Prozeßkostenvorschußpflicht der Eltern gegenüber studierendem Kind bei Klage auf elternunabhängige Ausbildungsförderung Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
- Januar 1988, V/3 P 2297/86 Tatbestand Randnummer 1 I. Der Antragsteller erstrebt mit seiner am
- Dezember 1986 bei dem Verwaltungsgericht Kassel anhängig gemachten Klage eine Verpflichtung des Beklagten, ihm - dem Antragsteller - Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für sein Studium der Humanmedizin in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Dabei vertritt der Antragsteller die Auffassung, daß ihm Förderungsleistungen unabhängig vom Einkommen und Vermögen seiner Eltern gewährt werden müßten, weil seine Eltern ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht gemäß § 1610 BGB erfüllt hätten, nachdem er vor dem Studium der Humanmedizin eine Ausbildung zum Krankenpflegehelfer sowie eine solche zum Krankenpfleger abgeschlossen habe. Randnummer 2 Der Antragsteller hat für die Durchführung des Klageverfahrens die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E. R.-K. beantragt. Randnummer 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom
- Januar 1988 - V/3 P 2297/86 - abgelehnt, weil der Antragsteller innerhalb der ihm gesetzten Frist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern nicht vorgelegt habe. Diese seien entsprechend § 1360a Abs. 4 BGB verpflichtet, die Prozeßkosten für das vom Antragsteller anhängig gemachte Klageverfahren vorzuschießen. Randnummer 4 Gegen den ihm am
- Februar 1988 zugestellten Beschluß richtet sich die am
- Februar 1988 eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Randnummer 5 Mit ihr macht der Antragsteller geltend, § 1360a Abs. 4 BGB betreffe die Pflicht des Ehegatten, die Kosten für Rechtsstreitigkeiten zu tragen. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Eltern sei nicht ohne weiteres zulässig. Im übrigen könnten Eltern, die nicht länger unterhaltsverpflichtet seien, nicht als verpflichtet angesehen werden, ihr volljähriges Kind bei Rechtsstreitigkeiten zu unterstützen. Randnummer 6 Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten und hat geltend gemacht, das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main habe durch Beschluß vom
- Februar 1988 - II/1 G 3495/87 - einen Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, weil die Eltern des Antragstellers ihre Unterhaltspflicht nach § 1610 BGB noch nicht erfüllt hätten. Entscheidungsgründe Randnummer 7 II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe setzt nach § 166 VwGO i.V.m. den §§ 114 ff. ZPO voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und daß der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Randnummer 8 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht glaubhaft gemacht, daß der Antragsteller die Kosten der Prozeßführung, die hier nur aus den eigenen Rechtsanwaltskosten bestehen, nicht aufbringen kann. Randnummer 9 Der Senat ist ebenso wie das Verwaltungsgericht der Ansicht, daß der Antragsteller gegenüber seinen Eltern einen Anspruch darauf hat, daß diese ihm gemäß § 1610 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB in entsprechenden Anwendung die Kosten seiner Prozeßführung in dem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht vorschießen. Die Unterhaltspflicht von Eltern umfaßt nach § 1610 Abs. 2 BGB auch die Verpflichtung, Prozeßkosten für ein volljähriges Kind zu tragen, wenn dieses in einer lebenswichtigen Angelegenheit einen Rechtsstreit führen will, der billigerweise von den unterhaltspflichtigen Eltern zu finanzieren ist (vgl. Zöller, ZPO,
- Aufl., § 115 Anm. 48; OLG Köln, Beschluß vom
- Juli 1986 - FamRZ 1986 S. 1031; Palandt, BGB,
- Aufl., § 1610 Anm. 3c). Um eine lebenswichtige Angelegenheit des Kindes handelt es sich dann, wenn dieses die ihm nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zustehenden Mittel erstreiten will, die es ihm ermöglichen oder erleichtern sollen, ein Hochschulstudium durchzuführen. Es ist auch nicht unbillig, von den Eltern des Antragstellers für die bei dem Verwaltungsgericht Kassel anhängig gemachte Klage einen Prozeßkostenvorschuß zu verlangen. Das vom Antragsteller mit der Klage verfolgte Ziel einer elternunabhängigen Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 3 Nr. 5 BAföG dient nicht nur den Interessen des Antragstellers, sondern in ganz wesentlichem Umfang auch den wirtschaftlichen Interessen seiner Eltern. Diese sollen davon entlastet werden, den Lebensunterhalt und den Ausbildungsbedarf des Antragstellers während dessen Hochschulstudiums ganz oder teilweise finanzieren zu müssen. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Ausgang des Klageverfahrens für die Eltern des Antragstellers hat, kann ihnen zugemutet werden, den für die Durchführung des Rechtsstreits erforderlichen Prozeßkostenvorschuß zur Verfügung zu stellen, soweit sie hierzu wirtschaftlich in der Lage sind. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, seine Eltern seien nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Stande, die Kosten des von ihm anhängig gemachten Klageverfahrens zu übernehmen. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht gegeben. Randnummer 10 Einen Prozeßkostenvorschuß könnte der Antragsteller billigerweise nur dann nicht von seinen Eltern verlangen, wenn diese der Prozeßführung ausdrücklich widersprochen hätten und wenn diese überdies offensichtlich aussichtslos wäre. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Ein Beteiligter, dem außergerichtliche Kosten zu erstatten wären, ist in Verfahren, die die Gewährung von Prozeßkostenhilfe betreffen, nicht vorhanden. Randnummer 12 Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024815