Abwasserabgabe; Höchstwertüberschreitung und Bauzeitbefreiung Leitsatz Zur Frage, ob dem Einleiter von Abwasser in ein Gewässer die "Bauzeitbefreiung" gemäß § 10 Abs 3 AbwAG (Wegfall der Abwasserabgabepflicht für die Dauer von drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage) im Falle mehrfacher Überschreitung des ursprünglichen Bezugswerts "umfassend" - dh auch für die Schadeinheiten, die auf die Differenz zwischen ursprünglichem Bezugswert und gemäß § 4 Abs 4 S 2 AbwAG erhöhtem Bezugswert entfallen - oder nur "eingeschränkt" - dh die vorgenannten Schadeinheiten nicht miteinbeziehend - zu gewähren ist. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
- September 1986, IX H 705/86 Gründe Randnummer 1 Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen ihre Heranziehung zur Abwasserabgabe für das Jahr 1984 (VG Wiesbaden IX E 686/86) "in Höhe von 817.071,39 DM" des nach Abzug einer Vorausleistung noch verbleibenden Gesamtbetrages von 892.545,00 DM angeordnet. Die von dem Antragsgegner hiergegen erhobene Beschwerde ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung bestehen der Höhe nach ernstliche Zweifel, die eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung zumindest in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Umfang rechtfertigen. Randnummer 2 Die beträchtliche Höhe der von dem Antragsgegner festgesetzten Abwasserabgabe nach dem Abwasserabgabengesetz vom
- September 1976, BGBl. I S. 2721 (AbwAG), geht darauf zurück, daß der Antragsgegner für den Zeitraum vom
- Juli 1984 bis
- Dezember 1984 auf der Basis eines erhöhten Bezugswerts von 61,8 ml/l 30.890 Schadeinheiten für die Schadstoffgruppe "absetzbare Stoffe" zugrundegelegt hat; dies führte allein in dieser Schadstoffgruppe zu einem Abgabenbetrag in Höhe von 926.700,00 DM. Der Antragsgegner ging dabei, wie den Erläuterungen in seinem Widerspruchsbescheid vom
- Juli 1986 zu entnehmen ist, von einem maßgeblichen Höchstwert von 1,0 ml/l für absetzbare Stoffe aus und ermittelte auf der Grundlage von insgesamt fünf Untersuchungsergebnissen eine durchschnittliche Höchstwertüberschreitung von 61,7 ml/l. Diesen Wert rechnete er gem. Nr. 4.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom
- April 1982, StAnz. S.1015 (im folgenden: AllgVwV) dem für die Zeit ab Inbetriebnahme der neuen Kläranlage der Antragstellerin prognostizierten künftigen Bezugswert von 0,1 ml/l hinzu, so daß sich insgesamt ein für die Berechnung der Schadeinheiten maßgeblicher Bezugswert von 61,8 ml/l ergab. Gegen dieses Berechnungsverfahren wendet die Antragstellerin ein, die ihr wegen der Inbetriebnahme der neuen Kläranlage zustehende "Bauzeitbefreiung" nach § 10 Abs. 3 AbwAG müsse dazu führen, daß auch für den Zeitraum vom
- Juli bis
- Dezember 1984 die Schadeinheiten für "absetzbare Stoffe" auf Null festzusetzen seien. Während des Zeitraums der Bauzeitbefreiung müsse der Abgabenpflichtige so gestellt werden, als habe er die neue Anlage bereits in Betrieb genommen. Er könne daher nur mit derjenigen Abgabe belastet werden, die dem zu erwartenden Wirkungsgrad der neuen Anlage entspreche. Daraus ergebe sich, daß Höchstwertüberschreitungen während des Zeitraums der Bauzeitbefreiung bei der Berechnung der Abgabe nicht zu berücksichtigen seien. Nach § 10 Abs. 3 AbwAG entsteht die Abgabepflicht "nicht für die Dauer von drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage in der Höhe, die der durch den Betrieb der Anlage zu erwartenden Minderung der Schadeinheiten beim Einleiten in das Gewässer entspricht, wenn diese Minderung mindestens 20 vom Hundert beträgt". Wie diese Vorschrift verstanden werden muß, ist streitig. Fraglich ist nämlich, welche Berechnungsgröße bei der Ermittlung der durch den Betrieb der Anlage zu erwartenden Minderung der Schadeinheiten verglichen werden müssen. Teilweise wird, wie es auch der Antragsgegner handhabt, angenommen, daß die Minderung der Schadeinheiten auf das Verhältnis zwischen dem "ursprünglichen" - nicht erhöhten - Bezugswert und dem künftigen - niedrigeren - Bezugswert zu beziehen und somit nur in Höhe der Differenz vorzunehmen sei, die sich ergibt, wenn die Anzahl der Schadeinheiten nach Maßgabe des ursprünglichen Bezugswertes mit der Anzahl der Schadeinheiten nach Maßgabe des künftigen Bezugswertes verglichen wird. Bezugs- und Ausgangspunkt der Minderung soll dagegen nicht ein erhöhter Bezugswert sein, der wegen mehrmaliger Höchstwertüberschreitung nach § 4 Abs. 4 AbwAG zu bilden ist. Diese Auffassung, die auf eine "eingeschränkte" - weil eine Erhöhung des ursprünglichen Bezugswerts nach § 4 Abs. 4 AbwAG nicht mitumfassende - Bauzeitbefreiung hinausläuft, wird zum Beispiel von Duda, Abwasserabgabe in Hessen, 1982, S.51, vertreten. Sie wird in Nr. 4.1.3 AllgVwV rechnerisch dadurch zur Geltung gebracht, daß das arithmetische Mittel der Höchstwertüberschreitungen dem nach Nr. 4.
- AllgVwV zu ermittelnden e r m ä ß i g t e n Bezugswert (also nicht dem höheren ursprünglichen Bezugswert) zugeschlagen wird. Nach anderer Auffassung, die zum Beispiel von Bickel/Rincke/Schäfer, Hessisches Abwasserabgabenrecht, 1983, Erl. 5 zu § 10 Abs. 3 AbwAG, vertreten wird, sind dagegen auch Höchstwertüberschreitungen während des Zeitraums der Bauzeitbefreiung in die Minderung einzubeziehen. Bei dem vorzunehmenden Vergleich soll also, falls sich der ursprüngliche Bezugswert durch Höchstwertüberschreitungen erhöht hat, auf die Anzahl der Schadeinheiten abgestellt werden, die sich aus dem erhöhten Bezugswert ergeben. Die Bauzeitbefreiung ist danach "umfassend", denn sie stellt den Abgabepflichtigen auch von der Zahl desjenigen Abgabenbetrages frei, der auf die Erhöhung der Schadeinheiten durch Erhöhung des ursprünglichen Bezugswerts entfällt. Das hätte im vorliegenden Fall zur Folge, daß sich für die Antragstellerin auch für den Zeitraum vom
- Juli bis
- Dezember 1984 die anzusetzenden Schadeinheiten für absetzbare Stoffe auf Null reduzieren würden. Randnummer 3 Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem Beschluß vom
- November 1985 - 2 B 91/86 - angedeutet, manches könne für die Auslegung sprechen, daß die Bauzeitbefreiung bei Höchstwertüberschreitungen "umfassend" zu gewähren sei. Letztlich hat das Oberverwaltungsgericht Münster diese Rechtsfrage dann aber dahinstehen lassen und ihre Klärung einem Hauptsacheverfahren vorbehalten, weil wegen der Komplexität der Regelung eine abschließende Beurteilung in einem summarischen Verfahren nicht möglich sei. Auch der Senat hält es für untunlich, eine so schwierige Frage im Eilverfahren abschließend entscheiden zu wollen. Allerdings sei darauf hingewiesen, daß sich dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 AbwAG möglicherweise ein Argument für die Auffassung einer im Falle von Höchstwertüberschreitungen nur eingeschränkt zu gewährenden Bauzeitbefreiung entnehmen läßt. Auch die Befürworter einer umfassenden Bauzeitbefreiung gehen davon aus, daß jedenfalls das "Ob" der Bauzeitbefreiung danach bestimmt wird, ob die nach dem ursprünglichen Bezugswert und der alten Jahresschmutzwassermenge berechnete Zahl der Schadeinheiten 20 % höher liegen als die Zahl der Schadeinheiten nach Maßgabe des künftigen Bezugswerts und der künftigen Jahresschmutzwassermenge (vgl. Erl. 14 zu § 10 Abs. 3 AbwAG bei Bickel/Rincke/Schäfer, a.a.O.). Wenn aber § 10 Abs. 3 AbwAG so zu lesen ist, daß es bei der Prüfung des Erfordernisses der 20 %igen Minderung auf den Vergleich zwischen ursprünglichem - nicht erhöhtem - und künftigem Bezugswert ankommen soll, so erscheint es naheliegend, diese Berechnungsgrößen auch als in Bezug genommen anzusehen, wenn es darum geht, die durch den Betrieb der neuen Anlage zu erwartende Minderung der Schadeinheften, die den Umfang der Bauzeitbefreiung bestimmt, zu ermitteln. Da § 10 Abs. 3 AbwAG zweimal den Begriff "Minderung" verwendet und beim zweiten Mal durch das Demonstrativpronomen "diese" ausdrücklich an die vorangehende Verwendung des gleichen Begriffs anknüpft, ist es schwer vorstellbar, daß die Minderung auf jeweils unterschiedliche Berechnungsgrößen zu beziehen sein sollte. Randnummer 4 Eine abschließende Stellungnahme zu dieser Frage kann der Senat aber deshalb einem künftigen Hauptsacheverfahren vorbehalten, weil sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung der Höhe nach auch dann ergeben, wenn man einmal die Richtigkeit der von dem Antragsgegner praktizierten Auffassung unterstellt, daß die Bauzeitbefreiung nach § 10 Abs. 3 AbwAG bei Höchstwertüberschreitungen nur eingeschränkt zu gewähren ist. Randnummer 5 So ist zum einen zweifelhaft, ob der Antragsgegner für den Zeitraum vom
- Juli bis
- Dezember 19,84 den ursprünglichen Bezugswert, der nach seiner Auffassung den Ausgangspunkt für die Minderung der Schadeinheiten nach § 10 Abs. 3 AbwAG bildet, auf nur 0,5 ml/l und den für das Ausmaß der Höchstwertüberschreitungen maßgebenden Höchstwert auf nur 1,0 ml/l festsetzen durfte. Diese Werte entsprechen zwar den im Erlaubnisbescheid vom
- März 1984 für die Zeit ab
- Juli 1984 festgelegten Werten. Da jedoch die Antragstellerin gegen den Erlaubnisbescheid Widerspruch erhoben hatte, ist der Antragsgegner im Veranlagungsverfahren davon ausgegangen, daß die Werte für die Berechnung der Abwasserabgabe gesondert zu ermitteln bzw. zu schätzen seien. Er hat sich zu diesem Zweck gem. § 10 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) vom
- Dezember 1980, GVBl. I S. 540, in Verbindung mit § 11 Abs. 3 AbwAG von der Antragstellerin eine Erklärung zur Abwasserabgabe 1984 vorlegen lassen. Das Wasserwirtschaftsamt Wiesbaden hat diese Erklärung, die auf den
- März 1985 datiert ist, überprüft und für den Zeitraum vom
- Juli 1984 bis
- Dezember 1984 einen Bezugswert von 12,8 ml/l ermittelt. Die unveränderte Übernahme der im Erlaubnisbescheid vom
- März 1984 für die Zeit ab
- Juli 1984 festgelegten niedrigen "Bescheidswerte" bei der Veranlagung der Antragstellerin begegnet unter diesen Umständen Bedenken. Der genannte Erlaubnisbescheid sieht für die Zeit bis
- Juni 1984 noch einen Bezugswert von 3,0 ml/l und einen Höchstwert von 6,0 ml/l vor. Die Herabsetzung auf einen Bezugswert von 0,5 ml/l und einen Höchstwert von 1,0 ml/l für die Zeit ab
- Juli 1984 erklärt sich, wie der Ziff. 4 des Bescheides zu entnehmen ist, mit der Forderung, bis spätestens
- Juni 1984 eine maschinelle Überschußschlammeindickung auf der vorhandenen Kläranlage einzurichten. Gerade dagegen richtete sich aber der Widerspruch der Antragstellerin und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, mit dem sie im Aussetzungsverfahren VG Wiesbaden IV/2 H 305/85 auch im wesentlichen Erfolg hatte. Es fragt sich daher, ob der Antragsgegner bei der Heranziehung der Antragstellerin zur Abwasserabgabe für den Zeitraum ab
- Juli 1984 nicht wenigstens einen ursprünglichen Bezugswert von 3,0 ml/l und einen Höchstwert von 6,0 ml/l, wie es den Festlegungen des Erlaubnisbescheides für die Zeit vor der geforderten Errichtung einer maschinellen Überschußschlammeindickung entsprach, hätte zugrundelegen müssen. Randnummer 6 Ein weiteres Bedenken ergibt sich aus der Einbeziehung des am
- Dezember 1984 festgestellten Meßwerts von 270 ml/l in die für die Ermittlung des erhöhten Bezugswerts vorzunehmende Berechnung des arithmetischen Mittels der Höchstwertüberschreitungen. Der genannte Wert übersteigt die vier Werte, die bei den vorangehenden Abwasseruntersuchungen festgestellt wurden (am
- August 1984 7,5, am
- September 1984 10,5, am
- Oktober 1984 22 und am
- November 1984 3,5 ml/l) geradezu auffällig und beruht offensichtlich auf einem Betriebsunfall. So ist im Bericht der Hessischen Landesanstalt für Umwelt vom
- Juni 1985 von einem "Schaden am Schieber in der Molkerei" die Rede. Die Frage, wieweit Meßergebnisse während eines Betriebsunfalls herangezogen werden können, ist in Literatur und Rechtsprechung noch nicht geklärt (vgl. dazu Bickel/Rincke/Schäfer, a.a.O., Erl. 5 zu § 4 AbwAG). Selbst wenn der am
- Dezember 1984 festgestellte Wert grundsätzlich berücksichtigungsfähig wäre, bleibt zu fragen, ob sein Einfluß auf die Bildung des arithmetischen Mittels der Höchstwertüberschreitungen nicht auf die kurze Zeitspanne beschränkt bleiben muß, für die tatsächlich von einer derart hohen Überschreitung des Höchstwerts ausgegangen werden kann. Nach dem von dem Antragsgegner praktizierten Berechnungsverfahren fließt der Ausnahmewert vom
- Dezember 1984 mit gleichem Gewicht wie die anderen - wesentlich niedrigeren - Werte in die Berechnung ein und erhöht auf diese Weise den erhöhten Bezugswert um ein Vielfaches. Ob das richtig sein kann, erscheint dem Senat zweifelhaft. Sollte § 4 Abs. 4 AbwAG in solchen Fällen keine andere Berechnung zulassen als diejenige, die der Antragsgegner praktiziert hat, bestünden wohl Bedenken gegen die Gültigkeit der Vorschrift. Randnummer 7 Trägt man bei summarischer Überprüfung den oben genannten Bedenken dadurch vorläufig Rechnung, daß man den ursprünglichen Bezugswert auf 3,0 ml/l und den Höchstwert auf 6,0 ml/1 anhebt und außerdem bei der Ermittlung des arithmetischen Mittels der Höchstwertüberschreitungen den Ausnahmewert von 270 ml/l einmal unberücksichtigt läßt, so führt dies auch bei nur eingeschränkter Bauzeitbefreiung zu einer ganz wesentlichen Verringerung der von der Antragstellerin zu entrichtenden Abwasserabgabe. Nach der Berechnung des Senats bleibt der Gesamtbetrag der Abgabe dann noch unter dem Abgabenbetrag von 126.848,61 DM, den das Verwaltungsgericht - auf Grund eines Berechnungsverfahrens allerdings, welches der Senat nicht für richtig hält ermittelt hat. Das führt dazu, daß die Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis Bestand haben kann. Randnummer 8 Die Beschwerde des Antragsgegners ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13, 14 (analog) GKG. Der festgesetzte Streitwert von 272.357,13 DM entspricht einem Drittel des im Berufungsverfahren noch streitigen Teils der angefochtenen Heranziehung. Randnummer 9 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024799