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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 UE 2126/86 Urteil Rückforderung von Ausbildungsförderung nach Unterrichtsboykott § 20 Abs 2 BAföG

Rückforderung von Ausbildungsförderung nach Unterrichtsboykott Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. April 1986, III/2 E 252/80 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin besuchte ab August 1976 das Abendgymnasium I für Berufstätige in Frankfurt am Main. Die Beklagte bewilligte ihr durch Bescheid vom
  2. März 1978 für die Zeit vom
  3. Februar 1978 bis
  4. Januar 1979 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Randnummer 2 Ab September 1978 kam es wegen erheblicher Spannungen zwischen der Schulleitung des Frankfurter Abendgymnasiums I und einem Teil der Lehrkräfte und Schüler zu einem Schülerstreik sowie zeitweiliger Einstellung des Unterrichtsbetriebes. Unter dem
  5. Oktober 1978 teilte der Kommissarische Leiter des Abendgymnasiums I den Schülern der Abschlußklassen, zu denen auch die Klägerin gehörte, mit, daß der Unterricht vom
  6. November 1978 an wieder aufgenommen werde und forderte die Schüler auf, sich zum Unterrichtsbeginn einzufinden. Er erneuerte diese Aufforderung mit weiteren Schreiben vom
  7. November 1978,
  8. Dezember 1978,
  9. Dezember 1978 und
  10. Januar
  11. Das Schreiben vom
  12. Dezember 1978 enthielt den Hinweis, daß ohne regelmäßige Teilnahme am Unterricht - spätestens ab
  13. Dezember 1978 - keine Möglichkeit mehr bestehe, die Reifeprüfung im Jahre 1979 abzulegen. In dem Schreiben vom
  14. Dezember 1978 teilte der Kommissarische Leiter des Abendgymnasiums I den Schülern der Abschlußklassen mit, innerhalb des Kalenderjahres 1979 könne die Reifeprüfung nicht mehr abgelegt werden, soweit die Schüler der Aufforderung vom
  15. Dezember 1978 nicht nachgekommen seien. Jedoch werde ab
  16. Februar 1979 ein erneutes Unterrichtsangebot unterbreitet, um eine Reifeprüfung im Schulhalbjahr 1979/80 zu ermöglichen. Randnummer 3 Die Klägerin nahm vom
  17. Februar 1979 an wieder am Unterricht teil. Randnummer 4 Durch Bescheid vom
  18. März 1979 forderte die Beklagte von der Klägerin die in der Zeit des Unterrichtsboykotts vom
  19. November 1978 bis
  20. Januar 1979 gewährten Förderungsleistungen im Gesamtbetrag von 1.685,75 DM zurück. Randnummer 5 Hiergegen erhob die Klägerin am
  21. April 1979 Widerspruch und machte geltend, sie sei vom
  22. Dezember 1978 an krank gewesen und habe dieses auch dem Abendgymnasium mitgeteilt. Bei ihrer Genesung am
  23. Dezember 1978 seien bereits Ferien gewesen, so daß sie deswegen zunächst die Schule nicht habe besuchen können. Nach dem Ende der Weihnachtsferien habe sie wieder am Unterricht teilnehmen wollen. Von der Schulleitung sei ihr jedoch geraten worden, sich wegen ihrer Krankheit in das fünfte Semester zurückversetzen zu lassen. Der Unterricht für das fünfte Semester habe erst Anfang Februar 1979 wieder begonnen. Randnummer 6 Nachdem die Schulleitung des Frankfurter Abendgymnasiums I dieses Vorbringen bestätigt hatte, teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom
  24. August 1979 mit, von einer Rückforderung für die Zeit vom
  25. Dezember 1978 bis zum
  26. Januar 1979 werde abgesehen. Auf die Zeit vom
  27. Dezember 1978 bis zum
  28. Januar 1979 entfiel ein Förderungsbetrag von 991,60 DM. Randnummer 7 Bereits vor der Erteilung des Bescheides vom
  29. August 1979 hatte der Beklagte mit Bescheid vom
  30. Juni 1979 die der Klägerin für die Zeit von Februar bis Dezember 1979 zustehenden Förderungsleistungen festgestellt, dabei den für die Zeit vom
  31. November bis
  32. Dezember 1978 überzahlten Betrag von 694,15 DM teilweise mit den der Klägerin ab Februar 1979 zustehenden Förderungsleistungen verrechnet und den Rückforderungsrestbetrag mit 274,15 DM sowie eine "noch zu entscheidende Überzahlung" mit 220,00 DM beziffert. Randnummer 8 Gegen den Bescheid vom
  33. Juni 1979 erhob die Klägerin am
  34. Juli 1979 Widerspruch, über den bisher noch nicht entschieden worden ist. Randnummer 9 Am
  35. Dezember 1979 wies der Regierungspräsident in Darmstadt den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom
  36. März 1979 zurück, bezifferte den für die Zeit vom
  37. November 1978 bis
  38. Januar 1979 zu erstattenden Betrag erneut mit 1.685,75 DM und hob zusätzlich den Bewilligungsbescheid vom
  39. März 1978 auf, soweit der Klägerin für die Zeit vom
  40. November 1978 bis
  41. Januar 1979 Ausbildungsförderung gewährt worden war. Randnummer 10 Am
  42. Januar 1980 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und geltend gemacht, sie habe das Fernbleiben vom Unterricht nicht zu vertreten. Der Schulstreik sei von der Schülerschaft des Abendgymnasiums nicht beschlossen worden, weil die Schüler keine Lust mehr gehabt hätten zu lernen. Vielmehr habe die Schulleitung rechtswidrige Veränderungen an der Ausbildungskonzeption vorgenommen. Insbesondere seien die Zergliederung des Abendgymnasiums in verschiedene Schulen, der geplante Abbau des Nachmittagsunterrichts und die öffentliche Diffamierung von Schülern und Lehrern rechtswidrig gewesen. Auch hätten die Schüler seinerzeit nur gegen Vorlage des Personalausweises am Unterricht teilnehmen können. Randnummer 11 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 12 den Bescheid der Beklagten vom
  43. März 1979, geändert durch Bescheid vom
  44. Juni 1979, in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
  45. Dezember 1979 aufzuheben. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie hat geltend gemacht, die Klägerin habe an einem Unterrichtsboykott des damaligen fünften Semesters teilgenommen, der am
  46. November 1978 begonnen und sich gegen eine Versetzung von Lehrkräften gerichtet habe. Der mehrwöchige Boykott habe schließlich zur Einstellung des Unterrichtsbetriebes geführt. Wenn ein Auszubildender durch seine Nichtteilnahme an den Lehrveranstaltungen dazu beitrage, den Lehrbetrieb lahmzulegen, dann habe er auch die Einstellung des Lehrbetriebes zu vertreten. Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom
  47. April 1986 - III/2 E 252/80 - die Klage abgewiesen. Randnummer 17 Gegen das der Klägerin am
  48. Juni 1986 zugestellte Urteil richtet sich ihre am
  49. Juli 1986 eingegangene Berufung Randnummer 18 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 19 das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  50. April 1986 - III/2 E 252/80 - sowie den Bescheid der Beklagten vom
  51. März 1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
  52. Dezember 1979 insoweit aufzuheben, als der Bescheid des Beklagten vom
  53. März 1978 aufgehoben worden ist und Förderungsleistungen von der Klägerin zurückgefordert werden. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Beklagte hat auf Anfrage des erkennenden Gerichts erklärt, sie wisse nicht, weshalb der Regierungspräsident in Darmstadt in seinem Widerspruchsbescheid von einer Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung von insgesamt 1.685,75 DM ausgegangen sei. Vermutlich handele es sich dabei um einen Irrtum. Randnummer 23 Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die zum Gegenstand der Beratung gemacht wurden, und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist teilweise begründet. Randnummer 26 Die von der Beklagten für die Zeit vom
  54. November bis
  55. Dezember 1978 geltend gemachte Rückforderung findet ihre Grundlage in § 20 Abs. 2 BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom
  56. April 1976 (BGBl. I S. 989). Diese Bestimmung ist durch das 4.,
  57. und
  58. BAföG-Änderungsgesetz nicht berührt worden. Randnummer 27 Danach ist der Förderungsbetrag für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Randnummer 28 Während der Zeit vom
  59. November 1978 bis
  60. Dezember 1979 hat die Klägerin die Ausbildung, für die sie Förderungsleistungen erhalten hat, aus einem von ihr zu vertretenden Grund unterbrochen. Randnummer 29 Nach § 2 Abs. 1 BAföG ist die Gewährung von Ausbildungsförderung davon abhängig, daß der Auszubildende eine der im Gesetz genannten Ausbildungsstätten besucht. Ein Besuch in diesem Sinne setzt - wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgeführt hat - nicht nur voraus, daß der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört. Erforderlich ist vielmehr daneben, daß der Auszubildende an den Unterrichtsveranstaltungen der Ausbildungsstätte, die der jeweilige Ausbildungsplan vorsieht, tatsächlich teilnimmt (BVerwG, Urteil vom
  61. April 1987 - Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.36, § 20 BAföG, Nr. 25 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Eine Unterbrechung der Ausbildung ist dann anzunehmen, wenn der Auszubildende gleichzeitig allen planmäßig vorgesehenen Lehrveranstaltungen fernbleibt (BVerwG, Urteil vom
  62. April 1987 - a.a.O. - und Urteil vom
  63. März 1978 - Buchholz, a.a.O. 436,36 § 20 BAföG Nr. 4). Die Klägerin ist den Unterrichtsveranstaltungen vom
  64. November bis
  65. Dezember 1978 aus einem von ihr zu vertretenden Grund ferngeblieben. Randnummer 30 Der Begriff "vertreten müssen" in § 20 Abs. 2 BAföG enthält das subjektive Moment der Vorwerfbarkeit. Ein Auszubildender hat die Unterbrechung seiner Ausbildung dann zu vertreten, wenn seiner Teilnahme an den Lehrveranstaltungen keine Hindernisse entgegenstehen, deren Beseitigung oder Überwindung ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden kann (BVerwG, Urteile vom
  66. März 1978 und
  67. Juni 1979 - Buchholz, a.a.O. § 20 BAföG Nrn. 4 und 11). Randnummer 31 Die Gründe, die die Klägerin für ihr Fernbleiben vom Unterricht vom
  68. November bis
  69. Dezember 1978 angegeben hat, rechtfertigen dieses nicht. Randnummer 32 Der
  70. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat in dem Eilverfahren VI TG 2245/78 in seinem Beschluß vom
  71. Februar 1979, der Schüler der Abschlußklassen am Frankfurter Abendgymnasium I betraf, ausgeführt, die vom Land Hessen seinerzeit getroffenen und von den damaligen Antragstellern beanstandeten Maßnahmen hinsichtlich des Unterrichtsgebäudes und der Lehrkräfte seien rechtmäßig gewesen. Es bestehe kein Anspruch von Schülern darauf, in einem bestimmten Schulgebäude unterrichtet zu werden. Der Schulträger habe lediglich Sorge dafür zu tragen, daß die für den Unterricht verwendeten Gebäude in ihrer Ausstattung den Erfordernissen entsprächen (§ 30 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen Schulen und die Schulaufsicht - Schulverwaltungsgesetz - in der Fassung vom
  72. April 1978 - GVBl. I S. 2327). Es sei von den Antragstellern weder vorgetragen noch ersichtlich, daß die für den Unterricht der Abschlußklassen ab
  73. November 1978 vorgesehenen Schulen den Unterrichtsbedürfnissen nicht genügt hätten. Angesichts der seit September 1978 aufgetretenen schwerwiegenden Konflikte und Auseinandersetzungen am Abendgymnasium I in Frankfurt am Main sei es sachgerecht gewesen, wenn der Schulträger den bis dahin in der Elisabethenschule durchgeführten Unterricht für die Abschlußklassen in andere Gebäude verlegt habe, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Schüler dieser Klassen sich möglichst ungestört auf das Erreichen ihres Ausbildungszieles vorbereiten konnten. Auch das Auswechseln des gesamten Lehrkörpers, der die Abschlußklassen unterrichtet habe, sei wegen der besonderen Entwicklung der Verhältnisse am Abendgymnasium I in Frankfurt am Main rechtmäßig gewesen. Ein großer Teil der Lehrer des Abendgymnasiums I sei nicht bereit gewesen, mit der Schulleitung sachbezogen zusammen zu arbeiten und einen dem Ausbildungs- und Erziehungsziel der Schule entsprechenden Unterricht zu erteilen. Es habe daher die Gefahr bestanden, daß die Schüler kein in allen Bundesländern anerkennungsfähiges Zeugnis der Reife erhalten konnten. Das Land Hessen habe auch an konkreten Beispielen glaubhaft gemacht, daß die in den Reifeprüfungen von den Schülern erbrachten Leistungen und die Bewertung dieser Leistungen durch die Lehrer mit den Grundsätzen einer Leistungsbewertung nach den §§ 13, 23 Abs. 5 Satz 3 der Reifeprüfungsordnung nicht vereinbar seien. Ein großer Teil der Lehrer des Abendgymnasiums I habe bewußt Rechte für sich in Anspruch genommen, die sich sowohl gegen die allgemeine Dienstordnung als auch gegen die auf dieser Dienstordnung beruhenden Anweisungen der Schulleitung richteten. Die Auswechselung der Lehrerschaft, die das Land Hessen deswegen angeordnet habe, habe daher im wohlverstandenen Interesse aller Schüler der Abschlußklassen gelegen und sei rechtmäßig. Randnummer 33 Der Senat hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Ausführungen des
  74. Senats zu zweifeln. Auch kann das Vorbringen der Klägerin, ein Betreten der Unterrichtsräume sei von einer Vorlage des Personalausweises abhängig gemacht worden, ihr Fernbleiben vom Unterricht nicht rechtfertigen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß diese Ausweiskontrollen angesichts der Unruhen am Frankfurter Abendgymnasium I gerechtfertigt gewesen seien, um Störungen der unterrichtswilligen Schüler durch Dritte zu vermeiden. Randnummer 34 Soweit hiernach die Beklagte die für die Zeit vom
  75. November bis
  76. Dezember 1978 gezahlten Förderungsleistungen im Betrag von 694,15 DM zurückgefordert hat, ist dies zu Recht geschehen. Insoweit kann die Berufung keinen Erfolg haben. Randnummer 35 Soweit jedoch der Regierungspräsident in Darmstadt in seinem Widerspruchsbescheid einen darüber hinausgehenden Rückforderungsanspruch der Beklagten bestätigt und unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom
  77. März 1978 von der Klägerin eine Rückzahlung der in der Zeit vom
  78. Dezember 1978 bis
  79. Januar 1979 gewährten Förderungsleistungen im Betrag von 991,60 DM verlangt hat, ist der angefochtene Widerspruchsbescheid fehlerhaft und daher aufzuheben. Randnummer 36 Die Klägerin hat bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen, sie habe vom
  80. bis
  81. Dezember 1978 aus Krankheitsgründen die Schule nicht besuchen können. Nach dem Ende der Weihnachtsferien habe sie wieder am Unterricht teilnehmen wollen. Jedoch sei dies zunächst nicht möglich gewesen, weil der Unterricht des für sie maßgeblichen Semesters erst zum
  82. Februar 1979 begonnen habe. Insoweit sind die Angaben der Klägerin auch von der Schulleitung des Frankfurter Abendgymnasiums I bestätigt worden. Randnummer 37 Die Klägerin hat hiernach die Gründe, die zu einer Ausbildungsunterbrechung in der Zeit vom
  83. Dezember 1978 bis
  84. Januar 1979 führten, nicht zu vertreten. Dies hat die Beklagte auch durch ihren Bescheid vom
  85. August 1979 anerkannt. Jedoch hat der Regierungspräsident in Darmstadt in seinem Widerspruchsbescheid vom
  86. Dezember 1979 erneut einen Rückforderungsanspruch der Beklagten für die Zeit vom
  87. November 1978 bis
  88. Januar 1979 über einen Betrag von 1.685,75 DM bestätigt und insoweit den Bewilligungsbescheid vom
  89. März 1978 aufgehoben. Dieser Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig, soweit er Förderungsleistungen für die Zeit vom
  90. Dezember 1978 bis
  91. Januar 1979 betrifft. Randnummer 38 Entsprechend dem Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten waren gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Klägerin zwei Fünftel und der Beklagten drei Fünftel der Kosten beider Instanzen aufzuerlegen. Gerichtskosten werden jedoch gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Randnummer 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO analog. Randnummer 40 Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Senat mit seiner Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024838

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