Antragstellers zu 1) erhobene Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag
Antragstellers zu 1) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung
Oberbürgermeisters der Stadt Offenbach vom 2. Oktober 1987 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Zwar könnte die in der Verfügung enthaltene Abschiebungsandrohung - was keiner abschließenden Entscheidung bedarf - rechtswidrig sein, weil die Ausländerbehörde nicht erkennbar geprüft hat, ob ein Abschiebungshindernis i.S.
G in Bezug auf den Heimatstaat
Antragstellers zu 1) vorlag. Jedoch wäre allein
wegen die Abschiebungsandrohung nicht aufzuheben, denn eine andere Entscheidung in der Sache hätte nicht getroffen werden können. Dann aber überwiegt - auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
Antragstellers zu 1) - das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung das private Interesse
Antragstellers zu 1) an der Aussetzung der Vollziehung. Randnummer 3 Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß die Antragsgegnerin bei Erlaß der Verfügung vom
29. November 1985 - rechtskräftig abgeschlossen, nicht aber das im Februar 1987 eingeleitete (erste) Asylfolgeverfahren;
sen unanfechtbarer Abschluß trat nicht etwa - wie die Beteiligten anzunehmen scheinen - mit Zustellung der Beschwerdeentscheidung
10. Senats
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Eilverfahren (Beschluß vom 23. Februar 1987 - 10 TH 262/87 -), sondern erst drei Monate nach Zustellung
auf § 33 AsylVfG gestützten Beschlusses
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. Mai 1987 - IX E 20847/86 - im Klageverfahren ein, also mit Ablauf
7. September 1987 und damit erst knapp vier Monate nach Stellung
dritten Asylantrags. Hierauf kommt es indessen letztlich nicht entscheidend an, weil der Antragsteller zu 1) nach dem unanfechtbaren Abschluß
ersten Asylfolgeverfahrens und vor dem Erlaß der angefochtenen Verfügung durch Entgegennahme der Erneuerung seiner Duldung am
halb hier offenlassen, ob ein Folgeantrag i.S.
VfG immer schon dann vorliegt, wenn jedenfalls das erste Asylverfahren unanfechtbar abgeschlossen ist (so VGH Mannheim, Beschluß vom 19. Oktober 1987 - A 12 S 1053/87 -). Der Senat braucht ferner (wiederum) nicht zu entscheiden, ob - verneinte man die vorausgegangene Frage in der vorliegenden Sache - ein vor Eintritt der Unanfechtbarkeit gestellter neuer Asylantrag mit dem unanfechtbaren Abschluß
früheren Asylverfahrens ohne weiteres zum Folgeantrag i.S.
VfG wird, in einen solchen also gleichsam "hineinwächst" (bejahend: OVG Hamburg, Beschluß vom
(zweiten) Asylfolgeantrags
Antragstellers zu 1) gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nach der im vorliegenden Verfahren - soll die Unbeachtlichkeit bejaht werden - gebotenen möglichst eingehenden Überprüfung als zutreffend zu erachten; denn der Antragsteller zu 1) hat die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen
unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahrens, welche nicht durch im vorliegenden Eilverfahren parate Erkenntnisse zu widerlegen sind, bisher nicht schlüssig vorgetragen (vgl. zu diesen Anforderungen Hess. VGH, Beschluß vom 12. Oktober 1987 - 12 TH 1528/87 -). Zwar handelt es sich, soweit sich der Antragsteller zu 1) nunmehr unter Vorlage eines Mitgliedsausweises darauf beruft, daß er seit April 1987 Mitglied der kroatischen Exilorganisation "Hrvatski Narodni Odbor" (HNO) sei, um eine nachträgliche Änderung der Sachlage, die den früher ergangenen asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen zugrunde lag (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Ob damit zugleich auch eine Änderung der Sachlage zugunsten
Antragstellers zu 1) schlüssig dargelegt ist, mag indessen dahinstehen. Denn der zweite Asylfolgeantrag ist jedenfalls
halb unzulässig, weil der Antragsteller zu 1) nicht ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem vorangegangenen Asylfolgeverfahren, welches - wie oben aufgezeigt - erst mit Ablauf
VfG vorlagen - weil der Antragsteller zu 1) innerhalb von sechs Monaten, nachdem die auf den ersten Asylfolgeantrag ergangene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden war, seinen zweiten unbeachtlichen Folgeantrag gestellt hatte - und es
halb zur Durchführung der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung mit Abschiebungsandrohung bedurfte, nicht gehindert, gleichwohl eine nochmalige Abschiebungsandrohung zu erlassen (Hess. VGH, Beschluß vom
VfG gleichzuachtenden - Aufenthaltsrechts
Antragstellers zu 1) gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG am Erlaß der Abschiebungsandrohung gehindert (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom
G nicht zu. Dies ergibt sich freilich nicht bereits daraus, daß wiederholte Aufenthaltserlaubnisanträge einen vorläufig als erlaubt geltenden Aufenthalt grundsätzlich nicht begründen können (vgl. hierzu Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, § 21 AuslG, RdNr. 4 m.w.N.); denn eine solche Einschränkung greift jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - der beabsichtigte Aufenthaltszweck nicht identisch ist. Der mit Bescheid
Landrats
Kreises Offenbach vom 1. April 1976 bestandskräftig abgelehnte Aufenthaltserlaubnisantrag
Antragstellers zu 1) vom
halb abgesprochen werden, weil diese möglicherweise - was der Senat offenlassen kann - analog § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG mit dem Ablauf der Gültigkeit
Passes oder Paßersatzes erlischt (bejahend: Kanein/Renner, a.a.O., § 9 AuslG, RdNr. 3, und § 21 AuslG, RdNr. 10, sowie Nr. 30 AuslVwV zu § 21 AuslG; offengelassen: Hess. VGH, Beschluß vom 10. Juni 1988 - 12 TH 4094/87 -); der Paß
Antragstellers zu 1) wurde nämlich - soweit aus den dem Senat vorliegenden Akten ersichtlich - erst mit Ablauf
18. Dezember 1987 ungültig, also nach dem rechtlich maßgebenden Zeitpunkt
Erlasses der Abschiebungsandrohung vom
halb nicht die Fiktionswirkung nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG aus, weil bereits eine Ausreiseaufforderung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergangen war (§ 28 Abs. 7 AsylVfG), und zwar diejenige der Antragsgegnerin vom
Antragstellers zu 1) - und (soweit ersichtlich) sechs - teilweise schulpflichtige - Kinder sich seinerzeit im Bundesgebiet aufhielten (und noch aufhalten). Die Antragsgegnerin war
wegen jedenfalls nicht gehalten, dem Antragsteller zu 1) gemäß § 10 Abs. 1 AsylVfG ungeachtet der Entscheidung über seinen Asylantrag den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Zwar waren diese Umstände nicht schon
halb von vornherein unbeachtlich, weil sie nicht zum Gegenstand eines entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Verfahrens gemacht worden waren (vgl. zu derartigen Fällen Hess. VGH, Beschlüsse vom
Antragstellers zu 1) lediglich für die Dauer der von ihm betriebenen Asylverfahren aus humanitären Gründen geduldet. Soweit Kinder
Antragstellers zu 1) unter 16 Jahre alt sind und
halb gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG keine Aufenthaltserlaubnis benötigen, gilt nichts anderes, weil Kinder dieses Alters nach der Vorstellung
Gesetzgebers üblicherweise bei ihren Eltern wohnen und (nur)
halb die an sich notwendige Prüfung nach § 2 Abs. 1 AuslG bei ihnen regelmäßig entfallen kann (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom
G in bezug auf den Heimatstaat
Antragstellers zu 1) entgegen, so daß dieser mich nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG in der Abschiebungsandrohung ausdrücklich ausgenommen werden mußte. Einer dahingehenden Prüfung
als "kleines Asyl" bezeichneten Abschiebungsschutzes aufgrund
G - i.V.m. Art. 33 GK - bedarf es zwar nicht nur bei der mit einer Ausreiseaufforderung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG verbundenen Abschiebungsandrohung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
VfG ergehen (Hess. VGH, Beschluß vom 5. Februar 1988 - 10 TH 14/88 -). Indessen führt die Prüfung
G hier zu einem für den Antragsteller zu 1) negativen Ergebnis,, weil sein Vorbringen nicht ausreichend substantiiert und nicht in sich stimmig ist und weil Widersprüche zu seinen Angaben in den vorausgegangenen Asylverfahren nicht nachvollziehbar aufgelöst sind, so daß dem Vortrag insgesamt eine dem Antragsteller zu 1) im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung nicht lückenlos entnommen werden kann (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteile vom
angegriffenen Beschlusses); hierauf wird zunächst - mit den nachfolgenden Zusätzen und Modifizierungen - gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG Bezug genommen. Der Antragsteller zu 1) hat auch die Gründe
angefochtenen Beschlusses nicht zum Anlaß genommen, sein Vorbringen über seine Mitgliedschaft in der HNO zu ergänzen und zu substantiieren. Er hat bis heute nicht plausibel gemacht, wieso er als albanischer Volkszugehöriger einer kroatischen Exilorganisation beigetreten ist. Ebensowenig hat er vorgetragen, daß und welche Aktivitäten er für die HNO seit seinem Beitritt in der Bundesrepublik Deutschland entfaltet hat - in dem Asylantrag vom 19. Mai 1987 kündigte er entsprechenden Vortrag erst für die von ihm erstrebte Vorprüfungsanhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an -, und insbesondere fehlt es auch an Ausführungen
Antragstellers zu 1) dazu, wie und auf welche Weise die jugoslawischen Sicherheitsbehörden von seiner Mitgliedschaft in der HNO überhaupt Kenntnis erlangt haben sollten. Nachvollziehbar dargelegt hat der Antragsteller zu 1) also allein, daß er seit 1. Mai 1987 der HNO angehört und daß er bis zum Jahresende 1987 seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat. Darin vermag der Senat ein schlüssiges Geltendmachen von dem Antragsteller zu 1) im Rückkehrfalle drohender politischer Verfolgung nicht zu erkennen. Aus dem vom Antragsteller zu 1) im Beschwerdeverfahren in Kopie vorgelegten erstinstanzlichen Urteil der Strafkammer
Kreisgerichts Nis vom 29. April 1986 und aus den vom Berichterstatter
Senats vorsorglich in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich ebenfalls nichts zugunsten
Antragstellers zu 1). Insbesondere ist dem betreffenden Strafurteil entgegen der Beschwerdebegründung vom 14. Januar 1988 nicht zu entnehmen, daß in Jugoslawien auch solche Personen mit einer Bestrafung nach Art. 131 JugStGB rechnen müssen, die nur
wegen Mitglied einer Emigrantenorganisation geworden sind, weil sie sich damit ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland verschaffen wollten. Vielmehr hat die Strafkammer in dem betreffenden Fall dem dortigen Angeklagten seine dahingehende Einlassung gerade nicht geglaubt (vgl. S. 3, vorletzter Abs., der Urteilsübersetzung) und ist nach ausführlicher Beweiswürdigung zu der Erkenntnis gelangt, daß Ziel
Beitritts zu der "Emigrantenorganisation die Ausführung feindlicher Tätigkeit, und nicht das Erhalten politischen Asyls" war (vgl. S. 4, 2. Abs., der Urteilsübersetzung). Insofern unterscheidet sich der dort entschiedene Fall wesentlich von demjenigen
Antragstellers zu 1), in
sen Person jedenfalls bei Zugrundelegung seines eigenen bisherigen Vorbringens allein die Erlangung weiteren Aufenthalts als Grund für die Mitgliedschaft in der HNO erkennbar ist. Im übrigen kommt es hierauf letztlich nicht entscheidend an, weil - wie bereits dargelegt keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß den jugoslawischen Sicherheitsbehörden die schlichte Mitgliedschaft
Antragstellers zu 1) überhaupt bekanntgeworden ist. Randnummer 10 Jedoch ist die Abschiebungsandrohung möglicherweise
halb verfahrensfehlerhaft, weil aus der ihr beigegebenen Begründung nicht zu entnehmen ist, daß die Antragsgegnerin das eventuelle Vorliegen eines Abschiebungshindernisses i.S.
G überhaupt geprüft hat. Freilich müssen in der Begründung eines Verwaltungsakts nur die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt werden, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben ( § 39 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG ). Daher dürften etwa Ausführungen zu § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG regelmäßig dann entbehrlich sein, wenn im Rahmen der Begründung der Unbeachtlichkeit
Asylfolgeantrags eine materielle Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung vorgenommen wird. Begründet die Ausländerbehörde die Unbeachtlichkeit hingegen vornehmlich mit formellen Erwägungen - insbesondere unter Hinweis auf § 51 Abs. 2 oder 3 VwVfG - oder etwa damit, daß selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände eine Asylanerkennung nicht rechtfertigten, so wird auf eine Anführung der zu § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG angestellten Erwägungen mit Blick auf § 39 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG kaum verzichtet werden können. In der angegriffenen Verfügung vom 2. Oktober 1987 hat die Antragsgegnerin Unbeachtlichkeit
Vorbringens
Antragstellers zu 1) im wesentlichen
halb angenommen, weil es sich bei der Mitgliedschaft in der HNO um einen selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestand handele und dieser sich nicht als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung
Antragstellers zu 1) darstelle (im Anschluß an BVerfG, Beschluß vom
halb kann nämlich die Aufhebung der Abschiebungsandrohung nicht beansprucht werden, weil keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können ( § 46 HVwVfG ). Denn die Antragsgegnerin hätte - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses i.S.
G auf jeden Fall verneinen müssen. Ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum im rechtlichen Sinne war der Antragsgegnerin hierbei - wie vor allem die Fassung
VfG verdeutlicht - mindestens in bezug auf das "Ob"
Erlasses einer Abschiebungsandrohung nicht eröffnet; daß hinsichtlich der Gefahr künftiger politischer Verfolgung die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe erforderlich und eine Prognoseentscheidung zu treffen war, ändert hieran nichts (Kopp, VwVfG, 4. Aufl. 1986,§ 40, RdNr. 37 m.w.N.). Randnummer 11 Schließlich war die gesetzte Ausreisefrist von zwei Monaten nach Erhalt der angegriffenen Verfügung angesichts der besonderen Umstände
vorliegenden Falles ausreichend bemessen und auch hinreichend begründet (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom
weiteren konnten Erschwernisse für die teils hier zur Schule gehenden Kinder nicht ausgeschlossen werden, wenn diese kurz vor Abschluß
Schulhalbjahres nach Jugoslawien reisen müßten; auch sind derartige Gründe prinzipiell im Rahmen der Ermessensausübung bei der Bemessung der Ausreisefrist zu berücksichtigen (Hess. VGH, Beschlüsse vom
Verwaltungsgerichts diesbezügliche Ausführungen enthält -, keinen Anlaß, die Verfügung insoweit zu beanstanden (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.