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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat 3 TH 1331/88 Beschluss Heilung des Anhörungsmangels - Sofortvollzug von Nutzungsuntersagung und Räumungsgeb

Heilung des Anhörungsmangels - Sofortvollzug von Nutzungsuntersagung und Räumungsgebot Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. Februar 1988, III H 1548/87 Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug einer bauaufsichtlichen Verfügung der Antragsgegnerin vom
  2. November 1987, mit der ihm aufgegeben worden ist, die Benutzung eines als Garage genehmigten Bauwerks zu Lagerzwecken zu unterlassen und bis zum
  3. Dezember 1987 von Gegenständen zu räumen, die nicht der Nutzung als Garage entsprechen. Randnummer 2 Gegen diese Verfügung erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom
  4. Dezember 1987 Widerspruch und rügte, daß er vor Erlaß der Verfügung nicht angehört worden sei. Am
  5. Dezember 1987 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt, in dem er ebenfalls die fehlende Anhörung gerügt und darüber hinaus vorgetragen hat, die formelle Illegalität der Nutzung reiche für die Anordnung des Sofortvollzugs nicht aus. Randnummer 3 Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, durch ihr Schreiben an den Antragsteller vom
  6. Januar 1988 sei die unterlassene Anhörung nach § 45 HVwVfG geheilt worden. Randnummer 4 Durch Beschluß vom
  7. Februar 1988 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben. Es hat ausgeführt, die angefochtene Verfügung sei wegen der unterlassenen Anhörung des Antragstellers gemäß § 28 Abs. 1 HVwVfG offensichtlich rechtswidrig. In einem derartigen Fall überwiege das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom
  8. Januar 1988 habe keine Heilung der unterlassenen Anhörung bewirkt, denn es habe sich hierbei um nichts weiter als den Versuch der Verteidigung des Beschlusses vom
  9. November 1987 gehandelt. Randnummer 5 Gegen den Beschluß hat die Antragsgegnerin am
  10. März 1988 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre bisher vertretene Auffassung zur Heilung der unterlassenen Anhörung vertieft. Randnummer 6 Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  11. Februar 1988 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom
  12. November 1987 abzulehnen. Randnummer 7 Der Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Randnummer 8 Die den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (1 Hefter) sind beigezogen worden und waren Gegenstand der Beratung. Randnummer 9 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat dem Aussetzungsantrag zu Unrecht in vollem Umfange stattgegeben. Soweit sich der Antragsteller gegen die angeordnete Nutzungsuntersagung wendet, ist der Antrag unbegründet. Die angefochtene Verfügung ist insoweit offensichtlich rechtmäßig und ihre sofortige Vollziehung liegt wegen der Eilbedürftigkeit der Sache im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Verfügung der Antragsgegnerin ist insoweit § 83 Abs. 1 Satz 2 HBO , wonach die Bauaufsichtsbehörde die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die u.a. durch bauliche Anlagen hervorgerufen werden. Bei der von dem Antragsteller vorgenommenen Nutzung der Garage als Raum für die zeitweilige Lagerung von Kohlensäureflaschen handelt es sich um ein nach § 87 Abs. 1 HBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, für die keine Baugenehmigung erteilt worden ist. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn für die neue Nutzung andere, insbesondere weitergehende rechtliche Vorschriften gelten als für die bisherige Nutzung (Beschluß des Senats vom
  13. Oktober 1986 - 3 TH 2643/86 -; Beschluß des
  14. Senats des Hess. VGH vom
  15. März 1981, BRS 35 Nr. 51; Rasch-Schaetzell, HBO Stand: Juli 1986, § 87 Erl. zu Abs. 1). Das ist hier der Fall. An Räume zur Lagerung von Kohlensäureflaschen sind in bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht andere Anforderungen als an in allen Baugebieten zulässige Garagen (vgl. § 12 Abs. 1 BauNVO) zu stellen. Diese formelle Baurechtswidrigkeit rechtfertigt als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung für sich allein das ausgesprochene Nutzungsverbot, dessen Vollziehung auch eilbedürftig ist, um demjenigen, der sich über das formelle Baurecht hinwegsetzt gegenüber dem gesetzestreuen Bauwerber keinen auch nicht zeitweiligen Vorteil zu, verschaffen. Nur so kann die Wirksamkeit des mit der Genehmigungspflicht verbundenen vorbeugenden Nutzungsverbots wirksam gesichert werden (Beschluß des Senats vom
  16. Oktober 1986, a.a.O.). Randnummer 10 Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht angenommen, die Verfügung des Antragsgegnerin sei wegen unterlassener Anhörung des Antragstellers rechtswidrig. Zwar hat die Antragsgegnerin die Verfügung vom
  17. November 1987 ohne vorherige Anhörung des Antragstellers erlassen und damit gegen § 28 Abs. 1 HVwVfG verstoßen, wonach einem Beteiligten vor Erlaß eines Verwaltungsakts Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG geheilt worden, weil die erforderliche Anhörung des Antragstellers nachgeholt worden ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Mangel einer Anhörung nicht im gerichtlichen Aussetzungsverfahren geheilt werden kann. Dies entspricht auch der Auffassung des erkennenden Senats (vgl. Beschluß des Senats vom
  18. September 1987 - 3 TH 2165/87 -). Allerdings hatte der Antragsteller aufgrund der mit Gründen versehenen Verfügung der Antragsgegnerin vom
  19. November 1987 Gelegenheit, nunmehr seine Einwendungen gegen den Verwaltungsakt vorzubringen und zu den verwerteten Tatsachen Stellung zu nehmen. Ein besonderer Hinweis der Behörde hierauf war dabei entbehrlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - der Betroffene von der Äußerungsmöglichkeit durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt Gebrauch gemacht hat. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom
  20. August 1982, a.a.O.), dem der Senat folgt, hierzu ausgeführt hat, würde es den Rechtsschutz des Betroffenen nicht fördern und könne vom Schutzzweck des § 28 Abs. 1 VwVfG (= § 28 Abs. 1 HVwVfG ) daher nicht gefordert sein, von der Behörde zu verlangen, dem Betroffenen durch eine "besondere Maßnahme" Gelegenheit zur Äußerung, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu geben. Der Anhörungsmangel wird jedoch nicht allein dadurch geheilt, daß dem Betroffenen Gelegenheit zur Einlegung des Widerspruchs gegeben wird. Da eine Überprüfung dieses Verfahrensfehlers immer nur aufgrund eines Widerspruchs erfolgt, würde § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG leerlaufen. Randnummer 11 Eine nachträgliche Anhörung erfordert daher nicht nur, daß der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern zusätzlich, daß die Behörde sein Vorbringen bei ihrer Entscheidung ernsthaft in Erwägung zieht. Randnummer 12 Diesem Erfordernis kann bei einem begründeten Widerspruch nur dergestalt Rechnung getragen werden, daß die Behörde gegenüber dem Betroffenen zum Ausdruck bringt, daß sie sein Vorbringen bei ihrer Entscheidung über die Abhilfe des Widerspruchs berücksichtigt hat. Dies hat die Antragsgegnerin hier getan. Wenn sie dem Bevollmächtigten des Antragstellers in ihrem Schreiben vom
  21. Januar 1988 mitgeteilt hat, die Gründe des Widerspruchs hätten auch dann zu der angefochtenen Verfügung geführt, wenn sie ihr vorher bekanntgewesen wären, so hat sie damit zum Ausdruck gebracht, daß das bisherige Vorbringen des Antragstellers nicht geeignet sei, dein Widerspruch abzuhelfen. Damit hat sie in einer den Anforderungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG gerecht werdenden Weise den Anhörungsmangel geheilt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war es nicht erforderlich, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitteilte, sie beabsichtige, die getroffene Entscheidung aufgrund seiner Einwendungen neu zu überprüfen, denn die Antragsgegnerin hat als Abhilfe- und Widerspruchsbehörde den allgemeinen, verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu beachten, wonach die gesamte Verwaltung nach der Verfassung und den Gesetzen geführt werden muß. Jede Maßnahme der Bauaufsicht die einen Eingriff in Rechte eines Betroffenen enthält, muß daher durch ein Gesetz oder einer auf einem Gesetz beruhende Rechtsverordnung, Satzung oder sonst gültigen Rechtsvorschrift gedeckt sein. Ergibt das Vorbringen eines Widerspruchsführers, daß die Voraussetzungen einer für eine angefochtene Verfügung maßgebenden Rechtsvorschrift nicht oder nicht mehr erfüllt sind, so muß die Behörde dem Widerspruch abhelfen, gleichgültig ob sie dein Widerspruchsführer dies mitgeteilt hat oder nicht. Randnummer 13 Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen das angeordnete Räumungsgebot begehrt, ist der Antrag zum Teil begründet. Rechtsgrundlage für diesen Teil der Verfügung ist ebenfalls § 83 Abs. 1 Satz 2 HBO . Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie für die Nutzungsuntersagung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungs- oder Räumungsverfügung ist allein wegen formeller Illegalität gerechtfertigt, wenn die Beseitigung oder Räumung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluß vom
  22. September 1987 - 3 TH 2597/87 -). So liegt es hier, denn die Entfernung von Gegenständen, die nicht im Zusammenhang mit der Nutzung der Garage stehen, ist ohne Substanzverlust und hohe Kosten möglich. Randnummer 14 Das angeordnete Räumungsgebot ist jedoch offensichtlich rechtswidrig, soweit dem Antragsteller aufgegeben worden ist., die Garage über ortsbewegliche Druckgasbehälter hinaus von weiteren Gegenständen zu räumen, die nicht der Nutzung als Garage aussprechen, denn die Verfügung verstößt insoweit gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, wonach bauaufsichtliche Anordnungen dem Betroffenen gegenüber klar und unmißverständlich zum Ausdruck bringen müssen, was von ihm verlangt wird. Nach Auffassung des Senats ist die Verfügung der Antragsgegnerin nur insoweit bestimmt, als sie dem Antragsteller die Entfernung von beweglichen Druckgasbehältern aus der Garage aufgibt. Diese Gegenstände sind in dem feststellenden Teil der Verfügung ausdrücklich genannt und für den Antragsteller eindeutig bestimmbar. Dagegen ist unklar, welche Gegenstände nicht der Nutzung als Garage entsprechen. Da der Antragsteller die Garage auch als Werkstatt benutzt, in einer Garage jedoch grundsätzlich ebenfalls Werkzeug aufbewahrt werden darf, soweit es für einfache Reparaturen und die Wartung von Kraftfahrzeugen erforderlich ist, hätte die Antragsgegnerin insoweit ihre Verfügung näher konkretisieren müssen, um für den Antragsteller zweifelsfrei festzulegen, welche Gegenstände aus der Garage zu entfernen sind. Randnummer 15 Da die Verfügung insoweit offensichtlich rechtswidrig ist, liegt die Anordnung der sofortigen Vollziehung in diesem Umfange nicht im öffentlichen Interesse. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem gegenseitigen Obsiegen und Unterliegen. Randnummer 17 Die Streitwertfestsetzung, beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 (analog), 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 GKG. Der Senat bemißt die Bedeutung der Sache für den Antragsteller hinsichtlich des Nutzungsverbots und des Räumungsgebots in der Hauptsache mit dem Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von 6.000,-- DM, so daß 2/3 hiervon auf das vorliegende Eilverfahren entfallen. Eine Zwangsgeldandrohung wird von dem Senat in ständiger Rechtsprechung in der Hauptsache mit der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes veranschlagt. Dies ergibt im vorliegenden Eilverfahren 2/3 von 1.000,-- DM = 666,-- DM. Unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung ist der Streitwert daher für beide Rechtszüge auf 4.666,-- DM festzusetzen. Randnummer 18 Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024780

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