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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat 10 TH 1971/88 Beschluss Klagerücknahme: Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung § 92 Abs 1 S 2

Klagerücknahme: Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. April 1988, IX H 21661/87 Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller ist indischer Staatsangehöriger und Sikh. Er reiste nach seinen Angaben im Juni 1985 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte unter dem 24.6.1985 seine Anerkennung als Asylberechtigter mit der Begründung, er werde in seinem Heimatland als Sikh und als Mitglied der AISSF verfolgt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 02.04.1986 als "offensichtlich unbegründet" ab. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller zusammen mit einer Abschiebungsandrohung des Antragsgegners zugestellt. Hiergegen erhob der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage (Az.: IV E 5318/86) und suchte gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (Az. : IV H 20434/86). Randnummer 2 In dem genannten Klageverfahren fand am 24.04.1987 eine mündliche Verhandlung statt. Nach der hierüber gefertigten Sitzungsniederschrift waren die Beklagten im Gegensatz zum Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend. Es wurde festgestellt, daß sie jeweils beantragen, die Klage abzuweisen. Am Ende der Sitzung wurde folgender Beschluß verkündet: "Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt." Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen. Die Sitzungsniederschrift vom 24.04.1987 schließt wie folgt ab: "In geheimer Beratung werden folgende Entscheidungen getroffen: U R T E I L IM NAMEN DES VOLKES ! Randnummer 3
  2. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Randnummer 4
  3. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Randnummer 5 Es wird weiterhin folgender B E S C H L U S S Randnummer 6 gefaßt: Randnummer 7 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- DM festgesetzt (§ 13 GKG). Randnummer 8 Ein Urteil ist den Beteiligten nicht zugestellt worden, ebenso auch nicht die Verhandlungsniederschrift vom 24.04.
  4. Randnummer 9 Mit Schriftsatz vom 07.08.1987, der bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 21.8.1987 einging, wurden Klage und Eilantrag zurückgenommen. Das Klageverfahren wurde daraufhin mit Beschluß vom 26.08.1987 und das Antragsverfahren mit Beschluß vom 28.08.1987 eingestellt. Randnummer 10 Mit Schriftsatz vom 03.09.1987, der am nächsten Tag bei der Ausländerbehörde einging, stellte der Antragsteller einen "Asylfolgeantrag", den er mit der Verschärfung des Konflikts zwischen Hindus und Sikhs, insbesondere seit der Erstürmung des Goldenen Tempels der Sikhs in Amritsar, und den Ausschreitungen gegen Sikhs nach der Ermordung der indischen Ministerpräsidentin Indira Gandhi zu Beginn des Monats November 1984 begründete. Die Ausländerbehörde des Antragsgegners wertete den Asylfolgeantrag als unbeachtlich und drohte dem Antragsteller unter Hinweis auf die §§ 10 und 14 AsylVfG mit Bescheid vom 09.12.1987 die Abschiebung an. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 11.12.1987 zugestellt. Randnummer 11 Hiergegen hat der Antragsteller am 16.12.1987 Klage erhoben und gleichzeitig sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 09.12.1987 anzuordnen. Randnummer 12 Der Antragsgegner hat sinngemäß beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 13 Mit Beschluß vom 08.04.1988 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Antrag abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, das gesetzliche Vollzugsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragsgegners, weil der Klage voraussichtlich wegen Unzulässigkeit des Folgeantrags gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 2 VwVfG infolge nicht hinreichend motivierter Klagerücknahme kein Erfolg beschieden sein werde. Randnummer 14 Gegen diesen, seinem Bevollmächtigten am 19.04.1988 zugestellten Beschluß, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.04.1988, der am 22.04.1988 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, die bisher nicht begründet worden ist. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte des Antragsgegners (1 Hefter) sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren IV E 5318/86 und IX E 21661/87 des Verwaltungsgerichts Wiesbaden Bezug genommen. Randnummer 16 Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, weil die angefochtene Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist. Sowohl die zuständige Ausländerbehörde des Antragsgegners als auch das Verwaltungsgericht haben verkannt, daß eine Abschiebungsandrohung nach den §§ 14 Abs. 1, 10 Abs. 2 AsylVfG nicht ergehen durfte, weil ein Asylfolgeantrag nicht vorlag, auch wenn der Antragsteller sein Gesuch vom 4.9.1987 so bezeichnet hatte. Randnummer 17 Dieses vom Antragsteller unter dem 3.9.1987 geltend gemachte Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter ist deshalb kein Folgeantrag im Sinne der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 AsylVfG, weil das vorhergehende Klageverfahren - VG Wiesbaden IV E 5318/86 - weder durch Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet, noch durch die Klagerücknahme beendet worden ist. Das in der Sitzung vom 24.4.1987 beratene Urteil ist nicht verkündet worden. Vielmehr sollte an die Stelle der Verkündung gemäß § 116 Abs. 2 VwGO die Zustellung treten. Eine Zustellung hat aber nicht stattgefunden, so daß das beratene Urteil nicht wirksam geworden ist. Randnummer 18 Die Rücknahme der Klage mit Schriftsatz vom 7.8.1987 bedurfte nämlich nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Einwilligung der Beklagten, wenn sie zur wirksamen Beendigung des Verfahrens führen sollte. Eine solche Einwilligung ist bisher nicht erteilt worden. Nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 24.4.1987 festgestellt worden war, daß die Beklagten jeweils die Abweisung der Klage beantragen, konnte die Klagerücknahme nur wirksam werden, wenn die Beklagten einwilligten. Denn mit der Feststellung der Anträge nicht erschienener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung gelten deren Anträge als gestellt (vgl. Kopp, VwGO,
  5. Aufl., § 103 Rz 10), weshalb nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Wirksamkeit der Klagerücknahme die Zustimmung der Beklagten erforderlich ist (vgl. Ule, Verwaltungsprozeßrecht,
  6. Aufl., S. 241 f. für den Fall eines Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung; dies muß erst recht im vorliegenden Fall des Ausbleibens des oder der Beklagten gelten). Wegen noch nicht wirksamer Klagerücknahme hätte daher ferner das Klageverfahren nicht eingestellt werden dürfen. Der gleichwohl mit Beschluß vom 26.8.1987 erfolgten Verfahrenseinstellung kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu (vgl. Kopp, a.a.O., § 92 Rz 17). Randnummer 19 Ist aber über die Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags vom 24.6.1985 noch nicht rechtskräftig entschieden worden, so liegen nicht die Voraussetzungen vor, nach denen gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG ein erneutes Asylbegehren als Folgeantrag zu qualifizieren ist. Randnummer 20 Der "Asylfolgeantrag" vom 4.9.1987 ist nicht einmal als ein neuer Asylantrag zu werten. Denn der Antragsteller ist bei der Abgabe seines Schreibens vom 4.9.1987 irrtümlich davon ausgegangen, seine Klagerücknahme sei wirksam und habe somit zur Beendigung des ersten Asylverfahrens geführt. Der in dem Schreiben vom 3.9.1987 vorgetragene Sachverhalt kann daher noch zum Gegenstand des ersten Asylverfahrens gemacht werden, und in diesem Sinne ist bei der gegebenen Rechtslage das Schreiben vom 3.9.1987 nach dem objektiven Erklärungswillen als weiterer Sachvortrag in dem anhängigen Rechtsstreit zu bewerten, welcher das erstinstanzliche Gericht zur Prüfung veranlassen muß, wie es auf die Tatsache der Einführung eines neuen Sachverhalts reagiert. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 22 Die Feststellung des Gegenstandswerts der Beschwerde beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Randnummer 23 Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024841

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