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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 TG 1003/86 Beschluss Kellergeschoß als Vollgeschoß; Berechnung des Belichtungsabstands § 2 Abs 4 S 2 Nr 1

Kellergeschoß als Vollgeschoß; Berechnung des Belichtungsabstands Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 26. März 1986, II/3 G 343/86 Tatbestand Randnummer 1 I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin de

reichung einer Vollmacht und stimmte dem Vergleich nicht zu. Randnummer 2 Die Beigeladene ist Eigentümerin des nordöstlich vom Grundstück der Antragstellerin gelegenen Grundstücks Gemarkung B., Flur ..., Flurstück 367/2, R.-gasse 10, das unter anderem mit einem als Wohnhaus genutzten Hinterhaus - eingeschossig mit aus gebautem Kellergeschoß - bebaut ist. Der Abstand des Hauses zur gemeinsamen Grundstücksgrenze beträgt 3 m, der Abstand beider Gebäude zueinander 5,50 m. Randnummer 3 Unter dem 03.12 .1985 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen u.a. wegen Unterschreitung des Gebäudeabstands im Hinblick auf den Lichteinfallwinkel von 45 Grad Befreiung von § 8 Abs. 2 HBO und genehmigte unter dem 06.12.1985 die Aufstockung und den Umbau des Hinterhauses, so daß dieses - gemessen von der Geländeoberfläche - 7,37 m hoch sein wird. Am 21.02.1986 hat die Antragstellerin Widerspruch gegen die ihr nicht übersandten Bescheide einlegen lassen. Randnummer 4 Zugleich hat sie beim Verwaltungsgericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt zu untersagen, aufgrund der Baugenehmigung vom 06.12.1985 mit Baumaßnahmen zu beginnen. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin mit Beschluß vom 26.03.1986 aufgegeben, der Beigeladenen die Bauarbeiten am Dachgeschoß bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache sofort vollziehbar zu untersagen und sie nötigenfalls einzustellen. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der zu notwendigen Fenstern einzuhaltende Lichteinfallwinkel von 45 Grad werde nicht gewahrt. Gegen diese zwingende und

barschützende Vorschrift verstoße das Vorhaben. Die erteilte Befreiung sei rechtswidrig. Randnummer 5 Am 11.04 .1986 hat die Beigeladene gegen den am 01.04.1986 zugestellten Beschluß Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 16.04.1986 nicht abgeholfen hat. Randnummer 6 Die Beigeladene trägt vor, der gerichtliche Vergleich habe es der Antragstellerin ermöglicht, trotz der neuen Bestimmungen der Hessischen Bauordnung lediglich einen Grenzabstand von 2,50 m einzuhalten. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn die Antragstellerin nunmehr der Aufstockung des Hauses R.-gasse 10 widerspreche. Hätte die Antragstellerin 3 m entfernt gebaut, wäre der Lichteinfallwinkel gewahrt worden. Die erteilte Befreiung sei rechtswidrig. Randnummer 7 Die Beigeladene beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. März 1986 den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang abzulehnen. Randnummer 8 Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 9 Sie verteidigt den Beschluß des Verwaltungsgerichts. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin, die keinen Antrag stellt, ist der Auffassung, daß der Lichteinfallwinkel von 45 Grad eingehalten sei. Randnummer 11 Der Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 11.09.1987 darüber Beweis erhoben, ob das Untergeschoß des Hauses der Beigeladenen die baulichen Merkmale eines Vollgeschosses besitzt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen C., Offenbach am Main, vom 19.10.1987 Bezug genommen. Randnummer 12 Die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (4 Hefte) und die Akten VG Darmstadt II E 68/79 - Hess. VGH IV OE 34/82 - haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 II. Der Senat kann trotz der durchgeführten Beweisaufnahme ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten im Erörterungstermin vom 09.10.1987 übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben. Randnummer 14 Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Auch der Befreiungsbescheid vom 03.12.1985 ist nicht bestandskräftig geworden, denn gegen ihn richtet sich der Widerspruch der Antragstellerin vom 19.02.1986 ebenfalls, wie sich aus der Begründung des Widerspruchsschreibens ergibt. Randnummer 15 Die Beschwerde, hat Erfolg, denn die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sind hinsichtlich der Bauarbeiten am Dachgeschoß nicht gegeben. Eine einstweilige Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO kann zur Sicherung eines Individualanspruchs in Bezug auf ein Streitobjekt erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

§ 123Abs. 3 Vw

GO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung sind der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), und der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) von dem Antragsteller glaubhaft. zu machen. Randnummer 16 Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil die Fortführung und die Vollendung der Baumaßnahme der Antragstellerin die spätere Durchsetzung eines etwa bestehenden Abwehrrechts gegen diese bauliche Maßnahme und die ihr zugrunde liegenden Bescheide - den Befreiungsbescheid und die Baugenehmigung - erschweren würde. Randnummer 17 Ein Anordnungsanspruch ist jedoch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch besteht nur dann, wenn der Antragstellerin aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, ein

barrechtliches Abwehrrecht zusteht. Dies ist der Fall, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und entweder die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des

barn zu dienen bestimmt, also

barschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des

barn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten

barlichen Belange eintritt oder - insbesondere bei nicht dem

barschutz dienenden Vorschriften des Baurechts - die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation eines Dritten

haltig ändert oder dadurch den

barn schwer und unerträglich trifft. Randnummer 18 (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. den Beschluß vom 27.10.1978 - IV TG 78/78 - HessVGRspr: 1979, 22). Randnummer 19 Das Vorhaben der Beigeladenen ist zwar rechtswidrig Indem sich die Antragstellerin auf diese Rechtswidrigkeit beruft, verstößt sie jedoch wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles gegen den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben. Randnummer 20 Zunächst ist festzuhalten, daß die Aufstockung bauplanungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Grundstück der Beigeladenen liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG, der hier anzuwenden ist. Letzteres folgt daraus, daß in einschränkender Auslegung des .§ 236 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - das neue Recht nur dann anwendbar ist, wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens uneingeschränkt überprüfbar ist, dagegen nicht im Fall des Drittwiderspruchs zugunsten des

barn (vgl. den Senatsbeschluß vom 09.11.1987 - 4 TG 1913/87 - HessVGRspr. 1988, 33). Das Vorhaben hält sich, was Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaute Grundstücksfläche betrifft, in dem durch die Umgebung vorgegebenen Rahmen. Randnummer 21 Dies gilt auch hinsichtlich des Nutzungsmaßes. In der Umgebung befinden sich ein- und zweigeschossige Wohnhäuser. Das Haus der Beigeladenen wird

Beendigung der Baumaßnahme ebenfalls lediglich zweigeschossig sein, denn das Kellergeschoß ist kein Vollgeschoß. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben.

§ 2Abs.

4 Satz 2 Nr. 1 HBO sind Vollgeschosse auch teilweise unter der festgelegten Geländeoberfläche liegende Geschosse, deren Deckenoberkanten im Mittel, mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen. Dies ist der Fall, wenn die tatsächlich freiliegende Fläche sämtlicher Außenwände größer ist als eine Vergleichsfläche, welche sich aus dem Gebäudeumfang multipliziert mit 1,40 m errechnet (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 14.06.1982 - III TG 1/82 -). Der Sachverständige hat einen Gesamtumring von 49,29 m und in Bezug auf den Fußboden eine durchschnittliche Höhe des Kellergeschosses von 1,426 m ermittelt, was zu einer tatsächlichen Gesamtfläche von 70 qm führt. Davon ist jedoch unter Zugrundelegung der Rohbaumaße ein Flächenabzug wegen des 0,06 m tiefen Fußbodens zu machen, denn § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HBO stellt auf die Deckenoberkante und somit auf das Rohbaumaß der Decke des Kellergeschosses ab. Dies führt

den Angaben des Sachverständigen zu einem Flächenabzug von 3 qm, so daß als tatsächliche Gesamtfläche 68 qm zugrunde zu legen sind. Die Vergleichsfläche beträgt 49,29 m multipliziert mit 1,4 m, was 69 qm ergibt. Sie ist damit größer als die tatsächliche Gesamtfläche. Das Kellergeschoß ist daher kein Vollgeschoß. Randnummer 22 Das Bauvorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein, zumal für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus den beigezogenen Unterlagen nichts ersichtlich ist und die Antragstellerin selbst ihre Einwände nur auf Bauordnungsrecht gestützt hat. Randnummer 23 Im Ergebnis steht Bauordnungsrecht dem Bauvorhaben ebenfalls nicht entgegen. Bei einem Abstand beider Gebäude zueinander von 5,50 m ist § 8 Abs. 1 Satz 2 HBO gewahrt, wonach der Gebäudeabstand mindestens 5 m betragen muß, wenn sich in gegenüberliegenden Wänden Öffnungen befinden. Randnummer 24 Nicht eingehalten ist jedoch § 8 Abs. 2 HBO , der auch dem Schutz des

barn dient (Hess. VGH, Beschluß vom 23.12.1980 - IV TG 99/80 - BRS 36 Nr. 126 = ESVGH 81, 100 m.w.N.; Beschluß vom 14.11.1985 - IV TG 2003/85 - HessVGRspr. 1986, 25 ff., 27).

dieser Vorschrift ist zwischen Wänden gegenüberliegender Gebäude und Gebäudeteile vor notwendigen Fenstern eine Abstandsfläche einzuhalten, die dem Schutz der ausreichenden Belichtung der Aufenthaltsräume dient.

der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Aufenthaltsräume regelmäßig ausreichend belichtet, wenn ein Lichteinfallwinkel von 45 Grad alter Teilung nicht überschritten wird (vgl. den Beschluß vom 14.11.1985, a.a.O., m.w.N.). Der 45-Grad-Winkel ist vorliegend nicht eingehalten, denn die Schattenkante trifft das Küchenfenster 25,5 cm oberhalb der Außenfensterbrüstung. Der 45-Grad-Winkel würde nur dann eingehalten, wenn das Haus der Beigeladenen nicht höher als 7,115 m - Gebäudeabstand zuzüglich Brüstungshöhe - geplant wäre. Die Erhöhung um 0,255 m führt - wenn man den 45-Grad-Winkel beibehält - zu einer Höhenverschiebung der Schattenkante um 0,255 m, so daß der Schatten in das Haus der Antragstellerin fällt: Bei der geplanten Höhe des Hauses der Beigeladenen von 7,37 m beträgt der tatsächliche Lichteinfallwinkel ca. 46 Grad. Es liegt somit grundsätzlich ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 HBO vor, der nicht von vornherein wegen Geringfügigkeit unbeachtlich ist. Randnummer 25 Dem stehen auch die Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 14.11.1985 (- IV TG 2003/85 - HessVGRspr. 1986, 25 ff.) nicht entgegen. Danach gilt folgendes: Wer auf seinem Grundstück den Mindestbelichtungsabstand nicht wahrt; kann aus Gründen der Billigkeit vom Bauherrn nicht die Einhaltung des vollen Belichtungsabstands verlangen. Vielmehr ist (fiktiv) zu ermitteln, welcher Gebäudeabstand sich ergäbe, wenn der Bauherr ein dem

barhaus gleichartiges Haus errichten würde, vorausgesetzt, eine gleichartige Bebauung ist zulässig. Die Billigkeit erfordert es weiter, daß beide Grundstückseigentümer die Hälfte des gefundenen fiktiven Gebäudeabstands einhalten. Unterschreitet der Grenzabstand des

barhauses diese Hälfte, kann der

bar seinerseits nicht verlangen, daß der Bauherr den fehlenden Anteil übernimmt. Überschreitet der Abstand des

barbauwerks diese Hälfte, dann bleibt es grundsätzlich bei der Regel, daß eine Nichteinhaltung des Lichteinfallwinkels von 45 Grad einen Anordnungsanspruch des

barn auslöst. Randnummer 26 Hier würde die Errichtung eines gleichartigen Hauses durch die Beigeladene bei Einhaltung des 45-Grad-Winkels zu einem Gebäudeabstand von 6,115 m (Höhe der schattenwerfenden Kante der Dachgaube) abzüglich 1,615 m (Höhe der Küchenfensterbrüstung), also 4,50 m, führen. Die Hälfte hiervon ist 2,25 m. Da die Antragstellerin diesen fiktiven halben Gebäudeabstand einhält - der Grenzabstand beträgt 2,50 m -, bleibt es grundsätzlich bei der Regel, daß die Beigeladene den 45-Grad-Winkel einhalten muß. Randnummer 27 Hiervon ist jedoch im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls in Anwendung des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben eine Ausnahme zu machen. Der Senat hat bereits anderweitig entschieden, daß Treu und Glauben den

barn hindern, insoweit eine Baugenehmigung anzufechten oder die Beseitigung des Bauwerks zu verlangen, als er sich gegenüber dem Bauherrn mit einem Bauvorhaben einverstanden erklärt hat, ohne daß eine Vereinbarung zustande gekommen ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21.11.1980 - IV OE 3/77 -). Dies muß entsprechend gelten, wenn der

bar zwar keine derartige Erklärung abgegeben hat, aber die Vorteile einer Erklärung genießt, die ein anderer abgegeben hat. So liegen die Dinge hier. Hätte die Antragstellerin den zur Zeit der Erteilung der Baugenehmigung für ihr Haus geltenden Grenzabstand des § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HBO 1977 von 3 m eingehalten, würde das Bauvorhaben der Beigeladenen den 45-Grad-Winkel wahren. Die Befreiungsvoraussetzungen des § 94 Abs. 2 HBO liegen hinsichtlich der Unterschreitung des Belichtungsabstands nicht vor. Die Befreiung ist zwar bestandskräftig geworden, aber gleichwohl rechtswidrig. Die jetzige Beigeladene hat durch die im Rahmen eines Vergleichs erklärte Rücknahme der Berufung dem Ehemann der jetzigen Antragstellerin die Ausführung des - rechtswidrigen - Vorhabens erst ermöglicht. Der Vergleich ist nur deshalb zustande gekommen, weil der Ehemann der Antragstellerin auch für diese aufgetreten ist und bei der Beigeladenen die Erwartung hervorgerufen hat, die Antragstellerin werde sich am Vergleich beteiligen. Die Antragstellerin hat sich entgegen dieser Erwartung nicht am Vergleich beteiligt, genießt aber trotzdem als Grundstückseigentümerin dessen Vorteile. Jedenfalls im vorliegenden Fall einer nur geringen Überschreitung des Lichteinfallwinkels kann die Antragstellerin unter Berücksichtigung des Gesagten von der Antragsgegnerin nicht verlangen, daß diese die Verringerung der Höhe des Gebäudes der Beigeladenen durchsetzt, weil dies auf Seiten der Antragstellerin einen Verstoß gegen Treu und Glauben gegenüber der Beigeladenen darstellen würde. Randnummer 28

allem ist der Beschluß des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auch hinsichtlich des Dachgeschosses abzulehnen. Randnummer 29 Die Antragstellerin hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz entspricht es der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da es in Fällen notwendiger Beiladung in einem Bauprozeß primär um die Rechte des Beigeladenen geht (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl., 1986, RdNr. 23 zu § 162 m.w.N.), die Beigeladene einen Anwalt beauftragt hat und dieser auch zur Sache Stellung genommen hat, wenn auch der Schriftsatz erst

Absendung des Beschlusses den Richtern vorgelegt wurde. Soweit es um die der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten geht, ergibt sich die Kostentragungspflicht der Antragstellerin aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 30 Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 in entsprechender Anwendung, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.. Das Interesse der Beigeladenen und Beschwerdeführerin an der Weiterführung der Baumaßnahme ist zwar erheblich höher als mit zwei Dritteln des Hilfsstreitwerts (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) zu bewerten.

§ 14GKG a.F.

in entsprechender Anwendung ist jedoch der Beschwerdewert durch den Streitwert der ersten Instanz begrenzt. Randnummer 31 Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024854

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