Eintragung in die Architektenliste: Gleichstellung von hauptberuflicher und freiberuflicher Tätigkeit Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
- Oktober 1985, III/2 E 1789/83 Tatbestand Randnummer 1 Der 48 Jahre alte Kläger, der seine Eintragung in die Architektenliste anstrebt, absolvierte eine Ausbildung im Fachgebiet Bauingenieurwesen und Wasserwirtschaft an der Staatsbauschule Darmstadt, die er im Juli 1961 mit dem "Ingenieurzeugnis" abschloß. Er führt die Berufsbezeichnung Bauingenieur und betreibt ein Ingenieurbüro. Mit Antrag vom
- Oktober 1980 begehrte er bei der Beklagten seine Eintragung in die Architektenliste zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt. Zur Begründung verwies er in diesem Antrag sowie in einem nachgereichten Schreiben vom
- Juli 1982 darauf, daß er in der Zeit von 1961 bis 1964 bei dem Ingenieurbüro G. in Darmstadt tätig gewesen sei und von 1964 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung freiberuflich u.a. bei den Architekturbüros F. in Darmstadt und L. in Bad Homburg sowie zeitweise bei einigen Wohnungsbaugesellschaften. Schließlich habe er für die Stadt Griesheim mehrere Bauvorhaben geplant und geleitet. Randnummer 2 Auf die vom Kläger zu den Akten der Beklagten gereichten Stellungnahmen des Bauingenieurs G., der Architekturbüros F. und L. sowie des Magistrats der Stadt Griesheim sowie auf eine vom Kläger gefertigte Aufstellung der wichtigsten von ihm bearbeiteten und durchgeführten Bauvorhaben wird Bezug genommen. Randnummer 3 In seiner Sitzung am
- Dezember 1980 beschloß der Eintragungsausschuß der Beklagten, den Antrag zur Erstattung eines Gutachtens an den Sachverständigenausschuß weiterzuleiten. Dieser entschied in seiner Sitzung am
- März 1981, den Kläger zu einem Erläuterungsgespräch einzuladen, welches am
- Oktober 1982 stattfand. Im Anschluß hieran stellte der Sachverständigenausschuß fest, daß die vom Kläger geschilderte Zusammenarbeit mit eingetragenen Architekten nicht den gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Hessisches Architektengesetz (HArchG) entspreche und daß der Sachverständigenausschuß daher dem Eintragungsausschuß empfehle, den Antrag des Klägers abzuweisen. Auf die Protokolle der Sitzungen des Sachverständigenausschusses vom
- März 1981 und vom
- Oktober 1982 wird Bezug genommen. Randnummer 4 In der daraufhin am
- Juni 1983 gehaltenen Sitzung des Eintragungsausschusses der Beklagten beschloß dieser, den Antrag des Klägers "gem. Gutachten des Sachverständigenausschusses" abzulehnen. Dies teilte der Vorsitzende des Eintragungsausschusses dem Kläger mit Bescheid vom
- August 1983 mit, wobei er zur Begründung ausführte, eine Eintragung des Klägers in die Architektenliste sei nur unter der Voraussetzung der Ausnahmevorschrift des § 5 HArchG möglich gewesen. Nach dieser Vorschrift bedürfe es des Nachweises, daß der Antragsteller im Regelfall mindestens 10 Jahre - in Härtefällen 5 Jahre - hauptberuflich im Aufgabenbereich eines Architekten tätig gewesen sei und hierbei nach dem Gutachten des Sachverständigenausschusses die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe. Der nach § 5 HArchG anzuhörende Sachverständigenausschuß habe in den Sitzungen vom
- März 1981 und
- Oktober 1982 nach persönlicher Anhörung des Klägers festgestellt, daß dessen Tätigkeit von 1961 bis 1964 bei dem Ingenieurbüro G. als außerhalb der Architektenaufgaben liegend nicht habe berücksichtigt werden können und überdies auch nicht bei einem eingetragenen Architekten ausgeübt worden sei. Für die weitere Tätigkeit seit 1964 fehle nach Prüfung des Sachverständigenausschusses der Nachweis, daß umfassend alle Berufsaufgaben eines Architekten überwiegend hauptberuflich wahrgenommen worden seien. Auch sei nicht genügend erkennbar geworden, daß der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 HArchG die für den Architektenberuf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe. Randnummer 5 Der Kläger erhob daraufhin am
- September 1983 Klage, zu deren Begründung er im wesentlichen geltend machte, die ablehnende Entscheidung des Eintragungsausschusses der Beklagten sei rechtswidrig, weil sie ausschließlich auf die Feststellungen des Sachverständigenausschusses gestützt worden sei, ohne daß der Eintragungsausschuß die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Architektenliste selbst geprüft habe. Im übrigen habe sowohl der Sachverständigenausschuß als auch der Eintragungsausschuß bestimmte von ihm, dem Kläger, nachgereichte Bescheinigungen nicht angemessen berücksichtigt. Da er mehr als 10 Jahre eine hauptberufliche Tätigkeit als Architekt überwiegend bei einem in die Architektenliste eingetragenen Architekten ausgeübt habe und die für den Architektenberuf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitze, müsse er in die Architektenliste aufgenommen werden. Daß eine Berufsausübung ohne feste Anstellung, also "freiberuflich", durchgeführt werde schließe nicht aus, die Tätigkeit als überwiegend hauptberuflich ausgeübt anzusehen. Eine im arbeitsrechtlichen Sinne feste Anstellung werde von § 5 Abs. 1 Nr. 1 HArchG nicht gefordert, Voraussetzung sei lediglich, daß hauptsächlich Berufsaufgaben des Architekten unter Anleitung eines in die Architektenliste eingetragenen Architekten wahrgenommen würden. Randnummer 6 Der Kläger beantragte, den Bescheid der Beklagten vom
- August 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in die Architektenliste einzutragen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Zur Begründung verwies sie darauf, § 5 HArchG stelle eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung dar. Sie setze voraus, daß der Antragsteller eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens 10 Jahren überwiegend bei einem in die Architektenliste eingetragenen Architekten ausgeübt habe, in der er unter Anleitung mit den Berufsaufgaben des Architekten befaßt worden sei. Das bedeute, daß der Antragsteller insbesondere mit der Beratung und Betreuung des Auftraggebers in den mit der Planung und ihrer Durchführung zusammenhängenden Fragen einschließlich der Überwachung der Ausführung, der koordinierenden Lenkung und Planung und - als Hochbau-Architekt - mit der gestaltenden, technischen und wirtschaftlichen Planung von Bauwerken befaßt gewesen sei. Als Ergebnis dieser Ausbildung müsse der Bewerber die für den Architektenberuf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, wobei dieser Kenntnisstand durch die Prüfung des Sachverständigenausschusses festgestellt werde, der als unabhängiges Gremium der Beklagten zugeordnet sei. Der Kläger erfülle bereits nicht die Ausbildungsvoraussetzungen. Das Ausbildungsziel des Klägers bei seiner Ausbildung an der Staatsbauschule Darmstadt "Bauingenieurwesen und Wasserwirtschaft" sei auf einen vom Bild des Architekten abweichenden Berufszweig gerichtet gewesen. Auch die vom Kläger angegebenen Beschäftigungen könnten nicht als Ausbildungsgang gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 1 HArchG angesehen werden. Die Tätigkeiten in der Zeit von 1961 bis 1964 im Ingenieurbüro G. hätten alle im Ingenieurbereich gelegen und zählten mithin nicht als Ausbildungszeit. Der Architekt L. habe dem Kläger am
- März 1978 bescheinigt, daß dieser seit 1964 als "freier Ingenieur" für das Architekturbüro tätig gewesen sei. Auch die Nachtragsbescheinigung des Nachfolgers, des Architekten S., vom
- Juli 1982 bescheinige lediglich eine freiberufliche Tätigkeit und mithin eben keine hauptberufliche Tätigkeit, wie sie nach dem Gesetz Voraussetzung für eine Eintragung in die Architektenliste sei. Dies ergebe sich auch aus der Bescheinigung der Stadt Griesheim vom
- Oktober
- Soweit darin erklärt sei, der Kläger sei als "Architekt" tätig gewesen, müsse es sich wohl um einen falschen Ausdruck handeln, denn der nicht in die Architektenliste eingetragene Kläger könne allenfalls als "Planer" tätig gewesen sein. Unter dem
- Juli 1982, ergänzt durch Schreiben vom
- Oktober 1982, habe der Architekt F. schließlich ebenfalls nur eine freiberufliche Tätigkeit bestätigt. Da der Kläger somit schon nicht die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 HArchG habe nachweisen können, komme es nicht darauf an, ob er die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 2 HArchG erworben habe. Schließlich stehe dem mit der Prüfung befaßten, unabhängigen Sachverständigenausschuß auch eine Beurteilungsermächtigung zu, die nur eingeschränkter gerichtlicher Prüfung zugänglich sei. Randnummer 9 Mit Urteil vom
- Oktober 1985 hob das Verwaltungsgericht Darmstadt den Bescheid der Beklagten vom
- August 1983 auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur- Begründung führte das Verwaltungsgericht im wesentlichen aus, die Beklagte verweigere zu Unrecht die Eintragung des Klägers in die Architektenliste mit der Begründung, er habe seine Tätigkeit bei einem Architekten nur als freier Mitarbeiter ausgeübt. Aus der Formulierung des § 5 HArchG sei nicht zu entnehmen, daß n u r eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis den Nachweis für die Tätigkeit "bei" einem Architekten erfüllen könne. Dies sei mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbar, denn auch als freier Mitarbeiter könne man sich die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen. Hätte der Gesetzgeber ein festes Arbeitsverhältnis verlangen wollen, so hätte er dies im Gesetz ausdrücklich regeln müssen. Allein aus der Formulierung "bei einem Architekten" sei dies nicht zu entnehmen. Über die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Eintragungswilligen habe gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 2 HArchG ein Sachverständigenausschuß zu entscheiden, dessen Auffassung nur beschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Aus der Niederschrift über die Sitzung des Sachverständigenausschusses vom
- Oktober 1982 ergebe sich dessen Auffassung, daß die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und den Architekten, bei denen er beschäftigt war, nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Deshalb empfehle der Sachverständigenausschuß dem Eintragungsausschuß, den Antrag abzulehnen, was dann unter Bezugnahme auf den Sachverständigenausschuß auch geschehen sei. Dieser Hinweis stelle indes keine ausreichende Begründung dar. Weder aus dem Protokoll des Sachverständigenausschusses noch aus dem Bescheid lasse sich entnehmen, was den Sachverständigenausschuß bewogen habe, zu der Überzeugung zu gelangen, daß die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und den Architekten nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Wenn man schon von einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung der Entscheidungen des Sachverständigenausschusses ausgehe, so müsse es zumindest möglich sein, diese Entscheidung auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Dafür sei es aber erforderlich, daß die entsprechenden Gründe für die Entscheidung des Sachverständigenausschusses bekannt gegeben würden. Es gehe nicht an, daß lediglich die Ergebnisse der Prüfung des Sachverständigenausschusses niedergelegt würden, über die Gründe jedoch geschwiegen werde. Entweder in der Niederschrift über die Sitzung des Sachverständigenausschusses oder spätestens im an den Kläger gerichteten Bescheid hätten die Gründe dargelegt werden müssen, aus denen heraus sich eine Ablehnung der Eintragung aus der Sicht der Beklagten rechtfertige. Bei einer so wie hier formulierten Eintragungsablehnung sei gerichtlicher Rechtsschutz für den Kläger nicht mehr möglich. Das Gericht könne nämlich nicht überprüfen, ob die Entscheidung des Sachverständigenausschusses plausibel sei, ob sich dieser Ausschuß von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, ob von allgemeinen Beurteilungskriterien abgewichen worden sei und auch nicht, ob alle Unterlagen, die erforderlich seien, um eine sachgerechte Beurteilung vornehmen zu können, vorgelegen hätten und in die Beurteilung einbezogen worden seien. Im vorliegenden Fall habe dass Gericht aufgrund der geschilderten Umstände nicht einmal feststellen können, ob der Sachverständigenausschuß über die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 2 HArchG entschieden habe oder ob er seine Ablehnung auf formelle Gründe gestützt habe, etwa auf die von der Beklagten später eingeführte Behauptung, der Kläger hätte im Angestelltenverhältnis tätig sein müssen, um die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung zu erfüllen. Es könne daher nicht einmal festgestellt werden, ob sich der Sachverständigenausschuß bereits mit den Kenntnissen und Fähigkeiten des Klägers beschäftigt habe. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und nach Einbeziehung der Akten, insbesondere der vom Kläger vorgelegten Zeugnisse, erscheine dem Gericht die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Klägers nicht ausgeschlossen zu sein. Beziehe man nur die Tätigkeit ab 1964 in die Beurteilung ein, wovon offensichtlich beide Beteiligten ausgingen, so erscheine es in Anbetracht der detaillierten Zeugnisse, die der Kläger vorgelegt habe, wahrscheinlich, daß der Kläger alle Tätigkeitsbereiche des § 15 HOAI erfüllt habe. Allerdings stehe es dem Gericht nicht zu, sich an die Stelle des Sachverständigenausschusses zu setzen, dessen Aufgabe es nach wie vor bleibe, die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers zu beurteilen. Er werde dabei die bisherigen Tätigkeiten des Klägers umfassend zu würdigen haben, um sich ein Bild von dessen Kenntnissen und Fähigkeiten machen zu können. Auch werde dabei die Liste der vom Kläger bereits selbständig errichteten Bauwerke Eingang finden müssen. Das Gericht habe daher nicht in der Sache selbst entscheiden können, weil es selbst nicht über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, die dem Sachverständigenausschuß vorbehalten blieben. Daher habe der Sachverständigenausschuß nunmehr erneut über die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers zu befinden, nachdem das Gericht festgestellt habe, daß der Kläger sich seine Kenntnisse und Fähigkeiten auch bei mehreren Architekten im freien Mitarbeiterverhältnis habe aneignen können. Randnummer 10 Gegen dieses ihr am
- Oktober 1985 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
- November 1985 Berufung eingelegt. Randnummer 11 Zur Begründung beharrt sie darauf, daß die in § 5 Abs. 1 Ziff. 1 HArchG genannte Tätigkeit überwiegend im Anstellungsverhältnis ausgeübt worden sein müsse. Dies hätten sowohl ihr Eintragungs- als auch ihr Sachverständigenausschuß als selbstverständlich unterstellt. Gehe man hiervon aus, so seien die Stellungnahmen beider Ausschüsse in sich geschlossen, logisch nachvollziehbar und ohne Widerspruch zum Gesetz. Wenn das Gesetz ausdrücklich eine hauptberufliche Tätigkeit bei einem eingetragenen Architekten verlange, so gebe es damit einen klaren Hinweis auf die Notwendigkeit eines Anstellungsverhältnisses. Selbst wenn hieran noch Zweifel bestehen sollten, so würden sie durch Abs. 2 Ziff. 1 des § 5 HArchG und die dort erwähnte Bescheinigung des Arbeitgebers (oder Dienstherrn) zum Nachweis der Tätigkeitszeit ausgeschaltet. Dem Arbeitgeber stehe im Bereich des Arbeitsrechts der Begriff des Arbeitnehmers gegenüber, der wiederum die feste Anstellung und die Weisungsgebundenheit zur unverzichtbaren Voraussetzung habe. Ein freier Mitarbeiter sei kein Arbeitnehmer und habe auch keinen Arbeitgeber. Dem Gesetzgeber könne auch nicht unterstellt werden, er sei mit den Begriffen "hauptberuflich", "Arbeitgeber" oder "Dienstherr" lässig umgegangen und habe möglicherweise das Gewollte nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. Dies ergebe sich aus der Gegenüberstellung des Gesetzestextes in § 4 und § 5 HArchG. Während § 5 von einer hauptberuflichen Tätigkeit spreche, verlange § 4 nur eine berufliche Tätigkeit. Demgemäß stelle § 4 Abs. 2 HArchG für den Nachweis der beruflichen Tätigkeit alternativ neben die Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn auch die Möglichkeit, die Tätigkeit durch eigene Arbeiten nachzuweisen. Dies bedeute, daß für den Bewerber gemäß § 4 ein Arbeitsverhältnis nicht notwendig sei, er daher auch als freier Mitarbeiter seine praktische Tätigkeit erbringen könne, während in § 5 das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses vorgeschrieben sei. Noch deutlicher werde der Wille des Gesetzgebers, wenn man die Veränderung des § 5 durch das derzeit geltende Architektengesetz im Vergleich zum Gesetz vom
- September 1968 berücksichtige. Das Gesetz von 1968, welches erstmals die Architektenkammer eingerichtet habe und auf den Besitzstand habe Rücksicht nehmen müssen, habe eine weitgefaßte Ausnahmeregelung enthalten. Danach habe nur eine mindestens achtjährige berufliche Tätigkeit nach § 2 nachgewiesen werden müssen, und dieser Nachweis habe alternativ sowohl durch eigene Arbeiten als auch durch die Bescheinigung des Arbeitgebers oder Dienstherrn über die Berufsbefähigung geführt werden können. Bei der Neufassung des Gesetzes im Jahres 1974 sei die Ausnahmebestimmung gravierend eingeengt worden. Die Überprüfung der Kenntnisse sei dem dazu eingerichteten Sachverständigenausschuß übertragen worden, der alternative Tätigkeitsnachweis sei gestrichen und durch die Voraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem Arbeitgeber oder Dienstherrn ersetzt worden. Im übrigen treffe es auch nicht zu, daß Sinn und Zweck des § 5 HArchG auch durch eine freie Mitarbeit bei einem Architekten erreicht würden. Grundsätzlich könne in die Liste der Architekten nur eingetragen werden, wer eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung habe. Nur ausnahmsweise könne von dieser Berufsausbildung abgesehen werden, wenn eine diese Ausbildung ersetzende anderweitige Ausbildung (und deren positives Ergebnis) nachgewiesen werde. Eine Ausbildung setze aber stets ein Ausbildungsverhältnis, mithin eine weisungsgebundene und der Kritik ausgesetzte, in einem Architekturbüro integrierte Arbeitszeit voraus. Der freie Mitarbeiter sei - wenn überhaupt - in den Betrieb nur lose eingebunden, ein persönliches Ausbildungsverhältnis bestehe nicht. Mithin bestehe auch keine dem Arbeitsrecht insgesamt innewohnende Verpflichtung des Arbeitgebers, sich um die berufliche Qualifikation das Arbeitnehmers zu kümmern und ihn anzuleiten. Schon die Tatsache, daß ein freies Mitarbeiterverhältnis allgemein kurzfristig kündbar sei und im Regelfall nur für besondere Aufgaben eingegangen werde, schließe ein Interesse des Vertragspartners "Architekt" an einer fortschreitenden Qualifizierung der Arbeitsleistung aus. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
- Oktober 1985 aufzuheben, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens aus, die Rechtsauffassung der Beklagten erweise sich als zu formal. Im Gesetz werde nicht gefordert, daß die Qualifikation nur durch eine Bediensteteneigenschaft in einem Architekturbüro erworben werden könne. Auch als freier Mitarbeiter könne man die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben. Gerade ein freier Mitarbeiter müsse besondere Anstrengungen unternehmen, um im Wettbewerb zu bestehen, wenn er überhaupt Chancen haben wolle, weitere Aufträge von einem Architekturbüro zu bekommen. Jedenfalls erweise sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts als sehr viel lebensnäher als die der Beklagten, die sich weitgehend auf "Wortformalien" des Gesetzes stütze. Schließlich könne auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß ein freier Mitarbeiter üblicherweise bei mehreren Auftraggebern arbeite. Selbst wenn dies aber so wäre, sei dies kein Hinweis auf Art und Weise der Tätigkeit und das Engagement, das gerade ein freier Mitarbeiter zeigen müsse, um im Wettbewerb zu bestehen, und damit auf die Möglichkeit, sich die Kenntnisse und Fertigkeiten des Architektenberufs anzueignen. Während seiner Tätigkeit in den Architektenbüros L. und F. habe er im wesentlichen mit diesen beiden Herren Kontakt gehabt und seine Entwürfe mit ihnen durchgesprochen, die dann entweder verworfen, geändert oder akzeptiert worden seien.. Er habe tageweise im Büro gearbeitet, zeitweise auch zu Hause, die ihm übertragenen Bauobjekte habe er in allen Stadien von der Planung bis zur Fertigstellung betreut. Randnummer 15 In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat haben sich beide Beteiligte mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 16 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf einen Hefter mit Behördenvorgängen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat der Klage, die darauf gerichtet war, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in die Architektenliste einzutragen, nur zum Teil stattgegeben, indem es die Beklagte zu einer Neubescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtete (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Nur hinsichtlich dieses Ausspruchs ist das Urteil auf die Berufung der Beklagten Gegenstand der Überprüfung durch den vorliegend erkennenden Senat. Randnummer 18 Die so verstandene Berufung der Beklagten bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom
- August 1983 zu Recht aufgehoben und die Beklagte auch rechtsfehlerfrei zu einer Neubescheidung des Klägers verpflichtet. Randnummer 19 Daß der Kläger vor Klageerhebung kein Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff VwGO durchgeführt hat, steht der Zulässigkeit seiner Klage nicht entgegen, da in Fällen der vorliegenden Art nach § 15 Abs. 7 HArchG der Betroffene unmittelbar ohne Durchführung eines Vorverfahrens Klage beim Verwaltungsgericht erheben kann. Randnummer 20 Zwischen den Beteiligten ist nicht im Streit, daß eine Eintragung des Klägers in die Architektenliste nach § 4 HArchG nicht in Betracht kommt, da der Kläger eine abgeschlossene Berufsausbildung für die Aufgaben des Architekten an einer Universität, Technischen Universität, Technischen Hochschule oder einer gleichwertigen Lehranstalt nicht vorzuweisen hat. Streit besteht zwischen den Beteiligten somit nur über das Vorliegen der in § 5 HArchG geregelten Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein Bewerber auch ohne Vorliegen der in § 4 geregelten Merkmale in die Architektenliste einzutragen ist. Randnummer 21 Ob der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 HArchG erfüllt, hängt zunächst davon ab (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 HArchG), ob er mindestens 10 Jahre eine hauptberufliche Tätigkeit nach § 2 überwiegend bei einem in die Architektenliste eingetragenen Architekten ausgeübt hat, Randnummer 22 und ob er (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 HArchG) die in einer Fachrichtung bei dem Architektenberuf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Randnummer 23 Was zunächst die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 HArchG angeht, so läßt der vorliegend angefochtene Bescheid vom
- August 1983 nicht erkennen, auf welche Erwägungen der Eintragungsausschuß der Beklagten seine verneinende Haltung stützt. Im Bescheid ist lediglich ausgeführt, der nach § 5 HArchG anzuhörende Sachverständigenausschuß habe in seinen Sitzungen vom
- März 1981 und
- Oktober 1982 nach persönlicher Anhörung des Klägers festgestellt, daß dessen Tätigkeit von 1961 bis 1964 bei dem Ingenieurbüro G. als außerhalb der Architektenaufgaben liegend nicht habe berücksichtigt werden können und überdies auch nicht bei einem eingetragenen Architekten ausgeübt worden sei. Für die weitere Tätigkeit seit 1964 fehle nach Prüfung des Sachverständigenausschusses der Nachweis, daß umfassend alle Berufsaufgaben eines Architekten überwiegend hauptberuflich wahrgenommen worden seien. Diese weitgehend inhaltsleere Begründung kann auch nicht durch einen Rückgriff auf die Protokolle der Sitzungen des Sachverständigenausschusses vom
- März 1981 und
- Oktober 1982 mit Substanz angereichert werden. In seiner Sitzung vom
- März 1981 hat sich der Sachverständigenausschuß unter Berücksichtigung der bis dahin vom Kläger vorgelegten Bestätigungen nämlich noch kein abschließendes Bild über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 HArchG gemacht und aus diesem Grunde dem Kläger aufgegeben, eine weitere Bescheinigung des Architekturbüros L. einzureichen und zu einem persönlichen Gespräch zur Verfügung zu stehen. Das Protokoll der späteren Sitzung des Sachverständigenausschusses am
- Oktober 1982 läßt sodann nicht mehr erkennen, welche Erwägungen dieser Ausschuß überhaupt angestellt hat, welche Bescheinigungen ihm vorlagen und aus welchen Gründen er zu dem Ergebnis gekommen ist, die Zusammenarbeit des Klägers mit eingetragenen Architekten habe nicht der Bestimmung des § 5 HArchG entsprochen. Randnummer 24 Der vorliegend zur Entscheidung berufene Senat ist unter Würdigung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gekommen, daß die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 HArchG im Falle des Klägers gegeben sind, daß also der Kläger mindestens 10 Jahre eine hauptberufliche Tätigkeit nach § 2 des Gesetzes überwiegend bei einem in die Architektenliste eingetragenen Architekten ausgeübt hat. Dies kann der Senat auch kraft eigener Rechtsfindung feststellen, da der Beklagten bzw. einem ihrer Gremien insoweit kein irgendwie gearteter Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Randnummer 25 Daß der Kläger die von ihm nachgewiesenen Beschäftigungen freiberuflich ausgeübt hat, steht einer Bejahung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 HArchG nicht entgegen. Die entgegengesetzte Auffassung der Beklagten findet weder im Wortlaut noch in Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung eine Stütze. Randnummer 26 Keiner intensiven Begründung bedarf zunächst, daß eine freiberuflich, d.h. nicht in einem festen Anstellungsverhältnis, ausgeübte Tätigkeit durchaus eine "hauptberufliche" im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 HArchG sein kann. Durch das Merkmal der Hauptberuflichkeit wollte der Gesetzgeber nicht etwa die Forderung nach einer Tätigkeit im festen Anstellungsverhältnis aufstellen, sondern erkennbar nur ausschließen, daß Bewerber in die Architektenliste eingetragen werden, die zwar 10 Jahre bei einem Architekten gearbeitet haben, diese Aufgabe jedoch lediglich als eine Nebenbeschäftigung bzw. Feierabendtätigkeit betrieben haben. Deutlich kommt dies in der Begründung der Landesregierung zum Entwurf der einschlägigen Gesetzesbestimmung (LTDs 7/5241, S. 22) zum Ausdruck, wo ausgeführt ist, daß Anlaß für die Einfügung des Merkmals "hauptberufliche Tätigkeit" zahlreiche Anträge von Bewerbern gewesen seien, die ihre berufliche Tätigkeit als "Architekt" nur im Nebenberuf in den Abendstunden neben einem ganz anderen Hauptberuf ausgeübt hätten und bei solcher Tätigkeit niemals in die vollen Berufsausgaben eines Architekten hineinwachsen könnten. Randnummer 27 Auch die Gesetzesformulierung, wonach die mindestens zehnjährige hauptberufliche Tätigkeit "bei" einem in die Architektenliste eingetragenen Architekten ausgeübt worden sein muß, rechtfertigt nicht die Annahme der Beklagten, eine freiberufliche Tätigkeit könne diese Anforderung nicht erfüllen. Insoweit hat der Senat bereits in seinem Urteil vom
- Dezember 1987 - 11 UE 551/84 ausgeführt, daß eine Tätigkeit nur dann "bei" einem Architekten ausgeübt werde, wenn der Eintragungsbewerber in einem von einem eingetragenen Architekten geleiteten Büro unter dessen Anleitung und nach dessen Weisung eine Berufspraxis in der vom Gesetz geforderten Dauer erworben habe. Entscheidend ist daher, daß es sich um eine im wesentlichen "angeleitete" Tätigkeit handelt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- November 1980 - 9 S 426/80 - (ESVGH 31, 67)), da es nur dann gerechtfertigt ist, auf den grundsätzlichen Bildungsgang, wie er Voraussetzung für eine Eintragung nach § 4 HArchG ist, ausnahmsweise zu verzichten und den Mangel des Studiums durch eine berufspraktische Tätigkeit zu kompensieren. Diese Auslegung des § 5 HArchG wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung. In dem bereits genannten Entwurf der Landesregierung heißt es hierzu u.a., § 5 schaffe einen dritten Bildungsweg, bei dem das Fehlen des Studiums durch ein verlängertes, g e l e n k t e s Berufspraktikum kompensiert werden könne, wenn der Bewerber eine hinreichende Begabung mitbringe (a.a.O. S. 23). Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hat es der Senat in dem zuvor genannten Urteil abgelehnt, eine Tätigkeit als eine solche "bei" einem in die Architektenliste eingetragenen Architekten anzusehen, die der Eintragungsbewerber als Inhaber bzw. Mitinhaber eines Architekturbüros und damit als Vorgesetzter oder Partner solcher Architekten ausgeübt hat. In der Tat liegt es auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung, daß ein eingetragener Architekt, der bei dem Eintragungsbewerber als Angestellter oder mit diesem als Partner arbeitet, die ihm vom Gesetzgeber zugedachte Funktion, den Eintragungsbewerber während der mehrjährigen berufspraktischen Tätigkeit anzuleiten und zu lenken, nicht erfüllen kann. Randnummer 28 Nicht erkennbar ist dagegen, weshalb es der Wortlaut des 5 Abs. 1 Satz 1 HArchG ausschließen sollte, auch eine freiberufliche Tätigkeit "bei einem in die Architektenliste eingetragenen Architekten" als Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen anzusehen. Das möglicherweise schon aus der Wortwahl, jedenfalls aber aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu fordernde Abhängigkeitsverhältnis, verbunden mit der Möglichkeit der Anleitung durch den in die Architektenliste eingetragenen Architekten ist auch im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit ohne weiteres denkbar. Daß das Gesetz in § 5 Abs. 2 Nr. 1 von Bescheinigungen "des Arbeitgebers oder Dienstherrn" spricht, schließt diese Möglichkeit gleichfalls nicht aus, da hier nach Auffassung des Senats nur das gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis zum Ausdruck gebracht werden soll und nichts dagegen spricht, auch den weisungsberechtigten Partner im Rahmen eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses, in welchem der weisungsabhängige Partner nicht im festen Anstellungsverhältnis, sondern freiberuflich tätig ist, im weiteren Sinne als "Arbeitgeber oder Dienstherrn" anzusehen. Entscheidend ist vielmehr jeweils die konkrete Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Eintragungsbewerber und in die Architektenliste eingetragenem Architekten, wobei es maßgeblich darauf ankommt, ob der Architekt den Eintragungsbewerber im wesentlichen angeleitet und überprüft und damit in die maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale des Architektenberufs eingewiesen hat. Hiervon kann bei einer Tätigkeit, die im festen Anstellungsverhältnis ausgeübt wird, im Regelfall ausgegangen werden, in Fällen, in denen ein Eintragungsbewerber - zumal bei mehreren Architekturbüros - freiberuflich tätig war, muß der Eintragungsbewerber das Vorliegen einer weitgehend angeleiteten und überwachten Tätigkeit substantiiert dartun und durch entsprechende Bescheinigungen nachweisen. Randnummer 29 Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zur Stützung ihrer hiervon abweichenden Auffassung auf einen Vergleich des Wortlauts des § 5 Abs. 1 HArchG mit dem des § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes. Zwar fordert das Gesetz für den Regelfall einer Eintragung in die Architektenliste nach § 4 eine "berufliche Tätigkeit" und begnügt sich für den Nachweis dieser Tätigkeit mit der Vorlage eigener Arbeiten o d e r Bescheinigungen des Arbeitgebers oder Dienstherrn, während in § 5 HArchG eine hauptberufliche Tätigkeit verlangt wird, die durch eigene Arbeiten u n d durch Bescheinigungen des Arbeitgebers oder Dienstherrn nachzuweisen ist. Hieraus kann indes nicht der Schluß gezogen werden, nur § 4 HArchG begnüge sich mit einer freiberuflichen Tätigkeit, weil dort für den Nachweis dieser Tätigkeit lediglich neben den eigenen Arbeiten des Bewerbers a l t e r n a t i v auf Bescheinigungen des Arbeitgebers oder Dienstherrn abgestellt werde, während § 5 Abs. 2 HArchG auf jeden Fall Bescheinigungen des Arbeitgebers oder Dienstherrn verlange und dadurch zum Ausdruck bringe, daß eine freiberufliche Tätigkeit für den Nachweis der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 HArchG nicht ausreiche. Vielmehr bringt die unterschiedliche Gesetzesregelung lediglich zum Ausdruck, daß sich § 4 HArchG angesichts des Umstandes, daß der unter diese Vorschrift fallende Eintragungsbewerber eine abgeschlossene Berufsausbildung für die Aufgaben des Architekten vorzuweisen hat, mit dem Nachweis einer "beruflichen Tätigkeit" und damit auch evtl. einer ausschließlich selbständigen oder möglicherweise auch einer entsprechenden Nebentätigkeit begnügt, während § 5 Abs. 1 Nr. 1 HArchG für die dort geregelte Eintragung eine hauptberufliche Tätigkeit fordert. Offensichtlich sind also die Anforderungen, die das Gesetz an die Intensität der berufspraktischen Tätigkeit stellt, in § 4 HArchG geringer als in § 5 des Gesetzes. Dementsprechend begnügt sich das Gesetz in § 4 Abs. 2 Nr. 2 damit, daß der Eintragungsbewerber entweder Bescheinigungen seines Arbeitgebers oder Dienstherrn vorlegt oder aber seine Berufsbefähigung allein durch eigene Arbeiten nachweist. Wenn es andererseits in § 5 zum Nachweis der mindestens zehnjährigen beruflichen Tätigkeit zwingend Bescheinigungen des Arbeitgebers oder Dienstherrn verlangt, so kann hieraus jedenfalls nicht der Schluß gezogen werden, es schließe ausdrücklich die Qualifikation einer freiberuflichen Tätigkeit als eine solche, die die Anforderung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 HArchG erfüllt, aus. Randnummer 30 Die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der Architekturbüros L. und F. und der Stadt Griesheim verdeutlichen nach Auffassung des Senats hinreichend, daß der Kläger von 1964 bis 1982, also erheblich länger als 10 Jahre, hauptberuflich eine Tätigkeit bei einem in die Architektenliste eingetragenen Architekten im vorgenannten Sinne ausgeübt hat. Zwar fällt auf, daß die zunächst vorgelegten Bestätigungen des Klägers (Architekturbüro L. vom
- März 1978, Stadt Griesheim vom
- Oktober 1980) wenig aussagekräftig waren. Das Architekturbüro L führte in der zuvor genannten Bescheinigung aus, der Kläger sei als "freier Ingenieur" für das Büro tätig gewesen, seine Aufgaben hätten in erster Linie auf der Entwicklung rationeller Tragwerkplanungen, auf der Erstellung der statischen Berechnung und Durcharbeitung der Konstruktionsunterlagen gelegen, und bei der Siedlung Wiesbaden-Dotzheim (Neubau von 105 Eigenheimen) und der Entwicklung von Typen-Häusern sei der Kläger auch mit Entwurfsarbeiten betraut worden. Wenig aussagekräftig ist schließlich die vorerwähnte Bescheinigung des Magistrats der Stadt Griesheim, die dem Kläger bestätigt, an insgesamt sechs gemeindlichen Bauvorhaben "freiberuflich, planerisch und konstruktiv beteiligt" gewesen zu sein. Demgegenüber erweisen sich aber die vom Kläger nach Aufforderung durch den Sachverständigenausschuß der Beklagten später vorgelegten Bescheinigungen als erheblich aussagekräftiger. Hier sind insbesondere die Bescheinigungen des Architekturbüros L. vom
- Juli 1982 und die beiden Bescheinigungen des Architekturbüros F. vom
- Juli und
- Oktober 1982 zu nennen. Das Architekturbüro L. führte in Ergänzung seiner früheren Bestätigung aus, der Kläger habe für das Büro in freiberuflicher Tätigkeit Planungs- und Entwurfsarbeiten an Eigenheimen sowie Entwicklungsarbeiten an Typeneigenheimen durchgeführt. Das Leistungsbild für diese Arbeiten habe von der Grundlagenermittlung über die Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung bis zur Bauleitung gereicht. Der Kläger habe in mehr als achtzehnjähriger Zusammenarbeit mit dem Büro die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, mit denen er den Beruf des Architekten selbständig ausüben könne. Daß diese Bescheinigung des Architekturbüros L. von dem Architekten S. unterzeichnet wurde, beeinträchtigt deren Aussagegehalt nicht, da Architekt S. die Nachfolge des Architekten L. angetreten hatte und bereits langjährig im Architekturbüro L. tätig war. Dies folgt schon daraus, daß auch die erste vom Kläger vorgelegte Bestätigung des Architekturbüros L., die das Datum des
- März 1978 trägt, offensichtlich von Herrn S. unterzeichnet war, wie ein Vergleich der Unterschriften unter den beiden Bescheinigungen verdeutlicht. Randnummer 31 In den beiden Bescheinigungen des Architekturbüros F. vom
- Juli und
- Oktober 1982 ist ausgeführt, daß die Mitarbeit des Klägers vorwiegend in den Jahren 1964 bis 1975, 1978 und 1979 und von 1981 bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung hauptsächlich Planungsarbeiten und teilweise Bauleitungsaufgaben umfaßt habe. Randnummer 32 Wert sei insbesondere auf die Grundlagenermittlung und die gestalterische Bearbeitung für Bauvorhaben gelegt worden; an Erörterungs- und Detailgesprächen mit den Bauherren habe der Kläger des öfteren maßgeblich teilgenommen, für die technische und wirtschaftliche Bearbeitung habe er im Laufe der Jahre seine reiche Erfahrung als Bauingenieur und Statiker eingebracht, die sich positiv zum Nutzen der Bauherren ausgewirkt habe. Während der vorgenannten Zeiträume sei der Kläger mit allen in § 15 HOAI genannten Teilleistungen vertraut gemacht worden. Randnummer 33 Schließlich führte der Magistrat der Stadt Griesheim in seiner Bescheinigung vom
- Oktober 1980 aus, der Kläger sei seit 1964 als freischaffender Bauingenieur und Architekt in Griesheim tätig gewesen. Er habe während dieser Zeit regelmäßig Bauvorlagen für Wohn- und Geschäftshäuser für private Bauherren über die Stadt Griesheim an das Kreisbauamt Darmstadt-Dieburg eingereicht und sei an mehreren im einzelnen genannten Objekten freiberuflich planerisch und konstruktiv beteiligt gewesen. In Ergänzung dieser Bescheinigung wies der Magistrat der Stadt Griesheim unter dem
- Juli 1982 darauf hin, daß der Kläger bei den vorgenannten Projekten im Sinne des § 15 HOAI die Ausführungs- und Detailplanung sowie die Bauleitung unter fachlicher Anleitung des Bauamtsleiters, des Architekten G. M., bei dem es sich nach einem Vermerk der Beklagten um einen in die Architektenliste eingetragenen Architekten handelt, durchgeführt habe. Randnummer 34 Letztlich stützt der Senat seine Auffassung, daß der Kläger mehr als 10 Jahre bei einem in die Architektenliste eingetragenen Architekten hauptberuflich eine Tätigkeit ausgeübt habe, auch auf das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wo dieser darauf hingewiesen hat, er habe während seiner Tätigkeit in den Architekturbüros L. und F. im wesentlichen mit diesen beiden Herren Kontakt gehabt und seine Entwürfe mit ihnen durchgesprochen, die dann entweder verworfen, geändert oder akzeptiert worden seien. Tageweise habe er im Büro gearbeitet, zeitweise auch zu Hause, die ihm übertragenen Bauobjekte habe er in allen Stadien von der Planung bis zur Fertigstellung betreut. Randnummer 35 Der demgegenüber vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand, die Arbeiten des Klägers für die genannten Architekturbüros und die Stadt Griesheim hätten unter dem "Level" eines Architekten gelegen, entbehrt einer hinreichenden Begründung und vermag den Senat nicht davon zu überzeugen, daß die vom Kläger mit den gesetzlich vorgesehenen Mitteln nachgewiesenen Beschäftigungszeiten nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 HArchG entsprächen. Randnummer 36 Die vorstehenden Erwägungen führen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, verbunden mit der Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Bescheidung des klägerischen Antrags auf Eintragung in die Architektenliste. Auf der Grundlage der vorliegenden Entscheidung hat die Beklagte nunmehr Gelegenheit, das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Eintragung des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 HArchG zu überprüfen. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand sind nämlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der für die Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers zuständige Sachverständigenausschuß der Beklagten (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 HArchG) sich bereits abschließend zu diesen Eignungsmerkmalen geäußert hätte. Zwar ist in dem angefochtenen Bescheid vom
- August 1983 ohne nähere Begründung und damit in keiner Weise nachvollziehbar der Hinweis enthalten, es sei nicht erkennbar geworden, daß der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 HArchG die für den Architektenberuf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe. Zu dieser Frage hat sich der Sachverständigenausschuß der Beklagten jedoch weder in seiner Sitzung vom
- März 1981 noch in seiner Sitzung vom
- Oktober 1982 abschließend in einer vom Gericht überprüfbaren Weise geäußert. Im Anschluß an die mündliche Anhörung des Klägers in der Sitzung vom
- Oktober 1982 ist lediglich dargelegt, diesem sei Gelegenheit gegeben worden, seine Kenntnisse und Fähigkeiten mündlich vorzutragen, insbesondere wie seine Zusammenarbeit mit eingetragenen Architekten erfolgt sei. Hierbei habe der Sachverständigenausschuß festgestellt, daß diese Zusammenarbeit nicht der gesetzlichen Bestimmung des § 5 HArchG entspreche; daher empfehle er dem Eintragungsausschuß, den Antrag abzuweisen. Aus diesen knappen Erwägungen wird - wie schon das Gericht erster Instanz zutreffend ausgeführt hat - nicht erkennbar, daß sich der Sachverständigenausschuß überhaupt mit den Kenntnissen und Fähigkeiten des Klägers in ausreichender Weise befaßt hat. Die Beklagte kann sich daher zur Stützung ihres Antrags auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Eintragungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 HArchG sei bereits in einer gerichtlich nicht voll nachprüfbaren, weil in den Beurteilungsspielraum des Sachverständigenausschusses fallenden (Hess. VGH, Urteil vom
- Mai 1979 - II OE 89/87 -) Weise abgelehnt worden, so daß es auf das Vorliegen der Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 HArchG überhaupt nicht mehr ankomme. Randnummer 37 Da der Senat die Berufung, über die er im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), somit für unbegründet hält, hat die Beklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 711 ZPO. Randnummer 38 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Randnummer 39 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom
- Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom
- Juni 1968 Randnummer 40 (BGBl. I. S. 661). Randnummer 41 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Randnummer 42 Vermerk: Streitwert für das Berufungsverfahren 15.000,-- DM Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024848