Nichtwiedergabe der Anträge im Tatbestand - keine asylerhebliche Verfolgung eines SLFP-Mitglieds Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
- Juli 1985, X/1 E 5496/81 Tatbestand Randnummer 1 Der am ...1954 in Sri Lanka geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und singhalesischer Volkszugehöriger. Er verließ Sri Lanka am 02.10.1978 mit einem am 16.10.1975 ausgestellten Paß, dessen Gültigkeit am 24.04.1978 verlängert worden war. In das Bundesgebiet reiste er am 29.06.1979 ein. Randnummer 2 Mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 17.07.1979 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter mit der Begründung, er sei seit 1975 Mitglied der Sri Lanka Freedom Party (SLFP), die Mitglieder dieser Partei würden seit dem Machtwechsel nach den Wahlen am 21.07.1977 durch die jetzige Regierung, die von der United National Party (UNP) gestellt werde, verfolgt. Er sei von Mitgliedern dieser Partei schikaniert und bedroht worden. Auch von der Polizei sei er immer wieder zu Verhören vorgeladen, einige Male sogar abgeholt worden. Da er seine Existenz nachhaltig bedroht gesehen habe und mit einer längerfristigen Inhaftierung habe rechnen müssen, habe er Sri Lanka verlassen. Er habe sich in den Iran begeben, wo er sich aber wegen der innenpolitischen Lage nicht länger habe aufhalten können. Da er aber von Freunden gehört habe, daß die Polizei noch nach ihm suche, habe er sich entschlossen, in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachzusuchen. Randnummer 3 Bei der Niederschrift zu seinem Asylbegehren am 17.09.1979 ergänzte der Kläger lediglich, er sei von Colombo nach Rom geflogen, von dort auf dem Landweg in den Iran gelangt, den er auch wieder auf dem Landweg verlassen habe. Dort habe er - das Datum habe er vergessen - einen Asylantrag gestellt, eine Anerkennung als Flüchtling jedoch nicht erhalten. Seine letzte Berufstätigkeit im Heimatland sei nicht selbständiger Maschinist gewesen. Randnummer 4 In dem Vorprüfungstermin am 04.04.1980 vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab der Kläger an, in seinem Heimatland Eigentümer eines Gemischtwarenladens gewesen zu sein, den er von seinen Eltern übernommen und bis zu den Wahlen geführt habe. Bei den Unruhen nach den Wahlen sei dieser Laden zerstört, damit seine Existenz vernichtet worden. Im Wahlkampf habe er den örtlichen Kandidaten seiner Partei, Herrn ..., bei dessen Fahrten zu Wahlveranstaltungen begleitet. Nach dem Wahlsieg der UNP sei er mehrfach von der Polizei festgenommen und zu Verhören auf das Revier gebracht, einmal sogar 48 Stunden festgehalten worden. Bei den Verhören sei er brutal zusammengeschlagen worden. Dies habe sich mehrfach wiederholt. Man habe ihn auch falsch beschuldigt, weshalb er seine Flucht beschlossen habe. Er sei nach Italien geflogen, habe hier jedoch nicht Fuß fassen können. Im Iran habe er acht Monate Gelegenheitsarbeiten verrichtet; er habe keine Aufenthaltserlaubnis besessen. Wegen der immer gefährlicher werdenden Lage habe er den Iran in Richtung Bundesrepublik Deutschland verlassen. Mit Bescheid vom 14.05.1980 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers im wesentlichen mit der Begründung ab, die Streitigkeiten zwischen der SLFP und der UNP seien Streitigkeiten zwischen Privatpersonen, gegen die um staatlichen Schutz nachgesucht werden könne. Die neue Regierung habe Beamte, die sich an Ausschreitungen beteiligt hätten, zur Verantwortung gezogen. Es komme in Sri Lanka immer wieder zu erheblichen Spannungen, die aber auf der sehr schlechten wirtschaftlichen Lage im Land beruhten. Das Unvermögen eines Staates, seine Bürger bei solcherart bedingten Ausschreitungen wirksam zu schützen, sei einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung durch den Staat nicht gleichzusetzen. Randnummer 5 Der Bescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten zusammen mit einer Ausreiseaufforderung unter Abschiebungsandrohung durch die Stadt Frankfurt am Main, die ihren Bescheid mit Schriftsatz vom 21.01.1986 dann aufhob, am 09.01.1981 zugestellt. Randnummer 6 Am 03.02.1981 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf nach wie vor drohende Verfolgung in Sri Lanka als Mitglied der SLFP berief. Wegen seiner offenen Gegnerschaft zur Regierung und der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland müsse er bei Rückkehr mit einer Verfolgung durch die Behörden rechnen. Daß er noch Verfolgung zu befürchten habe, habe auch seine Schwester in einem kurz vor Klageerhebung an ihn gerichteten Schreiben bestätigt. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14.05.1980 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich zur Sache nicht geäußert. Randnummer 10 Mit Urteil vom 22.07.1985 wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage ab, im wesentlichen mit der Begründung, die SLFP habe bis 1977 fast ständig die Regierung gestellt, erst nach dem Wahlsieg der UNP im Juni 1977 sei es zu einzelnen Ausschreitungen gegen SLFP-Mitglieder gekommen. Die SLFP sei eine zugelassene und etablierte Partei auch in der Folgezeit geblieben, gegen die sich insgesamt keine Maßnahmen der Regierung gerichtet hätten. Von einer staatlichen Verfolgung der Mitglieder könne ebensowenig die Rede sein, wie von einer fortlaufenden Verfolgung von SLFP-Mitgliedern durch UNP-Mitglieder, wenn auch einzelne Ausschreitungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Staat gewähre jedenfalls Schutz. Auch wegen der Stellung seines Asylantrags drohe dem Kläger bei Rückkehr keine Verfolgung. Randnummer 11 Auf die gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil am 07.10.1985 erhobene Beschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluß vom 13.02.1986 (AZ.: 10 TE 2079/85) die Berufung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs zugelassen. Der Tatbestand des Urteils gebe das Vorbringen des Klägers nur unvollständig wieder, die Urteilsgründe bestünden im wesentlichen aus vorformulierten Textbausteinen ohne Bezug zum klägerischen Sachvortrag. Insbesondere sei nicht dazu Stellung genommen worden, warum sich aus dem klägerischen Vorbringen zu den polizeilichen Verhören und Mißhandlungen keine politische Verfolgung ableiten ließe. Randnummer 12 Seine Berufung hat der Kläger nicht begründet. Randnummer 13 Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
- Juli 1985 und den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
- Mai 1980 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Randnummer 14 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben keinen Antrag gestellt und sich auch im Berufungsverfahren zur Sache nicht geäußert. Randnummer 15 Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Klägers als Partei. Wegen des Beweisthemas wird auf den Beschluß des Senats vom
- 1988, wegen des Ergebnisses der durch den Berichterstatter als beauftragten Richter durchgeführten Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 19.02.1988 Bezug genommen. Randnummer 16 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 17 Dem Senat liegen die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und die Ausländerakte der Stadt Frankfurt am Main vor. Sie sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesene wie die dem Senat gleichfalls vorliegenden Erkenntnisquellen, die schon das Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführt hat: Randnummer 18
- 19.06.1980 Auswärtiges Amt (AA) Auskunft an VG Karlsruhe
- 22.10.1980 AA Auskunft an VG Düsseldorf
- 23.03.1981 AA Auskunft an VG Hamburg
- 29.07./16.11.1981 Gutachten des Südasien-Instituts an VG Hamburg - das Datum der Anfrage des VG Hamburg (29.07.1981) ist vom Verwaltungsgericht versehentlich mit dem Zusatz "an das VG Hamburg" versehen worden
- 10.12.1981 AA Auskunft an VG Minden
- 03.03.1982 AA Auskunft an VG Trier
- April 1982 Gutachtliche Stellungnahme des Südasien-Instituts
- 25.10.1982 AA Auskunft an VG Wiesbaden
- 20.12.1982 Frankfurter Rundschau: Bericht von Roland Bunzenthal
- bis Ende 1982 Politische Chronologie der Demokratisch-Sozialistischen Republik Sri Lanka, Informations- und Dokumentationsstelle des VG Wiesbaden, Heinz - Stanek,
- 1983 Politische Chronologie der Demokratisch-Sozialistischen Republik Sri Lanka, Informations- und Dokumentationsstelle des VG Wiesbaden, Heinz Stanek
- 16.09.1983 AA Auskunft an VG Stuttgart
- 09.11.1983 The Guardian: Bericht von Francis Ashborn
- 22.11.1983 AA Auskunft an VG Stuttgart
- 04.02.1985 AA Auskunft an VG Köln
- 08./26.02.1985 Gutachten des Südasien-Instituts an VG Köln
- 13.05.1985 Gutachten von Amnesty International an VG Köln Entscheidungsgründe Randnummer 19 I. Über die Berufung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 20 Die Berufung des Klägers ist frist- und formgerecht eingelegt worden, aufgrund der Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig (§§ 124, 125 VwGO; §§ 32 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4, 43 Nr. 4, 45 Abs. 1 AsylVfG). Randnummer 21 II. Die Berufung ist aber nicht begründet; denn der Kläger kann nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung maßgeblichen Rechts- und Sachlage die Anerkennung als Asylberechtigter durch die Beklagte nicht beanspruchen, weil er kein politisch Verfolgter ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG. i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Randnummer 22 Ohne Einfluß auf den Erfolg des Rechtsmittels bleibt die Tatsache, daß in der Urschrift des angefochtenen Urteils im Tatbestand die Anträge der Beteiligten nicht wiedergegeben sind, sondern an der Stelle, an der sie im Tatbestand hätten wiedergegeben werden sollen, sich lediglich eine Verfügung des Richters für den Schreibdienst bzw. ein Hinweis befindet, daß dort die Anträge einzusetzen seien. Zwar muß das Urteil gemäß § 117 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO den Tatbestand enthalten, in dem gemäß § 117 Abs. 3 VwGO die Anträge hervorzuheben sind. Ein Verstoß gegen dieses Gebot der Vollständigkeit führt jedoch nur zu einem Anspruch des Klägers auf Berichtigung des Urteils auf Antrag des Klägers, vgl. § 119 Abs. 1 VwGO). Ein Verstoß führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn keine sichere Grundlage zur Nachprüfbarkeit des Urteils vorhanden ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
- Auflage, Anm. 6 E zu § 313 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil sich aus Tatbestand und Entscheidungsgründen die Anträge (zumindest sinngemäß) entnehmen lassen, sie darüber hinaus in Protokoll festgehalten sind (vgl. §§ 314, 418 ZPO zur Beweiskraft des Protokolls). Randnummer 23 Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 <357> = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt; insoweit kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerfGE 67, 184 = NVwZ 1983, 674; BVerfGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5). Soweit Leib, Leben oder persönliche Freiheit nicht unmittelbar gefährdet sind, sondern lediglich andere Freiheitsrechte wie etwa die auf freie Religionsausübung und ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung, sind nur solche Beeinträchtigungen asylrechtsbegründend, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, a.a.O.). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren; die hierbei erforderliche Prognose muß auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann bei einer Änderung der politischen Verhältnisse im Verfolgerstaat eine Rückkehr dorthin nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 <360> = EZAR 200 Nr. 1; vgl. auch BVerfG, EZAR 200 Nr. 7 = Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 37). Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse so zu schildern, daß sie geeignet sind, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerfG, EZAR 630 Nr. 1; BVerwG, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; BVerwG, EZAR 630 Nr. 13). Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit ergeben, daß ihm bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, EZAR 630 Nr. 1). Randnummer 24 Der Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der Angaben und Aussagen des Klägers sowie aufgrund der in das Verfahren eingeführten schriftlichen Unterlagen über die Situation in Sri Lanka zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger in Sri Lanka nicht politisch verfolgt worden ist und bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen braucht. Randnummer 25
- Soweit der Kläger geltend macht, als Mitglied der SLFP wegen dieser Mitgliedschaft Verfolgungsmaßnahmen nach der Wahl in Sri Lanka im Juli 1977 ausgesetzt gewesen zu sein, ist der dazu vom Kläger dargelegte Sachverhalt nicht geeignet, eine Verfolgung des Klägers festzustellen. Der Kläger vermochte nämlich - soweit sein Vorbringen nicht schon unglaubhaft ist - eine asylerhebliche politische Verfolgung nicht darzulegen. Es bestehen zwar keine Zweifel an der Angabe des Klägers, 1975 Mitglied der SLFP geworden zu sein. Soweit er aber behauptet, wegen dieser Mitgliedschaft Verfolgungsmaßnahmen nach der Wahl im Juli 1977 bis zu seiner Ausreise im Oktober 1978 ausgesetzt gewesen zu sein, und diese näher bezeichnet, bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. So hat der Kläger in seinem Asylantrag nur von Schikanen und Bedrohungen durch die Mitglieder der neuen Regierungspartei sowie polizeiliche Verhöre berichtet und angegeben, er habe seine Existenz nachhaltig bedroht gesehen. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt gab er dagegen an, seine Existenz sei vernichtet worden, weil der Gemischtwarenladen, den er von seinen Eltern übernommen und bis zur Wahl geführt habe, bei den Unruhen nach der Wahl total zerstört worden sei. Bei seiner Vernehmung erklärte er zu seiner Tätigkeit vor der Ausreise, er habe sich ab einem Zeitpunkt etwa sechs Monate vor der Wahl hauptamtlich für seine Partei betätigt und keine andere Tätigkeit ausgeübt. Nach seiner Ausbildung als Mechaniker habe er keine Arbeit gehabt, er habe nur ab und zu in dem kleinen Lebensmittelgeschäft seiner Eltern gearbeitet. Dieses Geschäft sei etwa drei Tage nach der Wahl von Leuten der UNP in Brand gesetzt worden. An diesen Aussagen fällt schon auf, daß die ursprünglich (im Asylantrag) gefährdete Existenzgrundlage nach späteren Angaben (durch Zerstörung des Ladens) schon vernichtet war, andererseits die Angaben zu der Beziehung des Klägers zu dem Laden jeweils andere sind. Während er einmal das Geschäft von seinen Eltern übernommen und bis zu dessen Zerstörung geführt haben will, handelte es sich nach den späteren Angaben um den Laden seiner Eltern, in dem er, der ansonsten beschäftigungslos gewesen sein will, gelegentlich ausgeholfen habe. Jedenfalls etwa seit einem halben Jahr vor der Wahl kann es nicht möglich gewesen sein, daß der Kläger, der hauptamtlich eine Tätigkeit bei der SLFP aufgenommen und den örtlichen Kandidaten ständig begleitet haben will, ein Lebensmittelgeschäft als seine Existenzgrundlage bis zu dessen Zerstörung führte. Zu diesem Punkt kann aber die Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben zu erlittenen Beeinträchtigungen nach der Wahl letztlich auf sich beruhen, da die Zerstörung des Ladens nach jedenfalls insoweit übereinstimmenden Angaben bei den Unruhen nach der Wahl erfolgte (durch UNP-Mitglieder, also andere Privatpersonen) und selbst nach den Angaben des Klägers somit nicht vom Staat oder Trägern von Staatsgewalt ausging. Randnummer 26 Die Angaben des Klägers zu seinen Schwierigkeiten mit der Polizei nach der Wahl sind zum einen unsubstantiiert, zum Teil auch wegen ständig gesteigerten Vorbringens unglaubhaft, soweit ihnen aber geglaubt werden kann, vermag in den geschilderten Tatsachen eine politische Verfolgung nicht gesehen zu werden. Im Asylantrag gab der Kläger an, von der Polizei zu Verhören vorgeladen und einige Male sogar abgeholt worden zu sein. Nach den Angaben in der Anhörung (fast ein Jahr später) wurde er ständig verhört und bei jedem Verhör brutal zusammengeschlagen, sieben Jahre später bedingten die Schläge durch die Polizei gar einen Krankenhausaufenthalt. Wenn jemand durch die Polizei so mißhandelt wird, daß er anschließend einer Behandlung im Krankenhaus bedarf, wird er dies - sofern dies tatsächlich geschehen sein sollte - sogleich zur Begründung seines Asylbegehrens anführen, nicht jedoch erst in der Berufungsinstanz auf ausdrückliches Befragen äußern. Gerade der Kläger begründete seine Flucht nach der Einreise mit der seitens der Polizei erlittenen und weiterhin befürchteten Behandlung. Wenn er in seinem Asylantrag ursprünglich lediglich auf Verhöre hinwies, ist davon auszugehen, daß weitere Beeinträchtigungen auch nicht stattfanden, zumal auch weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich ist, welchen Zweck eigentlich die vielen Verhöre, insbesondere aber ständige massive Einwirkungen auf den Kläger mittels körperlicher Gewalt verfolgt haben sollten. Nach dem überwältigenden Wahlsieg der UNP war der Kläger als einfaches Mitglied der damaligen Regierungspartei weder eine Gefahr für die nunmehrige Regierung, noch ist vorgetragen oder auch nur naheliegend, daß er als einfaches Parteimitglied, das auch erst zwei Jahre der Partei angehörte, irgendwelche wichtigen Interna dieser Partei hätte verraten können. Der Kläger hat zu keiner Zeit auch nur versucht, eine Erklärung für die angebliche Verfolgung und die später noch vorgetragenen Mißhandlungen durch die Polizei abzugeben. Auf konkrete Fragen hat der Kläger in der Beweisaufnahme keine erklärenden Antworten gegeben, sondern entweder die hinterfragte Tatsachenbehauptung wiederholt, mit Gemeinplätzen geantwortet oder den Erkenntnissen, die Lage nach der Wahl betreffend - heftige Unruhen mit tätlichen Auseinandersetzungen fanden während und nach der Wahl statt, jedoch ist nirgendwo von einer seitens der Polizei organisierten "Tötungskampagne" die Rede -, völlig widersprechende, unglaubhafte Antworten gegeben (z.B.: "Die Polizei suchte nach mir. Die Polizei war auf Seiten der regierenden Partei. Die Anhänger der anderen Partei wurden gesucht und getötet."). Der Eindruck der Unglaubhaftigkeit des asylrelevanten Vorbringens wird noch verstärkt durch die Angaben zu seiner Flucht aus dem Heimatort: Schon kurz nach den Wahlen will der Kläger aus seinem Heimatort geflohen sein und sich bei Parteifreunden an verschiedenen Orten in Sri Lanka versteckt haben. Wie es dann zu ständigen Vorladungen bzw. Abholungen zu Verhören durch die Polizei gekommen sein kann, vermochte der Kläger nicht zu vermitteln. So klein, daß man - wie der Kläger zur Begründung angab - in Sri Lanka leicht aufgefunden werden kann, ist das Land nicht; die jüngste Entwicklung zeigt gerade, daß sogar der Kampf aus dem Untergrund gegen eine große Zahl gezielt vorgehender (indischer) Soldaten möglich ist. Der Kläger vermochte auch nicht zu erklären, warum er sich angeblich länger als ein Jahr von der Polizei malträtieren ließ, ohne das Land zu verlassen und dann - ohne besonderen Anlaß zu dieser Zeit - gerade Anfang Oktober 1978 "die Flucht ergriff". Wenn als Kern der Aussage dem Kläger geglaubt werden kann, daß er nach der Wahl, möglicherweise im Hinblick auf seine vorausgegangene Tätigkeit für die Partei im Wahlkampf, von der Polizei mehrmals verhört wurde, ist hierin kein das Asylrecht begründender Eingriff in Rechtsgüter des Klägers (z.B. Freiheit oder körperliche Unversehrtheit) zu sehen, da Verhören durch die Polizei allein die für die Annahme einer politischen Verfolgung notwendige Intensität (Verletzung der Menschenwürde) fehlt. Randnummer 27 Sollte der Kläger durch die Verhöre aber subjektiv eine Furcht vor Verfolgung empfunden haben, vermag diese ohne eine hinreichende objektive Zwangslage einen Asylanspruch nicht zu begründen. Maßgebend ist insoweit, ob andere verständige Personen unter denselben Umständen eine solche Furcht empfänden, daß es ihnen nicht zumutbar wäre, in ihrer Heimat zu verbleiben (vgl. Nachweise zur Rechtsprechung, GK-AsylVfG Rdnr. 477 zu § 32 Anhang 1). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor; insbesondere hat der Kläger die einmal angedeuteten falschen Beschuldigungen durch die Polizei nicht näher erläutert, auch führten diese erkennbar nicht zu weiteren Eingriffen. Randnummer 28
- Wegen seiner (ehemaligen) Mitgliedschaft in der SLFP in Sri Lanka droht dem Kläger auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland. Soweit seine Schwester in dem dem Verwaltungsgericht vorgelegten Schreiben vom 30.12.1980 behauptete, der Kläger müsse bei seiner Rückkehr nach wie vor mit Verfolgung, ja sogar seiner Tötung durch die Polizei rechnen, kann diese Schreiben nur als bestellte Bestätigung für das Asylverfahren angesehen werden. Die SLFP verlor zwar die Wahl im Juni 1977 mit nahezu vernichtendem Ergebnis, erzielte jedoch immer noch acht Parlamentssitze. Nach der Wahl kam es zu erheblichen Unruhen, in deren Verlauf auch politisch motivierte tätliche Auseinandersetzungen insbesondere zwischen Parteimitgliedern und Anhängern der SLFP und der UNP stattfanden. Auch wurden in diesem Zusammenhang Parlamentarier arrestiert oder unter Hausarrest gestellt. Solche Unruhen sind jedoch bei Wahlen in Sri Lanka keine unüblichen Begleiterscheinungen. Die Staatsgewalt bemühte sich auch, diese Unruhen nicht ausufern zu lassen und Betroffenen Schutz zu gewähren, wenn auch noch 1980 nicht für jeden Einzelfall ausgeschlossen werden konnte, daß untergeordnete Organe ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß wahrnahmen (AA 22.10.1980; vgl. auch AA 03.03.1982). Die neue Regierung ging auch gegen SLFP-Mitglieder vor, jedoch mit dem Ziel einer Aufklärung und Verfolgung während der Zeit der vorherigen Regierung vorgekommener Unregelmäßigkeiten. Nur ehemalige Kabinettsmitglieder aus dem Führungskreis der Parteiwaren betroffen (Südasien-Institut 16.11.1981). Die ehemalige Parteiführerin und Ministerpräsidentin Bandaranaike und ihr Neffe Felix Bandaranaike, ehemals Finanz- und Justizminister, waren die Hauptbetroffenen. Der ehemaligen Ministerpräsidentin wurden zeitlich beschränkt die Staatsbürgerrechte aberkannt. Wegen der unverändert schlechten Wirtschaftslage kam es in der Folgezeit wieder zu erheblichen Spannungen. Die Gewerkschaften riefen einen Generalstreik für den 18.07.1980 aus. Nach dem Streik wurden etwa 40.000 öffentliche Bedienstete entlassen. Gegen diese Entlassungen fanden Demonstrationen statt, in deren Zusammenhang eine Reihe von Gewerkschaftern und Oppositionellen verhaftet wurde. Am 16.10.1980 wurde erneut der Ausnahmezustand verhängt und mehrere SLFP-Mitglieder wurden verhaftet, die angeblich zur Ermordung von Ministerpräsident Jayewardene aufgerufen haben sollen. Der Ausnahmezustand wurde wegen der zunehmenden Spannungen zwischen Tamilen und Singhalesen über das ganze Land ausgedehnt und erst am 09.06.1981 aufgehoben. Im Zuge einer ebenfalls verkündeten Amnestie wurden ca. 20 % aller Inhaftierten entlassen. Nach den Präsidentschaftswahlen im Oktober 1982, die der amtierende Präsident gewann, kam es noch einmal zur Verhaftung einiger SLFP-Funktionäre und weniger einfacher Mitglieder (FR vom 20.02.1982: Über 100 SLFP-Gefangene) unter dem Vorwurf eines Mordplans gegen den Präsidenten. Zugleich wurden die Parteiunterlagen beschlagnahmt. Der zu diesem Zeitpunkt (wieder) herrschende Ausnahmezustand wurde am 20.01.1983 aufgehoben, die inhaftierten SLFP-Mitglieder wurden freigelassen. Obwohl gerade die im Zusammenhang mit den Verhaftungen vorgenommene Beschlagnahme der Parteiunterlagen den Schluß zuläßt, daß die ganze Aktion den Sinn hatte, die SLFP als Oppositionspartei zu schwächen, möglicherweise auch weitere Maßnahmen vorzubereiten, kam es hierzu in der Folgezeit nicht, da der ethnische Konflikt (Tamilen/Singhalesen) die Innenpolitik (bis heute) bestimmte. Die Effektivität und Bedeutung der SLFP als Oppositionspartei wurde inzwischen auch durch zwei Parteispaltungen nach längeren internen Auseinandersetzungen in der Führungsspitze (Anfang 1984 und Anfang 1985) geschwächt, so daß möglicherweise von Seiten der regierenden UNP auch eine bewußte Schwächung der Partei nicht mehr notwendig erscheint. Von Übergriffen gegen Mitglieder der SLFP wegen ihrer Mitgliedschaft ist seither auch nichts bekannt geworden. Randnummer 29
- Dem Kläger droht aber auch nicht deshalb Verfolgung, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Bis Ende 1983 wurden aus dem Ausland zurückkehrende Staatsangehörige von Sri Lanka, auch wenn diese abgeschoben worden waren, nicht überprüft. Noch unter dem 16.09.1983 teilte das Auswärtige Amt mit, es sei kein Fall bekanntgeworden, daß ein Rückkehrer verhaftet worden sei oder auch nur Schwierigkeiten wegen seiner Asylantragstellung bekommen habe. Kurze Zeit später (AA 22.11.1983) führte die Regierung von Sri Lanka unter der Geltung des "Prevention of Terrorism Act" eine Überprüfung von Rückkehrern ein, jedoch lediglich im Hinblick auf terroristische Verbindungen im In- oder Ausland. Grund hierfür waren die an Härte zunehmenden Auseinandersetzungen zwischen den ethnischen Gruppen in Sri Lanka. Randnummer 30 IlI. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO. Randnummer 32 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024774