Zur Verfolgungssituation syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei - Asylberechtigung bei existenzbedrohender Notlage im Falle der Rückkehr Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 12. September 1985, II/1 E 5705/83 nachgehend BVerwG, 31. Januar 1989, 9 C 43/88, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die 1915 geborene und zuletzt in ... bei Midyat (Türkei) wohnhafte Klägerin ist türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen Glaubens. Ihr Ehemann verstarb etwa im Jahre 1974. Nachdem ihre Söhne .... und ... im Jahre 1979 aus der Türkei ausgereist waren, verließ die Klägerin am 2. Februar 1980 mit einem am 23. Oktober 1979 ausgestellten und zwei Jahre gültigen Nationalpaß ihre Heimat und gelangte auf dem Luftwege über Istanbul und Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 2 Mit einem in die deutsche Sprache übersetzten Schreiben vom 28. Februar 1980 beantragte die Klägerin am 29. Mai 1980 bei der Ausländerbehörde des Landrats des Kreises Gießen die Anerkennung als Asylberechtigte. In der schriftlichen Begründung ist angegeben, die Christen und Aramäer würden in der Türkei wegen ihrer Volkszugehörigkeit und ihres Glaubens mißhandelt und verfolgt. Die Polizei und die Regierung habe ihnen nie geholfen. Ihr Ehemann sei Vorsitzender des Kirchenvorstands gewesen; er habe Christen bei Mißhandlungen durch Muslime geholfen, und deshalb hätten sich religiös rechtsgerichtete Muslime immer gegen ihn und seine Familie gewandt. Vor etwa zehn Jahren sei die Tochter ihres Bruders .... von Muslimen entführt und zwangsweise zur Muslimin gemacht worden. Randnummer 3 Anzeige bei der Polizei habe nichts erbracht. Die Beschuldigten hätten vereinbart, ihren Bruder und ihren Ehemann zu töten, und deshalb nachts auf die Wohnung ihres Bruders geschossen. Ihr Ehemann sei ihm mit einem Gewehr zur Hilfe gekommen; bei der Schießerei, die eine Stunde gedauert habe, sei ihr Bruder von einem Schuß ins Herz getroffen worden und nach einigen Minuten gestorben. Ihr Ehemann habe die Täter aus der Familie A. angezeigt, die Täter seien auch zu 24 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, Polizei, Staatsanwaltschaft und Richter hätten die Täter aber wieder freigelassen. Daraufhin habe die Verfolgung nach und nach zugenommen. Als vor etwa fünf Jahren ihr Ehemann und ihr Bruder ... Schafe getränkt hätten, seien sie von drei Muslimen mit Steinen geschlagen worden. Ihr Bruder ... sei, da er einen von den Angreifern schwer verletzt habe, in einen Wasserbrunnen geworfen worden und ertrunken. Ihr Ehemann habe drei schwere Kopfverletzungen erlitten und sei nach einem Jahr an den unheilbaren Wunden verstorben. Die Anzeige ihres Ehemanns bei der Polizei und ihre spätere eigene Anzeige hätten zu keinem Erfolg geführt. Als Witwe habe sie weiter im Dorf gelebt, obwohl die Muslime immer ihr Vieh, ihre Früchte und ihre Erbsen geraubt hätten; deswegen eine Klage durchzuführen, habe keinen Sinn mehr gehabt, weil ihnen keiner geholfen habe. Mehrmals hätten Muslime versucht, ihre Tochter ... im Alter von 15 bis 16 Jahren zu entführen. Die Muslime hätten ihr und ihrem Sohn ... oftmals erklärt, entweder sollten sie die Tochter ... zwingen, Muslimin zu werden, oder sie seien beide tot. Ihr Haus sei oftmals von Muslimen überfallen und ausgeraubt worden. Als sie und ihr Sohn ... Klage geführt hätten, sei ihnen gesagt worden, sie müßten Muslime werden. In der Nacht vom 18. zum 19. Mai 1979 sei es ihren Kindern bei einem Überfall auf das Haus trotz des Gewehrfeuers gelungen, in der Dunkelheit zu entkommen und nach Midyat zu fliehen. Dort hätten sie wiederum versucht, bei der Polizei Hilfe zu erlangen, sie seien aber fortgejagt worden. Auch in Midyat hätten die Muslime sie mißhandelt und verfolgt. Um ihr Leben und besonders das Leben ihrer Tochter ... zu retten, sei sie in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Bei der Anhörung im Vorprüfungsverfahren am 26. November 1980 bekräftigte die Klägerin diese Angaben und erklärte, sie sei zu ihrem Sohn nach Deutschland gekommen, da sie in der Heimat keinen verwandtschaftlichen Anschluß mehr habe. Sie wolle lieber hier verhungern als in die Türkei zurückkehren. Randnummer 4 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom 25. Februar 1983 ab, weil nicht ersichtlich sei, daß Christen in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt würden und im vorliegenden Fall für die Ausreise eine asylerhebliche Verfolgung ursächlich gewesen sei. Die geltend gemachte Gefährdung durch Erpressungen, Übergriffe und Gewaltandrohungen könne einen Asylanspruch nicht begründen; denn hierbei handele es sich nicht um eine gezielte staatliche Verfolgung, sondern um das Verhalten von Privatpersonen, gegen das der Schutz des türkischen Staats in Anspruch zu nehmen sei. Im übrigen sei festzustellen, daß sich die Sicherheitslage für die Christen wie auch für die übrige Bevölkerung allgemein nach der Machtübernahme des Militärs am 12. September 1980 erheblich verbessert habe. Randnummer 5 Gegen diesen Bescheid und die Ausreiseaufforderung der zuständigen Ausländerbehörde des Beklagten zu 2) vom 19. April 1983, die der Klägerin am 22. April 1983 zugestellt wurden, erhob diese am 16. Mai 1983 Klage und machte dazu geltend, der türkische Staat sei weder dazu in der Lage noch dazu bereit, den aramäischen Christen ausreichenden Schutz vor den ständigen Mißhandlungen, Schikanen und Benachteiligungen seitens der muslimischen Bevölkerung und des türkischen Staats zu gewähren. Bei der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht gab die Klägerin ergänzend an, ihr Ehemann sei vor ungefähr zehn Jahren verstorben; alle Mitglieder ihrer Familie mit Ausnahme einer Schwester hielten sich inzwischen im Ausland auf. Randnummer 6 Die Klägerin beantragte, die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Februar 1983 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, und den ausländerbehördlichen Bescheid des Beklagten zu 2) vom 19. April 1983 aufzuheben. Randnummer 7 Die Beklagten beantragten unter Bezugnahme auf die Begründung der angegriffenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht hob die angegriffenen Bescheide mit Urteil vom 12. September 1985 auf und verpflichtete die Beklagte zu 1) zur Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte, weil diese politisch Verfolgte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sei. Dazu ist ausgeführt, die Klägerin gehöre als syrisch-orthodoxe Christin einer Gruppe an, die in jüngster Vergangenheit in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden sei. Es erscheine allerdings zweifelhaft, ob von einer religiösen Gruppenverfolgung gesprochen werden könne; die Situation stelle sich eher als eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar, nämlich einer durch das gemeinsame Merkmal des christlichen Glaubens verbundenen Minderheit. Nach 1960 sei die syrisch-orthodoxe Minderheit zunehmend nicht mehr in der Lage gewesen, sich gegen die vornehmlich aus Neid und Feindseligkeit erfolgten Übergriffe türkischer Muslime zu wehren. Staatliche Hilfe hätten die Christen nur in seltenen Fällen zu erlangen vermocht. Insoweit treffe die Stellungnahme von Msgr. Wilschowitz vom 9. April 1981 den Kern der Sache, wenn es sich hierbei auch um eine vereinfachende Darstellung der Situation der Christen in der Türkei handele; auch die Beklagte zu 1) habe die Lage der Christen in zahlreichen Bescheiden (etwa vom 10. Dezember 1982 - Tür-T-13538 -) zutreffend geschildert. Nach alledem stelle sich die Situation der Christen in der Türkei als eine Verfolgung einer wehrlos gewordenen Minderheit dar, gegen die staatlicher Schutz nur schwer zu erreichen gewesen sei. Da die Klägerin nach ihren glaubhaften Schilderungen in der Türkei mit feindlich gesonnenen Muslimen in Berührung geraten sei, könne nicht davon ausgegangen werden, daß sie von der allgemein stattfindenden Gruppenverfolgung der Christen in der Türkei ausgenommen gewesen sei. Bei einer Rückkehr müßte sie zudem befürchten, in der Türkei in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt zu werden. Zwar habe sich insgesamt die Sicherheitslage in der Türkei nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 deutlich verbessert. Für die christlichen Minderheiten habe sich jedoch die Situation, bedingt durch die zunehmende Abwanderung der Christen, nicht entscheidend gebessert. Schließlich bestehe keine Möglichkeit, der Gruppenverfolgung innerhalb der Türkei auszuweichen. Die als inländische Fluchtalternative in Betracht kommenden Großstädte seien nicht in der Lage, die große Zahl der abgewanderten Christen aufzunehmen und ihnen ein Existenzminimum zu gewährleisten. Die Rückkehr der Christen würde vielmehr zu Spannungen führen, die sich zu pogromartigen Übergriffen steigern könnten. Letzten Endes könne dahinstehen, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Minderheit der Christen in der Türkei verfolgt werde. Denn die weitere Entwicklung in der Türkei lasse sich vor dem Hintergrund der wachsenden Islamisierungstendenzen nicht hinreichend sicher einschätzen. Nach alledem sei die Klage auch insoweit begründet, als sie sich gegen den ausländerbehördlichen Bescheid des Beklagten zu 2) richte. Randnummer 9 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat gegen dieses ihm am 11. November 1985 zugestellte Urteil am 10. Dezember 1985 hinsichtlich der Beklagten zu 1) Berufung eingelegt und macht dazu geltend, die Klägerin habe eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung nicht erlitten und brauche eine solche für den Fall ihrer Rückkehr nicht zu befürchten. Die Folgen der desolaten innenpolitischen Zustände in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum vor dem Militärputsch vom 12. September 1980 hätten nicht nur die christliche Minderheit, sondern die türkische Bevölkerung in ihrer Gesamtheit betroffen. Im Hinblick auf die damalige Rechtsunsicherheit liege die Annahme nahe, daß derartige Übergriffe Abbild der überhandnehmenden Gewaltkriminalität gewesen seien und in aller Regel ohne Rücksicht auf die Religions- und Volkszugehörigkeit der Opfer erfolgt seien. Bestätigt werde dies im nachhinein dadurch, daß die Häufigkeit derartiger Verbrechen - auch gegenüber syrisch-orthodoxen Christen - nach der Machtübernahme durch die Militärregierung rapide nachgelassen habe. Der türkische Staat sei im wesentlichen auch vor dieser Zeit in der Osttürkei willens und in der Lage gewesen, der christlichen Minderheit Schutz zu gewähren. Die von der Klägerin geschilderten Beeinträchtigungen durch ihre muslimischen Mitbürger seien danach dem türkischen Staat nicht zuzurechnen. Im übrigen sei der Klägerin eine Rückkehr in ihre Heimat im jetzigen Zeitpunkt zuzumuten, da jedenfalls in Istanbul eine inländische Fluchtalternative bestehe. Aufgrund des Zusammenhalts der christlichen Gemeinden in Istanbul wäre es für die Klägerin zumindest nicht schwieriger als für jeden anderen Türken, sich in Istanbul eine Existenzgrundlage zu schaffen. Randnummer 10 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheit beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage gegen die Beklagte zu 1) abzuweisen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 22. Februar 1988 über die Asylgründe der Klägerin Beweis erhoben durch deren Vernehmung als Beteiligte; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin zur Beweisaufnahme vor dem Vorsitzenden als Berichterstatter vom 8. März 1988 verwiesen. Randnummer 13 Die Beklagte zu 1) hat zu der Berufung nicht Stellung genommen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der die Klägerin betreffenden Behördenakten der Beklagten zu 1) (Tür-S-57801) und der Ausländerbehörde des Landrats des Kreises Gießen, der den Sohn ... der Klägerin betreffenden Behörden- und Gerichtsakten (Bundesamt Tür-S-23297-; VG Wiesbaden VIII/1 E 5536/83) und der mit Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 10. März 1988 benannten nachfolgend aufgeführten Gutachten und sonstigen Erkenntnisquellen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Randnummer 15 1. Dez. 1978 Yonan: "Assyrer heute" 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni pogrom Nr. 64 ("Verfolgte christliche 1979 Minderheiten in der Türkei" u.a.) 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 ("Zur Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...." 23. 21.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. Juni 1982 CCMWE: "The Situation of the Christian Minorities of Turkey ...." 28. 03.07.1982 Anschütz/Harb, Protokoll HR (3. Fernsehprogramm) 29. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 30. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 31. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 32. 28.02.1983 RA Müller: "Zur Lage der Christen in der Türkei" 33. 04.03.1983 Pfarrer Weber: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 34. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 35. 09.04.1984 Oberkreisdirektor Gütersloh an RP Detmold 36. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei 37. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 38. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 39. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 40. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 41. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 42. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 43. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 44. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 45. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 46. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 47. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 31.03.1986 Sprenzel: "Situation der aramäisch sprechenden, syrisch-orthodoxen Christen in der (Ost)Türkei" 49. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 50. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 51. 10.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 52. 03.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Köln 53. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 54. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 09.10.1987 EKD an RA König 56. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 57. 20.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Entscheidungsgründe Randnummer 16 I. Die auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung der Berufung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hatte (§ 5 Abs. 2 AsylVfG; Hess. VGH, ESVGH 31, 268; BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413). Randnummer 17 II. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Asylverpflichtungsklage der Klägerin im Ergebnis zu Recht stattgegeben; denn die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) die Anerkennung als Asylberechtigte nach der im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung maßgeblichen Rechts- und Sachlage beanspruchen, weil sie als politisch Verfolgte anzusehen ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Randnummer 18 Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt; insoweit kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9; BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Asylrelevante Verfolgung kann auch von nichtstaatlichen Personen oder Gruppen ausgehen (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1; BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5) und sich gegen Gruppen von Menschen richten (BVerfG, a.a.O.; BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Auch religiöse oder religiös motivierte Verfolgung kann politische Verfolgung in diesem Sinne sein (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwG, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7; BVerwG, EZAR 630 Nr. 22) Diese Prognosemaßstäbe sind bei einer Gruppenverfolgung entsprechend anzuwenden (differenzierend: BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3; BVerwGE 71, 175 = EZAR 200 Nr. 13). Randnummer 19 Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; BVerwG, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ) und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (BVerwG, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG; BVerwG, EZAR 630 Nr. 8). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3; BVerwGE 72, 180 = EZAR 630 Nr. 17; BVerwG, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ). Randnummer 20 Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der Angaben und Aussagen der Klägerin und ihres Sohns ... sowie aufgrund der in das Verfahren eingeführten schriftlichen Erkenntnismittel zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei in eine Situation geraten wird, die als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen ist (4.). Da die Klägerin zwar im Jahre ... geboren ist, aber erst 1980 die Türkei verlassen hat und schon deshalb die Vereinbarung vom 30.6.1928 über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen auf sie nicht angewandt werden kann, kann hier wie in anderen Fällen offengelassen werden, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder auf Asylgewährung in anderer Form zusteht (vgl. dazu: Hess. VGH, ESVGH 31, 268; Hess. VGH, U. v. 30.5.1985 - 10 OE 35/83 -; Berberich, ZAR 1985, 30 ff.), nachdem das Asylverfahrensgesetz die in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG knüpft (vgl. dazu BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; Hess. VGH, U. v. 23.8.1984 - X OE 609/82 -). Der Senat hat allerdings nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei, insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin bis zur Ausreise der Klägerin einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren (2.) oder daß die Klägerin vor dem Verlassen ihrer Heimat bereits unmittelbar von Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (3.). Randnummer 21 1. Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste von S. 7 ff. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Randnummer 22 Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode, in der sie als nichtmuslimische Völkerschaften - als millat - auch ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen aber weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14); für sie sind zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich zu machen. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24.7.1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Damals verlegte der syrisch-orthodoxe Patriarch seinen Sitz vom Kloster Dair Za'faran bei Mardin nach Homes im heutigen Syrien, wo er seit 1954 in Damaskus residiert (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Randnummer 23 Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Syrisch-Orthodoxen ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonderes bedrückend empfunden wird. Randnummer 24 Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 43.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Syrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird. Die syrischen Christen bestehen in der Türkei im wesentlichen aus Syrisch-Katholischen und Nestorianern sowie aus Syrisch-Orthodoxen (Jakobiten) unter dem Patriarchat von Antiochia und dem gesamten Osten, deren Patriarch Mar Ignazius Yakup III. seinen Sitz jetzt in Damaskus hat. Die Syrisch-Orthodoxen berufen sich auf eine Abstammung von Noah und eine Bekehrung in unmittelbarer Beziehung zu Christus, bedienen sich einer altsyrischen Liturgiesprache und heben sich durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46, 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 35.000 (6., S. 17), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2) und 1980 noch 25.000 (5., S. 29) oder zumindest annähernd 40.000 (27., S. 18; 36., S. 17), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 29.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 39. und 41., S. 11). In der Kreisstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Aus dem Dorf Kefrezi sind die Christen, die 1970 dort noch 90 Familien zählten, inzwischen vollständig vertrieben (8.). Das Dorf Arbey war vor 20 Jahren von 100 christlichen Familien bewohnt; schon 1979 waren davon 65 dem Druck der umliegenden muslimischen Dörfer gewichen und geflohen (22., S. 15). Randnummer 25 2. Auf dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei im Februar 1980 unter einer religiös motivierten Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt U. v. 30.5.1985 - 10 OE 35/83 -, und jetzt der 12. Senat, Ue. v. 22.2.1988 - 12 UE 1071/84, 1587/84 und 2585/85 -; ähnlich VGH Baden-Württemberg, U. v. 25.7.1985 - A 12 S 573/81 - und OVG Lüneburg, U. v. 25.8.1986 - 11 OVG A 263/85 -; a.A. Bay. VGH, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, U. v. 9.2.1987 - A 13 S 709/86 - und OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 23.4.1985 - 18 A 10237/84 - sowie OVG Rheinland- Pfalz, U. v. 10.12.1986 - 11 A 131/86 -). Bei der Frage nach einer religiösen oder religiös motivierten Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfGE 54, 341 <357> = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20). Randnummer 26
- a)Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnismitteln ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Randnummer 27 Die syrisch-orthodoxen Christen waren - und sind - von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. Verf. vom 7.11.1982; 1., S. 2; 18., S. 23). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24.7.1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 5., S. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 44.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 40 Kirchen und 30 Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12., 52.), verfügen die etwa 15.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf weiteren Kirchen zu Gast (26., 29.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben. Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Randnummer 28 Obwohl die Religionsausübung nach außen hin - weder in der Vergangenheit noch jetzt - offen behindert oder gar untersagt ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen, die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (43., S. 3; 50., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 36., S. 18; 50., S. 5). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlichen Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (46., S. 3 f.; 49., S. 3; 50., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (30.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei nicht herleiten. Randnummer 29 Ebenso verhält es sich mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen. Insoweit neigt der Senat allerdings grundsätzlich zu einer anderen Betrachtung als das Bundesverwaltungsgericht, das annimmt, ein islamischer Pflichtunterricht beeinträchtige die Religionsfreiheit andersgläubiger Kinder nicht (BVerwG, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren, weil lebenswichtigen Teil der Religionsfreiheit dar. Denn ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß die Vorschriften des Art. 24 der türkischen Verfassung von 1982 vorsehen, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staats durchgeführt wird und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulanstalten zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage dieser Verfassungsbestimmung ist in den letzten Jahren der Religionsunterricht als Pflichtfach an türkischen Schulen eingeführt worden; ob und in welcher Weise daraufhin christliche Schüler zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht gezwungen worden sind, war anfangs zweifelhaft, ist aber inzwischen aufgeklärt. Das Auswärtige Amt hat zunächst berichtet, christliche Schüler nähmen nicht am islamischen Religionsunterricht teil, sondern erhielten eine christliche Unterweisung; in Einzelfällen hätten Schulleiter allerdings gegen einen entsprechenden Runderlaß des Erziehungsministeriums verstoßen (38.). Nunmehr hat das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20.10.1986 Nr. 2219 die Auskunft erteilt, daß christliche Schüler im Fach "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" nicht dazu verpflichtet seien, das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz zu lernen und Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln der islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben; allerdings habe man Kenntnis erlangt von Diskriminierungen in der Praxis und davon, daß manche Schüler lieber an den islamischen Gebeten teilnähmen, bevor sie dauernd einer demütigenden Behandlung ausgesetzt seien (54.). Anderen Auskünften zufolge soll der sog. Ethik- und Moralunterricht in den früheren 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral gewesen sein, inzwischen aber immer mehr islamisiert und zu einem Neben-Religionsunterricht ausgebaut worden sein (39.). Die jetzige Ausgestaltung des staatlichen Religions- und Ethikunterrichts führe insofern zu einer Benachteiligung der christlichen Minderheiten, als ein Äquivalent für die nichtmuslimischen Schüler nicht angeboten werde (49.). Die Annahme, es sei nunmehr ein islamischer Religionsunterricht als Pflichtfach eingeführt und damit auch für christliche Schüler verbindlich (49., 50.), erscheint indes nicht gerechtfertigt. Die in deutscher Übersetzung vorliegenden Richtlinien (Anlage zu 54.) bestimmen eindeutig, daß der Grundsatz des Laizismus während des Ausbildungsprogramms "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" immer zu beachten und zu schützen ist und niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden darf. Außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", nicht unter den Religionen unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt zwar in den Richtlinien deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll. Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich allerdings darin, daß Namaz, Suren und Gebete im staatlichen Unterricht nicht in arabischer Sprache gelehrt werden dürfen. Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Art und Weise ein, die die Menschenwürde oder das sogenannte religiöse Existenzminimum antastet. Dies gilt auch und erst recht für die Zeit vor Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980. Auch wenn berücksichtigt ist, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wird und es bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein-religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubenslehren andererseits im Unterricht leicht zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen könnte, kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der fehlenden Intensität mangelt es insoweit auch an der erforderlichen staatlichen Motivation und an der Zurechenbarkeit. Die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion verfolgt das Ziel einer Eindämmung des Einflusses der privaten Koranschulen (20.) und läßt deshalb für sich noch keinen Rückschluß auf eine im Jahre 1986 oder schon früher vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Schließlich wären gelegentliche Übergriffe einzelner Lehrer, die die Anweisungen zur Achtung der Religion nichtmuslimischer Schüler mißachten, dem türkischen Staat asylrechtlich schwerlich zuzurechnen, weil Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen derartige dienstliche Verfehlungen förderten oder zumindest duldeten, nicht bekannt sind. Randnummer 30 Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung auch nicht in der Art und Weise festgestellt werden, wie christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee behandelt werden. Insoweit liegen allerdings unterschiedliche Auskünfte und Stellungnahmen vor. So hat das Auswärtige Amt im Juni und November 1984 berichtet, Christen hätten in der türkischen Armee nach allen bisherigen Erkenntnissen in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit diskriminierenden Handlungen zu rechnen; wenn ein Christ allerdings die Tatsache seines Glaubens demonstrativ deutlich mache, seien Sticheleien und gelegentliche Übergriffe seiner Kameraden nicht auszuschließen (37., 40.). Im Oktober 1985 hat das Auswärtige Amt darüber hinausgehend berichtet, daß zuverlässigen Angaben zufolge regelmäßig beim ersten Gesundheitsappell nach der Einberufung von Vorgesetzten im Unteroffiziersrang hämische Bemerkungen über die "dreckigen Christenschweine" gemacht würden, die noch nicht einmal eine so elementare hygienische Maßnahme wie die Beschneidung durchführen ließen; einfache Rekruten in normalen Einheiten sähen sich leicht infolge der Schikanen der Unteroffiziere und der Kameraden einem zumindest subjektiv als unwiderstehlich empfundenen Druck ausgesetzt, der viele veranlasse, den geforderten Eingriff "freiwillig" vornehmen zu lassen (47.). Im Dezember 1987 hat das Auswärtige Amt wiederum die Auskunft gegeben, es sei von gezielten Schikanen gegen Christen während des Wehrdienstes nichts bekannt geworden; außerdem hat es berichtet, es seinen keine Fälle von Zwangsbeschneidungen mehr bekannt geworden (56.). Dagegen sprechen andere Quellen teilweise in pauschaler Form, teilweise aber auch sehr dezidiert von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei. Die Sachverständige Dr. Hofmann (42.) berichtet aufgrund zahlreicher Gespräche mit Betroffenen, die Diskriminierungen reichten von der verbalen Beleidigung ("schmutziges Christenschwein", "Gavur") bis hin zur schweren Körperverletzung, an denen Kameraden und Vorgesetzte beteiligt seien; bis in die Gegenwart (Februar 1985) würden christlichen Soldaten Gewalt und Zwangsbeschneidung zumindest angedroht, die Androhung der Zwangsbeschneidung begleite die männlichen Christen durch alle Lebensabschnitte, sei aber während des Militärdienstes besonders virulent. Dem Sachverständigen Prof. Wiesner (43.) sind Versuche der zwangsweisen Bekehrung und der Zwangsbeschneidung während des Militärdienstes dagegen nicht bekannt geworden; er hält derartige Angaben von Asylbewerbern für Greuelmärchen und begründet im einzelnen seine Bedenken gegen die Wahrheit entsprechender Erzählungen. Auch der Sachverständige Dr. Binswanger (44.) gibt an, Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Soldaten während ihrer Militärdienstzeit seien unbekannt, ein offenes Geheimnis sei hingegen die körperliche Mißhandlung durch sadistische Unteroffiziere, deren Haltung in seltenen Fällen auch muslimische Wehrpflichtige treffe; diskriminiert würden die Christen insofern, als Wehrpflichtige mit Abitur nicht wie sonst in der Regel als Offiziersanwärter rekrutiert würden. Der Sachverständige Dr. Oehring (45.) hat noch im Frühjahr 1985 erfahren, daß christliche Soldaten generell mit den unangenehmsten Aufgaben betraut werden und Pöbeleien an der Tagesordnung und Übergriffe nicht ausgeschlossen seien; Zwangsbeschneidungen oder zumindest entsprechende Drohungen kämen vor, allerdings "nicht überall und nicht immer". Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (53.). Er ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer gewaltsamen Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist; er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man in dem Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; er sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Er wisse, daß 30 bis 40 christliche Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Randnummer 31 Wenn nach alledem auch nicht auszuschließen ist, daß christliche Wehrpflichtige von Kameraden und auch von Vorgesetzten mit mehr oder weniger Druck gezwungen worden sind - und weiterhin gezwungen werden -, sich beschneiden zu lassen, so kann doch andererseits nicht festgestellt werden, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer derartigen Behandlung im Militär in dem Sinne zu rechnen hatten oder haben, daß daraus auf eine direkte Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest aller christlichen Wehrpflichtigen geschlossen werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung derartige Übergriffe duldet oder gar fördert, bestehen nämlich nicht. Selbst wenn angesichts der straffen Disziplin in den türkischen Streitkräften unterstellt wird, daß die Beschwerde eines Soldaten zumindest in den unteren Rängen nicht akzeptiert würde und die Folgen für den Soldaten eher negativ wären, besteht schon im Hinblick auf die geringe Anzahl nachgewiesener Fälle wirklicher Zwangsbeschneidungen und die fehlende Förderung oder zumindest Duldung durch nicht nur untergeordnete Stellen im türkischen Militär kein genügender Anhalt für eine asylrechtliche Zurechenbarkeit derartiger Vorfälle (vgl. Hess. VGH, B. v. 14.10. 1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13; ähnlich auch VGH Baden- Württemberg, U. v. 23.7.1984 - A 13 S 267/84 -, bestätigt durch BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8), geschweige denn für eine unmittelbare Verantwortlichkeit des türkischen Staats. Randnummer 32
- b)Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. Randnummer 33 In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 1.) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben (unter II. 2
- a)festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (49., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landnahme, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: Schreiben eines syrisch-orthodoxen Ortsvorstehers an den türkischen Staatspräsidenten vom März 1976, zitiert in 1., S. 112 f.; 3., S. 46 f.; Schilderungen in der Zeitschrift "Egartho" zitiert in 1., S. 115 f.; 5., S. 32 ff. und 106 ff.; 8., S. 5; 14.; 16.; 36., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3, 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen sein, auch verfolgt worden (9., S. 21). Für die zahlreichen Übergriffe gegenüber syrisch-orthodoxen Christen seien beispielhaft folgende Ereignisse erwähnt: Raubüberfall auf einen Priester auf der Fahrt zwischen Ado und Midyat Anfang 1978 (1., S. 115); Überfall auf einen Pfarrer in Gölgöze am 30.4.1978, dabei zwei Verwandte erschossen (1., S. 116); Entführung eines christlichen Mädchens einen Tag vor der Hochzeit, Anrufung der Gerichte blieb ohne Erfolg (5., S. 34 f.); Entführung eines 13jährigen Mädchens am 19.2.1979 durch drei Kurden, trotz Gerichtsentscheidung keine polizeilichen Maßnahmen wie Festnahme der Entführer und Vorführung des Mädchens bei Gericht (5., S. 36; ähnliche Fälle in 11., S. 7, 9); Landwegnahme 1948, vor Gericht erfolgreicher Christ anschließend ermordet, 1958 Mord an zehn Christen, die ebenfalls gerichtliche Verfahren zur Wiedererlangung ihres Besitzes angestrengt hatten (5., S. 37 f.); Mord an dem letzten im Kerburan verbliebenen Christenführer am 29.10.1978 nach Ermordung und allmählicher Verdrängung der ursprünglich mehrheitlich christlichen Bevölkerung (3., S. 50; 5., S. 40; vgl. dazu auch 11., S. 5). Randnummer 34 Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff., 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. l.) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. und 36.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen und ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Randnummer 35 Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei, vor allem im Tur'Abdin in ihrer Gesamtheit im Zeitraum von etwa 1973 bis etwa 1978/1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre (vgl. z.B. die Fälle in den vom 10. Senat des Hess. VGH entschiedenen Verfahren X OE 847/81 und X OE 1131/81). Randnummer 36 Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber in dem angegriffenen Urteil angenommen hat, die Klägerin sei von einer mittelbaren Gruppenverfolgung aller Syrisch-Orthodoxen in der Türkei betroffen, die auch nach dem Militärputsch vom September 1980 andauere, dann beruht dies zumindest teilweise auf einer Verkennung des Inhalts der in diesem Urteil zitierten Gerichtsentscheidungen und Erkenntnisquellen. Randnummer 37 So beruft sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht zum Nachweis dafür, daß die Syrisch-Orthodoxen zumindest vor September 1980 im Tur'Abdin wegen ihres Glaubens verfolgt worden seien, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1983 - 9 C 599.81 - (BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). In dieser Entscheidung mußte das Bundesverwaltungsgericht wie auch in anderen Verfahren aufgrund seiner Bindung an Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) davon ausgehen, daß existenzbedrohende Benachteiligungen und gewalttätige Übergriffe um das Jahr 1976 so zugenommen hatten, daß die Auswanderung der Christen aus dieser Region zunehmend Fluchtcharakter annahm und ihre Zahl von ursprünglich 70.000 auf einen Bruchteil dessen absank und daß die Sachwalter des türkischen Staats das Vorgehen der Muslime aufgrund der weitgehend von feudalen Stammes- und Religionsführern bestimmten Machtstrukturen in der Region nicht oder völlig unzureichend ahndeten. Wenn das Revisionsgericht daraufhin ausgeführt hat, das Berufungsgericht (der Bayerische Verwaltungsgerichtshof) habe diesen Sachverhalt zur Recht dahin gewürdigt, daß zu der in dem dortigen Verfahren maßgeblichen Zeit die syrisch-orthodoxen Christen in einer dem türkischen Staat zuzurechnenden Weise als Gruppe asylrechtlich verfolgt worden sind, dann bedeutete dies nicht, daß diese Frage seitdem letztverbindlich entschieden war. Deshalb blieb auch die Revision eines syrisch-orthodoxen Christen erfolglos, in dessen Verfahren der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine dem türkischen Staat zurechenbare allgemeine Gruppenverfolgung syrischorthodoxer Christen im Tur'Abdin verneint hatte (U. v. 25. Mai 1982 - X OE 727/81 -, das in dem angegriffenen Urteil ebensowenig berücksichtigt ist wie die sonstige st. Rspr. d. Hess. VGH aus den Jahren 1981 bis 1985); das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausdrücklich ausgeführt, ein Asylbewerber könne tatsächliche Feststellungen der Tatsachengerichte zur Gruppenverfolgung im Revisionsverfahren nicht erfolgreich damit angreifen, daß andere Tatsachengerichte dieselbe Situation anders beurteilten (BVerwG, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ). Dieselben Überlegungen gelten für die Frage, ob politisch motivierte Übergriffe von Vorgesetzten und Kameraden auf syrisch-orthodoxe Wehrpflichtige in der Türkei asylerheblich sind oder zumindest als Indiz für eine Kollektivverfolgung gewertet werden können. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zwar aufgrund entsprechender bindender Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden, daß derartige Übergriffe dem türkischen Staat nicht zuzurechnen sind, weil die Militärführung eine religiös motivierte Verfolgung von Christen in der Armee nicht nur mißbilligt, sondern auch nach Kräften zu verhindern trachtet (BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8); damit ist aber noch nicht ausgeschlossen, daß ein Gericht aufgrund anderer tatsächlicher Erkenntnisse zu anderen Schlußfolgerungen gelangt. Schließlich gibt es auch keine verbindliche Revisionsentscheidung über die asylrechtliche Bedeutung der Pflicht christlicher Schüler zur Teilnahme am staatlichen Religionsunterricht in der Türkei. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht anläßlich der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht in staatlichen Schulen der Türkei stelle für Angehörige anderer Religionsgemeinschaften für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar (BVerwG, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Es können durchaus Bedenken bestehen gegen die Meinung, es sei offensichtlich, daß durch die "bloße Teilnahmepflicht am islamischen Religionsunterricht" das religiöse Existenzminimum unberührt bleibe, und die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht könne keinesfalls mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen, gleichgesetzt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Religionsunterricht in tatsächlicher Hinsicht bereits differenzierter gesehen werden muß, als dies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem der Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Urteil angenommen hat und gerade nicht die Pflicht zum Erlernen islamischer Gebete und islamischer Glaubenssätze mitumfaßt (vgl. dazu oben S. 18 ff.). Randnummer 38 Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über eine fortdauernde landesweite Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei fällt auf, daß diese nahezu ausschließlich auf die Stellungnahme von Msgr. Wilschowitz vom 9. April 1981 (10.) gestützt sind, obwohl die Beteiligten mit der Ladung zu dem Termin vom 12. September 1985 auf annähernd 70 Dokumente über die Lage der Christen in der Türkei hingewiesen worden waren, daß die Äußerungen von Msgr. Wilschowitz in dem angegriffenen Urteil nur teilweise zitiert sind, ohne daß Gründe für die Auswahl der entsprechenden Passagen genannt sind, und daß die Bekundungen von Msgr. Wilschowitz den vom Verwaltungsgericht hieraus gezogenen Schlußfolgerungen widersprechen. Msgr. Wilschowitz hat in dem Anschreiben vom 9. April 1981 nämlich zusammenfassend u.a. ausgeführt: "Von einer generellen Christenverfolgung in der Türkei zu sprechen, ohne differenziert auf die allgemeine Benachteiligung aller Minderheiten in der Türkei und insbesondere im Osten dieses Landes hinzuweisen, ist unseriös." In der Stellungnahme selbst heißt es u.a.: "Als Minderheiten in der Osttürkei werden die Christen benachteiligt, sie werden bedrängt, und je schwächer sie werden um so mehr. Die christlichen Dörfer werden immer kleiner, die Kirchen immer leerer. Übergriffe und Diskriminierungen sind an der Tagesordnung. Dazu kommt, daß eine allgemeine religiöse Besinnung und islamische Neuorientierung (als Reaktion auf die atatürkischen Reformen!) schon seit Jahren im Osten zu verzeichnen ist. Aber jetzt von den Betroffenen und von den sie vertretenden deutschen Anwälten, die in Normalzeiten sich selten mit dem europäischen Christentum, geschweige denn mit dem Christentum östlicher Prägung befaßt hätten, Druck auf die öffentliche Meinung in der Bundesrepublik auszuüben mit dem erschrecklichen Wort 'Christenverfolgung', halte ich für schlechthin unredlich." Randnummer 39 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Klägerin persönlich bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei in ihrem Heimatdorf oder in Midyat von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Mitbürger unmittelbar betroffen war und dagegen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen konnte. Allerdings muß angenommen werden, daß der Schutz, auf den sie sich während ihres gesamten Lebens in diesem Dorf verlassen konnte, entfallen war, nachdem muslimische Mitbewohner sowohl ihren Ehemann als auch ihre Brüder ... und ... getötet und ihren Sohn ... aus dem Dorf vertrieben hatten, und daß sie deshalb ähnlichen Übergriffen in Zukunft - wenn auch nicht unmittelbar - ausgesetzt sein würde. Randnummer 40 Die Angaben der Klägerin zu ihrem Lebenslauf und den Gründen und den Umständen ihrer Ausreise aus der Türkei erscheinen im wesentlichen glaubhaft; sie werden im übrigen bestätigt und ergänzt durch das Vorbringen ihres Sohnes ... in dessen Asylverfahren. Die Schilderungen der Klägerin in dem Antragsschreiben vom 28. Februar 1980 sind äußert detailliert und enthalten sehr viele persönliche Daten der Klägerin und ihrer Verwandten und lassen schon deshalb keinen Zweifel daran aufkommen, daß sie von der Klägerin selbst herrühren. Allerdings handelt es sich bei diesem Schreiben um eine deutsche Übersetzung, und es erscheint ausgeschlossen, daß die Klägerin selbst etwa die darin enthaltenen Angaben zuvor in ihrer Muttersprache schriftlich niedergelegt hat; denn die Klägerin ist Analphabetin. Sie hat sowohl die Niederschrift über die Anhörung vor der Ausländerbehörde am 29. Mai 1980 und vor dem Bundesamt am 26. November 1980 als auch die in der Ausländerakte befindlichen Aufenthaltsgestattungen jeweils mit drei Kreuzen unterzeichnet und auch sonst keine eigenhändig verfaßten Schriftstücke zu den Akten gereicht. Für die Richtigkeit der Antragsbegründung spricht auch, daß diese mit den Angaben der Klägerin bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und bei der Vernehmung im Berufungsverfahren, die allerdings jeweils allgemeiner gehalten sind, übereinstimmt. Randnummer 41 Einige Einzelheiten der persönlichen Daten sind zwar unklar und widersprüchlich dargestellt, dies läßt indes nach Überzeugung des Senats keinen Schluß auf die Unglaubhaftigkeit des übrigen Vorbringens zu, da diese Unklarheiten und Abweichungen angesichts des hohen Alters und des geringen Bildungsstands der Klägerin durchaus verständlich erscheinen. So ist das Geburtsdatum der Klägerin in allen Pässen und Ausweisen mit "..." angegeben, sie selbst ist sich dessen allerdings nicht sicher, was in Anbetracht der damals in der Türkei im Personenstandswesen wohl vorherrschenden Verhältnissen nicht ungewöhnlich zu sein braucht. Wenn sie bei der Vernehmung angegeben hat, in ... geboren und kurze Zeit danach mit ihrem Eltern nach ... gezogen zu sein, wo sie bis zur Ausreise aus der Türkei gelebt habe, und wenn demgegenüber als Geburtsort und letzter Aufenthaltsort in der Niederschrift der Ausländerbehörde jeweils "...", in dem Nüfus als Wohnort "..." und in dem Reisepaß als Wohnort "Midyat" angegeben ist, dann lassen sich diese Abweichungen dadurch erklären, daß ... in der Nähe von Midyat liegt und die Klägerin die jeweiligen Ortschaften nicht mit ihren türkischen, sondern mit den aramäischen Namen bezeichnet und zuletzt in Midyat gelebt hat. Hinsichtlich des Todes des Ehemanns der Klägerin weichen die Zeitangaben ebenfalls voneinander ab. In dem 1980 verfaßten Asylantrag heißt es, "etwa vor fünf Jahren" sei der Ehemann der Klägerin überfallen worden und ein Jahr später an den Verletzungen gestorben, also etwa 1976. Bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht im September 1985 hat die Klägerin den Tod ihres Ehemanns auf ungefähr zehn Jahre zuvor datiert und bei der Vernehmung im Berufungsverfahren im März 1988 auf eine Zeit "vor etwa 14 bis 15 Jahren". Die insoweit aufgetretenen Differenzen von zwei oder drei Jahren sind bei der Art der Schätzungen durch die Klägerin durchaus erklärbar. Die Jahreszahl "1956" in der Niederschrift über die Anhörung im Vorprüfungsverfahren kann danach aber nur auf einem Mißverständnis beruhen; sie erweist sich vor allem auch deswegen als unzutreffend, weil zwei der gemeinsamen Kinder der Klägerin und ihres Ehemanns erst nach 1956 geboren sind, nämlich der Sohn ... im Jahre 1960 und die Tochter ... im Jahre ... . Randnummer 42 Die Klägerin ist ihren Aussagen bei der Vernehmung im Berufungsverfahren zufolge nach der Ausreise ihres Sohnes ... zunächst zusammen mit ihrer Tochter ... zu ihrem Bruder in Midyat gezogen, bis ihr Sohn die Papiere für die Bundesrepublik besorgt hatte. In dem schriftlichen Asylantrag hat sie angegeben, daß ihre Kinder nach einem Überfall in der Nacht zum 18. zum 19. Mai 1979 trotz Gewehrfeuers entkommen und nach Midyat geflohen seien. Dies stimmt im wesentlichen mit den Angaben des Sohnes ... überein, die dieser in seinem Asylverfahren gemacht hat. ... ... hat nämlich schon in dem anwaltlich verfaßten Asylantrag vom 6. Oktober 1979 von dem Überfall in der Nacht vom 18. zum 19. Mai 1979 und seiner Flucht nach Midyat berichtet und diese Darstellung auch bei seiner Anhörung im Vorprüfungsverfahren am 21. April 1980 wiederholt; bei der informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht hat ... ... allerdings die Gründe für das Verlassen seines Heimatdorfs anders dargestellt. Danach wurde er eines Nachts von muslimischen Nachbarn aus seinem Dorf aufgefordert, aus seinem Haus herauszukommen, da er Verbindung zu einem muslimischen Mädchen gehabt und versucht habe, diese zur Christin zu machen. Als sie an einem anderen Tag mit dem Hodscha wiedergekommen seien, habe er, obwohl dieser beruhigend auf sie eingewirkt habe, so große Angst bekommen, daß er mit seiner Schwester, seiner Frau und seiner Mutter aus dem hinteren Fenster des Hauses geflohen und zu Fuß nach Midyat gegangen sei. Zweimal sei er dort zur Polizei gegangen, um diesen Vorfall zu melden; beide Male sei er von der Polizei mit der Begründung abgewiesen worden, die ganze Sache ginge die Polizei nichts an. Ungefähr zwei Monate habe er in Midyat gelebt. Über einen Mittelsmann habe er erfahren, daß er gegen Zahlung von 50.000 TL wieder in das Dorf zurückkommen könnte. Er habe sich diesen Betrag von seinem Onkel geliehen und an den Mittelsmann bezahlt, die muslimischen Bewohner seines Heimatdorfs hätten seine Rückkehr aber nicht zugelassen, und das Geld sei für ihn verloren gewesen. Trotz dieser aufgezeigten Unterschiede bei der Darstellung der Gründe und der Umstände der Flucht der Familie ... aus dem Dorf ... nach Midyat erscheint es dem Senat insgesamt glaubhaft, daß die Klägerin aufgrund konkreter Bedrohungen zunächst ihr Heimatdorf und dann auch Midyat verlassen hat. Möglicherweise hat sich die Klägerin nicht mehr an alle Einzelheiten ihrer Flucht, die nunmehr schon neun Jahre zurückliegt, erinnern können; es mag auch bei der Übertragung ihrer Angaben in die deutsche Sprache zu mißverständlichen Formulierungen gekommen sein. In keinem Fall kann daraus auf die Unrichtigkeit der Darstellungen der Klägerin insgesamt geschlossen werden, die im Kern darauf hinauslaufen, daß die Klägerin vor der Ausreise aus der Türkei den Schutz durch ihre männlichen Verwandten in ihrem Heimatdorf verloren hatte und auch nicht mit der Unterstützung anderer Verwandter oder anderer christlicher Dorfbewohner rechnen konnte. Dort hatten zunächst etwa 50 muslimische und 80 christliche Familien gelebt, und später, als die Klägerin das Dorf verließ, waren nur drei bis vier christliche Familien übriggeblieben. Zudem hatte ihre damals etwa 15 bis 16 Jahre alte Tochter ... schon einmal entführt werden sollen, wie ... ... bei der informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht glaubhaft angegeben hat. Randnummer 43 Dennoch kann nicht angenommen werden, daß die Klägerin vor dem Verlassen der Türkei in ihrer persönlichen Freiheit oder in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrer Religionsfreiheit schon beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht war, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand und sie deshalb als vorverfolgt anzusehen ist. Randnummer 44 4. Es kann schließlich auch nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß der Klägerin bei einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt als Angehöriger einer kollektiv verfolgten Gruppe oder als Einzelperson sowohl in ihrem Heimatdorf als auch in anderen Landesteilen der Türkei politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Es muß aber nach Überzeugung des Senats angenommen werden, daß sie in eine Lage geraten wird, die ihr ein Überleben nicht mehr gewährleistet und angesichts ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse insgesamt als verfolgungsbedingt anzusehen ist und deshalb die Annahme politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertigt. Randnummer 45 Für die Frage, ob die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, ist zu unterstellen, daß die Klägerin allein, also ohne ihre Kinder, dorthin zurückkehrt. Insoweit kann nur fiktiv auf eine Rückkehr und außerdem auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Prognose abgestellt werden und nicht darauf, ob die Klägerin aus asylverfahrensunabhängigen Gründen zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet berechtigt ist und ob etwa einer ihrer Verwandten dazu bereit oder familienrechtlich verpflichtet wäre, der Klägerin bei einer Rückkehr in die Heimat zu folgen. Randnummer 46 Die Gefahr einer Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei vermag der Senat auch für die Zukunft nicht festzustellen. Wie schon oben (unter II. 2.) ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei allgemein in der Türkei und insbesondere auch in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18., S. 34; 21.; 26.; 29.; 30.; 37.; 39.; 41.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (37.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, sie befinde sich wie jeder anderer türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (29.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (30.). Zu demselben Ergebnis gelangen die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (34., S. 7, 18.). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (36., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (so auch: Bay. VGH, U. v. 29.11.1985 - 11 B 85 C 35 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 20.6.1985 - A 13 S 221/84 -, bestätigt durch BVerwG, U. v. 16.10.1986 - 9 C 320.85 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 9.2.1987 - A 13 S 709/86 -; OVG Bremen, Ue. v. 14.4.1987 - 2 BA 28/85 u. 32/85 -; OVG Hamburg, U. v. 10.6.1987 - Bf V 21/86 -; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 19.2.1987 - 18 A 10315/86 -; Hess. VGH, Ue. v. 30.8.1984 - X OE 306/82 - u. v. 22.2.1988 - 12 UE 1071/84, 1587/84 u. 2585/85 -; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 10.12.1986 - 11 A 131/86 -, aufgehoben durch BVerwG, U. v. 6.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4). Die demgegenüber in dem angegriffenen Urteil geäußerten Zweifel an der Dauerhaftigkeit der nach dem Militärputsch erreichten Stabilisierung der Sicherheitslage haben sich nicht bewahrheitet. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, auf dessen Urteil vom 23. April 1983 - 18 A 10237/84 - sich das Verwaltungsgericht beruft, ohne die zugrundeliegenden Prognosetatsachen zu nennen, hält an seiner damals geäußerten Auffassung ersichtlich nicht mehr fest (vgl. U. v. 19.2.1987 - 18 A 10315/86 -). Randnummer 47 Darüber hinaus läßt sich auch für die Klägerin persönlich die Gefahr der Beeinträchtigung durch religiös motivierte Übergriffe seitens muslimischer türkischer Staatsangehöriger, denen sie ohne die Gewähr staatlichen Schutzes ausgesetzt wäre, nicht eindeutig prognostizieren. Würde sie versuchen, in ihrem Heimatdorf ihren früheren Besitz wieder in Anspruch zu nehmen und dort von Erträgnissen des landwirtschaftlichen Anwesens ihrer Familie zu leben, hätte sie mit Sicherheit den Widerstand der muslimischen Bauern und Agas aus den Nachbardörfern zu erwarten, die sich inzwischen Häuser, Felder und Äcker des früher von Christen bewohnten Dorfs ... angeeignet haben. Selbst wenn sie trotz ihres hohen Alters körperlich dazu in der Lage sein sollte, wenigstens in bescheidenem Umfang Landwirtschaft zu betreiben, um sich zu ernähren, wären ihr die Ernte und die Früchte nicht sicher. Jeder Versuch, sich gegen Übergriffe zu wehren, würde ihr Leben unmittelbar gefährden. Sichere Hinweise darauf, daß hierbei ihre christliche Religion überhaupt eine Rolle spielen würde, sind nach Auffassung des Senats deshalb nicht sicher festzustellen, weil die Klägerin von den jetzigen Bewohnern des Dorfs wahrscheinlich einfach als Eindringling angesehen und allein schon unter Hinweis auf besitzrechtliche Gründe und die tatsächlichen Machtverhältnisse daran gehindert würde, sich wieder dort niederzulassen. Ein ähnliches Schicksal erwartet die Klägerin aller Voraussicht nach in Istanbul. Dort wäre sie nicht von Entführung bedroht wie jüngere christliche Frauen, aber letzten Endes wäre sie nicht in der Lage, sich das zum Leben Notwendige zu erarbeiten oder sonst zu beschaffen, da sie nach den dem Senat vorliegenden Berichten weder von staatlichen noch von kirchlichen Stellen die für ihren Lebensunterhalt auf Dauer notwendigen Mittel erhielte. Auch in diesem Zusammenhang wären indes politisch, d.h. hier religiös motivierte Verfolgungsmaßnahmen des Staats oder privater Stellen oder Personen nicht festzustellen. Dies gilt schließlich auch für den Fall, daß sie nach Midyat zurückkehren würde, wo sie für kurze Zeit nach ihrer Flucht aus ... gewohnt hat und offenbar von einem Verwandten übergangsweise unterstützt worden ist. Es ist nämlich weder von der Beklagten noch vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheit geltend gemacht worden noch ersichtlich, daß dieser Verwandte noch in Midyat lebt und die Klägerin aufzunehmen und zu versorgen bereit und imstande wäre. Randnummer 48 Ist die Klägerin nach einer Rückkehr in die Türkei nach alledem nicht in der Lage, sich das zum Leben unbedingt Notwendige nach Maßgabe ihrer persönlichen Bedürfnisse und des allgemein in der Türkei üblichen Standards zu beschaffen, und droht ihr deshalb mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der physische Untergang, so ist diese ihr bevorstehende lebensbedrohende Notlage deswegen als asylrelevant anzusehen, weil sie die unmittelbare Folge der Flucht der Klägerin aus ihrem Heimatdorf darstellt, die ihrerseits in dem Sinne verfolgungsbedingt war, als die Klägerin damit einer ihr sonst - wenn auch noch nicht unmittelbar - drohenden Verfolgung zuvorgekommen ist. Unter diesen Umständen hält es der Senat für geboten und gerechtfertigt, die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze über verfolgungsbedingte Notsituationen beim Aufenthalt in einem Drittstaat (U. v. 15.12.1987 - 9 C 285.86 -; Ls. m. Anm. Bethäuser in ZAR 1988, 84 ff. ; demn. in EZAR 205 Nr. 6) auf den Fall der internen Fluchtalternative zu übertragen. Das Grundrecht auf Asyl, das politisch Verfolgten Schutz und Zuflucht bieten soll, ist wesentlich von dem Grundsatz der Unverletzlichkeit der Menschenwürde geprägt und findet dort letztlich seine innere Rechtfertigung. Es erscheint daher mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht vereinbar, einen Flüchtling, der seinen Heimatstaat aus objektiv begründeter Furcht vor ihm - wenn auch nicht unmittelbar - drohender politischer Verfolgung verlassen hat und den bei einer Rückkehr an seinen früheren Aufenthaltsort eine existenzbedrohende Notlage erwartet, auf einen anderen Ort in seinem Heimatstaat als inländische Fluchtalternative zu verweisen, wenn ihm dort ebenfalls ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Zwar bilden auch bei einer in der Vergangenheit erlittenen politischen Vorverfolgung die bei einer Rückkehr in den Heimatstaat beruhenden allgemeinen Unglücksfolgen aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, sonstigen innerstaatlichen Unruhen oder allgemeiner Kriminalität keinen selbständigen Asylgrund (BVerwG, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ); eine andere Beurteilung ist indes erforderlich, wenn dem Flüchtling bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht lediglich allgemeine Unglücksfolgen drohen, sondern die physische Existenz unmittelbar gefährdet ist. Es kann dahinstehen, ob diese Überlegungen zu erweitern sind auf den Fall, daß der Flüchtling am Ort der inländischen Fluchtalternative in eine wirtschaftliche Notlage gerät, in der ihm kaum mehr als das zum Leben unbedingt Notwendige gesichert ist (insoweit offengelassen von BVerwG, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57); denn im vorliegenden Fall ist absehbar, daß der Klägerin weder in ihrem früheren Heimatdorf noch in Istanbul wenigstens die für ein bloßes Überleben erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden. Randnummer 49 III. Die Entscheidungen über die Kosten des Berufungsverfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 50 Die Revision ist zuzulassen, weil es einer grundsätzlichen Klärung bedarf, ob die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze über verfolgungsbedingte Notsituationen beim Aufenthalt in einem Drittstaat unter den im vorliegenden Verfahren vom Senat angenommenen Umständen auf den Fall der internen Fluchtalternative übertragen werden können (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024800