenn sich die Gelegenheit biete. Abgesehen von der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Klägers erweise sich die Maßnahme auch als zweckmäßig. Der ursprüngliche Bescheid an den Grundstückseigentümer sei deshalb ausgelöst worden, weil der Kläger seinen Auftrag nicht entsprechend den Fachvorschriften ausgeführt habe. Für den Kläger stelle das eine Berufspflichtverletzung dar, gegen die die Fachaufsicht des Staates eingreife. Auf Grund des besonderen Verhältnisses zwischen der Vermessungsstelle und dem aufsichtsführenden Land wäre es völlig unzweckmäßig, wenn der Kläger nach einer Berufspflichtverletzung die Rechtsvertretung des Auftraggebers gegenüber dem Land in der gleichen Angelegenheit übernehmen könnte. Stattdessen müsse gewährleistet sein, daß die Aufsichtsbehörde in diesem Falle ohne Einschränkung die Möglichkeit behalte, im Innenverhältnis die Berufspflichtverletzung allein aus fach- und dienstaufsichtsrechtlichen Gründen aufzugreifen. Andernfalls wäre die Behörde in ihrem gesetzlichen Auftrag behindert, wenn ein ihrer Aufsicht unterstehender Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wiederum einen Dritten als Bevollmächtigten gegenüber dem Lande Hessen in einem Widerspruchsverfahren vertrete, das durch seine eigene Berufspflichtverletzung ausgelöst worden sei. Randnummer 6 Nachdem ihm dieser Widerspruchsbescheid am
  6. April 1981 zugestellt worden war, erhob der Kläger am
  7. Mai 1981 Anfechtungsklage bei dem Verwaltungsgericht Kassel. Zur Begründung machte er geltend, er sei mit der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen auf dem Gebiet des Vermessungswesens betraut und übe insoweit ein öffentliches Amt aus. Seine vom beklagten Land bestrittene Vertretungsbefugnis folge daher aus Art. 1 § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 RBerG, wonach unter anderem die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt werden bzw. die Berufstätigkeit sonstiger Personen, die ein öffentliches Amt ausübten, durch dieses Gesetz nicht berührt würden. Ergänzend verwies der Kläger auf § 2 Abs. 2 BO-ÖbVI , wonach dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gestattet sei, neben den in Abs. 1 genannten Aufgaben auch andere Aufgaben auf allen Gebieten des Vermessungswesens wahrzunehmen, insbesondere beratend und gutachtlich tätig zu sein, soweit er auf Grund seiner Ausbildung und Berufserfahrung sachkundig sei. Randnummer 7 Nachdem der Landrat des Werra-Meißner-Kreises im Januar 1982 dem Widerspruch des Herrn D. stattgegeben und die Gebäudeeinmessung in das Liegenschaftskataster übernommen hatte, stellte der Kläger seinen Klageantrag um und beantragte, Randnummer 8 festzustellen, daß der Bescheid des Hessischen Landesvermessungsamtes vom
  8. Januar 1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom
  9. April 1981 rechtswidrig war. Randnummer 9 Das beklagte Land beantragte, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Es ergänzte und vertiefte im wesentlichen seine Ausführungen in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid. Randnummer 12 Mit Urteil vom
  10. Dezember 1984 wies das Verwaltungsgericht Kassel die Klage ab. Es bejahte die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, weil sich das ursprüngliche Anfechtungsbegehren des Klägers durch die Abhilfeentscheidung des Landrats des Werra-Meißner-Kreises erledigt habe. In jenem Verfahren könne der Kläger daher nicht mehr als Bevollmächtigter agieren; da er jedoch zu erkennen gegeben habe, auch künftig seine Auftraggeber in Widerspruchsverfahren vertreten zu wollen, stehe ihm für die Fortsetzungsfeststellungsklage das nötige Feststellungsinteresse zur Seite. Diese Klage erweise sich jedoch als unbegründet, da das Hessische Landesvermessungsamt den Kläger zu Recht gemäß §§ 14 Abs. 5 HVwVfG , 55 Abs. 7 HKO als Bevollmächtigten zurückgewiesen habe. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme scheitere nicht daran, daß das Hessische Landesvermessungsamt die ihm obliegende Ermessensentscheidung, ob es nach § 55 Abs. 7 HKO vorgehen wolle, nicht angemessen begründet habe. Der Begründungszwang nach § 39 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG für Ermessensentscheidungen gelte nämlich nur für Verwaltungsakte. Der Selbsteintritt einer Aufsichtsbehörde nach § 55 Abs. 7 HKO stelle aber keinen Verwaltungsakt dar, weil er keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfalte. Der Selbsteintritt sei vielmehr eine organisationsrechtliche, nur die beteiligten Behörden unmittelbar berührende Maßnahme, die dem folgenden Verwaltungshandeln der höheren Behörde vorausgehe. Das Hessische Landesvermessungsamt habe somit in rechtlich einwandfreier Weise seine Zuständigkeit begründet. Zur Recht sei es auch davon ausgegangen, daß der Kläger, als er seinen Auftraggeber in einem Widerspruchsverfahren vertreten habe, eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt habe. Dies habe er auch geschäftsmäßig getan, denn hierfür sei allein ausschlaggebend, daß die Verfahrensvertretung auf Wiederholung angelegt und nicht nur für einen Fall bestimmt sei. Da der Kläger nicht allgemein fremde Rechtsangelegenheiten besorgen dürfe, wie dies zum Beispiel für Rechtsanwälte gelte, wäre er nur dann "befugt" im Sinne von § 14 Abs. 5 HVwVfG gewesen, wenn einer solchen Tätigkeit die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes nicht entgegengestanden hätten. Nach den Vorschriften dieses Gesetzes dürfte der Kläger jedoch keine fremden Rechtsangelegenheiten besorgen und daher seinen Auftraggeber auch nicht im Widerspruchsverfahren vertreten. Nach § 1 Abs. 1 RBerG bedürfe die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einer Erlaubnis. Eine solche Erlaubnis habe der Kläger nicht. Allerdings würden durch das Rechtsberatungsgesetz die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung nicht berührt, die von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt würden (Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG). Der Kläger sei keine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es könne dahinstehen, ob er eine "Behörde" im Sinne dieser Vorschrift sei. Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur übe er zwar einen freien Beruf aus und seine Tätigkeit sei kein Gewerbe ( § 1 Abs. 1 Satz 2 BO-ÖbVI ). Er sei aber sogenannter "Beliehener", weil er bestimmte öffentlichrechtliche Funktionen ausüben könne. Durch Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG würden aber nur die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung vom Erlaubnisvorbehalt des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG ausgenommen, nicht jedoch die Rechtsbesorgung. Rechtsbetreuung sei die im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit ausgeübte rechtliche Fürsorge durch aufklärende Hinweise, die eine Behörde wahrnehme, ohne daß der betreffende Bürger dies veranlasse. Als Rechtsberatung werde im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes die genannte Tätigkeit einer Behörde definiert, wenn sie auf Initiative des Bürgers ausgeübt werde. Rechtsberatend sei der Kläger aber nicht (nur) tätig geworden. Er habe vielmehr die Rechtsangelegenheit seines Auftraggebers unmittelbar gegenüber einem Dritten, nämlich der Katasterbehörde, wahrgenommen und sei damit rechtsbesorgend tätig geworden. - Auch die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG sei nicht erfüllt. Nach dieser Regelung werde durch das Rechtsberatungsgesetz die Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Personen, die ein öffentliches Amt ausübten, sowie der Rechtsanwälte und Patentanwälte nicht berührt. Der Kläger als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur gehöre nicht zu den sonstigen Personen, "die ein öffentliches Amt" ausübten. Ihm sei nämlich kein Amt übertragen. Wie bereits ausgeführt, übe der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einen freien Beruf aus, für den er allerdings einer besonderen staatlichen Zulassung bedürfe ( §§ 3 ff. BO-ÖbVI ) und kraft dessen er im Einzelfall staatliche Befugnisse ausüben dürfe (Beliehener). Ein Amt, wie es bei den Notaren oder bei den anderen "sonstigen Personen" im Sinne von Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG der Fall sei, sei ihm nicht übertragen worden. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur werde "zugelassen", nicht aber "ernannt". Da andere Ausnahmetatbestände des Rechtsberatungsgesetzes offensichtlich nicht eingriffen, habe die Vertretung des Herrn D. durch den Kläger im Widerspruch zu den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes gestanden. Randnummer 13 Gegen dieses ihm am
  11. März 1985 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  12. April 1985 Berufung eingelegt, mit der er sein Anliegen weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, die Vertretung seiner Auftraggeber im Widerspruchsverfahren verstoße nicht gegen Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes. Da er im vorliegenden Fall nicht nur rechtsberatend und rechtsbetreuend tätig geworden sei, wozu er aus Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG als Behörde ohne weiteres befugt gewesen wäre, könne es für die Entscheidung des Rechtsstreits nur darauf ankommen, ob für die Rechtsbesorgung die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG eingreife. Dies sei zu bejahen, da der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur eindeutig ein öffentliches Amt ausübe und daher unter den Kreis der "sonstigen Personen" der vorgenannten Rechtsvorschrift falle. Unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
  13. Juli 1986 - I BvL 26/83 - (BVerfGE 73, 301 = NVwZ 1987, S. 401 = DVBl. 1987, S. 355 = BayVBl. 1987, S. 396) und - insbesondere eine Abhandlung von Leisner (Öffentliches Amt und Berufsfreiheit, AöR 93, 162 ff.) führt er aus, der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur übe wie ein Notar einen staatlich gebundenen Beruf aus. Er habe damit ein öffentliches Amt im weit zu verstehenden Sinne dieses Begriffs inne. Die konkreten Ausgestaltungen des Aufgabenbereichs des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sprächen für eine starke Heranführung dieses Berufsbildes an Berufe im Bereich des öffentlichen Dienstes. Beispielsweise könne gemäß § 3 Abs. 3 BO-ÖbVI als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nur zugelassen werden, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitze. Dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur werde über die Zulassung eine Urkunde erteilt, er führe eine bestimmte Berufsbezeichnung. Schließlich werde der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vereidigt, er habe seinen Beruf gewissenhaft und unparteiisch auszuüben, sein Verhalten müsse der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die sein Beruf erforderten. Er unterstehe der staatlichen Aufsicht und Disziplinarbefugnis, über ihn würden Personalakten geführt und er führe ein Dienstsiegel. Abgesehen von der durch diese Regelung sichtbar werdenden nahen Heranführung an den öffentlichen Dienst komme beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur noch entscheidend hinzu, daß die von ihm wahrgenommenen Aufgaben hoheitsrechtlich seien. Er sei eigenständig Auftragnehmer von Grundstückseigentümern, als Vermessungsstelle im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziffer 2 Katastergesetz übe er eigene hoheitliche Aufgaben aus und erlasse - insoweit beispielsweise im Gegensatz zum Prüfingenieur für Baustatik - Verwaltungsakte in eigener Zuständigkeit, gegen die die betroffenen Grundeigentümer Widerspruch und Anfechtungsklage erheben könnten. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur übe nach alledem ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG aus. Die Vertretung eines Auftraggebers in einem Widerspruchsverfahren falle auch in den Bereich seiner Zuständigkeit und sei, da sie mit seinen eigentlichen Aufgaben in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehe, Teil seiner Berufstätigkeit. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  14. Dezember 1984 aufzuheben und festzustellen, daß der Bescheid des Hessischen Landesvermessungsamts vom
  15. Januar 1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom
  16. April 1981 rechtswidrig war. Randnummer 16 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Es bestreitet nach wie vor, daß der Kläger ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG innehabe. Wenn der Kläger dies bejahe, so verkenne er in fundamentaler Weise den tatsächlichen Rechtscharakter seines Berufs, wie ihn § 1 BO-ÖbVI definiere. Entscheidend sei insoweit, daß der Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in Hessen als freier Beruf ausgestaltet sei. Dies schließe zwar nicht aus, daß dem Inhaber eines solchen Berufes die Ausübung bestimmter öffentlicher Aufgaben anvertraut werden könne (Begriff des Beliehenen), doch sei damit die Annahme, der Vermessungsingenieur übe ein öffentliches Amt aus, unvereinbar. Freier Beruf und öffentliches Amt seien einander ausschließende Organisationsformen zur Wahrnehmung bestimmter staatlicher Aufgaben. Etwas anderes folge auch nicht aus dem vom Kläger genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
  17. Juli
  18. Jedenfalls gehöre die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Aufgabe nicht zum Kreis der dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur übertragenen Funktionen. Randnummer 19 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf einen Hefter mit Behördenvorgängen des Hessischen Landesvermessungsamts und die Gerichtsakte VG Kassel IV/V 470/81, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet angesehen. Randnummer 21 Die Zulässigkeit des auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom
  19. Januar 1981 und des Widerspruchsbescheids vom
  20. April 1981 gerichteten Antrags hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht. Nachdem der Landrat des Werra-Meißner-Kreises dem Widerspruch des Herrn D., für den der Kläger als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren aufgetreten war, im Januar 1982 stattgegeben hatte, ist die in der zuvor erfolgten Zurückweisung als Bevollmächtigter liegende Beschwer für den Kläger entfallen. Er konnte daher gegen den ihn zurückweisenden Bescheid des Hessischen Landesvermessungsamts vom
  21. Januar 1981 und den Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom
  22. April 1981 nicht mehr zulässigerweise im Wege der Anfechtungsklage vorgehen. Da er andererseits die Absicht hat, auch künftig Auftraggeber im Widerspruchsverfahren als Bevollmächtigter zu vertreten, steht dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Frage zur Seite, ob die vorgenannten Bescheide rechtswidrig waren oder nicht (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Randnummer 22 Die somit zulässige Klage erweist sich jedoch als unbegründet, da das Hessische Landesvermessungsamt den Kläger zu Recht als Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren des Herrn D. zurückgewiesen hat. Randnummer 23 Die Berechtigung des Hessischen Landesvermessungsamtes hierzu folgt aus §§ 55 Abs. 7 HKO , 14 Abs. 5 HVwVfG. Die zuletzt genannte Rechtsvorschrift begründet die zwingende Verpflichtung der mit einer Eingabe befaßten Behörde, Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn diese geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Diese bei Vorliegen der genannten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dem Landrat des Werra-Meißner- Kreises obliegende Entscheidung konnte vorliegend das Hessische Landesvermessungsamt gemäß § 55 Abs. 7 HKO treffen, wonach die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden die Befugnisse des Landrats als Behörde der Landesverwaltung ausüben können, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das Hessische Landesvermessungsamt ist im Bereich des Kataster- und Vermessungswesens in seiner Eigenschaft als obere Vermessungsbehörde im Sinne des § 7 Abs. 2 Katastergesetz Aufsichtsbehörde des Landrats und konnte daher - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat seine Zuständigkeit für die nach § 14 Abs. 5 HVwVfG zu treffende Maßnahme selbst begründen. Randnummer 24 Ohne Rechtsfehler sind sowohl das Hessische Landesvermessungsamt als auch das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger, als er seinen Auftraggeber im Widerspruchsverfahren vertrat, geschäftsmäßig eine fremde Rechtsangelegenheit besorgte, ohne dazu befugt zu sein. Randnummer 25 Das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Geschäftsmäßigkeit sowie des Besorgens einer fremden Rechtsangelegenheiten ist zwischen den Beteiligten nicht weiter im Streit. Insoweit kann der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts Bezug nehmen. Randnummer 26 Zu dieser geschäftsmäßigen Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit war der Kläger nicht befugt. Da er aufgrund seines Berufes als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nicht generell - etwa vergleichbar einem Rechtsanwalt - zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten berechtigt und auch nicht im Besitz einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG ist, könnte die Befugnis des Klägers zur Rechtsvertretung im vorliegend umstrittenen Sinne nur gegeben sein, wenn einer der im Rechtsberatungsgesetz genannten Ausnahmetatbestände vorläge. Das beklagte Land und das Verwaltungsgericht haben zu Recht keinen dieser Ausnahmetatbestände für einschlägig gehalten. Randnummer 27 Nach Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG werden durch dieses Gesetz die Rechtsberatung und die Rechtsbetreuung, die von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt werden, nicht berührt. Eine Anwendung dieser Rechtsvorschrift auf den Kläger dürfte bereits daran scheitern, daß dieser nicht nur für sich in Anspruch nimmt, rechtsberatend bzw. rechtsbetreuend tätig zu werden, sondern daß er - wenn er beabsichtigt, Auftraggeber im Widerspruchsverfahren gegenüber der Behörde zu vertreten - eine Rechtsbesorgung anstrebt (vgl. zur unterschiedlichen Terminologie etwa Art. 1 § 1 Abs. 1, § 3 Nrn. 1, 4 und 5 RBerG, Altenhof//Busch/Kampmann, Rechtsberatungsgesetz,
  23. Aufl., Art. 1 § 3 Rdnr. 244). Insoweit verweist der Senat wiederum zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Gerichts erster Instanz auf den Seiten 8 und 9 des angefochtenen Urteils. Unabhängig hiervon ergeben sich Zweifel an der Anwendbarkeit des Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG auf den Fall des Klägers auch daraus, daß diese Vorschrift von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts spricht und unter dem Begriff der "Behörde" - eine Körperschaft stellt der Kläger ohnehin nicht dar wohl nur die entsprechende Einrichtung im organisationsrechtlichen Sinne gemeint ist (vgl. Altenhoff/Busch/Kampmann, a.a.O., Art. 1 § 3 Rdnr. 246; Schorn, Die Rechtsberatung, S. 139 f), nicht jedoch Einzelpersonen, denen ausnahmsweise die Ausübung hoheitlicher Gewalt übertragen ist und die daher dem weiten (funktionalen) Behördenbegriff unterfallen können, wie er beispielsweise in § 1 Abs. 4 HVwVfG Verwendung gefunden hat. Dies folgt schon aus der Gegenüberstellung der Nrn. 1 und 2 des Art. 1 § 3 RBerG, wo zunächst von der Rechtsberatung und Rechtsbetreuung durch Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts die Rede ist (Nr. 1) und sodann (Nr. 2) von der Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Personen, die ein öffentliches Amt ausüben. Randnummer 28 Die zuvor angestellten Erwägungen bedürfen indes keiner weiteren Vertiefung. Jedenfalls könnte sich der Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg auf Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG berufen, weil die Vertretung eines Auftraggebers im Widerspruchsverfahren, selbst wenn die übrigen Tatbestandsmerkmale der genannten Regelung erfüllt wären, jedenfalls den Rahmen der Zuständigkeit des Klägers als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur überschreiten würde. Wie weit der Kreis der einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur obliegenden amtlichen Aufgaben zu ziehen ist, obliegt keineswegs der Beurteilung des einzelnen Vermessungsingenieurs, sondern bestimmt sich ausschließlich nach den die Berufsausübung regelnden Vorschriften, in Hessen also insbesondere nach der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BO-ÖbVI). Nach deren § 2 ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur neben den behördlichen Vermessungsstellen befugt, Vermessungen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden, auszuführen und auszuwerten, Abmarkungsmängel zu beheben sowie an den Arbeiten der Landesvermessung mitzuwirken. Ferner kann er Tatbestände, die am Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben beurkunden und unter Berufung auf seinen Berufseid als Sachverständiger auftreten. Schließlich darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ( § 2 Abs. 2 BO-ÖbVI ) auch andere Aufgaben auf allen Gebieten des Vermessungswesens wahrnehmen, insbesondere beratend und gutachtlich tätig sein, soweit er aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung sachkundig ist. Eine Ergänzung findet diese Aufgabenbeschreibung in der aufgrund des § 27 Nr. 6 BO-ÖbVI erlassenen Kostenordnung für Leistungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (KostO-ÖbVI) vom
  24. Juli 1981 (GVBl. I S. 278), in der die typischen Tätigkeiten der Angehörigen dieser Berufsgruppe unter dem Gesichtspunkt der Gebühren- und Auslagenerstattung detailliert aufgezählt sind. Insbesondere ist insofern auf das als Anlage zu dieser Kostenordnung beigefügte Kostenverzeichnis zu verweisen, wo - unterteilt in sechs Tätigkeitsgruppen - Einzelmaßnahmen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Bereich der Teilungsvermessungen und Sonderungen der Bodenordnung nach dem Bundesbaugesetz (Grenzbereinigungsverfahren nach dem Grenzbereinigungsgesetz), der Grenzfeststellungen, der Gebäudeeinmessungen, im Zusammenhang mit Lageplänen, Lageskizzen und Handzeichnungen zu Bauanträgen und mit Gebäudeabsteckungen näher aufgeführt sind. In keiner dieser Vorschriften ist das Auftreten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als Bevollmächtigter eines Auftraggebers im Widerspruchsverfahren gegenüber der Katasterbehörde genannt. Randnummer 29 Ist daher die vom Kläger angestrebte Tätigkeit in den einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften nicht ausdrücklich erwähnt, so vermag der Senat andererseits auch nicht zu erkennen, daß sie mit den eigentlichen Aufgaben eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in einem derart engen, unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang steht, daß sie zwangsläufig vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit erledigt werden muß, weil andernfalls eine ordnungsgemäße Bearbeitung der für diese Berufsgruppe typischen Aufgaben nicht mehr möglich wäre (vgl. hierzu im Falle einer Prozeßvertretung des Bauherrn durch den Architekten: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom
  25. Dezember 1979 - IV TE 34/77 -).Insoweit hat das beklagte Land zu Recht darauf abgestellt, daß zwar nicht generell jede Art von rechtlicher Beratung durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz eingestuft werden kann, weil in vielen Fällen beispielsweise eine Rechtsberatung notwendig ist, um die vermessungstechnischen und katastermäßigen Notwendigkeiten und Rechtsfolgen angemessen darzustellen, daß aber die Vertretung des Auftraggebers im Widerspruchsverfahren gegenüber der Katasterbehörde keineswegs mit den eigentlichen vermessungstechnischen Aufgaben des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang steht. Vielmehr ergibt sich die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung des Auftraggebers eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs stets nur gelegentlich bzw. als Folge der Durchführung entsprechender Vermessungsarbeiten und kann - ohne daß die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur typischerweise obliegenden Aufgaben berührt oder beeinträchtigt würden - von einem hierzu vorrangig berufenen Rechtsanwalt übernommen werden. Ergibt sich die Möglichkeit oder Notwendigkeit, ein Widerspruchs- oder sonstiges Rechtsbehelfsverfahren zu betreiben, lediglich gelegentlich bzw. als Folge der Erledigung einer dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur obliegenden Aufgabe, ohne daß die sachgerechte Erledigung dieser Aufgabe gerade die Bevollmächtigung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auch im Widerspruchs- bzw. Rechtsbehelfsverfahren notwendig macht, so kann von einem diese Bevollmächtigung rechtfertigenden unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang zwischen Rechtsvertretung und eigentlicher vermessungstechnischer Aufgabe nicht gesprochen werden. Randnummer 30 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger im vorliegenden Streitfall auch auf Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG. Nach dieser Vorschrift werden durch dieses Gesetz u.a. die Berufstätigkeit der Notare und sonstiger Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, nicht berührt. Im Mittelpunkt des Vorbringens der Beteiligten steht insoweit die Frage, ob der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in Hessen ein "öffentliches Amt" im vorgenannten Sinne ausübt. Für eine solche Annahme könnte etwa sprechen, daß der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, bei dem es sich nach überwiegender Auffassung um einen sogenannten "beliehenen Unternehmer" handelt (vgl. z.B. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II,
  26. Aufl., § 104 Rdnr. 2), im Rahmen seiner ihm typischerweise obliegenden Aufgaben partiell hoheitliche Befugnisse ausübt und aufgrund der konkreten und in der bereits genannten Berufsordnung festgelegten Ausgestaltung seines Berufsbildes in beachtlicher Weise an Berufe herangeführt ist, wie sie typischerweise im Rahmen öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse ausgeübt werden (vgl. BVerfGE 17, 301 -315 f-), wenn auch der Grad dieser "Heranführung an den öffentlichen Dienst" beim Vermessungsingenieur nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts "weit geringer" ist als etwa beim Berufsbild des Notars (vgl. BVerfGE 17, 381 <387>; zur Problematik grundsätzlich: Leisner, Öffentliches Amt und Berufsfreiheit, AöR, Bd. 93 S. 161). Randnummer 31 Eine Erörterung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Angehörigen einer Berufsgruppe, die partiell hoheitliche Befugnisse wahrnehmen und in der konkreten Ausgestaltung ihres Berufsbildes in weitem Umfang an den Öffentlichen Dienst herangeführt sind, ein "öffentliches Amt" im vorgenannten Sinne ausüben, obgleich der Gesetzgeber ausdrücklich statuiert hat, die Betroffenen übten einen "freien Beruf" aus (vgl. § 1 BO-ÖbVI ), ist im vorliegenden Rechtsstreit entbehrlich. Selbst wenn man nämlich in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Klägers zu der Auffassung käme, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Hessen übten - vergleichbar den Notaren - ein öffentliches Amt aus, so würde hieraus nicht die vom Kläger in Anspruch genommene Befugnis folgen, den jeweiligen Auftraggeber im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens als Bevollmächtigter rechtlich zu vertreten. Vielmehr ist die Berufstätigkeit der in Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG genannten Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, auch nur insoweit vom Geltungsbereich des Gesetzes und damit vom grundsätzlichen Verbot der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung ausgenommen, als diese Personen sich im Rahmen ihrer jeweiligen Amtszuständigkeit bewegen (Altenhoff/Busch/Kampmann, a.a.O., S. 151). Insofern gelten auch hier die gleichen Erwägungen, wie sie der Senat im Zusammenhang mit Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG und dem für jene Vorschrift maßgeblichen Zuständigkeitsbereich angestellt hat. Da die vom Kläger angestrebte Tätigkeit weder zu dem typischen und im einschlägigen Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure geregelten Aufgabenkreis der Angehörigen dieses Berufs gehört noch andererseits mit diesem Aufgabenkreis in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang steht, kommt ihm auch nicht die Ausnahmeregelung des Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG zustatten, denn selbstverständlich ermöglicht diese Vorschrift nicht - unabhängig von der jeweiligen Amtszuständigkeit - jede Art rechtsberatender, rechtsbetreuender oder rechtsbesorgender Tätigkeit des Trägers eines öffentlichen Amtes. Randnummer 32 Daß sich der Kläger schließlich auch nicht mit Erfolg auf Art. 1 § 5 RBerG berufen kann, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt. Der Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs fällt nämlich nicht unter die dort genannten Berufszweige (kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer, Öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, Vereidigte Bücherrevisoren, Vermögensverwalter, Hausverwalter). Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift über die dort genannten Berufsgruppen hinaus auf Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure scheidet schon deshalb aus, weil sämtliche in Art. 1 § 5 RBerG genannten Ausnahmefälle voraussetzen, daß die angestrebte rechtsberatende, rechtsbetreuende oder rechtsbesorgende Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem eigentlichen Aufgabenbereich der in § 5 genannten Berufsgruppen steht. Wie aus den obigen Ausführungen folgt, ist dieser unmittelbare Zusammenhang zwischen dem typischen Aufgabengebiet der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der vom Kläger angestrebten Rechtsvertretung nicht gegeben. Ob darüber hinaus auch der Charakter des Art. 1 § 5 RBerG als Ausnahmevorschrift der vom Kläger angeregten Analogie entgegensteht, bedarf daher keiner weiteren Vertiefung. Randnummer 33 Da die Berufung des Klägers erfolglos bleibt, hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 34 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Senat hat im vorliegenden Streitverfahren keine bundesrechtliche und daher revisible Rechtsfrage grundsätzlicher Art entschieden. Die Frage, ob die Vertretung eines Auftraggebers in einem eventuellen Widerspruchsverfahren in unmittelbarem Zusammenhang mit den von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in Hessen üblicherweise wahrzunehmenden Aufgaben steht, kann nur unter Heranziehung von Landesrecht beantwortet werden. Zu grundsätzlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Rechtsberatungsgesetz hat der Senat vorliegend nicht abschließend Stellung genommen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024772

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.