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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 TH 4039/87 Beschluss Abschiebung bei erneutem Asylantrag vor Rechtskraft der abgewiesenen Asylverpflich

Abschiebung bei erneutem Asylantrag vor Rechtskraft der abgewiesenen Asylverpflichtungsklage Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. November 1987, II H 21374/86 Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 2 Dieses könnte ihm selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn - was an dieser Stelle (noch) offenbleiben kann - es sich bei seinem erneuten Asylantrag vom
  2. September 1986 mangels unanfechtbaren Abschlusses seines früheren Asylverfahrens begrifflich nicht um einen Folgeantrag i.S.d. § 14 Abs. 1 AsylVfG handeln würde und die Antragsgegnerin deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG möglicherweise gar nicht hätte ergreifen dürfen. Denn die von der Antragsgegnerin (gleichwohl) erlassene Abschiebungsandrohung vom
  3. Dezember 1986 wäre deswegen allenfalls rechtswidrig, nicht aber nichtig ( Hess. VGH, Beschluß vom
  4. April 1986 - 10 TG 738/86 -), und der Antragsteller muß demzufolge damit rechnen, daß auf ihrer Grundlage die angedrohte Abschiebung auch durchgeführt wird. Randnummer 3 Die angegriffene Abschiebungsandrohung ist schließlich nicht allein wegen der am
  5. Januar 1987 erfolgten Heirat des Antragstellers mit einer türkischen Staatsangehörigen und der dieser am
  6. November 1987 erteilten Aufenthaltsberechtigung gegenstandslos geworden. Bisher ist dem Antragsteller nämlich eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, und der hierfür infolge des am
  7. Februar 1987 erfolgten Umzugs des Antragstellers nunmehr zuständige Landrat des Landkreises Offenbach ist ausweislich einer Mitteilung der Antragsgegnerin vom
  8. Mai 1988 zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht bereit. Randnummer 4 Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Oberbürgermeisters der Stadt Hanau vom
  9. Dezember 1986 im Ergebnis zu Recht abgelehnt; denn diese ist auch nach Auffassung des Senats offenbar rechtmäßig mit der Folge, daß das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers überwiegt. Randnummer 6 Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß die Antragsgegnerin bei Erlaß der Abschiebungsandrohung vom
  10. Dezember 1986 davon ausgegangen ist, daß die Voraussetzungen für das Ergreifen aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG - nämlich Ausreiseverpflichtung wegen eines u.a. nach § 14 Abs. 1 AsylVfG unbeachtlichen Folgeantrags - vorlagen. Randnummer 7 Allerdings ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 AsylVfG ein Folgeantrag (nur) dann gegeben, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom
  11. September 1986, der am
  12. September 1986 bei dem gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG i.V.m. § 1 der Verordnung zur Bestimmung einer gemeinsamen Ausländerbehörde für die Antragstellung nach § 8 des Asylverfahrensgesetzes vom
  13. August 1982 (GVBl. I S. 191) hierfür zuständigen Landrat des Main-Taunus-Kreises einging, beantragt, das "rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren" wiederaufzugreifen und ihn, den Antragsteller, als Asylberechtigten anzuerkennen. In diesem Zeitpunkt war indessen das frühere Asylverfahren noch gar nicht rechtskräftig abgeschlossen. Zwar ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  14. April 1986 - II/2 E 5626/86 -, durch das u.a. die Asylverpflichtungsklage des Antragstellers unter Nichtzulassung der Berufung abgewiesen wurde, bereits am
  15. März 1986 an alle damaligen Verfahrensbeteiligten abgesandt worden und beim Bundesamt, beim Bundesbeauftragten sowie bei der jetzigen Antragsgegnerin in der Zeit zwischen dem
  16. und dem
  17. Juli 1986 eingegangen. Demgegenüber haben die früheren Bevollmächtigten des Antragstellers erst am
  18. August 1986 das Empfangsbekenntnis unterzeichnet, so daß das frühere Asylverfahren, da der Antragsteller gegen das klageabweisende Urteil Rechtsmittel nicht eingelegt hat, erst mit Ablauf des
  19. September 1986 rechtskräftig abgeschlossen war. Demgemäß handelte es sich bei dem erneuten Asylantrag vom
  20. September 1986 jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Stellung am
  21. September 1986 tatsächlich nicht um einen Folgeantrag i.S.d. § 14 Abs. 1 AsylVfG (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluß vom
  22. November 1985 - 3 W 1399/85 -, und OVG Hamburg, Beschluß vom
  23. März 1987 - Bs IV 87/87 -). Daß der neue Bevollmächtigte des Antragstellers ebenso wie die Antragsgegnerin - mindestens, bis sie am
  24. November 1986 vom Bundesamt die Mitteilung erhielt, Rechtskraft des abgeschlossenen früheren Asylverfahrens sei am
  25. September 1986 eingetreten - den erneuten Asylantrag übereinstimmend als Folgeantrag ansahen (und noch ansehen), ändert an den objektiven Gegebenheiten und insbesondere an der Verpflichtung der Antragsgegnerin, sich bereits zuvor - etwa durch Anfrage beim Verwaltungsgericht - über den Zeitpunkt des rechtskräftigen Verfahrensabschlusses zu erkundigen, nichts. Randnummer 8 Dennoch war die Antragsgegnerin nicht etwa verpflichtet, den - unbegründet gebliebenen - erneuten Asylantrag des Antragstellers ohne eigene Überprüfung an das Bundesamt weiterzuleiten. Eine derartige Weiterleitungsverpflichtung mit dem Ziel, den erneuten Asylantrag gleich einem Erstantrag einer vollständigen sachlichen Überprüfung unterziehen zu lassen, kommt von vornherein nicht in Betracht. Sie widerspräche dem vom Gesetzgeber ersichtlich verfolgten Ziel, erneute Anträge grundsätzlich strengeren Regeln zu unterwerfen als Erstanträge. Dies kommt nicht nur in § 8 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 AsylVfG zum Ausdruck, wonach nur beachtliche (echte) Folgeanträge dem Bundesamt zuzuleiten sind, sondern auch in § 14 Abs. 2 AsylVfG wonach es zur Durchführung der Abschiebung keiner erneuten Abschiebungsandrohung bedarf, wenn innerhalb von sechs Monaten, nachdem eine auf einen Folgeantrag ergangene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, ein weiterer Folgeantrag gestellt wird. Danach wäre die mit der Behandlung als Erstantrag verbundene Besserstellung derjenigen Ausländer, die besonders schnell - nämlich noch vor dem unanfechtbaren Abschluß ihres früheren Asylverfahrens gleichsam auf Vorrat - einen erneuten Asylantrag stellen, nicht zu vereinbaren. Der Senat hält darüber hinaus auch eine Weiterleitung an das Bundesamt zum Zwecke der dortigen Überprüfung im Wege des Ermessens, ob - über § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hinaus - Anlaß für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht (sog. Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
  26. Dezember 1987, InfAuslR 1988, 120 ; Ls. in ZAR 1988, 84 m. Anm. Bethäuser), jedenfalls dann nicht für geboten, wenn - wie im vorliegenden Fall - der erneute Asylantrag nicht begründet worden ist und wenn darüberhinaus bereits ein für den Ausländer negatives verwaltungsgerichtliches Urteil vorliegt, mag dieses zunächst auch noch nicht rechtskräftig gewesen sein (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., und Urteil vom
  27. Juni 1970, BVerwGE 35, 234). Ob anderenfalls - wovon der früher für Asylsachen allein zuständige
  28. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß vom
  29. April 1986 - 10 TH 738/86 -) ausgegangen ist - eine Weiterleitungspflicht besteht, bedarf hier keiner Entscheidung. Randnummer 9 Steht demnach fest, daß die Antragsgegnerin den erneuten Asylantrag jedenfalls nicht ohne eigene Beachtlichkeitsprüfung an das Bundesamt weiterleiten mußte, so bleibt die - gleichsam entgegengesetzt extreme - Frage, ob sie über den Antrag einfach hätte hinweggehen können und ihn gar nicht besonders hätte zu bescheiden brauchen (so etwa GK-AsylVfG, Stand: Mai 1988, II - § 14, Rdnrn. 11 und 13, zum sog. Doppelantrag). Dafür spricht, daß der Ausländer grundsätzlich in der Lage ist, eventuelles neues Vorbringen in das noch nicht unanfechtbar abgeschlossene Asylverfahren einzubringen (vgl. GK-AsylVfG, a.a.O., Rdnr. 8), und daß der Möglichkeit, Asylanträge - zumal solche ohne Begründung - "auf Vorrat" zu stellen, um eine Abschiebung aufgrund der früheren Abschiebungsandrohung zu vereiteln, vorgebeugt werden sollte. Eine abschließende Entscheidung darüber, ob es einer Abschiebungsandrohung gar nicht bedurft hätte und ob dies - bejahendenfalls - zur Folge hat, daß einer gleichwohl ergangenen Abschiebungsandrohung die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt und sie schon deshalb rechtswidrig ist, braucht der Senat indessen aus folgenden Gründen nicht treffen: Randnummer 10 Zunächst besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, daß im Zeitpunkt der Stellung des erneuten Asylantrags die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bereits stattgefunden hatte und eine weitere Tatsacheninstanz nur bei erfolgreicher Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung hätte eröffnet werden können. Für Fälle dieser Art wird eine extensive Auslegung des § 14 Abs. 1 AsylVfG dahingehend vertreten, daß ein vor unanfechtbarem Verfahrensabschluß Besteller erneuter Asylantrag von der Ausländerbehörde als Folgeantrag angesehen, die Entscheidung hierüber jedoch bis zum Abschluß des früheren Verfahrens ausgesetzt werden sollte (GK-AsylVfG, a.a.O., Rdnr. 20; differenzierend, aber im Ergebnis ähnlich Marx/Strate/Pfaff, Komm. zum AsylVfG
  30. Aufl. 1987, § 14, Rdnr. 19). So ist die Antragsgegnerin verfahren, denn sie hat - ungeachtet des durch den Landrat des Main-Taunus-Kreises betriebenen Verfahrens (etwa durch Anforderung der Ausländerakte bei der Antragsgegnerin unter dem
  31. September 1986, durch Aufforderung zur Begründung des erneuten Asylantrages unter dem
  32. September 1986 und durch Anhörung des Antragstellers am
  33. September 1986) - die angegriffene Abschiebungsandrohung vom
  34. Dezember 1986 jedenfalls erst erlassen, nachdem ihr der rechtskräftige Abschluß des früheren Asylverfahrens bekannt geworden war. Randnummer 11 Selbst wenn man der im vorstehenden Absatz dargelegten Betrachtungsweise nicht folgt, war die Antragsgegnerin am Erlaß der Abschiebungsandrohung vom
  35. Dezember 1986 rechtlich nicht gehindert, weil der Antragsteller nach rechtskräftigem Abschluß des früheren Asylverfahrens gegenüber der Antragsgegnerin mindestens schlüssig zum Ausdruck gebracht hat, daß er seinen erneuten Asylantrag vom B. September 1986 aufrechterhält, und weil jedenfalls darin die Stellung eines Folgeantrags i.S.d. § 14 Abs. 1 AsylVfG zu erblicken ist. Der Senat läßt in diesem Zusammenhang ausdrücklich offen, ob nicht schon davon ausgegangen werden kann, daß ein vor Eintritt der Unanfechtbarkeit gestellter erneuter Asylantrag ohne weiteres dann zum Folgeantrag i.S.d. § 14 Abs. 1 AsylVfG wird, wenn er nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht zurückgenommen wird, ob ein erneuter Asylantrag also gleichsam in einen Folgeantrag "hineinwächst" (bejahend OVG Hamburg, Beschluß vom
  36. März 1987 - Bs IV 87/87 -, verneinend der
  37. Senat des Hess. VGH, Beschluß vom
  38. April 1986 - 10 TH 738/86 - unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluß vom
  39. November 1985 - 3 W 1399/85 -). Hiergegen könnte allenfalls der Wortlaut des § 14 Abs. 1 AsylVfG sprechen, dafür indessen der Umstand, daß rechtlich maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Abschiebungsandrohung vom
  40. Dezember 1986, soweit es nicht um die ausländerbehördliche Feststellung der Unbeachtlichkeit des Asylantrages geht, derjenige ihres Erlasses ist (Hess. VGH, Beschluß vom
  41. Dezember 1987 - 12 TH 1787/87 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom
  42. November 1987 - 9 C 254.86 -, EZAR 221 Nr. 29 = NVwZ 1988, 260 = InfAuslR 1988, 59, und - 9 C 3.87 - EZAR 221 Nr. 30). Indessen vermag der beschließende Senat der oben genannten Gegenmeinung jedenfalls in den Fällen nicht zu folgen, in denen der Ausländer nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mindestens schlüssig zum Ausdruck bringt, daß er seinen erneuten Asylantrag aufrechterhält und eine Entscheidung hierüber wünscht. Denn unter diesen Umständen liefe die Forderung nach einer ausdrücklichen Wiederholung des erneuten Asylantrags "auf eine sinnlose, das Verfahren verzögernde Förmelei hinaus" (OVG Hamburg, Beschluß vom
  43. März 1987 - Bs IV 87/87 -) und stünde überdies nicht mit § 7 Abs. 1 AsylVfG in Einklang, wonach ein Asylantrag immer dann vorliegt, wenn sich aus dem wie auch immer geäußerten Willen eines Ausländers entnehmen läßt, daß er Schutz vor politischer Verfolgung sucht. Im vorliegenden Falle hat der Antragsteller seinen Willen betreffend die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens nach Eintritt der mit Ablauf des
  44. September 1986 eingetretenen Unanfechtbarkeit des früheren Asylverfahrens dadurch schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß er bei der Antragsgegnerin vorgesprochen und eine am
  45. September 1986 ausgestellte, bis zum
  46. Dezember 1986 gültige Duldung entgegengenommen hat. Nach der seinerzeitigen Praxis und Rechtslage (vgl. § 21 Abs. 2 a.F. AsylVfG) erhielten Folgeantragsteller keine Aufenthaltsgestattung, sondern eine Duldung, und zwar üblicherweise vom Landrat des Main-Taunus-Kreises. Da der Antragsteller im Verlaufe seines früheren Verfahrens der Antragsgegnerin zugewiesen worden war und dort auch Wohnung genommen hatte, hatten sich die beiden Ausländerbehörden - wie aus einem Telefonvermerk in der Ausländerbehördenakte (Band II, Bl. 8) hervorgeht - anläßlich der Anhörung des Antragstellers am
  47. September 1986 jedoch dahingehend verständigt, daß der Antragsteller von der Antragsgegnerin die erforderliche Duldung erhalten solle. Wenn der Antragsteller unter diesen Umständen frühestens am folgenden Tage - und damit nach rechtskräftigen Abschluß seines früheren Asylverfahrens - bei der Antragsgegnerin vorsprach und die betreffende Duldung in Empfang nahm (vgl. Bl. 1 und 49 d. Ausländerbehördenakte, Band II), so brachte er sein Interesse an der Durchführung eines erneuten Asylverfahrens damit hinreichend deutlich zum Ausdruck. Daß die Antragsgegnerin sein Verhalten zutreffend gewürdigt hat, ist im übrigen im nachhinein dadurch bestätigt worden, daß der Antragsteller gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom
  48. Dezember 1986 Klage erhoben und einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hat. Randnummer 12 Die der mithin zu Recht auf § 10 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsandrohung vom
  49. Dezember 1986 zugrundegelegte ausländerbehördliche Feststellung der Unbeachtlichkeit des Asylfolgeantrags des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist ebenfalls als zutreffend zu erachten. Der Antragsteller hat nämlich weder den Folgeantrag noch den erstinstanzlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz noch die diesem zugrundeliegende Klage noch die vorliegende Beschwerde begründet, obwohl ihm hierzu mehrfach Gelegenheit gegeben worden ist. Er hat demnach die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahrens nicht nur nicht - wie es ihm oblegen hätte - schlüssig, sondern gar nicht vorgetragen (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Hess. VGH, Beschluß vom
  50. Oktober 1987 - 12 TH 1528/87 -). Randnummer 13 Die am
  51. Dezember 1986 als Einschreiben zur Post gegebene Abschiebungsandrohung hält auch im übrigen der rechtlichen Überprüfung stand. Maßgebend ist insoweit - wie oben (S.7) bereits dargelegt - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Ausländerbehörde. Daher ist rechtlich unerheblich, daß der Antragsteller am
  52. Januar 1987 eine türkische Staatsangehörige geheiratet hat und daß dieser am
  53. November 1987 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden ist, mag dies auch Veranlassung für eine - erfolglose - gerichtliche Anregung gewesen sein, das Verfahren unstreitig zu erledigen. Im damaligen Zeitpunkt wohnte der Antragsteller, der erst am
  54. Februar 1987 nach ... im Landkreis Offenbach umzog, auch noch in Hanau, so daß die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin, die bereits die frühere Abschiebungsandrohung vom
  55. Oktober 1985 erlassen hatte, auch für den Erlaß der nunmehr streitigen Abschiebungsandrohung vom
  56. Dezember 1986 gegeben war. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG. Randnummer 15 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024818

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