Wohngeld: Ermittlung des Jahreseinkommens Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
- Dezember 1984, VI/1 E 1477/82 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger war Mieter einer Wohnung in Egelsbach mit einer Wohnfläche von ca. 118 qm. Die Wohnung wurde von dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem Sohn bewohnt. Unter dem
- Oktober 1981 beantragte er bei dem Beklagten die Gewährung von Mietzuschuß nach dem Wohngeldgesetz (WoGG). Dem Antrag fügte er zwei Lohnsteuerkarten aus 1981 bei. Diese sandte der Beklagte wieder an den Kläger zurück. Gleichzeitig forderte er ihn auf, den Nachweis über sein Einkommen zu führen. Der Kläger machte sodann geltend, daß die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit 1981 17.648,00 DM betrügen und daß der voraussichtliche Gewinn für dieses Jahr aus selbständiger Arbeit unter dem von 1980 liegen werde. Daraufhin forderte der Beklagte vom Kläger den Einkommensteuerbescheid von 1980 an, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 9.840,00 DM und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 70.315,00 DM aufwies. Nach Abzug der Verluste aus Vermietung und Verpachtung, der Sonderausgaben und von Freibeträgen nach § 33a EStG ergab sich ein Einkommen von 68.472,00 DM. - Mit Bescheid vom
- Februar 1982 lehnte der Beklagte den Wohngeldantrag mit der Begründung ab, daß das Familieneinkommen die zulässige Grenze nach dem Wohngeldgesetz überschreite. Der Bescheid ist dem Kläger am
- März 1982 ausgehändigt worden. Mit seinem am
- März 1982 eingegangenen Widerspruch wandte er sich dagegen, daß der Beklagte seiner Entscheidung das Einkommen aus dem Jahre 1980 zugrundegelegt habe. 1981 sei jedoch ein weitaus geringeres Einkommen erzielt worden. Aus den vorgelegten Lohnsteuerkarten sei ersichtlich gewesen, daß seine, des Klägers, Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit 1981 17.648,00 DM verdient habe. Aus seiner selbständigen Tätigkeit werde er 1981 keinen oder nur einen geringen Gewinn erzielen. Der Bilanzrohverlust betrage ca. 9.000,00 DM. Randnummer 2 Mit Widerspruchsbescheid vom
- Juli 1982 wies der Regierungspräsident in Darmstadt den Widerspruch zurück. In dem Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, daß entgegen der Auffassung des Klägers die Einnahmen des letzten Kalenderjahres vor der Antragstellung zugrunde zu legen seien. Der Kläger und seine Ehefrau hätten nämlich 1980 überwiegend Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt. Er könne auch nicht gemäß § 11 Abs. 2 WOGG günstiger gestellt werden, da bei der Entscheidung über den Antrag die Höhe der Einnahmen im Bewilligungszeitraum nicht festgestanden hätte. Randnummer 3 Mit seiner am
- August 1982 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, für die Berechnung des Wohngeldes sei auf das Einkommen im Jahre 1981 zurückzugreifen. Das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit sei durch Vorlage der Lohnsteuerkarten für 1981 bereits mit der Antragstellung nachgewiesen worden. Auch sei die Schätzung der Verluste aus selbständiger Arbeit in Höhe von 9.000,00 DM für 1981 bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden. Randnummer 4 Während des Klageverfahrens hat der Kläger den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1981 vom
- Juni 1983 vorgelegt. Aus ihm ergeben sich Verluste aus Gewerbebetrieb für den Kläger und für die Ehefrau des Klägers von insgesamt 35.071,00 DM. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hatte nur die Ehefrau des Klägers (17.171,00 DM brutto). Randnummer 5 Der Kläger beantragte zunächst sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, ihm - dem Kläger - unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom
- Februar 1982 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
- Juli 1982 zu verpflichten, einen Mietzuschuß nach dem Wohngeldgesetz gemäß dem am
- Oktober 1981 eingegangenen Antrag zu zahlen. Zuletzt hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom
- Februar 1982 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
- Juli 1982 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn - den Kläger - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Randnummer 6 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Er hat sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheids bezogen und geltend gemacht, daß entgegen der Auffassung des Klägers bei der Entscheidung über den Antrag die Höhe der Einnahmen im Bewilligungszeitraum nicht festgestanden habe. Die Vorlage der Lohnsteuerkarten und die Erklärung, daß ein Verlust aus Gewerbebetrieb zu erwarten sei, seien nicht ausreichend gewesen. Im übrigen habe das Finanzamt Langen auf Anfrage im Januar 1982 mitgeteilt, daß für das Jahr 1981 noch keine Einkommensteuererklärung vorliege. Randnummer 8 Mit Urteil vom
- Dezember 1984 hat das Verwaltungsgericht dem zuletzt gestellten Bescheidungsantrag des Klägers mit der Begründung entsprochen, daß nach § 11 WoGG in der hier einschlägigen Fassung der Beklagte verpflichtet sei, das Jahreseinkommen des Klägers und seiner Ehefrau der letzten 12 Monate vor der Antragstellung zu berücksichtigen. § 11 WoGG hebe mit anderen Vorschriften des Wohngeldgesetzes darauf ab, daß grundsätzlich, also in erster Linie, der realen Lage des Empfängers Priorität zukommen solle. Unter Berücksichtigung dessen sei die Wohngeldbehörde vorliegend gehalten gewesen, der Grundsatzregelung des § 11 Abs. 1
- Halbsatz WoGG folgend die Berechnung des Jahreseinkommens an den Einnahmen der letzten 12 Monate vor der Antragstellung zu orientieren. Der Kläger habe auch die entsprechenden Lohnsteuerkarten für 1981 vorgelegt, die offensichtlich darauf schließen ließen, daß das im Jahre 1981 erzielte oder zu erzielende Einkommen weitaus niedriger gelegen habe als das Einkommen, welches im Jahre 1980 erreicht worden sei. Daraufhin sei der Beklagte verpflichtet gewesen, erforderlichenfalls weitere Unterlagen bei dem Kläger selbst oder bei anderen Stellen anzufordern, um die tatsächliche Einkommenslage der dem Antrag vorangegangenen letzten 12 Monate festzustellen, um auf dieser für den Kläger günstigeren Grundlage die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen. Obwohl sich eine günstigere Grundlage abgezeichnet habe, habe der Beklagte in Abweichung von der im Sozialgesetzbuch I vorhandenen Zielsetzung, dem Leistungsempfänger möglichst weitgehend zu seinen Rechten zu verhelfen, ohne weitere Bemühungen die Einnahmen des letzten Kalenderjahres
(1980)ermittelt und dieses seiner Berechnung zugrundegelegt. - Bei dieser rechtlichen Sichtweise komme es auf die von dem Kläger zu seinen Gunsten ins Feld geführte Vorschrift des § 11 Abs. 2 WoGG nicht an. Randnummer 9 Gegen das dem Beklagten am
- Februar 1985 zugestellte Urteil hat dieser am
- Februar 1985 Berufung eingelegt. Er wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß dem Begriff "grundsätzlich" des ersten Halbsatzes von § 11 Abs. 1 WoGG eine Priorität hinsichtlich der Einkommensermittlung gegenüber dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung einzuräumen sei. Der Kläger habe mit seinem Antrag auf Mietzuschuß lediglich zwei Lohnsteuerkarten für das Jahr 1981 vorgelegt. Auf der Lohnsteuerkarte des Klägers seien Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nicht bescheinigt gewesen. Auf der Lohnsteuerkarte seiner Ehefrau seien Einnahmen lediglich für drei Monate, nämlich von Januar bis März 1981, nachgewiesen gewesen. Weiteres Einkommen - insbesondere aus selbständiger Arbeit - habe der Kläger nicht nachgewiesen. Der Kläger habe später auf entsprechende Anfrage lediglich dargelegt, daß seine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und der Gewinn 1981 wesentlich geringer seien als im Jahre
- Auf dieser Basis habe man aber eine Berechnung des Einkommens gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 WoGG nicht durchführen können. Auch später habe der Kläger keine Nachweise über das Einkommen vor Oktober 1981 vorgelegt. Im übrigen habe der Kläger ständig auf Entscheidung gedrängt. - Unter diesen Voraussetzungen sei es nicht möglich oder rechtlich geboten gewesen, eine Einkommensermittlung gemäß § 11 Abs. 1
- Halbsatz WoGG vorzunehmen. Es habe vielmehr eine Ermittlung entsprechend dem Absatz 1 Satz 2 dieser Bestimmung erfolgen müssen. Randnummer 10 Der realen Lage des Klägers könne dann Rechnung getragen werden, wenn der Wohngeldberechtigte selbst alle für die Art und den Umfang seiner Einnahmen erheblichen Angaben mache und entsprechende Beweismittel vorlege. Solche habe der Kläger jedoch nur für das Kalenderjahr 1980, nicht jedoch für die Veränderungen im Jahr 1981 beibringen können. Randnummer 11 Dem Verwaltungsgericht sei zuzustimmen, daß das Wohngeldgesetz als soziales Leistungsgesetz dem Wohngeldberechtigten möglichst weitgehend zu seinen Rechten verhelfen solle. Dabei dürften jedoch nicht die geltenden rechtlichen Bestimmungen außer acht gelassen werden. Diese wären verletzt worden, hätte die Wohngeldstelle die Einkommensermittlung wie vom Gericht gefordert vorgenommen. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
- Dezember 1984 - VI/1 E 1477/82 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten: Er habe alle geforderten Unterlagen unverzüglich beschafft. Im übrigen halte er die Gründe des mit der Berufung angefochtenen Urteils für zutreffend. Randnummer 14 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 15 Dem Senat haben die einschlägigen Behördenakten vorgelegen (ein Hefter der Wohngeldstelle des Beklagten und ein Hefter Widerspruchsakte des Regierungspräsidenten in Darmstadt). Sie waren Gegenstand der Beratung. Auf ihren Inhalt sowie auf die gewechselten Schriftsätze und das angefochtene Urteil wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig. Denn das Verwaltungsgericht hat sie nach § 33 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) zugelassen. Randnummer 17 Die Berufung ist auch begründet. Randnummer 18 Die Klage zulässig. Sie ist nach ordnungsgemäß durchgeführtem Vorverfahren erhoben worden. Mit ihr hat der Kläger zunächst die Verpflichtung des Beklagten begehrt, einen Mietzuschuß (Wohngeld) entsprechend seinem Antrag vom Oktober 1981 zu gewähren. Den Klageantrag hat der Kläger später eingeschränkt. Er hat nicht mehr die Verpflichtung auf Gewährung des Mietzuschusses beantragt, sondern lediglich die Verpflichtung des Beklagten, einen neuen Bescheid zu erteilen. Diese Umstellung ist als eine teilweise Zurücknahme des ursprünglichen Klageantrags anzusehen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom
- Dezember 1983, IX OE 78/81), der das Verwaltungsgericht gemäß § 92 VwGO hätte dadurch Rechnung tragen müssen, daß es das Verfahren teilweise einstellte. Das ist nicht erfolgt. Daher ist das Berufungsgericht gehalten, das Verfahren einzustellen, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat. Randnummer 19 Die Klage ist in ihrem anhängig gebliebenen Teil unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, einen neuen Bescheid unter Beachtung der von der Auffassung des Beklagten abweichenden Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Denn der mit der Klage angegriffene Bescheid des Beklagten vom
- Februar 1981 hält der rechtlichen Überprüfung stand. Randnummer 20 Maßgeblich ist für die rechtliche Beurteilung des Wohngeldantrags des Klägers § 11 WoGG in seiner Fassung, die er durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom
- August 1980 (BGBl. I S. 1159 ff) - gemäß Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes am
- Januar 1981 in Kraft getreten - erfahren hat (einbezogen in die Bekanntmachung der Neufassung des Wohngeldgesetzes vom
- September 1980, BGBl. I S. 1741 ff. - WoGG 1981 -). Außerdem ist die Neufassung des zweiten Absatzes des § 11 WoGG 1981 durch Art. 18 des Subventionsabbaugesetzes vom
- Juni 1981 (BGBl. I S. 537 ff.) zu beachten, die nach Art. 20 Abs. 2 des Subventionsabbaugesetzes am
- Juli 1981 in Kraft getreten ist. Randnummer 21 Vorliegend ist davon auszugehen, daß sich der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Wohngeld auf den Regelbewilligungszeitraum vom Oktober 1981 bis September 1982 erstreckt (vgl. § 27 WoGG 1981). Denn es ist nicht ersichtlich, daß sich der durch den Wohngeldantrag geltend gemachte Wohngeldanspruch in seinem Gegenstand auch auf weitere sich anschließende Bewilligungszeiträume erstrecken sollte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
- Mai 1984, 8 C 94.82, BVerwGE Bd. 69, S. 198 ff.). Daher unterliegt aufgrund des Bescheidungsbegehrens des Klägers nur der oben genannte Regelbewilligungszeitraum der rechtlichen Überprüfung. - In diesem Zeitabschnitt ist § 11 WoGG nicht mehr geändert worden. Randnummer 22 Nach der hier maßgeblichen Fassung des § 11 WoGG sind bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unbeschadet des Abs. 2 grundsätzlich die Einnahmen der letzten 12 Monate vor der Antragstellung (Abs. 1 Satz 1
- Halbsatz), und bei Personen, die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, die Einnahmen des letzten Kalenderjahres zugrunde zu legen (Abs. 1 Satz 1
- Halbsatz). Randnummer 23 Abs. 2, auf den § 11 Abs. 1 WoGG 1981 zunächst hinweist, konnte von dem Beklagten nicht als Grundlage für die Entscheidung über den Wohngeldantrag herangezogen werden. Denn bei der Entscheidung über diesen Antrag hat die Höhe der Einnahmen im Bewilligungszeitraum nicht festgestanden. Es ließ sich aufgrund der Eingaben des Klägers nicht einmal eine halbwegs sichere Prognose über die Einnahmen im Bewilligungszeitraum machen. Randnummer 24 Das Wohngeldgesetz stellt, wie sich aus dem Aufbau des § 11 WoGG 1981 ergibt, auf möglichst aktuelle Einkommensverhältnisse ab. In diesem Zusammenhang dürfte es vor allem bei Beziehern von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder von Renten unschwer möglich sein, die (voraussichtlichen) Einnahmen während des Bewilligungszeitraumes anhand von Nachweisen über das gegenwärtige monatliche Einkommen zu ermitteln. Erheblich schwieriger ist die Ermittlung der Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 2 WoGG 1981, wenn wie hier nur Einnahmen aus selbständiger Arbeit erzielt werden. Randnummer 25 Wenn jemand Wohngeld beantragt, ist er gemäß § 60 SGB I verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erforderlich sind. Randnummer 26 Mit seinem Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuß) hat der Kläger im Oktober 1981 als Einkommensnachweis zwei Lohnsteuerkarten für das Jahr 1981 vorgelegt. Aus der Behördenakte selbst ergibt sich nicht, welchen Inhalt die beiden Lohnsteuerkarten gehabt haben. Randnummer 27 Die Behörde muß sich jedoch Aufzeichnungen über den Inhalt der Lohnsteuerkarten gemacht haben; sie hat nämlich in der Berufungsinstanz vorgetragen, daß es sich um die Lohnsteuerkarten des Klägers und seiner Ehefrau gehandelt habe. Während die Lohnsteuerkarte der Ehefrau des Klägers Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (nur) für die Zeit von Januar bis März 1981 ausgewiesen habe, seien auf der Lohnsteuerkarte des Klägers Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nicht bescheinigt gewesen. Hinweise auf Einkommen aus selbständiger Arbeit ergeben sich indirekt aus dem Wohngeldantrag. Dort ist unter Nr. 27 angekreuzt, daß der Kläger und seine Ehefrau Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Steuern aus Einkommen entrichten. Da der Kläger wie auch seine Ehefrau im Zeitpunkt der Antragstellung - wie sich aus den vorgelegten Lohnsteuerkarten ergeben hat - eigenes Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit nicht hatten, mußte sozialversicherungs- und steuerpflichtiges Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt worden sein. Allerdings ist die formularmäßig erfolgte Anforderung fehlender Nachweise zum Antrag auf Gewährung von Wohngeld, die vom Beklagten unter dem
- Oktober 1981 erfolgte, nicht eindeutig; denn in diesem Vordruck wird bei gleichzeitiger Rückgabe der beiden Lohnsteuerkarten lediglich "Nachweis über Ihr Einkommen" erbeten. Es muß dann ein Ferngespräch zwischen dem Kläger und der Wohngeldstelle des Beklagten stattgefunden haben, in dem um Einkommensnachweise, insbesondere aus selbständiger Tätigkeit, gebeten wurde; denn in seinem Schreiben vom
- Oktober 1981 hat der Kläger unter Bezugnahme auf "unser heutiges Telefonat" einen Antrag auf "Jahreslohnsteuer 1980" übersandt und erklärt: "Der voraussichtliche Gewinn 1981 aus selbständiger Arbeit liegt unter dem Gewinn von 1980". Daraufhin forderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid von 1980 an, der dann als Grundlage dem ablehnenden Bescheid vom
- Februar 1982 gedient hat. Während des Widerspruchsverfahrens meinte der Kläger, er habe das Einkommen für 1981 durch Vorlage der Lohnsteuerkarte und durch Mitteilung, daß aus selbständiger Arbeit kein oder nur ein geringer Gewinn erzielt wurde, nachgewiesen. Der Bilanzrohverlust betrage ca. 9.000,00 DM. Randnummer 28 Nach allem kann keine Rede davon sein, daß dem Beklagten Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten, aufgrund deren die Feststellung der Einnahmen im Bewilligungszeitraum derart möglich gewesen wäre, daß sie als Grundlage für die Entscheidung über den Wohngeldantrag des Klägers hätten herangezogen werden können. Randnummer 29 Aber auch die Einnahmen der letzten 12 Monate vor der Antragstellung (§ 11 Abs. 1 Satz 1
- Halbsatz WoGG 1981) konnte die Beklagte nicht feststellen. Anhand des Einkommensteuerbescheids für 1980 war nur das Jahreseinkommen insgesamt, nicht aber das unter Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1
- Halbsatz WoGG 1981 auch zu berücksichtigende Einkommen für Oktober bis Dezember 1980 feststellbar. Für 1981 hat lediglich das Einkommen der Ehefrau des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit für die Zeit von Januar bis März festgestanden. Das von dem Kläger ab Anfang 1981 bis September 1981 und von seiner Ehefrau von April bis September 1981 aus selbständiger Arbeit erzielte Einkommen war nicht belegt. Es hat lediglich eine Schätzung des Klägers für das gesamte Jahr 1981 vorgelegen, wobei eine Differenzierung über die Entwicklung bis einschließlich September 1981 nicht gemacht wurde. Randnummer 30 Die voraussichtlichen Einnahmen der letzten 12 Monate vor Antragstellung aus selbständiger Arbeit hätten als Grundlage für die Entscheidung über das Wohngeld nur dann dienen können, wenn etwa die Erklärung eines Steuerberaters vorgelegt worden wäre mit einer Prognose über den Gewinn aus selbständiger Arbeit für das Jahr
- So aber hatte der Beklagte überhaupt keine Anhaltspunkte, ob die von dem Kläger gemachten Angaben zutrafen und damit für die Entscheidung über das beantragte Wohngeld herangezogen werden konnten. Auch die Bezugnahme auf den Antrag auf "Jahreslohnsteuer 1980", der sich nicht mehr bei der Behördenakte befindet, weil er mit Schreiben vom
- Dezember 1981 wieder an den Kläger zurückgegeben wurde, konnte nichts zur Ermittlung des Jahreseinkommens der letzten 12 Monate vor Antragstellung beitragen. Denn der Kläger selbst gibt an, daß es sich um den Lohnsteuerausgleich (?) für 1980 gehandelt habe, während hier vor allem die Einnahmen für das Jahr 1981 zu ermitteln waren. Außerdem ging es um die Lohnsteuer und nicht um Steuern, die aufgrund der Einnahmen aus der hier allein maßgeblichen selbständigen Arbeit zu zahlen waren. - Die Ermittlung des Jahreseinkommens aus § 11 Abs. 1 Satz 1
- Halbsatz WoGG 1981 war mithin ebensowenig möglich wie nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Randnummer 31 Die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1
- Halbsatz (=
- Alternative) WoGG 1981 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die genannte Bestimmung stellt auf den Zeitpunkt der Antragstellung - oder auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag - ab. Für diese Auslegung spricht, daß die Präsensform "erzielen" gebraucht wird. Diese Bestimmung ist vorliegend nicht anzuwenden, weil sowohl der Kläger wie auch seine Ehefrau seit April 1981 ganz offensichtlich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nicht mehr erzielt haben. Sie haben also beide im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Entscheidung über den Antrag ausschließlich Einnahmen aus selbständiger Arbeit erzielt. Randnummer 32 Allerdings kann, wenn die Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 11 Abs. 1 Satz 1
- Alternative WoGG 1981 scheitert, gleichwohl auf "die Einnahmen des letzten Kalenderjahres" zurückgegriffen werden, dann nämlich, wenn der letzte Einkommensteuerbescheid bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, das letzte Kalenderjahr betrifft. So lag es hier. Der Beklagte hat das Jahreseinkommen aufgrund der Ermessensvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 WoGG 1981 ermittelt. Es kann nicht festgestellt werden, daß er insoweit sein Ermessen fehlerhaft gebraucht hätte. Zeitnähere Erkenntnisquellen über die Einkommensentwicklung, etwa Vorauszahlungsbescheide des Finanzamts oder die letzte Steuererklärung - hier wäre die Steuererklärung für das Jahr 1981 in Frage gekommen - sind vom Kläger nicht vorgelegt worden. Randnummer 33 Der Beklagte hat vorgetragen, daß er vor dem Erlaß des Wohngeldbescheides sich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung gesetzt habe. Von dort habe er aber erfahren, daß eine Einkommensteuererklärung noch nicht vorliege. Aus der Behördenakte ergibt sich kein Hinweis auf das erwähnte Ferngespräch mit dem Finanzamt. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß im Zeitpunkt der Entscheidung über den Wohngeldantrag des Klägers die Einkommensteuererklärung für 1981 schon vorgelegen hat, zumal der Kläger dem entsprechenden Vortrag des Beklagten nicht widersprochen hat. Randnummer 34 Ob dann bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 1982 der Kläger seine Einkommenserklärung, die als mögliche Erkenntnisquelle für die Ermittlung des Jahreseinkommens in Frage gekommen wäre, abgegeben hatte, ist nicht bekannt. Es hätte an dem Kläger gelegen, im Widerspruchsverfahren von sich aus auf die eventuell inzwischen abgegebene Einkommensteuererklärung hinzuweisen. Statt dessen ist von ihm im Widerspruchsverfahren lediglich vorgetragen worden, daß der Bilanzrohverlust ca. 9.000,00 DM betrage. Bei Vorliegen detaillierter Unterlagen hätte es nahegelegen, auf die dem Finanzamt eingereichte Einkommensteuererklärung zu verweisen. Ohne einen solchen Hinweis kann der Widerspruchsbehörde kein Ermessensfehlgebrauch vorgeworfen werden, wenn sie es vor der Entscheidung über den Widerspruch unterlassen hat, nach der Einkommensteuererklärung des Klägers für 1981 zu fragen. Randnummer 35 Es kann nach allem nicht festgestellt werden, daß das Verhalten des Beklagten bei der Ermittlung des Jahreseinkommens fehlsam gewesen wäre. Das von der Beklagten ermittelte Jahreseinkommen aufgrund des Einkommensteuerbescheides für 1980 ist zutreffend der Entscheidung über den Wohngeldantrag zugrundegelegt worden. Randnummer 36 Der Kläger hat im Laufe des Verwaltungsrechtsstreits am
- Juli 1983 den Einkommensteuerbescheid für 1981 vorgelegt. Aus ihm ergibt sich, daß die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhebliche Verluste für ihn und seine Ehefrau gebracht haben. Falls man diesen Bescheid als Grundlage für die Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 11 Abs. 1 WoGG 1981 heranzöge, stünde das Einkommen ganz offensichtlich der Zuerkennung von Wohngeld nicht entgegen. Randnummer 37 Diese nachträgliche "Begründung" des Antrags auf Zuerkennung von Wohngeld kann indes nicht zu einem Erfolg der Klage führen, weil das Wohngeldgesetz vorsieht, daß die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Grundlagen im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vorliegen müssen. § 11 WoGG 1981 läßt verschiedene Möglichkeiten zur Ermittlung des Jahreseinkommens zu. Dabei wird bei der zunächst heranzuziehenden Vorschrift des § 11 Abs. 2 WoGG 1981 auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abgestellt. Wenn hiernach die Höhe der Einnahmen im Bewilligungszeitraum nicht feststeht, sind, wenn keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden, die (im Zeitpunkt der Entscheidung) feststehenden Einnahmen der letzten 12 Monate vor der Antragstellung (§ 11 Abs. 1 Satz 1
- Halbsatz WoGG 1981) zugrunde zu legen. Stehen diese nicht fest, kann die Behörde nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WoGG 1981 verfahren. Ob bei dieser eindeutigen Regelung (allein) auf den Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Verwaltungsakts oder auf den Widerspruchsbescheid abzustellen ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Der materiell rechtmäßige Verwaltungsakt vermag jedenfalls durch erst später eingetretene Erkenntnisse nicht rechtswidrig zu werden. Randnummer 38 Ob ein Antrag des Klägers, nachdem er den Nachweis über die Höhe der im Bewilligungszeitraum erzielten Einnahmen hatte führen können, aufgrund der Vorschrift des § 29 WoGG 1981 zulässig und ob er begründet gewesen wäre, kann dahinstehen. Sollte ein entsprechender Antrag vorgelegen haben, wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, diesen in einem neuen Verfahren zu bescheiden. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im übrigen ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 108 Nr. 10 und § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 40 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024839