Asyl: Fluchtalternative Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen; minderjährige Kinder Leitsatz
(6). Da der Kläger zu 1) im Jahre 1950 und die Klägerin zu 2) im Jahre 1978 geboren sind und erst 1979 die Türkei verlassen haben und die Kläger zu 3) und 4) erst später im Bundesgebiet geboren sind und schon deshalb die Vereinbarung vom 30. Juni 1928 über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen auf sie nicht angewandt werden kann, kann hier wie in anderen Fällen offengelassen werden, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder auf Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem das Asylverfahrensgesetz die in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG knüpft (vgl. dazu: BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; Hess. VGH, st. Rspr., z.B. ESVGH 31, 268, zuletzt U. v. 16.5.1988 - 12 UE 2571/85 -; Berberich, ZAR 1985, 30 ff.). Der Senat hat allerdings nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei, insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin bis zur Ausreise der Kläger zu 1) und 2) einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren (2.), daß die Klägerin zu 2) vor dem Verlassen ihrer Heimat bereits unmittelbar von Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (4.) oder daß die Kläger zu 1) bis 4) bei einer Rückkehr eine Gruppenverfolgung zu befürchten haben (5.). Hinsichtlich des Klägers zu 1) hat der Senat die Überzeugung gewonnen, daß dieser zwar vor seiner Ausreise politisch verfolgt war (3.), daß er aber bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein wird (6.). Randnummer 20 1. Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste I von S. 8 f. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Randnummer 21 Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode, in der sie als nichtmuslimische Völkerschaften - als millat - auch ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen aber weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (I. 1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (I. 1., S. 28; 5., S. 14); für sie sind zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich zu machen. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (I. 1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (I. 1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (I. 1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24.7.1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (I. 3., S. 41). Damals verlegte der syrisch-orthodoxe Patriarch seinen Sitz vom Kloster Dair Za'faran bei Mardin nach Homes im heutigen Syrien, wo er seit 1954 in Damaskus residiert (I. 5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Randnummer 22 Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Syrisch-Orthodoxen ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: I. 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonderes bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: I. 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 43.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Syrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird. Die syrischen Christen bestehen in der Türkei im wesentlichen aus Syrisch-Katholischen und Nestorianern sowie aus Syrisch-Orthodoxen (Jakobiten) unter dem Patriarchat von Antiochia und dem gesamten Osten, deren Patriarch Mar Ignazius Yakup III. seinen Sitz jetzt in Damaskus hat. Die Syrisch-Orthodoxen berufen sich auf eine Abstammung von Noah und eine Bekehrung in unmittelbarer Beziehung zu Christus, bedienen sich einer altsyrischen Liturgiesprache und heben sich durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (I. 1., S. 46, 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (I. 1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (I. 1., S. 46), 20.000 bis 35.000 (I. 6., S. 17), 20.000 (I. 8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (I. 2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (I. 4., S. 2) und 1980 noch 25.000 (I. 5., S. 29) oder zumindest annähernd 40.000 (I. 27., S. 18; 36., S. 17), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (I. 5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 29.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 39. und 41., S. 11). In der Kreisstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (I. 1., S. 117). Aus dem Dorf Kefrezi sind die Christen, die 1970 dort noch 90 Familien zählten, inzwischen vollständig vertrieben (I. 8.). Das Dorf Arbey war vor 20 Jahren von 100 christlichen Familien bewohnt; schon 1979 waren davon 65 dem Druck der umliegenden muslimischen Dörfer gewichen und geflohen (I. 22., S. 15). Randnummer 23 2. Auf dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei unter einer religiös motivierten Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt U. v. 30.5.1985 - 10 OE 35/83 -, und jetzt der 12. Senat, Ue. v. 22.2.1988 - 12 UE 1071/84, 1587/84 und 2585/85 - u. v. 16.5.1988 - 12 UE 2571/85 -; ähnlich VGH Baden-Württemberg, U. v. 25.7.1985 - A 12 S 573/81 - und OVG Lüneburg, U. v. 25.8.1986 - 11 OVG A 263/85 -; a.A. Bay. VGH, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, U. v. 9.2.1987 - A 13 S 709/86 - und OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 23.4.1985 - 18 A 10237/84 -sowie OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 10.12.1986 - 11 A 131/86 -). Bei der Frage nach einer religiösen oder religiös motivierten Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfGE 54, 341 <357> = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20). Randnummer 24
- a)Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnismitteln ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Randnummer 25 Die syrisch-orthodoxen Christen waren - und sind - von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. Verf. vom 7.11.1982; I. 1., S. 2; 18., S. 23). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24.7.1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (I. 1., S. 112; 5., S. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 44.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 40 Kirchen und 30 Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (I. 12., 52.), verfügen die etwa 15.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf weiteren Kirchen zu Gast (I. 26., 29.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben. Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Randnummer 26 Obwohl die Religionsausübung nach außen hin - weder in der Vergangenheit noch jetzt - offen behindert oder gar untersagt ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen, die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (I. 8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (I. 9., S. 5). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (I. 43., S. 3; 50., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (I. 5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (I. 5., S. 28; 6., S. 18; 36., S. 18; 50., S. 5). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlichen Genehmigung zulässig (I. 9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (I. 46., S. 3 f.; 49., S. 3; 50., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (I. 30.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei nicht herleiten. Randnummer 27 Ebenso verhält es sich mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen. Insoweit neigt der Senat allerdings grundsätzlich zu einer anderen Betrachtung als das Bundesverwaltungsgericht, das annimmt, ein islamischer Pflichtunterricht beeinträchtige die Religionsfreiheit andersgläubiger Kinder nicht (BVerwG, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren, weil lebenswichtigen Teil der Religionsfreiheit dar. Denn ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß die Vorschriften des Art. 24 der türkischen Verfassung von 1982 vorsehen, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staats durchgeführt wird und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulanstalten zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage dieser Verfassungsbestimmung ist in den letzten Jahren der Religionsunterricht als Pflichtfach an türkischen Schulen eingeführt worden; ob und in welcher Weise daraufhin christliche Schüler zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht gezwungen worden sind, war anfangs zweifelhaft, ist aber inzwischen aufgeklärt. Das Auswärtige Amt hat zunächst berichtet, christliche Schüler nähmen nicht am islamischen Religionsunterricht teil, sondern erhielten eine christliche Unterweisung; in Einzelfällen hätten Schulleiter allerdings gegen einen entsprechenden Runderlaß des Erziehungsministeriums verstoßen (I. 38.). Nunmehr hat das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986 Nr. 2219 die Auskunft erteilt, daß christliche Schüler im Fach "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" nicht dazu verpflichtet seien, das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz zu lernen und Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln der islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben; allerdings habe man Kenntnis erlangt von Diskriminierungen in der Praxis und davon, daß manche Schüler lieber an den islamischen Gebeten teilnähmen, bevor sie dauernd einer demütigenden Behandlung ausgesetzt seien (I. 54.). Anderen Auskünften zufolge soll der sog. Ethik- und Moralunterricht in den früheren 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral gewesen sein, inzwischen aber immer mehr islamisiert und zu einem Neben-Religionsunterricht ausgebaut worden sein (I. 39.). Die jetzige Ausgestaltung des staatlichen Religions- und Ethikunterrichts führe insofern zu einer Benachteiligung der christlichen Minderheiten, als ein Äquivalent für die nichtmuslimischen Schüler nicht angeboten werde (I. 49.). Die Annahme, es sei nunmehr ein islamischer Religionsunterricht als Pflichtfach eingeführt und damit auch für christliche Schüler verbindlich (I. 49., 50.), erscheint indes nicht gerechtfertigt. Die in deutscher Übersetzung vorliegenden Richtlinien (Anlage zu I. 54.) bestimmen eindeutig, daß der Grundsatz des Laizismus während des Ausbildungsprogramms "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" immer zu beachten und zu schützen ist und niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden darf. Außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", nicht unter den Religionen unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt zwar in den Richtlinien deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll. Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich allerdings darin, daß Namaz, Suren und Gebete im staatlichen Unterricht nicht in arabischer Sprache gelehrt werden dürfen. Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Art und Weise ein, die die Menschenwürde oder das sogenannte religiöse Existenzminimum antastet. Dies gilt auch und erst recht für die Zeit vor Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980. Auch wenn berücksichtigt ist, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wird und es bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein-religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubenslehren andererseits im Unterricht leicht zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen könnte, kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der fehlenden Intensität mangelt es insoweit auch an der erforderlichen staatlichen Motivation und an der Zurechenbarkeit. Die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion verfolgt das Ziel einer Eindämmung des Einflusses der privaten Koranschulen (I. 20.) und läßt deshalb für sich noch keinen Rückschluß auf eine im Jahre 1986 oder schon früher vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Schließlich wären gelegentliche Übergriffe einzelner Lehrer, die die Anweisungen zur Achtung der Religion nichtmuslimischer Schüler mißachten, dem türkischen Staat asylrechtlich schwerlich zuzurechnen, weil Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen derartige dienstliche Verfehlungen förderten oder zumindest duldeten, nicht bekannt sind. Randnummer 28 Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung auch nicht in der Art und Weise festgestellt werden, wie christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee behandelt werden. Insoweit liegen allerdings unterschiedliche Auskünfte und Stellungnahmen vor. So hat das Auswärtige Amt im Juni und November 1984 berichtet, Christen hätten in der türkischen Armee nach allen bisherigen Erkenntnissen in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit diskriminierenden Handlungen zu rechnen; wenn ein Christ allerdings die Tatsache seines Glaubens demonstrativ deutlich mache, seien Sticheleien und gelegentliche Übergriffe seiner Kameraden nicht auszuschließen (I. 37., 40.). Im Oktober 1985 hat das Auswärtige Amt darüber hinausgehend berichtet, daß zuverlässigen Angaben zufolge regelmäßig beim ersten Gesundheitsappell nach der Einberufung von Vorgesetzten im Unteroffiziersrang hämische Bemerkungen über die "dreckigen Christenschweine" gemacht würden, die noch nicht einmal eine so elementare hygienische Maßnahme wie die Beschneidung durchführen ließen; einfache Rekruten in normalen Einheiten sähen sich leicht infolge der Schikanen der Unteroffiziere und der Kameraden einem zumindest subjektiv als unwiderstehlich empfundenen Druck ausgesetzt, der viele veranlasse, den geforderten Eingriff "freiwillig" vornehmen zu lassen (I. 47.). Im Dezember 1987 hat das Auswärtige Amt wiederum die Auskunft gegeben, es sei von gezielten Schikanen gegen Christen während des Wehrdienstes nichts bekannt geworden; außerdem hat es berichtet, es seien keine Fälle von Zwangsbeschneidungen mehr bekannt geworden (I. 56.). Dagegen sprechen andere Quellen teilweise in pauschaler Form, teilweise aber auch sehr dezidiert von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei. Die Sachverständige Dr. Hofmann (I. 42.) berichtet aufgrund zahlreicher Gespräche mit Betroffenen, die Diskriminierungen reichten von der verbalen Beleidigung ("schmutziges Christenschwein", "Gavur") bis hin zur schweren Körperverletzung, an denen Kameraden und Vorgesetzte beteiligt seien; bis in die Gegenwart (Februar 1985) würden christlichen Soldaten Gewalt und Zwangsbeschneidung zumindest angedroht, die Androhung der Zwangsbeschneidung begleite die männlichen Christen durch alle Lebensabschnitte, sei aber während des Militärdienstes besonders virulent. Dem Sachverständigen Prof. Wiesner (I. 43.) sind Versuche der zwangsweisen Bekehrung und der Zwangsbeschneidung während des Militärdienstes dagegen nicht bekannt geworden; er hält derartige Angaben von Asylbewerbern für Greuelmärchen und begründet im einzelnen seine Bedenken gegen die Wahrheit entsprechender Erzählungen. Auch der Sachverständige Dr. Binswanger (I. 44.) gibt an, Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Soldaten während ihrer Militärdienstzeit seien unbekannt, ein offenes Geheimnis sei hingegen die körperliche Mißhandlung durch sadistische Unteroffiziere, deren Haltung in seltenen Fällen auch muslimische Wehrpflichtige treffe; diskriminiert würden die Christen insofern, als Wehrpflichtige mit Abitur nicht wie sonst in der Regel als Offiziersanwärter rekrutiert würden. Der Sachverständige Dr. Gehring (I. 45.) hat noch im Frühjahr 1985 erfahren, daß christliche Soldaten generell mit den unangenehmsten Aufgaben betraut werden und Pöbeleien an der Tagesordnung und Übergriffe nicht ausgeschlossen seien; Zwangsbeschneidungen oder zumindest entsprechende Drohungen kämen vor, allerdings "nicht überall und nicht immer". Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (I. 53.). Er ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer gewaltsamen Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist; er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen gezwungen hat, sich beschneiden zulassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man in dem Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; er sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Er wisse, daß 30 bis 40 christliche Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Randnummer 29 Wenn nach alledem auch nicht auszuschließen ist, daß christliche Wehrpflichtige von Kameraden und auch von Vorgesetzten mit mehr oder weniger Druck gezwungen worden sind - und weiterhin gezwungen werden -, sich beschneiden zu lassen, so kann doch andererseits nicht festgestellt werden daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer derartigen Behandlung im Militär in dem Sinne zu rechnen hatten oder haben, daß daraus auf eine direkte Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest aller christlichen Wehrpflichtigen geschlossen werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung derartige Übergriffe duldet oder gar fördert, bestehen nämlich nicht. Selbst wenn angesichts der straffen Disziplin in den türkischen Streitkräften unterstellt wird, daß die Beschwerde eines Soldaten zumindest in den unteren Rängen nicht akzeptiert würde und die Folgen für den Soldaten eher negativ wären, besteht schon im Hinblick auf die geringe Anzahl nachgewiesener Fälle wirklicher Zwangsbeschneidungen und die fehlende Förderung oder zumindest Duldung durch nicht nur untergeordnete Stellen im türkischen Militär kein genügender Anhalt für eine asylrechtliche Zurechenbarkeit derartiger Vorfälle (vgl. Hess. VGH, B. v. 14.10. 1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13; ähnlich auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 23.7.1984 - A 13 S 267/84 -, bestätigt durch BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8), geschweige denn für eine unmittelbare Verantwortlichkeit des türkischen Staats. Randnummer 30
- b)Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. Randnummer 31 In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 1.) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (I. 1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben (unter II. 2
- a)festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (I. 49., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landnahme, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: Schreiben eines syrisch-orthodoxen Ortsvorstehers an den türkischen Staatspräsidenten vom März 1976, zitiert in I. 1., S. 112 f.; 3., S. 46 f.; Schilderungen in der Zeitschrift "Egartho" zitiert in I. 1., S. 115 f.; 5., S. 32 ff. und 106 ff.; 8., S. 5; 14.; 16.; 36., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: I. 4., S. 3, 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen sein, auch verfolgt worden (I. 9., S. 21). Für die zahlreichen Übergriffe gegenüber syrisch-orthodoxen Christen seien beispielhaft folgende Ereignisse erwähnt: Raubüberfall auf einen Priester auf der Fahrt zwischen Ado und Midyat Anfang 1978 (I. 1., S. 115); Überfall auf einen Pfarrer in Gölgöze am 30.4.1978, dabei zwei Verwandte erschossen (1., S. 116); Entführung eines christlichen Mädchens einen Tag vor der Hochzeit, Anrufung der Gerichte blieb ohne Erfolg (I. 5., S. 34 f.); Entführung eines 13jährigen Mädchens am 19.2.1979 durch drei Kurden, trotz Gerichtsentscheidung keine polizeilichen Maßnahmen wie Festnahme der Entführer und Vorführung des Mädchens bei Gericht (I. 5., S. 36; ähnliche Fälle in 11., S. 7, 9); Landwegnahme 1948, vor Gericht erfolgreicher Christ anschließend ermordet, 1958 Mord an zehn Christen, die ebenfalls gerichtliche Verfahren zur Wiedererlangung ihres Besitzes angestrengt hatten (I. 5., S. 37 f.); Mord an dem letzten in Kerburan verbliebenen Christenführer am 29.10.1978 nach Ermordung und allmählicher Verdrängung der ursprünglich mehrheitlich christlichen Bevölkerung (I. 3., S. 50; 5., S. 40; vgl. dazu auch I. 11., S. 5). Randnummer 32 Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (I. 2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (I. 15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem I. 18., S. 23 ff., 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (I. 2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (I. 18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 1.) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (I. 5. und 36.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (I. 1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen und ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen I. 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Randnummer 33 Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei, vor allem im Tur'Abdin in ihrer Gesamtheit im Zeitraum von etwa 1973 bis etwa 1978/1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre (vgl. z.B. die Fälle in den vom 10. Senat des Hess. VGH entschiedenen Verfahren X OE 847/81 und X OE 1131/81). Randnummer 34 Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber in dem angegriffenen Urteil angenommen hat, die Kläger zu 1) und 2) seien von einer mittelbaren Gruppenverfolgung aller Syrisch-Orthodoxen in der Türkei betroffen worden, die allerdings nach dem Militärputsch vom September 1980 nicht mehr andauere, dann beruht dies auf einer nicht gerechtfertigten Auswertung des Inhalts der in diesem Urteil zitierten Gerichtsentscheidungen und Erkenntnisquellen. So beruft sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht zum Nachweis dafür, daß die Syrisch-Orthodoxen zumindest vor September 1980 im Tur'Abdin wegen ihres Glaubens verfolgt worden seien, u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1983 - 9 C 599.81 - (BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). In dieser Entscheidung mußte das Bundesverwaltungsgericht wie auch in anderen Verfahren aufgrund seiner Bindung an Tatsachenfeststellungen in dem zugrundeliegenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) davon ausgehen, daß existenzbedrohende Benachteiligungen und gewalttätige Übergriffe um das Jahr 1976 so zugenommen hatten, daß die Auswanderung der Christen aus dieser Region zunehmend Fluchtcharakter annahm und ihre Zahl von ursprünglich 70.000 auf einen Bruchteil dessen absank und daß die Sachwalter des türkischen Staats das Vorgehen der Muslime aufgrund der weitgehend von feudalen Stammes- und Religionsführern bestimmten Machtstrukturen in der Region nicht oder völlig unzureichend ahndeten. Wenn das Revisionsgericht daraufhin ausgeführt hat, das Berufungsgericht habe diesen Sachverhalt zur Recht dahin gewürdigt, daß zu der in dem dortigen Verfahren maßgeblichen Zeit die syrisch-orthodoxen Christen in einer dem türkischen Staat zuzurechnenden Weise als Gruppe asylrechtlich verfolgt worden sind, dann bedeutete dies nicht, daß diese Frage seitdem letzt verbindlich entschieden war. Deshalb blieb auch die Revision eines syrisch-orthodoxen Christen erfolglos, in dessen Verfahren der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine dem türkischen Staat zurechenbare allgemeine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen im Tur'Abdin verneint hatte (U. v. 25. Mai 1982 - X OE 727/81 -); das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausdrücklich ausgeführt, ein Asylbewerber könne tatsächliche Feststellungen der Tatsachengerichte zur Gruppenverfolgung im Revisionsverfahren nicht erfolgreich damit angreifen, daß andere Tatsachengerichte dieselbe Situation anders beurteilten (BVerwG, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ). Dieselben Überlegungen gelten im übrigen für die Frage, ob politisch motivierte Übergriffe von Vorgesetzten und Kameraden auf syrisch-orthodoxe Wehrpflichtige in der Türkei asylerheblich sind oder zumindest als Indiz für eine Kollektivverfolgung gewertet werden können. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zwar aufgrund entsprechender bindender Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden Württemberg entschieden, daß derartige Übergriffe dem türkischen Staat nicht zuzurechnen sind, weil die Militärführung eine religiös motivierte Verfolgung von Christen in der Armee nicht nur mißbilligt, sondern auch nach Kräften zu verhindern trachtet (BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8); damit ist aber noch nicht ausgeschlossen, daß ein Gericht aufgrund anderer tatsächlicher Erkenntnisse zu anderen Schlußfolgerungen gelangt. Schließlich gibt es auch keine verbindliche Revisionsentscheidung über die asylrechtliche Bedeutung der Pflicht christlicher Schüler zur Teilnahme am staatlichen Religionsunterricht in der Türkei. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht anläßlich der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht in staatlichen Schulen der Türkei stelle für Angehörige anderer Religionsgemeinschaften für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar (BVerwG, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Es können durchaus Bedenken bestehen gegen die Meinung, es sei offensichtlich, daß durch die "bloße Teilnahmepflicht am islamischen Religionsunterricht" das religiöse Existenzminimum unberührt bleibe, und die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht könne keinesfalls mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen, gleichgesetzt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Religionsunterricht in tatsächlicher Hinsicht bereits differenzierter gesehen werden muß, als dies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem der Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Urteil angenommen hat und gerade nicht die Pflicht zum Erlernen islamischer Gebete und islamischer Glaubenssätze mitumfaßt (vgl. dazu oben S. 20 ff.). Randnummer 35 3. War der Kläger zu 1) danach bis zu seiner Ausreise entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt, so war er doch von religiöser Verfolgung selbst unmittelbar betroffen, indem er in seinem Heimatdorf unter religiös motivierten Übergriffen muslimischer Nachbarn zu leiden hatte und dagegen staatlichen Schutz nicht wirksam in Anspruch nehmen konnte. In seiner Person hatte sich die allen Christen im Tur'Abdin gemeinsame Gefährdung in der Weise verwirklicht, daß seine körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt war und ihm weitere asylrelevante Eingriffe so unmittelbar bevorstanden, daß er insgesamt als vorverfolgt anzusehen ist. Randnummer 36 Die Angaben des Klägers zu 1) zu seinem Lebenslauf und den Gründen und den Umständen seiner Ausreise aus der Türkei zusammen mit seiner Ehefrau - der Klägerin in dem Verfahren 12 UE 2500/85 und seiner Tochter - der Klägerin zu 2) in dem vorliegenden Verfahren - sind im wesentlichen glaubhaft und werden bestätigt durch die Angaben seiner Verwandten in den oben (S. 8) angeführten Verfahren. Der Kläger zu 1) hat danach ebenso wie seine Eltern und seine Geschwister und deren Familien in dem Dorf ... (türkisch: ... ) gelebt, wo er 1950 geboren ist und bis zuletzt in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet hat. Seine Darstellung und die Angaben seiner erwachsenen Verwandten laufen darauf hinaus, daß seine Großfamilie als Teil der anfangs 50 bis 80 Familien umfassenden christlichen Bevölkerung von ... nach und nach infolge schwerer Übergriffe durch muslimische Kurden aus der näheren Nachbarschaft dazu gezwungen worden ist, ihre Heimat, in der sie über einen ansehnlichen Besitz verfügte, zu verlassen. Randnummer 37 Der Aussage des Klägers zu 1) bei der Vernehmung im Berufungsverfahren zufolge war das Dorf ... ausschließlich von Christen bewohnt, und zwar von etwa 80 Familien; seit 1985 leben dort keine Christen mehr, das Dorf ist jetzt seinem Wissen nach von Muslimen bewohnt, die teilweise aus dem Irak gekommen sind. Die drei christlichen Dörfer in der Umgebung von ... sind inzwischen ebenfalls von ihren Bewohnern verlassen worden. Das Dorf ... besaß keine Kirche und keinen eigenen Pfarrer, alle fünf bis sechs Monate kam aber ein Pfarrer aus Midyat, um die Kinder zu taufen. Nach der Aussage des Klägers zu 1) hätte ein Pfarrer in ... nicht leben können, da er von den Agas, die die Dörfer in der Umgebung beherrschten, umgebracht worden wäre. Wie der Kläger zu 1) von "Gastarbeitern", die Midyat und die Umgebung von Midyat zwischenzeitlich besucht haben, erfahren hat, sind die Häuser der Christen zerstört und die Bäume, die um die Häuser standen, teilweise gefällt worden; die Leute aus den muslimischen Dörfern aus der Umgebung haben dort zur Sommerzeit in Zelten gewohnt, die Felder bestellt und die Ernte eingebracht. Von den zahlreichen fluchtauslösenden Ereignissen, die der Kläger zu 1) und seine Verwandten bei den Anhörungen und Vernehmungen immer wieder geschildert haben, erscheinen dem Senat die folgenden besonders erwähnenswert, weil sie die Situation der Unterdrückung und Bedrohung der Christen in ... und deren anhaltende Schutzlosigkeit eindrucksvoll belegen. Randnummer 38 Ein Cousin des Klägers zu 1) ist etwa im Jahre 1976 von Muslimen umgebracht worden. Als der Bruder ... des Klägers zu 1) deswegen Anzeige erstatten wollte, ist er durch einen Axthieb verletzt worden und hat lange Zeit im Krankenhaus gelegen. Aufgrund einer Anzeige wurden fünf Personen, die der Tat verdächtig waren, festgenommen; etwa nach zwei Monaten wurden sie wieder freigelassen. Es waren nach Angaben des Klägers zu 1) nähere Verwandte des Agas, die genügend Geld besaßen, um Bestechungsgelder an "Regierungsleute" zu zahlen. ... hat diesen Vorfall bei seiner Anhörung im März 1986 geringfügig anders geschildert als der Kläger zu 1). Danach ist der Cousin ... etwa 1974 umgebracht worden, als er sich mit seinem Esel und einer Cousine auf dem Heimweg befand und von Muslimen aufgefordert worden ist, zum Islam überzutreten und sich beschneiden zu lassen. ... ... hat diesen Vorfall allerdings so dargestellt, daß sein Cousin ... in den Kohlezechen beschäftigt gewesen und von zu Hause abgeholt worden sei, da er krank gewesen sei und einen Tag nicht gearbeitet habe; er sei von den Leuten mitgenommen worden, und später habe man seine Leiche in einem Bach gefunden, er sei erwürgt und seine Genitalien seien entfernt gewesen. Randnummer 39 Die als Täter angezeigten und beschuldigten Muslime schossen nach ihrer Freilassung nachts auf das Haus des Klägers zu 1) und verletzten einen anderen Muslimen, der bei ihm zu Gast war, um Tiere zu kaufen. In einer nachfolgenden Gerichtsverhandlung wurden die Täter freigesprochen; sie hatten behauptet, die Christen hätten den Muslimen angeschossen. Randnummer 40 Im Sommer 1977 wurde der Kläger zu 1) schwer verletzt, als er einen Überfall auf seinen älteren Bruder ... in der Gendarmerie in ... anzeigen wollte und von fünf Muslimen aus einem Nachbarort, die er kannte, deswegen zur Rede gestellt wurde. Der Kläger zu 1) erlitt dabei einen Streifschuß am Bein und einen Einschuß am linken Handgelenk. Einer der Täter wurde festgenommen, aber bald wieder freigelassen. Randnummer 41 Etwa in derselben Zeit wurde der Kläger bei einem nächtlichen Überfall auf dem Feld, wo er zusammen mit seinem Onkel Tiere hütete, überfallen; dabei wurden drei Ziegen getötet und 60 entwendet und sein Onkel verletzt. Randnummer 42 Von den Verwandten des Klägers zu 1) wurde übereinstimmend geschildert, daß eine Schwester des Klägers zu 1) namens ... etwa 1978 bei einem Entführungsversuch erschossen worden ist. ... D... hat dazu angegeben, ein namentlich benannter Aga habe diese Schwester ..., die damals sechs Monate verlobt gewesen sei, zu seiner Frau haben wollen, obwohl er schon neun Frauen gehabt habe und jedes Jahr ein neues Mädchen zur Frau genommen habe. Als sie ihn angefleht und ihm erklärt hätten, sie seien Christen und außerdem habe er schon so viele Frauen, habe er erklärt, sie dürften nichts sagen und ihm gehöre hier alles. Da sie ihm die Schwester nicht gegeben hätten, sei er später verärgert mit seinen Leuten wiedergekommen und habe seine Schwester durch einen Kopfschuß mit der Pistole getötet. ... ... , der Vater des Klägers zu 1), hat den Vorfall so geschildert, daß seine Tochter ... im April 1980 mit Pistolen erschossen worden sei; seine Tochter habe entführt werden sollen und sich geweigert. ... ... hat dazu erklärt, er sei im Jahre 1980 zusammen mit seinem Bruder ... beim Hüten der Tiere gezwungen worden, den Muslimen eine Armbanduhr und zwei Widder zu geben, und anschließend hätten die Täter ihm mit einem Beil auf den Hinterkopf geschlagen; kurze Zeit nach diesem Überfall seien die drei Agas mit Leuten gekommen und hätten seine Schwester ... haben wollen; als er nach etwa einer Woche nach Hause gekommen sei, habe er gehört, daß seine Schwester von den Agas umgebracht worden sei. Randnummer 43 Im April 1984 ist der Viehstall des ... ... von Muslimen angesteckt worden; dabei sind etwa 500 Ziegen, acht Kühe und zwei Pferde umgekommen, nachdem zuvor die beiden Wachhunde umgebracht worden waren. Das Vieh konnte nicht gerettet werden, weil das Feuer zu stark war; die drei Agas waren bei dieser Aktion mit Maschinengewehren bewaffnet. ... und ... ... haben diesen Vorfall beinahe übereinstimmend geschildert. ... ... hat als Zeitpunkt den April 1984 unmittelbar angegeben, während ... ... bei seiner Anhörung am 10. März 1986 zunächst als Zeitpunkt "letztes Jahr im April" angegeben und auf die Nachfrage "also im April 1985" erklärt hat: "Ja. Es ist jetzt ungefähr ein Jahr her". Die Zeitangaben des ... ... begegnen indes Bedenken, weil er später noch angegeben hat, er habe im Anschluß an den nachfolgend geschilderten Überfall über ein Jahr lang fast nur im Bett gelegen, was deshalb widersprüchlich erscheint, weil er bereits am 15. Dezember 1985 in die Bundesrepublik eingereist ist. Seinen Angaben zufolge hat der Unteroffizier, bei dem er in ... Anzeige wegen des Brandanschlags erstattet hat, lediglich gefragt, warum er nicht besser auf den Stall aufgepaßt habe. Randnummer 44 Im Herbst 1984 sind der Familie des Klägers zu 1) 50 oder 60 Ziegen, die während des Brands bei einem Bekannten untergebracht waren, von der Weide gestohlen worden, wo sie von ... ... gehütet wurden. Bei diesem von ... und ... ... übereinstimmend geschilderten Überfall handelt es sich nicht um den oben dargestellten, bei dem ebenfalls Ziegen gestohlen worden waren. Randnummer 45 Im Frühjahr 1985 sollte die zweite Tochter des ... ... mit Namen ... von den muslimischen Agas und ihren Leuten entführt werden, ... ... gelang es jedoch, mit seiner Tochter in den Wald zu flüchten; seine Ehefrau und seine Schwiegertochter sind zurückgeblieben und von den Muslimen verletzt worden, nachdem sie noch 50.000 TL hatten zahlen müssen. Randnummer 46 Trotz einiger Unstimmigkeiten erscheinen dem Senat die Schilderungen über diese Vorfälle im wesentlichen glaubhaft. Wie aus den Protokollen des Bundesamts zu entnehmen ist (vgl. insbesondere Bl. 24, 27 der Akte 163-11396-85), haben dort die Protokolle vieler Anhörungen von syrisch-orthodoxen Christen aus ... bzw. ... vorgelegen. Wenn danach weder in den Bundesamtsbescheiden noch während des Verfahrens vom Bundesbeauftragten oder der Beklagten Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu 1) und seiner Verwandten geltend gemacht worden sind, sieht der Senat um so weniger Anlaß, generell an der Wahrheit der dargestellten Vorkommnisse zu zweifeln. Die einzelnen Schilderungen sind ersichtlich nicht abgesprochen und aufeinander abgestimmt. Soweit sie voneinander abweichen, ist dies entweder auf das mangelnde Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Wiedergabevermögen der einzelnen Personen zurückzuführen oder dadurch zu erklären, daß viele Angaben auf dem Hörensagen beruhen und daß nicht jeder der Verwandten von dem jeweiligen Ereignis so betroffen war, daß er es so wiedergeben konnte wie andere Personen. Dabei ist allgemein bei allen Personen zu berücksichtigen, daß sie aus einer ländlichen Gegend stammen, in der Zeitangaben eine geringere Bedeutung haben als in einer industrialisierten großstädtischen Umgebung, daß sie über eine nur spärliche Schulbildung und über wenig Ausdrucksfähigkeit und Abstraktionsvermögen verfügen und daß ihr Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen durch ihre ständigen existenzbedrohenden Auseinandersetzungen mit ihren muslimischen Widersachern zusätzlich beeinträchtigt worden ist. Bei dem Kläger zu 1) ist schließlich zu beachten, daß er sein Heimatdorf bereits im Jahre 1977 verlassen hat und zunächst nach Midyat und dann nach Istanbul gegangen ist, über die späteren Ereignisse in seinem Heimatdorf aus eigenem Wissen also nicht unterrichtet ist. Randnummer 47 Für ihn ist indes noch festzustellen, daß er etwa im Jahre 1970/71 19 Monate Militärdienst geleistet hat und sich dabei erfolgreich dagegen wehren konnte, in einem Militärkrankenhaus in ... beschnitten zu werden. Er ist zusammen mit anderen Christen in das Krankenhaus zur Beschneidung geschickt worden und hat seine Weigerung dem dort tätigen Arzt gegenüber erklärt. Dieser hat zunächst die Christen zu der Beschneidung zu überreden versucht mit der Begründung, Nichtbeschnittene kämen in die Hölle; dann hat er aber gemeint, ohne Beschneidung müßten sie eben für immer religionslos bzw. Heiden bleiben. Randnummer 48 Aufgrund der Feststellungen, die nach alledem über das Schicksal des Klägers zu 1) für die Zeit bis zu seiner Ausreise aus der Türkei getroffen werden können, erscheint die Annahme, daß er bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei politisch verfolgt worden ist, gerechtfertigt. Dabei kann auch die nach seinem Weggang aus seinem Heimatdorf eingetretene Entwicklung nicht außer acht gelassen werden, obwohl er persönlich von den späteren Vorfällen nicht betroffen worden ist. Bevor er sein Dorf verließ, heiratete und nach Istanbul zog, war er zwar nicht schon in derselben Weise und in demselben Maß verfolgt wie später seine Verwandten, andererseits ist er aber selbst schon einmal von muslimischen Türken überfallen und dabei schwer verletzt worden, ohne daß er hiergegen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen konnte. Die Schutzlosigkeit des Klägers zu 1) kommt augenfällig darin zum Ausdruck, daß er sich, als er überfallen wurde, gerade auf dem Weg zur Gendarmerie befand, um Anzeige wegen eines Überfalls auf seinen Bruder zu erstatten, und daß er durch den Überfall an dieser Anzeige gehindert werden sollte. Bezieht man die spätere Entwicklung in seinem Heimatdorf in die Betrachtung ein, so ist festzustellen, daß er darüber hinaus damals von weiteren Beeinträchtigungen unmittelbar bedroht war. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß nach seinen glaubhaften Angaben die Muslime aus den Nachbardörfern, die wegen der Ermordung seines Cousins und der Verletzung seines Bruders ein Jahr lang im Gefängnis gesessen hatten, inzwischen in Istanbul lebten. Dieser Umstand kann zwar nicht als zusätzlicher Gefährdungsfaktor angeführt werden, weil diese Personen den Kläger zu 1) offenbar noch nicht aufgespürt hatten oder aber überhaupt nicht nach ihm suchten; er macht aber deutlich, daß der Kläger auch durch seinen Umzug nach Istanbul dem Machtbereich der muslimischen Agas aus seiner Heimatregion nicht gänzlich entzogen war. Randnummer 49 Der vom Kläger zu 1) erlittene Überfall stellt eine mittelbar staatliche religiöse Verfolgung dar. Die Täter hatten es auf den Kläger zu 1) als einem männlichen Mitglied der christlichen Bevölkerung von ... abgesehen und verfolgten mit seiner Verletzung den zumindest auch religiös geprägten Zweck, die Christen dieser Gegend entweder zum Übertritt zum Islam zu zwingen oder zu vertreiben oder aber zu vernichten. Sie waren sich der Hilflosigkeit ihres Opfers bewußt, weil sie angesichts ihrer jahrelangen Erfahrungen nicht mit dem Eingreifen der staatlichen Sicherheitskräfte rechneten. Diese aber waren, wie nicht nur die Aussagen und Angaben des Klägers zu 1) und seiner Verwandten ergeben, sondern auch die dem Senat vorliegenden Unterlagen bestätigen (vgl. dazu die Angaben oben unter II. 2.), zumindest Ende der 70er und Anfang der 80er Jahre in einer Vielzahl von Fällen nicht bereit oder nicht in der Lage, die syrisch-orthodoxen Christen im Tur'Abdin vor Übergriffen ihrer muslimischen Mitbürger zu schützen. Gerade das Schicksal der Familie des Klägers zu 1), seiner Eltern und Verwandten veranschaulicht den ständigen und nicht nur kurze Zeit andauernden Ausfall staatlichen Schutzes und die Erfolglosigkeit der Inanspruchnahme der Sicherheitskräfte durch nichtmuslimische Bürger im Tur'Abdin. Gegen die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung kann hier nicht eingewandt werden, daß eine politische, d.h. religiöse Motivation auf seiten des türkischen Staats nicht oder zumindest nicht für jeden Einzelfall festzustellen ist; denn bei Übergriffen nichtstaatlicher Personen oder Gruppen braucht zur Feststellung des Asylanspruchs eine politische Verfolgungsmotivation lediglich des privaten Verfolgers vorzuliegen, nicht aber auch des letztlich verantwortlichen Staats, wenn dieser zur Verhinderung dieser Übergriffe grundsätzlich oder auf gewisse Dauer außerstande ist (BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 20). Randnummer 50 In Istanbul war der Kläger zu 1) dagegen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgesetzt, wenn er sich auch persönlich verfolgt glaubte. Wie aus seiner Aussage im Berufungsverfahren hervorgeht, gibt es nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, daß ihn die Leute des Agas dort suchten oder gar schon entdeckt hatten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, ob dem Kläger zu 1) damals eine inländische Fluchtalternative in Istanbul offenstand und er dort verfolgungsfrei hätte leben können. Denn die Frage der internen Alternative ist lediglich aus der Sicht des Rückkehrers zu prüfen; für die Frage, ob die Voraussetzungen einer inländischen (oder ausländischen) Fluchtalternative vorliegen, kommt es danach allein auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung und nicht etwa - auch oder ausschließlich - auf den Zeitpunkt der Flucht an (BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). Randnummer 51 4. Bei den Klägern zu 2) bis 4) kann anders als bei dem Kläger zu 1) eine Vorverfolgung nicht festgestellt werden. Randnummer 52 Für die Kläger zu 3) und 4) folgt dies schon aus der Tatsache, daß sie erst 1981 bzw. 1982 in Sontra geboren sind. Für die im April 1978 in der Türkei geborene Tochter ... , die Klägerin zu 2), ist während des gesamten Verfahrens nichts dafür vorgetragen worden, daß sie vor der am 1. September 1979 erfolgten gemeinsamen Ausreise aus der Türkei dort verfolgt worden sein könnte. Den insoweit glaubhaften Angaben des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau zufolge hat die Familie im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin zu 2) in Istanbul gewohnt. Soweit in dem Anhörungsprotokoll vom 12. September 1979 angegeben ist, die Klägerin zu 2) sei in ... geboren, beruht dies offensichtlich darauf, daß dieses Formular nachträglich "anhand der Aufenthaltsgestattung" ergänzt worden ist und dort wohl der Geburtsort der Klägerin zu 2) mit "finit" angegeben zu sein scheint. Allerdings fällt auf, daß hiervon wiederum die Eintragungen in dem in den Ausländerakten (Hülle Bl. 34) befindlichen türkischen Familienpaß abweichen. Dieser Paß ist am 1. August 1979 ausgestellt und weist als Geburtsjahr der Klägerin zu 2) das Jahr 1975 aus, wobei noch anzumerken ist, daß an der entsprechenden Stelle eigentlich nicht das Geburtsjahr einzutragen ist, sondern das Alter des Kindes (in englischer Sprache: "age"). In diesem Paß befindet sich ein Foto, das den Kläger zu 1), seine Ehefrau und ein Kind zeigt, das dem Augenschein nach zum Zeitpunkt der Aufnahme des Bildes jedenfalls nicht vier Jahre alt war, sondern schätzungsweise neun Monate oder allenfalls ein Jahr. Da der Kläger zu 1) seinen Angaben im Vorprüfungsverfahren zufolge von Istanbul aus in seine Heimat zurückgekehrt ist und sich den Paß erst am 1. August 1979 in ... hat ausstellen lassen, ist anzunehmen, daß das Paßfoto tatsächlich erst kurze Zeit zuvor hergestellt worden ist und das in den Akten geführte Geburtsdatum der Klägerin zu 2) - 9. April 1978 - zutrifft. Randnummer 53 Hinsichtlich der Klägerin zu 2) kann indes ein Verfolgungstatbestand insbesondere auch nicht daraus hergeleitet werden, daß ihre Eltern oder zumindest ein Elternteil bereits verfolgt waren. Unter bestimmten Voraussetzungen streitet zwar eine widerlegliche Vermutung dafür, daß bei minderjährigen Kindern eines politisch Verfolgten die Gefahr einer eigenen politischen Verfolgung besteht (BVerwG, EZAR 204 Nr. 3). Derartige Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor; die Mutter der Klägerin zu 2) war damals politischer Verfolgung nicht ausgesetzt (vgl. dazu das U. d. erk. Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren 12 UE 2500/85 ), und die Verfolgung, vor der der Kläger zu 1) aus seinem Heimatort nach Istanbul ausgewichen ist, fand zu einem Zeitpunkt statt, als die Klägerin zu 2) noch nicht geboren war und hat sich später nach der Geburt der Klägerin zu 2) in Istanbul nicht fortgesetzt. Randnummer 54 5. Es kann auch nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß den Klägern bei einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt als Angehörigen einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Darüber hinaus ist festzustellen, daß der Kläger zu 1), der als vorverfolgt anzusehen ist, vor einer derartigen Verfolgung hinreichend sicher sein wird. Randnummer 55 Für die Frage, ob die Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten haben, ist zu unterstellen, daß die Kläger jeweils allein dorthin zurückkehren. Insoweit kann nur fiktiv auf eine Rückkehr und außerdem auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Prognose und einer absehbaren Zeit danach abgestellt werden und nicht darauf, ob die Kläger aus asylverfahrensunabhängigen Gründen zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet berechtigt sind und ob etwa einer ihrer Verwandten dazu bereit oder familienrechtlich verpflichtet wäre, ihnen bei einer Rückkehr in die Heimat zu folgen. Ebensowenig wie ihnen ein Rechtsschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung ihrer Asylklagen mit dem Hinweis auf die Asylanerkennung von Verwandten abgesprochen werden kann (vgl. BVerwG, EZAR 204 Nr. 3; Hess. VGH, st. Rspr., vgl. etwa U. v. 13.11.1986 - 10 OE 108/83 - m.w.N.), kann umgekehrt bei der Verfolgungsprognose auf die Schutz- und Aufnahmebereitschaft von Verwandten abgestellt werden, die sich im Entscheidungszeitpunkt außerhalb des gemeinsamen Heimatstaats aufhalten und nicht bereit sind, dorthin zurückzukehren. Randnummer 56 Die Gefahr einer Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei vermag der Senat auch für die Zukunft nicht festzustellen. Wie schon oben (unter II. 2.) ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei allgemein in der Türkei und insbesondere auch in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung - der das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil beipflichtet - auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: I. 18., S. 34; 21.; 26.; 29.; 30.; 37.; 39.; 41.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (I. 37.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (I. 26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, sie befinde sich wie jeder anderer türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (I. 29.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (I. 30.). Zu demselben Ergebnis gelangen die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (I. 34., S. 7, 18.). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (I. 36., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (so auch: Bay. VGH, U. v. 29.11.1985 - 11 B 85 C 35 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 20.6.1985 - A 13 S 221/84 -, bestätigt durch BVerwG, U. v. 16.10.1986 - 9 C 320.85 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 9.2.1987 - A 13 S 709/86 -; OVG Bremen, Ue. v. 14.4.1987 - 2 BA 28/85 u. 32/85 -; OVG Hamburg, U. v. 10.6.1987 - Bf V 21/86 -; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 19.2.1987 - 18 A 10315/86 -; Hess. VGH, Ue. v. 30.8.1984 - X OE 306/82 - u. v. 22.2.1988 - 12 UE 1071/84, 1587/84 u. 2585/85 - sowie v. 16.5.1988 - 12 UE 2571/88 -; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 10.12.1986 - 11 A 131/86 -, aufgehoben durch BVerwG, U. v. 6.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). Randnummer 57 6. Ferner kann für den Kläger zu 1), der vor seiner Ausreise aus der Türkei als Einzelner politische Verfolgungsmaßnahmen erlitten hatte und von derartigen Verfolgungsmaßnahmen auch in absehbarer Zukunft persönlich bedroht war (s. oben unter II. 3.), nach Überzeugung des Senats hinreichend sicher ausgeschlossen werden, daß ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat im derzeitigen Zeitpunkt wiederum politisch motivierte Verfolgung droht. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger zu 1) gefahrlos nach ... zurückkehren kann, wo er bis 1977 gelebt hat; ein Asylrecht steht ihm nämlich schon deswegen nicht zu, weil er in anderen Teilen der Türkei, insbesondere in Istanbul, wo er etwa zwei Jahre gelebt hat, ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann (zur sogenannten internen Fluchtalternative vgl.: BVerfGE 54, 341 <359 ff.> = EZAR 200 Nr. 1; BVerwGE 67, 314<316> = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, EZAR 203 Nr. 2 = DVBl. 1984, 570; BVerwG, EZAR 203 = Nr. 3 NVwZ 1986, 485; BVerwG, U. v. 6.10.1987 - 9 C 13.87 -, demnächst in EZAR 203 Nr. 4). Wie der Senat in den Urteilen vom 22. Februar 1988 - 12 OE 1071/84, 1587/84 und 2585/85 - festgestellt hat, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 (s. oben unter II. 5.) auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul in der Weise ausgewirkt, daß nicht angenommen werden kann, dort seien Männer im Alter des Klägers von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt. Für den Kläger zu 1) kann darüber hinaus festgestellt werden, daß er insoweit hinreichend sicher vor Verfolgung wird leben können. Eine Wiederholung der Verfolgung, die er in ... erlitten hat, droht ihm in Istanbul nicht; es ist nämlich nicht damit zu rechnen, daß ihn die muslimischen Kurden aus seiner Heimatregion in Istanbul aufspüren und verfolgen werden. Zudem verfügt er über ausreichende türkische Sprachkenntnisse und ist arbeitsfähig und arbeitswillig. Er kann seine frühere Arbeitsstelle zwar nicht wieder antreten, weil sein Arbeitgeber die Türkei verlassen hat. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, daß es ihm nicht wie anderen Zuwanderern aus dem Tur'Abdin gelingen sollte, sich vor möglichen Übergriffen Andersgläubiger in Istanbul hinreichend zu schützen und insbesondere auch eine Beschäftigung zu finden, die es ihm ermöglicht, seinen Unterhaltsbedarf zu befriedigen. Er hat schließlich schon einmal in Istanbul gelebt und gearbeitet und kann deshalb nicht als so unerfahren und ortsunkundig angesehen werden wie andere Christen, die unmittelbar aus dem Tur'Abdin nach Istanbul ziehen. Offenbar gibt es aus jüngerer Zeit keine Bezugsfälle, in denen Christen in Istanbul ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind oder aber eine ausreichende materielle Lebensgrundlage nicht erlangen konnten; jedenfalls sind die unsicheren Verhältnisse vor September 1980, die den Kläger letztlich zum Verlassen der Türkei bewogen haben, inzwischen erheblich verbessert. Abgesehen davon, daß die für die Vergangenheit festgestellten Übergriffe in ... sich in Istanbul nicht wiederholen werden und auch sonst mit derartigen Verfolgungsmaßnahmen für den Kläger zu 1) nicht zu rechnen ist, hat sich damit die allgemeine Lebenssituation, die den Kläger zu 1) bei einer Rückkehr nach Istanbul erwartet, so weit gebessert, daß für ihn nicht nur ein Leben "am Rande des Verderbens" (vgl. dazu: BVerwG, U. v. 6.10.1987 - 9 C 13.87 -, demn. in EZAR 203 Nr. 4; Hess. VGH, U. v. 16.5.1988 - 12 UE 2571/85 -) gewährleistet ist. Randnummer 58 7. Den Klägern zu 2) bis 4) droht dagegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine asylrelevante Verfolgung. Randnummer 59 Die Kläger zu 2) bis 4) sind hinsichtlich der Verfolgungsprognose bei der Rückkehr insoweit gesondert zu betrachten, als unterstellt werden muß, daß sie jeweils allein in die Türkei zurückkehren. Auch für sie kommt es nicht darauf an, ob ihre Eltern als Asylberechtigte anerkannt werden oder aber aus anderen Gründen nicht dazu gezwungen sein werden, in ihre Heimat zurückzukehren (vgl. oben unter II. 6.). Bisweilen ist zwar in der Rechtsprechung angedeutet, es sei bei minderjährigen Asylbewerbern darauf abzustellen, daß sie gewöhnlich zusammen mit ihren Eltern in den Heimatstaat zurückkehrten (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 6. März 1987 - 18 B 20.195/86 -); diese Auffassung erscheint jedoch nicht gerechtfertigt. Es mag sein, daß asylrechtliche Verfolgungsprognosen weitgehend fiktiv sind, wie das OVG Nordrhein-Westfalen in dem genannten Beschluß anmerkt; das gilt aber sowohl für minderjährige Kinder von in der Bundesrepublik lebenden Ausländern als auch für mit Deutschen verheiratete Asylbewerber, ohne daß in dem einen oder anderen Fall allein im Blick auf die aufenthaltsrechtliche Stellung des Asylbewerbers oder seine Familienangehörigen von einer asylrechtlichen Verfolgungsprognose abgesehen werden dürfte. Allerdings ist für die Verfolgungsprognose das Alter der Kinder insofern von Bedeutung, als die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung für einen absehbaren Zeitraum nach dem jetzigen Zeitpunkt beurteilt werden muß. Bei den Klägern zu 2) bis 4) ist deshalb wichtig, daß sie im Alter von jetzt zwischen zehn und sechs Jahren auch in der Türkei schulpflichtig sind, eine Einberufung zum Wehrdienst (bei dem Kläger zu 4) handelt es sich um einen Sohn) aber noch nicht bevorsteht. Randnummer 60 Wie oben (unter II. 2.) im einzelnen ausgeführt, kann die Einführung des islamischen Religionsunterrichts an türkischen Schulen nicht als asylrelevante Verfolgung christlicher Schüler angesehen werden und ist im übrigen auch die Behandlung im Wehrdienst nicht so zu bewerten, daß daraus auf eine politische Verfolgung junger Christen geschlossen werden könnte. Da jedoch im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, daß die Kläger zu 2) bis 4) weder in ihrem Heimatdorf noch sonstwo in der Türkei über aufnahmebereite Verwandte verfügen, ist zu befürchten, daß ihnen wegen der ihnen notwendigerweise bevorstehenden Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus die zwangsweise Aufgabe ihres christlichen Bekenntnisses droht (vgl. Hess. VGH, U. v. 23.8.1984 - X OE 609/82 -; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 23.4.1985 - 18 A 10.237/84 -). Randnummer 61 Wenn keine aufnahmebereiten Eltern oder Verwandten für minderjährige Kinder in der Türkei leben, werden diese in staatliche Waisenhäuser aufgenommen. Der Zustand dieser Waisenhäuser entspricht nach Auskunft des Auswärtigen Amts (II. l.) nicht unseren Vorstellungen; mit Sicherheit werden dort aufgenommene Kinder danach in ihren Entfaltungschancen beeinträchtigt, und bei christlichen Kindern ist davon auszugehen, daß sie in keinem Fall im christlichen Sinne erzogen würden. Nach Auskunft der Evangelischen Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei (II. 2.) wird sich die syrisch-orthodoxe Kirche um ein alleinstehendes minderjähriges Kind kümmern und versuchen, es bei Verwandten oder Freunden der Familie unterzubringen; sollte dies nicht möglich sein, würde es in einem Kloster aufgenommen werden. Die in Istanbul vorhandenen Waisenhäuser anderer christlicher Konfessionen sind allerdings danach nicht befugt, syrisch-orthodoxe Kinder aufzunehmen. Öffentliche Waisenhäuser sind auf laizistische Grundsätze verpflichtet, in einer Zeit des zunehmenden islamischen Bewußtseins kann es aber nach dieser Auskunft "durchaus dazu kommen, daß der Erzieher den Islam betont." Auch das Auswärtige Amt hat inzwischen bestätigt (II. 3.), daß öffentliche Waisenhäuser von der kemalistisch-laizistischen Staatsideologie geprägt sind, daneben aber auch von den islamischen Vorstellungen der Bevölkerungsmehrheit beeinflußt werden und Kontakte zur syrisch-orthodoxen Kirche nicht unterbunden würden, eine pro-islamische Beeinflussung aber wahrscheinlich sei; Repressalien, Schläge oder Ehrverletzungen durch Aufsichtspersonen habe ein christliches Kind in einer öffentlichen Sozialeinrichtung oder Schule wohl nicht zu befürchten, inwieweit solche Handlungen von Altersgenossen verhindert oder wirksam geahndet würden, hänge aber weitgehend von der Einstellung und Durchsetzungskraft der Aufsichtspersonen ab. Schließlich hat Gehring in einem neueren Gutachten (II. 4.) im einzelnen dargelegt, daß die syrisch-orthodoxe Kirche in Istanbul sich bemühen würde, für ein alleinstehendes, in der Türkei befindliches Kind Pflegeeltern zu finden, daß aber für außerhalb der Türkei lebende Kinder allein die kirchlichen Stellen in Hengelo (Niederlande) zuständig seien. Der Erfolg von Bemühungen, für in die Türkei zurückkehrende minderjährige Syrisch-Orthodoxe Pflegeeltern zu finden, sei zudem ungewiß. Die Neigung selbst der Großfamilie, der das Kind angehöre, dieses Kind als Pflegekind aufzunehmen, werde nicht groß sein, weil keine syrisch-orthodoxe Großfamilie noch mehr Schwierigkeiten mit der Obrigkeit haben möchte, als ohnehin schon aufgrund ihres Glaubens der Fall sei; eine Aufnahme in einer anderen Großfamilie bereite schon deswegen Schwierigkeiten, weil der größte Teil der heute noch in der Türkei lebenden syrisch-orthodoxen Christen den einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zuzurechnen sei. In einem staatlichen türkischen Waisenhaus sei hingegen eine Erziehung im christlichen Sinne auf keinen Fall gewährleistet. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß das Prinzip Laizismus seit 1937 in der Türkischen Verfassung verankert sei und das staatliche Erziehungswesen seither von der kemalistischen Staatsideologie geprägt worden sei; die Durchsetzung der kemalistischen Staatsideologie habe von allem Anfang an dort ihre Grenzen gehabt, wo sie mit den islamischen Vorstellungen der Bevölkerungsmehrheit kollidiert sei. Es sei ferner davon auszugehen, daß ein alleinstehendes minderjähriges syrisch-orthodoxes Kind in einem staatlichen türkischen Waisenhaus keine Möglichkeit hätte, an einer religiösen Unterweisung durch Religionslehrer oder Geistliche der syrisch-orthodoxen Kirche oder an syrisch-orthodoxen Gottesdiensten teilzunehmen. Der Sachverständige Gehring führt weiter aus, einem minderjährigen Kind werde sehr bald klar sein, daß der Versuch eines Kontakts zur syrisch-orthodoxen Kirchengemeinde seine allgemeinen Lebensumstände im Waisenhaus verschlechtern würde, deshalb komme es nicht darauf an, ob solche Kontakte von offizieller Seite unterbunden würden. Schließlich kämen Ehrverletzungen christlicher Kinder durch Aufsichtspersonen inzwischen in einer Vielzahl von Schulen häufig vor, und zwar auch im Zusammenhang mit der Einführung des islamischen Religionsunterrichts an Schulen; ein alleinstehendes minderjähriges Kind, das nicht auf die moralische Unterstützung seiner Eltern bauen könne, würde bald dem Assimilationsdruck, der in der Schule - und dort nicht nur im Religionsunterricht - und dem Waisenhaus latent vorhanden sei, erliegen und sich bald zum Islam bekennen. Randnummer 62 Wie der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und das Oberverwaltungsgericht Münster (s. oben) zu Recht angenommen haben, ist in der damit verbundenen Gefährdung einer christlichen Erziehung syrisch-orthodoxer Kinder in einem türkischen Waisenhaus ein Eingriff in die Religionsfreiheit zu sehen. Da die Kläger zu 2) bis 4) aus einer christlichen Großfamilie stammen, droht ihnen gegen den Willen ihrer Eltern und ihren eigenen Willen eine Aufgabe ihres christlichen Glaubens und Bekenntnisses und damit ein Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit, der nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und deshalb asylrechtlich relevant ist. Eingriffe in die Religionsfreiheit müssen, um zu einer Asylanerkennung führen zu können, ein derartiges Gewicht haben, daß sie in den elementaren Bereich der sittlichen Person eingreifen, in dem für ein menschenwürdiges Dasein die Selbstbestimmung möglich bleiben muß, sollen nicht die physischen Grundlagen menschlicher Existenz zerstört werden (BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Wie das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) ausgeführt hat, gehört die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt. Es liegt auf der Hand, daß dieses religiöse Existenzminimum angetastet ist, wenn die Kläger zu 2) bis 3) aufgrund einer Einweisung in ein staatliches Waisenhaus in der Türkei überhaupt keine Möglichkeit mehr erhalten, in ihrem christlichen Glauben erzogen zu werden und aufzuwachsen. Randnummer 63 III. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor; insbesondere rechtfertigt es nicht die Zulassung der Revision, daß der Senat von den Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe) abweicht, soweit er eine kollektive Verfolgung der christlichen Minderheit im Tur'Abdin für die Zeit vor 1980 verneint. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024814