Zur Bestimmtheit eines Bürgerbegehrens - Behandlung eines Bürgerbegehrens zu Abrüstungsfragen Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
(157); Schneider/Jordan, a.a.O., Erl. 7 zu § 56; Schlempp, a.a.O., Erl. III zu § 56 unter Hinweis auf VGH Kassel, Beschluß vom 30.10.1986 - 2 TG 2890/86 -) davon ausgeht, daß weder einzelne Gemeindevertreter noch eine Fraktion einen Anspruch auf eine inhaltliche (materielle) Behandlung der von ihnen - etwa nach § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO - auf die Tagesordnung der Gemeindevertretung gebrachten Angelegenheiten haben, so verbietet sich doch eine Übernahme dieser Grundsätze auf die ordnungsgemäße Antragstellung im Rahmen eines Bürgerbegehrens nach § 8 b HGO . Die Durchführung eines Bürgerbegehrens ist mit erheblichem organisatorischen Aufwand verbunden. Das Unterschriftenquorum von mindestens 20 % (in Großstädten mindestens 10 %) der wahlberechtigten Einwohner tut ein übriges, um mißbräuchliche oder nur von unbedeutenden Minderheiten in der Bürgerschaft formulierte Fragestellungen von vornherein auszuschließen. Wäre die Gemeindevertretung befugt, jedes Bürgerbegehren ohne inhaltliche Behandlung einfach "zu den Akten zu legen", so verlöre dieses direkt-demokratische Element des gemeindlichen Verfassungslebens seinen Sinn und verkäme zu einer Farce (kritisch zu Recht auch Meyer, in Meyer/Stolleis a.a.O., S. 153 Fußnote 75). Randnummer 26 Ein Anspruch der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens auf eine inhaltliche (materielle) Behandlung und Entscheidung ergibt sich jedoch nur, wenn neben den hier unstreitig vorliegenden formellen Voraussetzungen des § 8 b Abs. 2 HGO auch die materielle Voraussetzung des § 8 b Abs. 1 HGO erfüllt ist, derzufolge das Bürgerbegehren eine "bestimmte Angelegenheit der Gemeinde" betreffen muß (vgl. § 8 b Abs. 3 Satz 1
- Halbs. HGO ). Daran fehlt es hier. Randnummer 27 Es kann dahingestellt bleiben, ob Beschlüsse, die darauf abzielen, das Gemeindegebiet zu einer sogenannten atomwaffenfreien Zone zu erklären oder jedenfalls die Produktion, die Lagerung und Stationierung sowie den Transport von Atomwaffen von dem Gemeindegebiet fernzuhalten, noch als Angelegenheit der Gemeinde anzusehen sind und damit von der gemeindlichen Verbandskompetenz umfaßt werden (vgl. zu diesem Problem aus dem umfangreichen Schrifttum und der Rechtsprechung VGH Mannheim, Urteil vom 29.5.1984 - 1 S 474/84 -, DVBl. 1984, S. 729 ff und Urteil vom 8.2.1988 - 1 S 1919/87 -, DÖV 1988, S. 476; OVG Münster, Urteil vom 16.12.1983 - 15 A 2027/83 -, DVBl. 1984, S. 155 = DÖV 1984, S. 300 = NVwZ 1984, S. 325; OVG Lüneburg, Urteil vom 14.2.1984 - 5 OVG A 212/83 -, DVBl. 1984, S. 734; OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.1987 - 7 A 71/85 -, NVwZ 1988, S. 466; VG Kassel, Beschluß vom 22.3.1982 - III/1 G 963/82 -, NVwZ 1982, S. 700; VG Frankfurt, Beschluß vom 2.
- 1982 - VII/1 G 2764/82 -, NVwZ 1983, S. 373; J. Hofmann, DVBl. 1984, S. 116 ff; Graf Vitzthum, Juristische Arbeitsblätter 1983, S. 557 ff; M. Borchmann, Hessische Städte- und Gemeindezeitung 1984, S. 150 ff; Schmitt-Kammler, DÖV 1983, S. 869 ff; B. Huber, NVwZ 1982, S. 662 ff ; Uechtritz, NVwZ 1983, S. 334 f; Pentzki, ZRP 1983, S. 161; Schoch, Jura 1984, S. 550). Randnummer 28 Diese allgemeine Zuständigkeitsproblematik kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil das in der Gemeinde Schlangenbad durchgeführte und auch von den Klägern unterzeichnete Bürgerbegehren nicht, wie es § 8 b Abs. 1 HGO ausdrücklich verlangt, eine "bestimmte" Angelegenheit der Gemeinde betrifft. Es bezieht sich vielmehr allgemein auf eine unbestimmte Vielzahl zukünftiger Gelegenheiten, bei denen die Beklagte - im Rahmen ihrer Zuständigkeit - Maßnahmen verhindern soll, die der Produktion, dem Transport, der Vorbereitung der Stationierung oder der Lagerung von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen im bzw. durch das Gemeindegebiet dienen. Eine Eingrenzung oder Konkretisierung auf eine bestimmte Gemeindeangelegenheit findet nicht statt. Sie ist auch nicht möglich, weil in tatsächlicher Hinsicht bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, die ein Tätigwerden der Beklagten im Rahmen ihrer Zuständigkeit rechtfertigen könnten. Weder sind auf dem Gemeindegebiet bauliche Maßnahmen geplant oder bereits durchgeführt, die mit der Produktion, der Stationierung oder der Lagerung atomarer, biologischer oder chemischer Waffen in Verbindung stehen, noch ist ein die Gesundheit der Gemeindeeinwohner bedrohender Transport solcher Waffen gerade durch die Gemeinde Schlangenbad vorgesehen. Randnummer 29 Die fehlende Bestimmtheit des Bürgerbegehrens wird auch deutlich, wenn man die unmittelbar auf den eigentlichen Beschlußantrag folgende Begründung der Antragsteller in die Betrachtung einbezieht. Hier werden die "ungeheuren Gefahren durch weltweite Spannungen" beschworen und die allgemeine Pflicht der Gemeindeorgane postuliert, "sich über die möglichen Auswirkungen von Verteidigungsmaßnahmen auf ihre Mitbürger Gedanken zu machen" und "angesichts der Zerstörungen in unseren Städten und Gemeinden im zweiten Weltkrieg auf die Gefahren des Hoch- und Wettrüstens hinzuweisen". Weiter wird auf die große Zahl von Massenvernichtungswaffen in Mitteleuropa als der am dichtesten besiedelten Weltregion, auf die gemeinsame Aufgabe der Friedenssicherung und schließlich auf die generell nicht auszuschließende Unfallgefahr im Zusammenhang mit der Lagerung und dem Transport von Massenvernichtungsmitteln auf bzw. durch das Gemeindegebiet aufmerksam gemacht. Ein konkreter Sachverhalt, der ein Handeln oder jedenfalls eine Stellungnahme der Beklagten erforderlich machen könnte, wird dagegen nicht genannt. Von einer bestimmten Angelegenheit der Gemeinde Schlangenbad ist in der Begründung an keiner Stelle die Rede. Randnummer 30 Die sogenannten "Ergänzungen zur Begründung des Antrages der Friedensinitiative Schlangenbad" bestätigen den Senat in seiner Auffassung, daß die in § 8 b Abs. 1 HGO verlangte Konkretisierung des Bürgerbegehrens auf eine bestimmte Gemeindeangelegenheit hier nicht gegeben ist. Neben allgemeinen Ausführungen zu verteidigungs- und friedenspolitischen Fragen, die in der Feststellung gipfeln, daß das vorliegende Bürgerbegehren als "Friedenserklärung" und als "Baustein für eine atomwaffenfreie Zone nach § 33 des Schlußdokuments der UN-Abrüstungskonferenz 1978" zu verstehen sei, findet sich unter den Hinweisen "zur rechtlichen Situation" auch die Bezugnahme auf gemeindliche Anhörungsrechte, wie sie in § 1 Abs. 2 Landbeschaffungsgesetz, § 1 Abs. 3 Schutzbereichsgesetz und § 137 Abs. 2 Bundesbaugesetz vorgesehen sind. Hier werden allgemeine, aus der gemeindlichen Planungshoheit fließende Zuständigkeiten aufgeführt, ohne daß auch nur ansatzweise deutlich würde, welche näher bestimmte Angelegenheit eine Anhörung der Beklagten etwa nach dem Landbeschaffungsgesetz oder nach dem Schutzbereichsgesetz erforderlich machte. Die fehlende Bestimmtheit der mit dem Bürgerbegehren verfolgten Angelegenheit wird von den Antragstellern bewußt in Kauf genommen, wenn es in der ergänzenden Begründung weiter heißt, daß die Beklagte - auch ohne aktuellen Anlaß - mit einem "Vorratsbeschluß" rechtzeitig ihre Meinung zum Thema kundtun solle. Solche Art Vorratsbeschlüsse entsprechen aber nicht dem Sinn und Zweck eines Bürgerbegehrens nach § 8 b HGO . Ihnen steht das Bestimmtheitserfordernis entgegen. Erst wenn die militärische Planung so konkret geworden ist, daß ein Gemeindegrundstück beispielsweise als Truppenübungsplatz mit Waffen- und Munitionsniederlage in Aussicht genommen worden ist, kann die Stellungnahme der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 Landbeschaffungsgesetz zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens gemacht werden. Erst zu diesem Zeitpunkt handelt es sich um eine "bestimmte" Angelegenheit der Gemeinde; erst jetzt ist auch eine rechtmäßige, die aktuelle Sach- und Rechtslage berücksichtigende Beschlußfassung möglich. "Vorratsbeschlüsse" aufgrund antizipierter Bürgerbegehren sind dagegen mit § 8 b Abs. 1 HGO unvereinbar. Die Gemeindevertretung der Beklagten hat das Bürgerbegehren deshalb zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, ohne in eine Sachdebatte einzutreten. Randnummer 31 Nach alledem ist die Berufung der Kläger als unbegründet zurückzuweisen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat. Die Aufteilung ergibt sich aus § 159 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Randnummer 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Randnummer 33 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 VwGO) liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Randnummer 34 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom
- Juni 1968 - BGBl I S. 661). Randnummer 35 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Randnummer 36 Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Randnummer 37 Vermerk: Streitwert auch für das Berufungsverfahren 4.000,00 DM Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024845