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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 TH 4075/87 Beschluss Abschiebungsandrohung: Prüfung drohender politischer Verfolgung; Begründungsumfang

Abschiebungsandrohung: Prüfung drohender politischer Verfolgung; Begründungsumfang bei unbeachtlichem Asylfolgeantrag; Auswirkungen eines Begründungsmangels Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 12.

Antragstellers zu 1) erhobene Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag

Antragstellers zu 1) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung

Oberbürgermeisters der Stadt Offenbach vom 2. Oktober 1987 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Zwar könnte die in der Verfügung enthaltene Abschiebungsandrohung - was keiner abschließenden Entscheidung bedarf - rechtswidrig sein, weil die Ausländerbehörde nicht erkennbar geprüft hat, ob ein Abschiebungshindernis i.S.

§ 14Abs. 1 Satz 1 Ausl

G in Bezug auf den Heimatstaat

Antragstellers zu 1) vorlag. Jedoch wäre allein

wegen die Abschiebungsandrohung nicht aufzuheben, denn eine andere Entscheidung in der Sache hätte nicht getroffen werden können. Dann aber überwiegt - auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse

Antragstellers zu 1) - das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung das private Interesse

Antragstellers zu 1) an der Aussetzung der Vollziehung. Randnummer 3 Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß die Antragsgegnerin bei Erlaß der Verfügung vom

  1. Oktober 1987 davon ausgegangen ist, daß die Voraussetzungen für das Ergreifen aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG - nämlich Ausreiseverpflichtung wegen eines u.a. nach § 14 Abs. 1 AsylVfG unbeachtlichen Folgeantrags - gegeben waren. Allerdings ist nach der Legaldefinition der letztgenannten Vorschrift ein Folgeantrag (nur) dann gegeben, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen solchen stellt. Der Antragsteller zu 1) hat (schon) mit Schriftsatz vom
  2. Mai 1987, der am folgenden Tage einging, erneut - und zwar zum drittenmal - beantragt, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. In diesem Zeitpunkt war zwar das erste Asylverfahren - nämlich seit Ablauf

29. November 1985 - rechtskräftig abgeschlossen, nicht aber das im Februar 1987 eingeleitete (erste) Asylfolgeverfahren;

sen unanfechtbarer Abschluß trat nicht etwa - wie die Beteiligten anzunehmen scheinen - mit Zustellung der Beschwerdeentscheidung

10. Senats

Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Eilverfahren (Beschluß vom 23. Februar 1987 - 10 TH 262/87 -), sondern erst drei Monate nach Zustellung

auf § 33 AsylVfG gestützten Beschlusses

Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. Mai 1987 - IX E 20847/86 - im Klageverfahren ein, also mit Ablauf

7. September 1987 und damit erst knapp vier Monate nach Stellung

dritten Asylantrags. Hierauf kommt es indessen letztlich nicht entscheidend an, weil der Antragsteller zu 1) nach dem unanfechtbaren Abschluß

ersten Asylfolgeverfahrens und vor dem Erlaß der angefochtenen Verfügung durch Entgegennahme der Erneuerung seiner Duldung am

  1. September 1987 mindestens schlüssig zum Ausdruck gebracht hat, daß er ein erneutes Asylverfahren durchzuführen wünscht (ebenso Hess. VGH, Beschluß vom
  2. Juni 1988 - 12 TH 4039/87 -, in einem ähnlich gelagerten Fall). Der Senat kann

halb hier offenlassen, ob ein Folgeantrag i.S.

§ 14Abs. 1 Asyl

VfG immer schon dann vorliegt, wenn jedenfalls das erste Asylverfahren unanfechtbar abgeschlossen ist (so VGH Mannheim, Beschluß vom 19. Oktober 1987 - A 12 S 1053/87 -). Der Senat braucht ferner (wiederum) nicht zu entscheiden, ob - verneinte man die vorausgegangene Frage in der vorliegenden Sache - ein vor Eintritt der Unanfechtbarkeit gestellter neuer Asylantrag mit dem unanfechtbaren Abschluß

früheren Asylverfahrens ohne weiteres zum Folgeantrag i.S.

§ 14Asyl

VfG wird, in einen solchen also gleichsam "hineinwächst" (bejahend: OVG Hamburg, Beschluß vom

  1. März 1987 - Bs IV 87/87 -; verneinend: Hess. VGH <
  2. Senat>, Beschluß vom
  3. April 1986 - 10 TH 738/86 -, unter Hinweis auf OVG Saarland, Beschluß vom
  4. November 19$5 -3 W 1399/85 -; offengelassen: Hess. VGH <
  5. Senat>, Beschluß vom
  6. Juni 1988 - 12 TH 4039/87 -). Randnummer 4 Auch ist die der Abschiebungsandrohung zugrunde gelegte ausländerbehördliche Feststellung der Unbeachtlichkeit

(zweiten) Asylfolgeantrags

Antragstellers zu 1) gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nach der im vorliegenden Verfahren - soll die Unbeachtlichkeit bejaht werden - gebotenen möglichst eingehenden Überprüfung als zutreffend zu erachten; denn der Antragsteller zu 1) hat die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen

unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahrens, welche nicht durch im vorliegenden Eilverfahren parate Erkenntnisse zu widerlegen sind, bisher nicht schlüssig vorgetragen (vgl. zu diesen Anforderungen Hess. VGH, Beschluß vom 12. Oktober 1987 - 12 TH 1528/87 -). Zwar handelt es sich, soweit sich der Antragsteller zu 1) nunmehr unter Vorlage eines Mitgliedsausweises darauf beruft, daß er seit April 1987 Mitglied der kroatischen Exilorganisation "Hrvatski Narodni Odbor" (HNO) sei, um eine nachträgliche Änderung der Sachlage, die den früher ergangenen asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen zugrunde lag (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Ob damit zugleich auch eine Änderung der Sachlage zugunsten

Antragstellers zu 1) schlüssig dargelegt ist, mag indessen dahinstehen. Denn der zweite Asylfolgeantrag ist jedenfalls

halb unzulässig, weil der Antragsteller zu 1) nicht ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem vorangegangenen Asylfolgeverfahren, welches - wie oben aufgezeigt - erst mit Ablauf

  1. September 1987 unanfechtbar abgeschlossen war, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Randnummer 5 Die Antragsgegnerin hat demgemäß unter dem
  2. Oktober 1987 zu Recht eine auf § 10 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung erlassen. Daß im Tenor der betreffenden Verfügung mehrfach § 14 Abs. 2 statt Abs. 1 AsylVfG angeführt ist, dürfte auf einem Versehen beruhen. Jedenfalls war die Antragsgegnerin, obgleich auch die Voraussetzungen

§ 14Abs. 2 Asyl

VfG vorlagen - weil der Antragsteller zu 1) innerhalb von sechs Monaten, nachdem die auf den ersten Asylfolgeantrag ergangene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden war, seinen zweiten unbeachtlichen Folgeantrag gestellt hatte - und es

halb zur Durchführung der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung mit Abschiebungsandrohung bedurfte, nicht gehindert, gleichwohl eine nochmalige Abschiebungsandrohung zu erlassen (Hess. VGH, Beschluß vom

  1. März 1988 - 10 TH 990/88 -). Randnummer 6 Diese Abschiebungsandrohung vom
  2. Oktober 1987 hält auch im übrigen der rechtlichen Überprüfung stand. Maßgebend ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Ausländerbehörde (Hess. VGH, Beschluß vom
  3. Dezember 1987 - 12 TH 1787/87 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom
  4. November 1987 - 9 C 254.86 -, EZAR 221 Nr. 29 = NVwZ 1988, 260, und - 9 C 3.87 -, EZAR 221 Nr. 30). Randnummer 7 Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht wegen eines fiktiven - der Aufenthaltserlaubnis i.S.

§ 10Abs. 1 Asyl

VfG gleichzuachtenden - Aufenthaltsrechts

Antragstellers zu 1) gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG am Erlaß der Abschiebungsandrohung gehindert (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom

  1. Dezember 1983 - 10 TH 499/83 - und vom
  2. Oktober 1987 - 12 TH 3429/86 -). Allerdings hat der Antragsteller durch frühere Bevollmächtigte unter dem
  3. Dezember 1985 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, und über diesen Antrag ist ausweislich der dem Senat vorliegenden Behördenakten bis heute nicht entschieden worden. Dem Antrag kam und kommt indessen die Fiktionswirkung

§ 21Abs. 3 Satz 1 Ausl

G nicht zu. Dies ergibt sich freilich nicht bereits daraus, daß wiederholte Aufenthaltserlaubnisanträge einen vorläufig als erlaubt geltenden Aufenthalt grundsätzlich nicht begründen können (vgl. hierzu Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, § 21 AuslG, RdNr. 4 m.w.N.); denn eine solche Einschränkung greift jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - der beabsichtigte Aufenthaltszweck nicht identisch ist. Der mit Bescheid

Landrats

Kreises Offenbach vom 1. April 1976 bestandskräftig abgelehnte Aufenthaltserlaubnisantrag

Antragstellers zu 1) vom

  1. Februar 1976 war nämlich zur Arbeitsaufnahme ("Tätigkeit") gestellt, der vom
  2. Dezember 1985 dagegen ausdrücklich wegen dem Antragsteller zu 1) trotz rechtskräftigen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens im Falle seiner Rückkehr nach Jugoslawien angeblich drohender politischer Verfolgung sowie wegen weitgehender Integration und daraus seiner Ansicht nach folgender Unzumutbarkeit einer Rückkehr. Die Fiktionswirkung kann dem Antrag vom
  3. Dezember 1985 auch nicht

halb abgesprochen werden, weil diese möglicherweise - was der Senat offenlassen kann - analog § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG mit dem Ablauf der Gültigkeit

Passes oder Paßersatzes erlischt (bejahend: Kanein/Renner, a.a.O., § 9 AuslG, RdNr. 3, und § 21 AuslG, RdNr. 10, sowie Nr. 30 AuslVwV zu § 21 AuslG; offengelassen: Hess. VGH, Beschluß vom 10. Juni 1988 - 12 TH 4094/87 -); der Paß

Antragstellers zu 1) wurde nämlich - soweit aus den dem Senat vorliegenden Akten ersichtlich - erst mit Ablauf

18. Dezember 1987 ungültig, also nach dem rechtlich maßgebenden Zeitpunkt

Erlasses der Abschiebungsandrohung vom

  1. Oktober
  2. Der Aufenthaltserlaubnisantrag vom
  3. Dezember 1985 löste aber jedenfalls

halb nicht die Fiktionswirkung nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG aus, weil bereits eine Ausreiseaufforderung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergangen war (§ 28 Abs. 7 AsylVfG), und zwar diejenige der Antragsgegnerin vom

  1. Oktober
  2. Allerdings wurde diese Ausreiseaufforderung nur dem Antragsteller zu 1) persönlich zugestellt, obwohl sich ein Bevollmächtigter für ihn gemeldet und eine - freilich unvollständig ausgefüllte und nur in Kopie übersandte - Vollmacht vorgelegt und die Antragstellerin daraufhin auch mit diesem korrespondiert hatte. Indessen könnte das allenfalls zur Folge haben, daß die Ausreiseaufforderung vom
  3. Oktober 1983 unter Verstoß gegen § 17 Abs. 4 AsylVfG und damit nicht ordnungsgemäß zugestellt wäre, so daß möglicherweise Unanfechtbarkeit noch nicht eingetreten ist; all dies bedarf jedoch hier keiner abschließenden Klärung, weil für den Ausschluß der Fiktionswirkung, über § 28 Abs. 7 AsylVfG jedenfalls ausreicht, daß die betreffende Ausreiseaufforderung ergangen war, sich die Antragsgegnerin ihrer also entäußert hatte und der Antragsteller zu 1 ) - durch die Mitteilung über die Niederlegung - in die Lage versetzt worden war, sich von ihrem Inhalt Kenntnis zu verschaffen. Randnummer 8 Dem Erlaß der Abschiebungsandrohung vom
  4. Oktober 1987 stand auch nicht etwa entgegen, daß die Antragstellerin zu 2) - das ist die Ehefrau

Antragstellers zu 1) - und (soweit ersichtlich) sechs - teilweise schulpflichtige - Kinder sich seinerzeit im Bundesgebiet aufhielten (und noch aufhalten). Die Antragsgegnerin war

wegen jedenfalls nicht gehalten, dem Antragsteller zu 1) gemäß § 10 Abs. 1 AsylVfG ungeachtet der Entscheidung über seinen Asylantrag den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Zwar waren diese Umstände nicht schon

halb von vornherein unbeachtlich, weil sie nicht zum Gegenstand eines entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Verfahrens gemacht worden waren (vgl. zu derartigen Fällen Hess. VGH, Beschlüsse vom

  1. Dezember 1987- 12 TH 1787/87 -, vom
  2. Februar 1988 - 12 TH 1682/87 - und vom
  3. Juni 1988 - 12 TH 4094/87 -); denn der Antragsteller hat in seinem bisher nicht beschiedenen Aufenthaltserlaubnisantrag vom
  4. Dezember 1985 zur Begründung seiner eigenen weitgehenden Integration u.a. auch auf den Schulbesuch seiner Kinder hingewiesen. Indessen erfaßt § 10 Abs. 1, letzter Halbs., letzte Alt., AsylVfG nur solche Fälle, in denen der Asylbewerber eine ähnlich der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung gefestigte, der Ausreisepflicht entgegenstehende Position im maßgebenden Zeitpunkt bereits besaß (Hess. VGH, Beschluß vom
  5. Dezember 1987 - 12 TH 1787/87 -, im Anschluß an Hess. VGH, Beschluß vom
  6. August 1986, NVwZ 1987, 349 f., und OVG Lüneburg, Beschluß vom
  7. Mai 1987 - 11 B 151/87 -), und eine solche konnte sich über Art. 6 GG - wenn überhaupt - allenfalls dann ergeben, wenn Ehefrau und Kinder ihrerseits ein gesichertes Aufenthaltsrecht hatten. Das war ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten (vgl. etwa das Schreiben der Antragsgegnerin an die Allgemeine Ortskrankenkasse für die Stadt und den Kreis Offenbach vom
  8. Oktober 1982, Bl. 126 der Ausländerbehördenakten) nicht der Fall; vielmehr wurden (und werden) die Antragstellerin zu 2) und die Kinder

Antragstellers zu 1) lediglich für die Dauer der von ihm betriebenen Asylverfahren aus humanitären Gründen geduldet. Soweit Kinder

Antragstellers zu 1) unter 16 Jahre alt sind und

halb gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG keine Aufenthaltserlaubnis benötigen, gilt nichts anderes, weil Kinder dieses Alters nach der Vorstellung

Gesetzgebers üblicherweise bei ihren Eltern wohnen und (nur)

halb die an sich notwendige Prüfung nach § 2 Abs. 1 AuslG bei ihnen regelmäßig entfallen kann (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom

  1. Februar 1988 - 12 TH 1006/87 - und vom
  2. Februar 1988 - 12 TH 1682/87 -, jeweils unter Hinweis auf Beschluß vom
  3. Juni 1986 - 10 TH 1302/86 -). Randnummer 9 Dem Erlaß der Abschiebungsandrohung stand im insoweit ebenfalls maßgeblichen damaligen Zeitpunkt (BVerwG, Urteil vom
  4. November 1987 - 9 C 3.87 -, EZAR 221 Nr. 30; Hess. VGH, Beschluß vom
  5. Dezember 1987 - 12 TH 1787/87 -) auch - worauf die Beschwerde allein abhebt - kein Abschiebungshindernis i.S.

§ 14Abs. 1 Satz 1 Ausl

G in bezug auf den Heimatstaat

Antragstellers zu 1) entgegen, so daß dieser mich nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG in der Abschiebungsandrohung ausdrücklich ausgenommen werden mußte. Einer dahingehenden Prüfung

als "kleines Asyl" bezeichneten Abschiebungsschutzes aufgrund

§ 14Abs. 1 Satz 1 Ausl

G - i.V.m. Art. 33 GK - bedarf es zwar nicht nur bei der mit einer Ausreiseaufforderung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG verbundenen Abschiebungsandrohung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom

  1. November 1987 - 9 C 3.87 -, EZAR 221 Nr. 30, und Hess. VGH, Beschluß vom
  2. Dezember 1987 - 12 TE 1991/87 -, jeweils m.w.N.), sondern auch bei Abschiebungsandrohungen, die - wie hier - auf der Grundlage

§ 10Abs. 2 Asyl

VfG ergehen (Hess. VGH, Beschluß vom 5. Februar 1988 - 10 TH 14/88 -). Indessen führt die Prüfung

§ 14Abs. 1 Satz 1 Ausl

G hier zu einem für den Antragsteller zu 1) negativen Ergebnis,, weil sein Vorbringen nicht ausreichend substantiiert und nicht in sich stimmig ist und weil Widersprüche zu seinen Angaben in den vorausgegangenen Asylverfahren nicht nachvollziehbar aufgelöst sind, so daß dem Vortrag insgesamt eine dem Antragsteller zu 1) im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung nicht lückenlos entnommen werden kann (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteile vom

  1. Mai 1984, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, vom
  2. November 1985, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, und vom
  3. Oktober 1987 - 9 C 147.86 -) und es demzufolge an der letztlich auch im vorliegenden Zusammenhang erforderlichen Schlüssigkeit fehlt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom
  4. Oktober 1987 - 12 TG 1681/87 -). Dies hat bereits das Verwaltungsgericht - wenn auch im Rahmen einer an § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG anknüpfenden Schlüssigkeitsprüfung - näher und im wesentlichen zutreffend dargelegt (S. 6, Zeile 15 - ausgenommen die Anführung von § 1 a AsylVfG in Zeile 30 -, bis S. 8, Zeile 2 Mitte,

angegriffenen Beschlusses); hierauf wird zunächst - mit den nachfolgenden Zusätzen und Modifizierungen - gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG Bezug genommen. Der Antragsteller zu 1) hat auch die Gründe

angefochtenen Beschlusses nicht zum Anlaß genommen, sein Vorbringen über seine Mitgliedschaft in der HNO zu ergänzen und zu substantiieren. Er hat bis heute nicht plausibel gemacht, wieso er als albanischer Volkszugehöriger einer kroatischen Exilorganisation beigetreten ist. Ebensowenig hat er vorgetragen, daß und welche Aktivitäten er für die HNO seit seinem Beitritt in der Bundesrepublik Deutschland entfaltet hat - in dem Asylantrag vom 19. Mai 1987 kündigte er entsprechenden Vortrag erst für die von ihm erstrebte Vorprüfungsanhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an -, und insbesondere fehlt es auch an Ausführungen

Antragstellers zu 1) dazu, wie und auf welche Weise die jugoslawischen Sicherheitsbehörden von seiner Mitgliedschaft in der HNO überhaupt Kenntnis erlangt haben sollten. Nachvollziehbar dargelegt hat der Antragsteller zu 1) also allein, daß er seit 1. Mai 1987 der HNO angehört und daß er bis zum Jahresende 1987 seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat. Darin vermag der Senat ein schlüssiges Geltendmachen von dem Antragsteller zu 1) im Rückkehrfalle drohender politischer Verfolgung nicht zu erkennen. Aus dem vom Antragsteller zu 1) im Beschwerdeverfahren in Kopie vorgelegten erstinstanzlichen Urteil der Strafkammer

Kreisgerichts Nis vom 29. April 1986 und aus den vom Berichterstatter

Senats vorsorglich in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich ebenfalls nichts zugunsten

Antragstellers zu 1). Insbesondere ist dem betreffenden Strafurteil entgegen der Beschwerdebegründung vom 14. Januar 1988 nicht zu entnehmen, daß in Jugoslawien auch solche Personen mit einer Bestrafung nach Art. 131 JugStGB rechnen müssen, die nur

wegen Mitglied einer Emigrantenorganisation geworden sind, weil sie sich damit ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland verschaffen wollten. Vielmehr hat die Strafkammer in dem betreffenden Fall dem dortigen Angeklagten seine dahingehende Einlassung gerade nicht geglaubt (vgl. S. 3, vorletzter Abs., der Urteilsübersetzung) und ist nach ausführlicher Beweiswürdigung zu der Erkenntnis gelangt, daß Ziel

Beitritts zu der "Emigrantenorganisation die Ausführung feindlicher Tätigkeit, und nicht das Erhalten politischen Asyls" war (vgl. S. 4, 2. Abs., der Urteilsübersetzung). Insofern unterscheidet sich der dort entschiedene Fall wesentlich von demjenigen

Antragstellers zu 1), in

sen Person jedenfalls bei Zugrundelegung seines eigenen bisherigen Vorbringens allein die Erlangung weiteren Aufenthalts als Grund für die Mitgliedschaft in der HNO erkennbar ist. Im übrigen kommt es hierauf letztlich nicht entscheidend an, weil - wie bereits dargelegt keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß den jugoslawischen Sicherheitsbehörden die schlichte Mitgliedschaft

Antragstellers zu 1) überhaupt bekanntgeworden ist. Randnummer 10 Jedoch ist die Abschiebungsandrohung möglicherweise

halb verfahrensfehlerhaft, weil aus der ihr beigegebenen Begründung nicht zu entnehmen ist, daß die Antragsgegnerin das eventuelle Vorliegen eines Abschiebungshindernisses i.S.

§ 14Abs. 1 Satz 1 Ausl

G überhaupt geprüft hat. Freilich müssen in der Begründung eines Verwaltungsakts nur die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt werden, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben ( § 39 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG ). Daher dürften etwa Ausführungen zu § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG regelmäßig dann entbehrlich sein, wenn im Rahmen der Begründung der Unbeachtlichkeit

Asylfolgeantrags eine materielle Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung vorgenommen wird. Begründet die Ausländerbehörde die Unbeachtlichkeit hingegen vornehmlich mit formellen Erwägungen - insbesondere unter Hinweis auf § 51 Abs. 2 oder 3 VwVfG - oder etwa damit, daß selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände eine Asylanerkennung nicht rechtfertigten, so wird auf eine Anführung der zu § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG angestellten Erwägungen mit Blick auf § 39 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG kaum verzichtet werden können. In der angegriffenen Verfügung vom 2. Oktober 1987 hat die Antragsgegnerin Unbeachtlichkeit

Vorbringens

Antragstellers zu 1) im wesentlichen

halb angenommen, weil es sich bei der Mitgliedschaft in der HNO um einen selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestand handele und dieser sich nicht als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung

Antragstellers zu 1) darstelle (im Anschluß an BVerfG, Beschluß vom

  1. November 1986, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18). Ob darin, daß gleichwohl § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG mit keinem Wort erwähnt ist, ein Verfahrensfehler der betreffenden Verfügung zu erblicken ist, wofür vieles spricht, kann letztlich offenbleiben(ebenso in einer ähnlich gelagerten Sache Hess. VGH, Beschluß vom
  2. Januar 1988 - 12 TH 1864/87 -). Allein

halb kann nämlich die Aufhebung der Abschiebungsandrohung nicht beansprucht werden, weil keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können ( § 46 HVwVfG ). Denn die Antragsgegnerin hätte - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses i.S.

§ 14Abs. 1 Satz 1 Ausl

G auf jeden Fall verneinen müssen. Ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum im rechtlichen Sinne war der Antragsgegnerin hierbei - wie vor allem die Fassung

§ 10Abs. 2 Asyl

VfG verdeutlicht - mindestens in bezug auf das "Ob"

Erlasses einer Abschiebungsandrohung nicht eröffnet; daß hinsichtlich der Gefahr künftiger politischer Verfolgung die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe erforderlich und eine Prognoseentscheidung zu treffen war, ändert hieran nichts (Kopp, VwVfG, 4. Aufl. 1986,§ 40, RdNr. 37 m.w.N.). Randnummer 11 Schließlich war die gesetzte Ausreisefrist von zwei Monaten nach Erhalt der angegriffenen Verfügung angesichts der besonderen Umstände

vorliegenden Falles ausreichend bemessen und auch hinreichend begründet (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom

  1. Dezember 1983 - 10 TH 547/83 - und vom
  2. Februar 1988 - 12 TH 1006/87 -). Zwar hielt sich der Antragsteller bei Erlaß der Abschiebungsandrohung vom
  3. Oktober 1987 seit fast 16 Jahren - allerdings mit Unterbrechungen - im Bundesgebiet auf und lebte offenbar mit der Antragstellerin zu 2) und sechs Kindern in einem gemeinsamen Haushalt;

weiteren konnten Erschwernisse für die teils hier zur Schule gehenden Kinder nicht ausgeschlossen werden, wenn diese kurz vor Abschluß

Schulhalbjahres nach Jugoslawien reisen müßten; auch sind derartige Gründe prinzipiell im Rahmen der Ermessensausübung bei der Bemessung der Ausreisefrist zu berücksichtigen (Hess. VGH, Beschlüsse vom

  1. Juli 1987 - 10 TH 1360/87 - und vom
  2. Februar 1988 - 12 TH 1682/87 -). Indessen hatte die Antragsgegnerin, obwohl dies nicht erforderlich war (§ 10 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) den Antragsteller zu 1) vor Erlaß der Abschiebungsandrohung unter ausdrücklichem Hinweis auf eine seinerzeit beabsichtigte noch kürzere Fristsetzung von 30 Tagen angehört, und hierauf hatte der Antragsteller zu 1) hinsichtlich der Bemessung der Ausreisefrist nichts vorgebracht. Unter diesen Umständen sieht der Senat, zumal der Antragsteller zu 1) sich zur Länge der Ausreisefrist auch im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert hat - und zwar auch nicht im Beschwerdeverfahren, obgleich der Beschluß

Verwaltungsgerichts diesbezügliche Ausführungen enthält -, keinen Anlaß, die Verfügung insoweit zu beanstanden (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom

  1. November 1987 - 12 TH 192/87 - und vom
  2. Februar 1988 - 12 TH 1006/87 -). Ferner ist die gesetzte Ausreisefrist nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß sie zwischenzeitlich längst abgelaufen ist (Hess. VGH, Beschlüsse vom
  3. Dezember 1983 - 10 TH 547/83 - und vom
  4. Juni 1986 - 10 TH 1199/86 -). Randnummer 12 Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG). Randnummer 13 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024831

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