Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten; Asylanerkennung und Aufenthalt im Bundesgebiet Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
- Oktober 1985, IV/3 E 8207/85 Tatbestand Randnummer 1 Der am 05.08.1961 in Moolai (Sri Lanka) geborene Beigeladene ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und gehört der tamilischen Volksgruppe an. Randnummer 2 Er verließ nach eigenen Angaben am 01.03.1984 Sri Lanka auf dem Luftwege (über Moskau und Berlin-Schönefeld). Mit der U-Bahn gelangte er am 02.03.1984 nach (West-)Berlin. Bei der Kontrolle im D-Zug Berlin-Basel am 03.03.1984 erklärte der Beigeladene gegenüber den Beamten der Grenzschutzstelle Bebra, Asyl in der Bundesrepublik Deutschland zu begehren, und überreichte ein in Tamil abgefaßtes Handschreiben. Randnummer 3 Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 17.04.1984 führte der Beigeladene aus, als Mitglied der TULF im Oktober/November 1982 Flugblätter für die Tiger-Bewegung an seinem damaligen Wohnort Vavuniya verteilt zu haben. Hierbei habe ihn die Polizei festgenommen. Zwei Wochen habe er im Polizeigewahrsam verbracht, anschließend vier Monate - ohne Verurteilung - im Gefängnis, aus dem er - nach häufigen Mißhandlungen - dann ohne Auflagen entlassen worden sei. Als Soldaten sich während seiner Abwesenheit im Februar 1984 nach ihm erkundigt hätten, sei er geflohen, zuletzt nach Colombo, von wo aus er Sri Lanka verlassen habe. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 21.01.1985 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Beigeladenen als Asylberechtigten an, im wesentlichen mit der Begründung, die Sicherheitskräfte Sri Lankas würden bei der Bekämpfung des unmittelbaren Terrorismus mehr oder weniger unkontrolliert in ihre Hand gelangte "Verdächtige" - meist junge Tamilen im Alter von 16 bis 30 Jahren - Gewalt- und Verfolgungsmaßnahmen aussetzen (z.B. Mißhandlung und Folterung in Militärlagern), die dem Staat zuzurechnen seien. Randnummer 5 Dem Beigeladenen sei Ähnliches zugestoßen, und es sei nicht ernsthaft auszuschließen, daß sich solche Verfolgungsmaßnahmen bei seiner Rückkehr wiederholen könnten. Randnummer 6 Gegen den ihm am 04.02.1985 zugestellten Bescheid erhob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 28.02.1985 Klage zum Verwaltungsgericht Wiesbaden. Randnummer 7 Er begründete die Klage im wesentlichen damit, daß es zwar zu vereinzelten Übergriffen gegenüber Ceylon-Tamilen komme, diesen aber regelmäßig Gewaltakte tamilischer Untergrundkämpfer vorausgingen. Diese Übergriffe stellten Exzesse dar; die Gefahr, Opfer eines solchen Übergriffs zu werden, sei gering und nicht von asylrechtlicher Erheblichkeit. Randnummer 8 Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21.01.1985 aufzuheben. Randnummer 9 Die Beklagte stellte keinen Antrag. Randnummer 10 Der Beigeladene beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Mit Beschluß vom 15.08.1985 verwies das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Kassel, das die Klage mit Urteil vom 29.10.1985 unter Zulassung der Berufung, abwies. Wegen der Begründung wird auf das Urteil verwiesen. Randnummer 12 Gegen das ihm am 27.11.1985 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 04.12.1985 Berufung eingelegt, der der Beigeladene ursprünglich entgegengetreten ist. Zur Begründung beruft er sich auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Randnummer 13 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29.10.1985 sowie den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21.01.1985 aufzuheben. Randnummer 14 Die Beklagte hat im Berufungsverfahren nicht Stellung genommen. Randnummer 15 Nachdem der Landrat des Kreises Fulda unter dem 30.03.1987 an das Bundesamt geschrieben hatte, ihm sei mitgeteilt worden, der Beigeladene sei illegal aus dem Bundesgebiet in die Niederlande ausgereist, eine Nachprüfung habe ergeben, daß der Beigeladene seine Wohnung verlassen und sein Konto aufgelöst habe, erklärte der Bevollmächtigte des Beigeladenen, er nehme die Klage zurück, da ihm der Leiter des Asylantenheims mitgeteilt habe, daß sich der Beigeladene tatsächlich nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland befände. Randnummer 16 Seine prozessuale Erklärung änderte der Bevollmächtigte des Beigeladenen auf gerichtlichen Hinweis, daß sein Mandant weder Kläger noch Berufungskläger sei, dahingehend ab, daß er einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zustimme (Schriftsätze vom 07.09.1987 - Bl. 97 GA - und vom 28.10.1987 - Bl. 111 GA -). Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte haben dem ebenfalls zugestimmt (Schriftsätze vom 12.10.1987 - Bl. 107 GA - und vom 15.10.1987 - Bl. 109 GA -). Randnummer 17 Dem Senat haben die Gerichtsakte und die zu ihr gehörenden zwei Sonderhefte VG Wiesbaden X/1 E 5106/85 sowie VGH 10 D 6016/86 betreffend die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im ersten und zweiten Rechtszug sowie die Akte der Beklagten betreffend das Asylverfahren des Beigeladenen vorgelegen und sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig; sie ist im Urteil zugelassen (§ 32 Abs. 1 AsylVfG) und form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 Abs. 2 u. 3 VwGO). Randnummer 19 Die Berufung ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Randnummer 20 Die statthafte Klage des Bundesbeauftragten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG) ist als Anfechtungsklage i.S. d. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Randnummer 21 Die Klage ist begründet, denn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge der Beklagten (kurz: Bundesamt) hat den Beigeladenen zu Unrecht als Asylberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anerkannt. Randnummer 22 Zur Beantwortung der Frage, ob die nach den genannten Bestimmungen für eine solche Anerkennung erforderliche Gefahr einer politischen Verfolgung des Asylsuchenden gegeben ist, muß festgestellt werden, ob ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles eine solche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben bzw. dorthin zurückzukehren. Die hierfür erforderliche Zukunftsprognose muß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwGE 71, 175 = EZAR 200 Nr. 13). Randnummer 23 Auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung ist für die Prognose auch im vorliegenden Fall abzustellen, obgleich dem Verfahren eine Anfechtungsklage (Beanstandungsklage) zugrundeliegt und es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen im allgemeinen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt (vgl. hierzu Kopp, VwGO,
- Aufl. 1986, Rdnr. 23 f zu § 113 m.w.N. ). Von diesem Grundsatz ist bei Anfechtungsklagen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zum einen deswegen abzuweichen, weil die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter ein statusbegründender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist (vgl. §§ 3 Abs. 1, 18 und 29 Abs. 1 AsylVfG; Kopp, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 113), der zudem von der erlassenden Behörde auf seine fortdauernde Rechtmäßigkeit zu überwachen ist (vgl. hierzu § 16 AsylVfG). Zum anderen verlangt der mit der Möglichkeit klageweiser Beanstandung von Entscheidungen des Bundesamtes durch den Bundesbeauftragten verfolgte Zweck, eine abschließende gerichtliche Entscheidung über die Asylberechtigung des Bewerbers herbeiführen zu können, daß bei der gerichtlichen Kontrolle des Bundesamtsbescheids auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt wird. Ein Erfolg der Klage des Bundesbeauftragten würde im anderen Fall lediglich zur Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes führen, ohne daß damit eine abschließende Entscheidung über den Asylanspruch des betreffenden Bewerbers getroffen wäre. Vielmehr müßte das Bundesamt nunmehr unter Berücksichtigung der neuen Sach- und Rechtslage erneut entscheiden. Gegen die Einräumung einer solchen erneuten Entscheidungsmöglichkeit sprechen schon Gründe der Verfahrensökonomie und -effektivität. Dem Bundesamt ist nämlich, obgleich es über Asylanträge durch nicht weisungsgebundene Mitarbeiter entscheidet (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG), weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum oder eine sogenannte Einschätzungsprärogative eingeräumt (BVerwGE 26, 65; 39, 197; BVerwG, EZAR 610 Nr. 15), die Entscheidung des Bundesamtes unterliegt somit der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit. Wenn das Bundesamt deshalb auch im gerichtlichen Verfahren noch an seiner einmal getroffenen Entscheidung festhält (vgl. die Regelung des § 16 AsylVfG), ist es aus den genannten Gründen der Verfahrensökonomie und -effektivität allein sinnvoll, auch auf (Anfechtungs-)Klagen des Bundesbeauftragten den Asylanspruch eines Bewerbers zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung zu überprüfen. Randnummer 24 Eine solche Prüfung setzt voraus, daß der Flüchtling in einer Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland steht, die seine Anerkennung im Bundesgebiet erforderlich macht. Diese Beziehung muß sich aus den Lebensverhältnissen des Flüchtlings ergeben. Der Rechtsanspruch des Flüchtlings auf Anerkennung setzt voraus, daß er seinen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat (BVerwG, Urteil v. 16.01.1962 - I C 18.59 - und vom 26.03.1962 - I C 56.59 -, Buchholz 402.22 Nr. 4 und 5). Ein Verhalten des Asylsuchenden, das erkennen läßt, daß er vor rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens an einer Fortführung des Asylverfahrens bzw. dessen Ausgang nicht mehr interessiert ist, muß jedenfalls dann zwingend zur Abweisung des Asylbegehrens führen, wenn sich aus dem Verhalten entnehmen läßt, daß der Asylsuchende zugleich auch keinen Wert mehr auf einen Schutz vor Verfolgung durch Einräumung der aus dem Flüchtlingsstatus fließenden Rechte, insbesondere des Rechts auf Aufenthalt gerade in der Bundesrepublik Deutschland legt. Dies zeigt beispielhaft das vorliegende Verfahren, in dem nämlich der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten, also ein besonderer Vertreter des öffentlichen Interesses, mit dem Bundesamt, einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland, streitet, ob dem Beigeladenen das Recht auf Asyl gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zusteht, obwohl - wie unten noch ausgeführt wird - der Beigeladene durch freiwilliges, auf Dauer gerichtetes Verlassen des Bundesgebietes sein Desinteresse an dieser Entscheidung bekundet hat. Es ist kein Bedürfnis an einer gerichtlichen wie außergerichtlichen Klärung dieser Frage erkennbar, die ausschließlich der Begründung von Rechten des Beigeladenen dienen kann, an denen der Beigeladene nicht interessiert ist. Denn der Beigeladene ist an dem Schutz der Bundesrepublik Deutschland, der insbesondere durch Einräumung eines gesicherten Aufenthaltsrechts für die Zukunft gewährt wird, nicht interessiert, weil er den Aufenthalt in der Bundesrepublik vor der Rechtskraft einer Entscheidung freiwillig und nicht nur vorübergehend aufgegeben hat. Randnummer 25 Ein dauernder Aufenthalt in der Bundesrepublik, wie er nach alledem zu fordern ist, wird nicht genommen, wenn ein Asylsuchender vor rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens die Bundesrepublik Deutschland verläßt, ohne erkennen zu lassen, daß dies nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Zu dieser Feststellung genügt es, daß der Asylsuchende seinen (bisherigen) Aufenthalt aufgibt und im Zusammenhang damit durch Äußerungen oder Umstände zu erkennen gibt, die Bundesrepublik Deutschland verlassen zu wollen. Wenn in einem solchen Fall nicht bekannt ist, daß der Asylsuchende nur einen anderen Aufenthaltsort im Bundesgebiet gewählt hat, den er - aus welchen Gründen auch immer - nicht bekannt geben will (§ 17 AsylVfG statuiert aber diese Pflicht zur Mitteilung einer Anschriftenänderung), oder gar seine Auslandsanschrift bekannt wird, ist davon auszugehen, daß mit dem Verlassen des letzten bekannten Aufenthaltsorts im Bundesgebiet auch die Beziehung endet, die die Anerkennung des Asylsuchenden als asylberechtigten politischen Flüchtling erforderlich macht (vgl. hierzu Hess. VGH, Urteile v. 15.03.1984 - X OE 103/82 - und v. 24.05.1984 - X OE 79/82 -, in welchen der Senat bereits die Vorlage einer Abmeldungserklärung bzw. -bescheinigung als Nachweis für das Verlassen des Bundesgebiets als ausreichend angesehen hat). Randnummer 26 So liegt der Fall hier. Randnummer 27 Der Beigeladene hat nämlich ausweislich der Mitteilung der zuständigen Ausländerbehörde an das Bundesamt schon im März 1987 seine Wohnung verlassen, das Geld von seinem Konto abgehoben und das Konto aufgelöst. Weiterhin ist eine anonyme Mitteilung eines Landsmannes des Beigeladenen erfolgt, dieser sei in die Niederlande weitergereist. Es spricht alles dafür, daß der Beigeladene diesem tatsächlich erklärte, die Bundesrepublik Deutschland mit Zielrichtung Niederlande verlassen zu wollen, zumal er schon in erster Instanz die Bestätigung seiner Anerkennung erreicht hatte. Schließlich brach der Beigeladene auch den Kontakt zu seinem Bevollmächtigten ab, dem auf sein Auskunftsersuchen ebenfalls bestätigt wurde, daß der Mandant sich nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland befindet. Hinzukommt, daß der letzte bekannte Wohnsitz schon vor so langer Zeit verlassen wurde, daß dies nur den Schluß zuläßt, die Bundesrepublik Deutschland sei zu nicht nur vorübergehenden Zwecken verlassen worden. Nach alledem bedarf es keiner Prüfung, ob der Beigeladene asylberechtigt ist. Bereits dies führt zur Aufhebung des streitigen Bundesamtsbescheids, ohne daß noch in die Prüfung eingetreten werden müßte, ob der Beigeladene die materiellen Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfüllt. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO. Randnummer 29 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024773