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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 TG 682/88 Beschluss Einstweilige Anordnung auf Unterlassung von ehrenrührigen Äußerungen § 69 S 3 BG HE,

Einstweilige Anordnung auf Unterlassung von ehrenrührigen Äußerungen Tatbestand Randnummer 1 I. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluß vom 9. Dezember 1987 - III/1 G 2664/87 - den Antrag des Antragstellers abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, im einzelnen aufgeführte Behauptungen zu unterlassen, und zwar Randnummer 2

  1. a)der Antragsteller habe begünstigenden Einfluß auf die Angelegenheit der Schwester seines "Duzfreundes, des Hessischen Ministers W." nehmen wollen, Randnummer 3
  2. b)der Antragsteller schaffe dienstliche Vorgänge beiseite, u.a. Stechkarten des Leiters des Jugendamtes W., Randnummer 4
  3. c)der Antragsteller habe klärende Gespräche mit der Androhung von Repressalien verknüpft, Randnummer 5
  4. d)der Antragsteller habe mit übergeordneten Behörden einen Besprechungstermin vereinbart, ohne seinen Vorgesetzten hiervon in Kenntnis zu setzen; der Antragsteller schrecke nicht davor zurück, die Unwahrheit zu verbreiten, Randnummer 6
  5. e)der Antragsteller störe mit unklaren dienstlichen Vorgängen oder Maßnahmen den Betriebsfrieden, Randnummer 7
  6. f)der Antragsteller habe anläßlich der Teilnahme an dem Dienstjubiläum des Rektors D. für das Amt 40 im Rahmen dieser Veranstaltung Grußworte überbracht, Randnummer 8
  7. g)der Antragsteller habe behördeninterne Dienstvermerke an seinen Vorgesetzten unter Umgehung des Dienstweges dem Landrat und dem Geschäftsführer der Main-Taunus-Verkehrsgesellschaft zur Kenntnis gebracht, Randnummer 9
  8. h)der Antragsteller habe im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Unterbringung von Besuchern des Kirchentages den anstehenden Konflikt nicht früher erkannt bzw. eine Lösung erst kurzfristig vor dem Kirchentag angestrebt, Randnummer 10
  9. i)der Antragsteller könne als untergebener Mitarbeiter trotz seiner Funktion als Amtsleiter seinen Vorgesetzten nicht beleidigen. Randnummer 11 In den Gründen hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verneint, weil durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt der geltend gemachte Anspruch nicht lediglich vorläufig gesichert, sondern - wenn auch möglicherweise nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - voll befriedigt würde. Ziel des Hauptsacheverfahrens könne ebenfalls lediglich die Unterlassung der von dem Antragsteller gerügten Behauptungen sein. Bei der im Eilverfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Überprüfung könne eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen des Antragstellers in einem Klageverfahren nicht erkannt werden, vielmehr stünden sich die Aussage des Antragstellers und die seines Vorgesetzten gegenüber. Die Frage, ob der Vorgesetzte des Antragstellers tatsächlich ehrenrührige Äußerungen gegenüber dem Antragsteller mit dem behaupteten Inhalt abgegeben habe, bedürfe weiterer Ermittlungen, ggfs. durch Anhörung von Zeugen, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müßten. Randnummer 12 Zudem sei auch nicht erkennbar, daß dem Antragsteller durch das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein unzumutbarer, irreparabeler Nachteil entstehe. Die vom Antragsteller gerügten Äußerungen seines Vorgesetzten beträfen interne Vorgänge, sie seien nicht an die Öffentlichkeit gedrungen, so daß ein unzumutbarer Ansehensverlust des Antragstellers nicht zu erwarten sei. Randnummer 13 Gegen diesen seinen Bevollmächtigten am 15. Dezember 1987 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 28. Dezember 1987, bei dem Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main eingegangen am selben Tage, Beschwerde eingelegt und darin behauptet, der Antragsgegner habe den Inhalt des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1987 postwendend der Redaktion des "H. Kreisblattes" bekannt gegeben, so daß die Redaktion in die Lage versetzt gewesen sei, in der Ausgabe der Zeitung vom 19.12.1987 ausführlich, teilweise unter wörtlicher Wiedergabe, den Inhalt des Beschlusses zu veröffentlichen. Randnummer 14 Der Antragsgegner ist dieser Behauptung entgegengetreten. Randnummer 15 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 21. Januar 1988 - III/1 G 2664/87 - auf die Beschwerde des Antragstellers hin seinen Beschluß vom 9. Dezember 1987 bezüglich der Nr. 2. und 3. abgeändert und dem Antragsgegner aufgegeben, es zu unterlassen, zu behaupten, der Antragsteller habe mit übergeordneten Behörden einen Besprechungstermin vereinbart, ohne seinen Vorgesetzten hiervon in Kenntnis zu setzen; der Antragsteller schrecke nicht davor zurück, die Unwahrheit zu verbreiten. Im übrigen hat es den Antrag abgelehnt und die Kosten des Verfahrens zu 4/5 dem Antragsteller und zu 1/5 dem Antragsgegner auferlegt; der weitergehenden Beschwerde des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen. Randnummer 16 Seine Abhilfeentscheidung hat das Verwaltungsgericht damit begründet, daß gegenüber dem Zeitpunkt seines Beschlusses vom 9. Dezember 1987 eine Änderung der Sachlage eingetreten sei, weil durch die Presseveröffentlichung im "H. Kreisblatt" vom 19.12.1987 drei Vorwürfe, die Gegenstand des Antrags des Antragstellers seien, wiedergegeben und dadurch einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden seien. Hierbei handele es sich um die angeblichen Behauptungen, Randnummer 17 - der Antragsteller schaffe dienstliche Vorgänge beiseite, u.a. Stechkarten des Leiters des Jugendamtes W. (Buchst. b ) des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung), Randnummer 18 - der Antragsteller störe mit unklaren dienstlichen Vorgängen oder Maßnahmen den Betriebsfrieden (Buchst.
  10. e)des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung), Randnummer 19 - der Antragsteller schrecke nicht davor zurück, die Unwahrheit zu verbreiten ( Buchst.
  11. d)des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung). Randnummer 20 Mit dieser Veröffentlichung sei eine Ansehensschädigung des Antragstellers eingetreten und damit zugleich ein möglicherweise irreparabeler, unzumutbarer Nachteil für ihn entstanden. Dennoch könnte hinsichtlich des ersten Punktes der Presseveröffentlichung (Beiseiteschaffen dienstlicher Vorgänge durch den Antragsteller) der Beschwerde nicht abgeholfen werden, weil insoweit ein Obsiegen in der Hauptsache nicht wahrscheinlich sei; der Antragsteller habe insoweit eine Rechtsverletzung nicht glaubhaft gemacht, zumal er selbst vorgetragen habe, daß sein Vorgesetzter die gerügte schriftliche Äußerung nicht selbst abgegeben habe, sondern diese vielmehr durchgestrichen habe. Auch hinsichtlich des weiteren veröffentlichten Vorwurfs, der Antragsteller störe mit unklaren dienstlichen Vorgängen oder Maßnahmen den Betriebsfrieden, könne der Beschwerde nicht abgeholfen werden, weil hierzu im Hauptsacheverfahren die vom Antragsgegner benannten Zeugen gehört werden müßten, um die Richtigkeit dieses Vorwurfs zu belegen. Im summarischen Verfahren müsse er als offen angesehen werden. Demgegenüber sei hinsichtlich des weiteren von der Presse aufgegriffenen Punktes ( der Antragsteller schrecke nicht davor zurück, die Unwahrheit zu verbreiten ) der Beschwerde abzuhelfen. Hier ergebe die summarische Überprüfung, daß der Vorgesetzte des Antragstellers diesen Vorwurf ihm gegenüber zu Unrecht erhoben habe. Der Vorgesetzte habe in seinem Schriftsatz an das Gericht vom 15.10.1987 selbst zugegeben, daß die bisherigen Überprüfungsergebnisse durch den Landrat des Antragsgegners vermuten ließen, daß der Antragsteller von ihm, dem Vorgesetzten, in dem genannten Zusammenhang zu Unrecht einer dienstlichen Verfehlung bezichtigt worden sei. Es sei daher von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen, daß der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren in diesem Punkt obsiegen werde. Randnummer 21 Gegen diesen dem Antragsgegner am 27. Januar 1988 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 7. Februar 1988, bei dem Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main eingegangen am 8. Februar 1988, Beschwerde eingelegt. Randnummer 22 Der Antragsteller ist ihr entgegengetreten. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Senatsberatung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 24 II. Die nach §§ 146, 147 VwGO zulässigen Beschwerden haben lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange teilweise Erfolg; im übrigen sind sie zurückzuweisen, weil das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt und seiner Beschwerde nur insoweit zu Recht abgeholfen hat, als dem Antragsgegner aufgegeben wird, die Behauptung zu unterlassen, "der Antragsteller schrecke nicht davor zurück, die Unwahrheit zu verbreiten"; im übrigen waren die Beschwerden daher zurückzuweisen. Randnummer 25 Der Verwaltungsrechtsweg ist für Streitigkeiten der vorliegenden Art gegeben (vgl. BVerwG, U. v. 29.1.1987, BVerwGE 75, 354 und BGH, U. v. 19.12.1960, BGHZ 34, 99, 106). Randnummer 26 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht in den angefochtenen Beschlüssen auch davon ausgegangen, daß der Antragsgegner der richtige Beteiligte ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 29.1.1987 (a.a.O.) ausgeführt hat, hat ein Beamter keinen Anspruch gegen seinen Vorgesetzten persönlich auf Widerruf einer ehrenrührigen dienstlichen Beanstandung. Der Widerrufsanspruch öffentlich-rechtlicher Art kann sich nur gegen den Dienstherrn des Beamten richten, wenn die streitige Äußerung im Rahmen der Aufgaben des Dienstvorgesetzten für den Dienstherrn und in Bezug auf das zwischen diesem und dem Beamten bestehende Beamtenverhältnis abgegeben worden ist. Entsprechendes gilt nach Auffassung des erkennenden Senats auch für die hier begehrte Unterlassung von - nach Auffassung des Antragstellers - ehrenrührigen dienstlichen Äußerungen seines Vorgesetzten. Dienstherr des Antragstellers ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 HKO der Antragsgegner. Randnummer 27 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht verneint werden. Ein Vorverfahren (vgl. § 182 Abs. 3 HBG ) ist nur für "Klagen", d.h. für ein etwaiges Hauptsacheverfahren, erforderlich, abgesehen davon, daß es sich bei dem Vorverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats um eine - nachholbare - Sachurteilsvoraussetzung handelt. Der Abschluß des Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens, das durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 16. Oktober 1987 auf die Dienstaufsichtsbeschwerde des Antragstellers vom 27.4./7.9. 1987 durch ihre Zurückweisung beendet worden ist, steht dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ebenfalls nicht entgegen. In seinem Bescheid vom 16. Oktober 1987 hat der Regierungspräsident in Darmstadt lediglich mitgeteilt, daß er nach Überprüfung der Dienstaufsichtsbeschwerde keine Veranlassung sehe, ein Dienststrafverfahren gegen den Vorgesetzten des Antragstellers einzuleiten. Unter Darlegung der Gründe im einzelnen hat er darauf hingewiesen, daß von jedem Beamten erwartet werden könne, daß er nicht einen anderen unbedacht und ohne begründeten Anlaß der Verletzung seiner Dienstpflichten beschuldige, wobei allerdings bei Beamten mit Vorgesetzteneigenschaft eine besondere Sorgfaltspflicht vonnöten sei. Mit der Verneinung einer Dienstpflichtverletzung muß nicht notwendig auch die Auffassung verbunden sein, daß die Äußerung eines Vorgesetzter keine ehrenrührige Behauptung beinhalten kann. Auch das sog. Selbstreinigungsverfahren nach § 30 HDO (= § 34 BDO) steht der Anerkennung eines Rechtsschutzbedürfnisses für den Antragsteller nicht entgegen. In jenem Verfahren kann sich der Beamte selbst allein von dem Verdacht eines Dienstvergehens reinigen lassen. Geschieht das, ist ebenfalls noch nichts über die Ehrenrührigkeit einer entsprechender Behauptung gesagt. Schließlich nimmt auch die Möglichkeit, Gegenvorstellungen nach § 71 Abs. 2 HBG zu erheben, dem Antragsteller nicht das Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Verfahren. Gegenvorstellungen der genannten Art beziehen sich nur auf die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen, nicht aber auch auf ihre Ehrenrührigkeit. Randnummer 28 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (B. v. 19.2.1986 - 1 TG 2489/85 - m.w.N.) davon ausgegangen, daß auch in Fällen der vorliegenden Art nur bei besonderer Dringlichkeit die Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden darf, wenn nämlich offensichtlich ist, daß der Antragsteller in der Hauptsache obsiegt oder zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht, und außerdem auf Seiten des Antragstellers durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren ein unzumutbarer, irreparabeler Nachteil entstünde. Als eine Vorwegnahme in diesem Sinne kann auch die vorzeitige Befriedigung von Unterlassungsansprüchen in Betracht kommen (so Finkelnburg/ Janck, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., 1986, Rdnr. 233). Zu Recht hat der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß Unterlassungsansprüche der vorliegenden Art häufig so zeitgebunden sind, daß bereits durch Zeitablauf bzw. - wie hier - durch Veröffentlichung in der Presse vollendete Tatsachen geschaffen werden. Dennoch neigt der erkennende Senat auch unter diesen Umständen dazu, von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen einer einstweiligen Anordnung auszugehen und seine Durchbrechung nur in Ausnahmefällen zuzulassen. Als Abgrenzungskriterium erscheint es dem Senat sachgerecht, nach dem Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, U. v. 18.12.1962, NJW 1963, 484 ff. und OLG Stuttgart, U.v.12.9.1963, NJW 1964, 48 ) die Frage zu beurteilen, ob und inwieweit bei einem Widerstreit von Schutzinteressen Beeinträchtigungen hingenommen werden müssen oder als rechtswidriger Eingriff abgewehrt werden können. Im Rahmen eines Beamtenverhältnisses ist dabei davon auszugehen, daß der Beamte seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen hat und verpflichtet ist, die von ihnen erlassenen Anordnungen aus zuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (vgl. § 70 Sätze 1 und 2 HBG ). Zudem muß sein Verhalten, auch das des vorgesetzten Beamten, innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordern (vgl. § 69 Satz 3 HBG ). Das bedeutet, daß der Beamte ein gewisses Maß an Vorhaltungen und Rügen von Seiten seines Vorgesetzten ertragen muß, daß aber auch der Vorgesetzte seine Äußerungen dem ihm unterstellten Beamten gegenüber oder seinem eigenem Vorgesetzten gegenüber in angemessener Form zum Ausdruck bringen muß. Überschreitet der Vorgesetzte diesen Rahmen und sind seine Äußerungen geeignet, den untergebenen Beamten in seiner persönlichen und beruflichen Ehre zu verletzen, so wird von der Rechtsprechung ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Beseitigung (bzw. Unterlassung) ehrverletzender amtlicher Äußerungen im Bereich der hoheitlichen Verwaltung heute grundsätzlich anerkannt (so BVerwG, U. v. 17.1.10.80, BVerwGE 59, 319, 325 m.w.N.). Randnummer 29 Bei der demnach gebotenen Abwägung des Schutzbedürfnisses des Beamten vor ehrenrührigen Behauptungen eines Vorgesetzten auf der einen Seite und der - letztlich im öffentlichen Interesse stehenden - Durchsetzungsfähigkeit des Vorgesetzten im hierarchische Gefüge einer staatlichen Verwaltung gegenüber seinem Untergebenen außerhalb der Möglichkeit disziplinarrechtlicher Maßnahmen ist weiter zu berücksichtigen, ob die umstrittenen Äußerungen lediglich intern (mündlich, in Vermerken oder in Vorlagen an - weitere - Vorgesetzte) getätigt worden sind oder ob sie einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich geworden sind (etwa - wie geschehen - durch Presseveröffentlichungen über behördeninterne Vorgänge bzw. über verwaltungsgerichtliche Entscheidungen). Darüber hinaus wird bei bloß internen Äußerungen zu berücksichtigen sein, ob sie jeglicher sachlicher Grundlage entbehren und gleichsam verallgemeinernd oder " aus der Luft gegriffen" einen ehrenrührigen Inhalt aufweisen (sog. überschießende Beleidigungstendenz) . Allein bei diesen - wenn auch internen - Beispielen kann nach Auffassung des erkennenden Senats eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache in Fällen der vorliegenden Art in Betracht gezogen werden. Randnummer 30 Mißt man die hier in Rede stehenden Äußerungen des Vorgesetzten des Antragstellers an diesen Kriterien, so ist eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt in dem Umfange nicht gerechtfertigt, in dem die Äußerungen des Vorgesetzten des Antragstellers "verwaltungsintern" geblieben sind. Das trifft auf die Äußerungen zu Buchst. a),
  12. f)bis
  13. i)zu, desgleichen auf den Anfang der Behauptung zu Buchst. d), der Antragsteller habe mit übergeordneten Behörden einen Besprechungstermin vereinbart, ohne seinen Vorgesetzten hiervon in Kenntnis zu setzen. Demgegenüber sind die Behauptungen zu Buchst.
  14. b)und
  15. e)sowie zu Buchst. d), soweit darin ausgeführt wird, der Antragsteller schrecke nicht davor zurück, die Unwahrheit zu verbreiten, durch die Veröffentlichung im "H. Kreisblatt" vom 19.12.1987 einer breiteren Öffentlichkeit bekannt geworden, so daß diese Behauptungen nicht von vornherein als interne Verwaltungsvorgänge unter das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Verfahren fallen. Davon ist auch das Verwaltungsgericht in seinem Abhilfebeschluß vom 21.1.1988 zu Recht ausgegangen. Des weiteren hat es zu Recht der Beschwerde insoweit abgeholfen, als es dem Antragsgegner aufgegeben hat, die Behauptung zu unterlassen, der Antragsteller schrecke nicht davor zurück, die Unwahrheit zu verbreiten. Diese Äußerung ist in einer Vorlage des Vorgesetzten des Antragstellers vom 2.7.1987 an den Landrat des Antragsgegners enthalten, in der der Vorgesetzte zu einem Schreiben des Antragstellers vom 25.6. 1987 Stellung genommen hat. Sie verletzt nach Auffassung des erkennenden Senats den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. Juni 1978 - 7 C 55.75 - (n.v.) ausgeführt hat, liegt eine ehrverletzende amtliche Äußerung vor, wenn eine Behörde nicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat, ihr Handeln den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist diese Äußerung des Vorgesetzten des Antragstellers daran zu messen, ob mit ihr ein berechtigter Zweck verfolgt worden ist, ob sie ein taugliches und erforderliches Mittel war, um diesen Zweck zu erreichen und ob die Abwägung zwischen der mit ihr bewirkten Persönlichkeitsverletzung und dem verfolgten Zweck nicht zu einer unangemessenen und unzumutbaren Beeinträchtigung der Person des Antragstellers geführt hat. Nachdem der Vorgesetzte in der erwähnten Vorlage zur Sache Stellung genommen hatte, folgt - gleichsam als allgemeine Zusammenfassung - der Satz: "Auch ständige Wiederholungen (vom Antragsteller) ändern nichts daran, daß seine Darstellungen nicht dem Sachverhalt entsprechen und er auch nicht davor zurückschreckt, die Unwahrheit zu verbreiten". Dieser letzte Satz war als pauschaler Vorwurf nicht geeignet, den Landrat sachlich zu unterrichten und zu einer gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und seinem Vorgesetzten beizutragen. Im Rahmen einer Stellungnahme zu der Inhalt eines bestimmten Schreibens kann er weder als ein taugliches noch als ein erforderliches Mittel angesehen werden, um zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Ein derartiger Vorwurf hätte substantiiert vorgetragen werden müssen, d.h., es hätten im gegebenen Zusammenhang die Fälle im einzelnen aufgeführt werden müssen, in denen der Antragsteller die Unwahrheit verbreitet hat. Mangels derartiger Angaben enthält die Behauptung allein ein die Persönlichkeit des Antragstellers abwertendes Urteil, das über den Rahmen dessen hinausgeht , wozu ein Vorgesetzter bei der Beurteilung seines untergebenen Beamten berechtigt ist. Der Senat hält es daher mit dem Verwaltungsgericht für geboten, dem Antragsgegner aufzugeben, die Behauptung zu unterlassen, der Antragsteller schrecke nicht davor zurück, die Unwahrheit zu verbreiten. Randnummer 31 Soweit das Verwaltungsgericht allerdings in dem Abhilfebeschluß vom 21. Januar 1988 dem Antragsgegner auch die weitergehende Behauptung aus dem Begehren zu Buchst.
  16. d)zu unterlassen aufgegeben hat, der Antragsteller habe mit übergeordneten Behörden einen Besprechungstermin vereinbart, ohne seinen Vorgesetzten hiervon in Kenntnis zu setzen, ist dieser Teil der Behauptung in der Veröffentlichung des "H. Kreisblattes" vom 19. Dezember 1987 nicht enthalten, so daß der Senat diese Äußerung dem internen Bereich zuordnet mit der Folge, daß insoweit eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht kommt, weil der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Randnummer 32 Im übrigen nimmt der Senat nach Art. 2 § 7 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den angefochtenen Beschlüssen vom 7. Dezember 1987 und vom 21. Januar 1988 Bezug. Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 34 Der Senat hält die Quotelung des Verwaltungsgerichts auch für das Beschwerdeverfahren für angemessen, weil sie dem jeweiligen Obsiegen der Beteiligten entspricht, wobei sich die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht wesentlich auswirkt. Randnummer 35 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 - entsprechend -, 20 Abs. 3 GKG. Auch der Senat legt den verwaltungsgerichtlichen Regelstreitwert zugrunde und halbiert ihn wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung, wobei er berücksichtigt, daß die umstrittenen Äußerungen nur zu einem geringen Teil in der Öffentlichkeit bekannt geworden sind (vgl. hierzu und zur Festsetzung eines einheitlichen Streitwertes auch Drischler/ Oestreich/Heun/Haupt, Gerichtskostengesetz , Kommentar - Streitwert - Stichwort: "Beleidigung" m.w.N.). Randnummer 36 Dieser Beschluß ist unanfechtbar § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG ). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024861

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