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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 TG 2862/88 Beschluss Auferlegung einer Verzögerungsgebühr Art 103 Abs 1 GG, § 34 GKG

Auferlegung einer Verzögerungsgebühr Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. Juni 1988, VIII G 255/88 Gründe Randnummer 1 Die nach § 34 Abs. GKG zulässige Beschwerde ist begründet, der angefochtene Beschluß ist aufzuheben, weil entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht vorlagen, unter denen der Antragsgegnerin eine Verzögerungsgebühr hätte auferlegt werden können Randnummer 2 Zunächst ist festzustellen, daß das Verwaltungsgericht in dem Verfahren zur Festsetzung der Verzögerungsgebühr nach § 34 GKG das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verletzt hat. Nach unbestrittener Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Drischler/Oestreich/Heun/Haupt, Gerichtskostengesetz, Kommentar, Stand: Dezember 1987, VII § 34 Rdnr. 24 mit weiteren Nachweisen) kann eine Verzögerungsgebühr erst dann verhängt werden, wenn der betroffenen Partei zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, sich gegen den Vorwurf der Prozeßverzögerung zu rechtfertigen. Ein derartiger Hinweis ist ausweislich der Gerichtsakten nicht gegeben worden, er läßt sich auch nicht aus der Verhandlungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31.5.1988 entnehmen. Ein solcher Hinweis wäre geboten gewesen, zumal das Verwaltungsgericht in der Versäumung der ursprünglich in dem Erörterungstermin der Berichterstatterin vom 19.4.1988 gesetzten Frist bis zum 10.5.1988 bereits eine Verzögerung des Verfahrens erblickt hat. Die Antragsgegnerin hatte die erbetenen Unterlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt, sondern erst am 30.5.1988, einen Tag vor der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 31.5.1988, vorgelegt, so daß diese mündliche Verhandlung deshalb vertagt werden mußte. Auch die - wiederholte - Fristsetzung in dem Beschluß der Kammer vom 31.5.1988 hat die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht entbehrlich gemacht. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die erneute Fristsetzung bis zum 10.6.1988 auf Grund der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 31.5.1988 durch einen Beschluß festgesetzt worden ist. Dieser Beschluß ist zwar am Ende der mündlichen Verhandlung vom 31.5.1988 verkündet worden, ihm ist aber ausweislich der Verhandlungsniederschrift weder eine Begründung noch ein entsprechender Hinweis auf die Möglichkeit einer Maßnahme nach § 34 GKG hinzugefügt worden. Beim Schweigen des Protokolls ist daher davon auszugehen, daß das Gericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hat (so Drischler u.a., a.a.O., Rdnr. 24). Randnummer 3 Die festgestellte Verletzung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor dem Auferlegen einer Verzögerungsgebühr nach § 34 GKG führt jedoch für sich allein genommen noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die unterbliebene Anhörung konnte ohne Nachteil für die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, was auch geschehen ist, denn die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeschrift vom 7.7.1988 die Gründe dargelegt, die dafür maßgeblich waren, die ihr letztlich gesetzte Frist bis zum 10.6.1988 nicht einzuhalten. Sie hat sich in diesem Zusammenhang insbesondere darauf berufen, daß neben verwaltungsinternen Verständigungsschwierigkeiten über die Fragestellungen in dem Auflagenbescheid vom 31.5.1988 die Unterrichtung durch die betroffenen Fachämter erforderlich gewesen sei, und zwar sowohl schriftlich als auch mündlich. Eine abschließende Besprechung mit dem Amtsleiter der Berufsfeuerwehr habe - bedingt durch seine dienstliche Abwesenheit - erst am 14.6.1988 stattfinden können (vgl. zur Heilungsmöglichkeit bei Verletzung des rechtlichen Gehörs Drischler, a.a.O. unter Hinweis auf OLG Köln, MDR 1962, 489 ). Randnummer 4 Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG kann das Gericht einem Beteiligten, hier der Antragsgegnerin, von Amts wegen eine besondere Gebühr in Höhe einer Gebühr auferlegen, wenn durch Verschulden des Beteiligten, hier der Antragsgegnerin, die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig wird. Diese Vorschrift, die auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt (vgl. Hartmann, Kostengesetze,
  2. Aufl. 1987, § 34 GKG Erl. 1), hat "echten Strafcharakter", sie gibt dem Gericht die Möglichkeit, eine besondere Gebühr als eine Art prozessualer Ordnungsstrafe für schuldhafte Verzögerung des Verfahrens aufzuerlegen (so Drischler u.a., a.a.O., Rdnr. 1). "Verschulden" bedeutet hier sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit, wobei weder grobes Verschulden noch eine Verschleppungsabsicht gefordert werden; es bedeutet die Außerachtlassung der im Prozeß gebotenen Sorgfalt durch einen Beteiligten (so Drischler u.a., a.a.O., Rdnr. 7 mit weiteren Nachweisen). Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Verzögerungsgebühr auferlegt werden kann, gehört demnach zunächst, daß das schuldhafte Verhalten einer Partei die tatsächliche Verzögerung des Rechtsstreits durch eine Vertagung oder die Anberaumung eines neuen Termins "veranlaßt" hat, also für diese gerichtliche Maßnahme ursächlich gewesen ist (vgl. Drischler u.a., a.a.O., Rdnr. 15 und Hartmann, a.a.O., Erl. 2 B a). Randnummer 5 Durch das verspätete Einreichen der zusätzlichen Unterlagen hat die Antragsgegnerin ihre Mitwirkungspflicht im Ausgangsverfahren schuldhaft verletzt. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß hier in einem (Eil-) Verfahren zugleich mit dem Hauptsacheverfahren des Klägers vor dem Verwaltungsgericht verhandelt werden sollte, erscheint es dem Senat nicht unangemessen, daß der Antragsgegnerin in dem Beschluß der Kammer vom 31.5.1988 zur Vorlage der erbetenen - weiteren - Unterlagen eine Frist bis zum 10.6.1988 gesetzt worden ist, zumal gleichzeitig Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 23.6.1988 bestimmt worden ist. Demgegenüber kann sich die Antragsgegnerin nach Auffassung des erkennenden Senats nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der genannte Auflagenbeschluß "verwaltungsintern auf Verständnisschwierigkeiten" stieß. Derartige Schwierigkeiten hätten - gegebenenfalls durch Rücksprache mit der Berichterstatterin des erstinstanzlichen Verfahrens - geklärt werden können. Des weiteren kann sich die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die abschließende Besprechung für die verwaltungsinterne Information des Rechtsamtes - bedingt durch die dienstliche Abwesenheit des Amtsleiters der Berufsfeuerwehr erst am 14.6.1988 hat stattfinden können. Zwar ist senatsbekannt, daß die Rechtsämter umfangreicher Informationen durch die betroffenen Fachämter bedürfen, wenn sie die Kommunen vor den Verwaltungsgerichten vertreten, doch erscheint es dem Senat im vorliegenden Falle nicht unbedingt erforderlich gewesen zu sein, daß die abschließende Besprechung mit dem Amtsleiter abgehalten wurde. Die in dem Auflagenbeschluß vom 31.5.1988 angeforderten Informationen hätten ohne weiteres auch von dem Stellvertreter des Amtsleiters gegeben werden können, zumal es sich im wesentlichen um die Darstellung der Verwaltungspraxis beim Einsatz feuerwehrdienstuntauglicher Beamter gehandelt hat. Randnummer 6 Wenn demnach auch die Ursache für die Aufhebung des Termins vom 23.6.1988, wie sich aus einem entsprechenden Vermerk in der Verfügung des Vorsitzenden der VIII. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16.6.1988 ergibt, in dem Umstand zu sehen ist, daß die Beklagte dem Auflagenbeschluß vom 31.5.1988 verspätet nachgekommen ist, ihr Schriftsatz mit den erbetenen Anlagen ist erst am 16.6.1988 bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingegangen, so war doch die Aufhebung des Termins vom 23.6.1988 nicht nötig geworden im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG. Hierbei geht der Senat von folgenden Überlegungen aus: Randnummer 7 Das Verfahren ist zunächst sowohl von den Beteiligten als auch vom Gericht zügig betrieben worden. Nachdem sich in der mündlichen Verhandlung vom 31.5.1988 herausgestellt hatte, daß die im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin vom 19.4.1988 angeforderten und - wenn auch verspätet - von der Antragsgegnerin eingereichten Unterlagen zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Verwendung feuerwehrdienstuntauglicher Beamter bei der Berufsfeuerwehr der Antragsgegnerin nicht ausreichten, hat sich die Kammer zur Vorbereitung einer weiteren mündlichen Verhandlung am 23.6.1988 veranlaßt gesehen, der Antragsgegnerin aufzugeben, weitere Unterlagen und Stellungnahmen in dem genannten Zusammenhang bis zum 10.6.1988 vorzulegen. Diese Vorgänge sind mit einem Schriftsatz vom 16.6.1988 am selben Tage um 11.55 Uhr durch Boten dem Verwaltungsgericht überreicht worden, am selben Tage ist dann der Termin vom 23.6.1988 aufgehoben worden. Wenn auch der folgende Freitag, der 17.6.1988, ein Feiertag war, auf den wiederum ein Wochenende folgte, so daß der nächste Arbeitstag auf Montag, den 20.6.1988, fiel, erscheint dem Senat die sofortige Aufhebung des Termins vom 23.6.1988 nicht "nötig" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG. Für die Beurteilung dieser Frage greift der Senat auf § 227 Abs. 1 ZPO zurück, der über § 173 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt. Danach kann ein Termin "aus erheblichen Gründen" aufgehoben werden. Das Vorliegen derartiger Gründe kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß nicht anerkannt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin mit der verspäteten Vorlage der erbetenen Unterlagen - wie dargelegt - gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen, doch hätte der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter noch rechtzeitig von dem Inhalt des Schriftsatzes und der Anlagen in Kenntnis gesetzt werden können, wenn er ihm noch am 16.6.1988 durch Aufgabe zur Post übermittelt worden wäre. Dann wäre der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.6.1988 mit den Anlagen - bei regelmäßigem Postlauf am Montag , dem 20.6.1988 wenigstens in den Händen des Bevollmächtigten des Antragstellers gewesen, spätestens am 21.6.
  3. Für den Anwalt wäre nach Auffassung des Senats auch noch genügend Zeit gewesen, den Inhalt des Schriftsatzes (1,5 Schreibmaschinenseiten) und der Anlagen (3 Schreibmaschinenseiten) zur Kenntnis zu nehmen. Selbst wenn eine rechtzeitige Information des Bevollmächtigten des Antragstellers bzw. dieses Beteiligten vor den Termin nicht hätte möglich sein sollen, so hätte immer noch die Möglichkeit bestanden, den kurzen Schriftsatz in dem Verhandlungstermin zu verlesen und die eingereichten Unterlagen - was ohnehin erforderlich sein dürfte - zu erörtern bzw. erläutern zu lassen. Erst wenn diese Verfahrensweise nicht zu einer verfahrensbeendenden Entscheidung geführt hätte, es sei denn, weitere Ermittlungen von Amts wegen wären geboten gewesen, wäre nach Auffassung des Senats die Anberaumung eines neuen Termins nötig gewesen. Erst dann wären die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG gegeben gewesen. Randnummer 8 Nach allem war der angefochtene Beschluß aufzuheben. Auf die weiteren Erwägungen der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift, ob ein Beschluß nach § 34 GKG die Ermessenserwägungen erkennen lassen muß, die das Gericht dazu veranlaßt haben, eine Verzögerungsgebühr aufzuerlegen, und die weitere Frage, ob die Verzögerungsgebühr im vorliegenden Falle in voller Höhe oder bis auf ein Viertel ermäßigt festzusetzen war, kommt es ebensowenig an, wie auf die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art, in denen zwei Verfahren gemeinsam verhandelt werden, in jedem Verfahren selbständig eine Verzögerungsgebühr nach § 34 GKG festgesetzt werden kann. Diese Fragen läßt der Senat ausdrücklich offen. Randnummer 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 4 GKG i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 2 GKG. Randnummer 10 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 7 GKG i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024851

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