Unstatthafter Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Hinweisbekanntmachung allein keine Bekanntmachung Gründe Randnummer 1 I. Die Antragsteller, deren Hofreiten ursprünglich im Außenbereich lagen, wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den am
(1964)in der Fassung des Gesetzes vom 01.07.1960 (GVBl. S. 103, 164) galt, konnte der Bürgermeister bei Geschäften der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde nicht von erheblicher Bedeutung sind, auf die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des Gemeindevorstands sowie auf die Beifügung des Dienstsiegels verzichten. Die an die Aufsichtsbehörde gerichtete Mitteilung vom 15.10.1964 ist ein solches Geschäft der laufenden Verwaltung von nicht erheblicher Bedeutung. Sie ist normalerweise nicht zum Nachweis der Veröffentlichung, sondern nur zur Unterrichtung über sie gedacht. Bei ordentlicher Amtsführung enthalten die Verwaltungsvorgänge der Gemeinde ohnehin die Veröffentlichungsnachweise. Gleichwohl handelt es sich bei dem Schreiben vom 15.10.1964 um eine öffentliche Urkunde über Vorgänge im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO, nämlich um eine öffentliche Urkunde, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt hat. Sie begründet nach § 418 Abs. 1 ZPO grundsätzlich vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Randnummer 20 Das Schreiben stellt nach seinem Inhalt lediglich einen Beweis dafür dar, daß die Offenlegung am 01.10.1964 öffentlich bekannt gemacht wurde. Daß die Auslegung des Bebauungsplans tatsächlich stattgefunden hat, beweist das Schreiben nicht. Nur die diesbezügliche Absicht der Gemeinde Fischborn wird bekundet. Weder das Schreiben vom 15.10.1964 noch die Verwaltungsvorgänge der ehemaligen Gemeinde Fischborn enthalten einen Hinweis darauf, daß die Auslegung tatsächlich stattgefunden hat. Es ist weder belegt, daß der als Satzung beschlossene und aufsichtsbehördlich genehmigte Planentwurf bei der Gemeinde Fischborn tatsächlich für die Dauer von zwei Wochen auslag, worauf hingewiesen worden war, noch daß er später dauernd für eventuelle Interessenten zur Einsichtnahme bereitgehalten wurde. Somit ist wegen des Fehlens eines entsprechenden Nachweises davon auszugehen, daß zwar der Hinweis auf die Auslegung (Offenlegung) des Planes erfolgt ist, daß aber die Auslegung selbst unterblieben ist. Dies wird auch durch den übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten bestätigt. Sie haben in zahlreichen Schriftsätzen vorgetragen, der Bebauungsplan sei nicht bekanntgemacht worden. Auch nach Übersendung einer Kopie des Schreibens des Bürgermeisters L. vom 15.10.1964 haben die Antragsteller zu 1 und zu 2 vorgetragen, eine Offenlegung des am 09..09.1964 genehmigten Bebauungsplanes habe nie stattgefunden bzw. eine Auslegung sei bislang nicht nachgewiesen. Diesem Vortrag ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Das Schreiben stellt auch keine Hilfstatsache (Indiz) dar, mit der auf die Schlußauslegung geschlossen werden könnte, denn selbst wenn man das Schreiben als eine solche Hilfstatsache ansähe, wäre deren Wirkung durch die weiter ermittelten Umstände entkräftet. Eine Anfrage des Berichterstatters hat ergeben, daß das Planexemplar, das bei der Bauaufsichtsbehörde des Main-Kinzig-Kreises (Hauptverwaltungsstelle Gelnhausen) verwahrt ist und von dem eine Kopie zu den Gerichtsakten gereicht wurde, keinen Vermerk über die Schlußveröffentlichung enthält. Die entsprechenden Freilassungen im Vordruck sind nicht ausgefüllt. Es fehlt an dieser Stelle darüber hinaus die Unterschrift des Bürgermeisters bzw. die Beglaubigung, daß auf dem Original seine Unterschrift beigefügt ist. Der zuständige Bedienstete des Bauaufsichtsamtes des Main-Kinzig-Kreises hat weiter mitgeteilt, sonstige Unterlagen über die Veröffentlichung lägen ihm nicht vor. Nach allem steht fest, daß weder die Antragsgegnerin noch der Main-Kinzig-Kreis oder der Regierungspräsident in Darmstadt über eine Ausfertigung oder Kopie des Bebauungsplans oder sonstige Unterlagen verfügen: in denen vermerkt wäre, daß die Schlußauslegung stattgefunden hat. Randnummer 21 Auch die gegenüber dem Berichterstatter telefonisch abgegebenen Erklärungen der Antragsteller vom 04./05.08.1988 widerlegen die Vermutung, die Schlußauslegung habe doch stattgefunden. Zwar hat der Antragsteller zu 1 erklärt, er wisse nicht, ob der Bebauungsplan im Aushangkasten offengelegt worden sei. Der Antragsteller zu 1 hat aber weiter ausgeführt, das Schreiben vom 15.10.1964 sei nicht in Fischborn geschrieben worden. Er hat sodann angedeutet, daß der Bürgermeister das Schreiben nicht selbst verfaßt habe. Schon in den Schriftsätzen vom 24.12.1987 haben alle drei Antragsteller vorgetragen, das Schreiben sei auf dem Bauamt in Gelnhausen (Umlegungsstelle) geschrieben worden. Die Antragsgegnerin hat dem nicht widersprochen. Dieser Umstand spricht zumindest nicht dafür, daß die Schlußauslegung stattgefunden hat. Eher läßt sich vermuten, die Mitteilung über den Abschluß des Bauleitplanverfahrens, die vom Regierungspräsidenten regelmäßig mit der Genehmigung eines Plans erbeten wurde, könnte als eine bloße Formsache angesehen worden sein und einen Inhalt erhalten haben, der der Aufsichtsbehörde genügte, aber der Wirklichkeit nicht entsprach. Randnummer 22 Alle drei Antragsteller haben telefonisch übereinstimmend erklärt, das Bürgermeisteramt sei damals nur zweimal in der Woche geöffnet und in der übrigen Zeit geschlossen gewesen. Die Antragsteller zu 2 und 3 haben ergänzend mitgeteilt, daß das Bürgermeisteramt ca. 150 bis 200 m von der Wohnung des Bürgermeisters L. entfernt gewesen sei und daß die Sprechstunden jeweils ca. 2 Stunden gedauert hätten. Sonstige Bedienstete, etwa eine Sekretärin, habe es nicht gegeben. Der Antragsteller zu 2 hat hinzugefügt, Pläne seien "eigentlich überhaupt nicht ausgelegt worden". Im Glaskasten vor dem Bürgermeisteramt seien keine Pläne ausgehängt worden. In diesem Glaskasten seien aber die sonstigen Veröffentlichungen vorgenommen worden. Es habe die Möglichkeit bestanden, nicht ausgehängte Schriftstücke, z.B. die Jahresabrechnung, im Bürgermeisteramt einzusehen. Er, der Antragsteller zu 2, habe den vorliegend streitigen Plan erstmals in Birstein gesehen. Er habe ihn vorher nicht gekannt. Der Antragsteller zu 3, der sich nach seinen glaubhaften Bekundungen damals für die Dinge, die im Dorf passierten, interessierte und der etwa von 1966 an selbst Gemeindevertreter war, hat weiter angegeben, es sei weder mit dem Ortsfunk auf die öffentliche Auslegung hingewiesen worden, noch sei der Plan öffentlich ausgelegt worden. Der Plan hätte aber im Dienstzimmer des Bürgermeisters öffentlich ausliegen müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Er, der Antragsteller zu 3, hätte in dem kleinen Dorf mit seinen ca. 65 bis 70 Häusern gemerkt, wenn der Plan veröffentlicht worden wäre. Nach allem hat die Schlußauslegung nicht. stattgefunden. Randnummer 23 Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, daß im Jahre 1964 in Fischborn kein nachvollziehbares allgemein bekanntes Verfahren der. Veröffentlichung von Plänen praktiziert wurde. Das Bürgermeisteramt war - außer in den kurzen Zeiten der wöchentlichen Sprechstunden - nicht besetzt. Es war auch sonst nicht ausreichend sichergestellt, daß ein Interessent Einblick in Pläne nehmen konnte. Dagegen, daß allgemein ein geordnetes Veröffentlichungsverfahren praktiziert wurde, spricht auch, daß in der am 27.02.1961 beschlossenen Hauptsatzung die Vorschriften der §§ 14 bis 17, die die Veröffentlichungen betreffen, nicht verständlich formuliert sind. Von den im Satzungsvordruck vorgesehenen mehreren Veröffentlichungsarten ist keine als nicht zutreffend gestrichen. Die Freilassungen, die die Möglichkeit anderweitiger Regelung bieten sollten, sind nicht ausgefüllt. Es ist somit nicht geregelt, ob die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen usw. im "amtlichen Mitteilungsblatt", in "den hierzu bestimmten Tageszeitungen", durch "Aushang am Rathaus", durch "Anschlag an den amtlichen Bekanntmachungstafeln" oder durch "Auslegung im Rathaus" erfolgen sollte. Der Ortsfunk wird überhaupt nicht erwähnt. Auch die Art der Veröffentlichung von Plänen ist in der Satzung nicht geregelt. Die Satzung enthält lediglich in § 17 die damals häufig verwandte Formulierung, daß Vorschriften, die anstelle oder neben der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 14 eine andere Art der Veröffentlichung amtlicher Anordnungen bestimmen (z.B. Offenlegung), unberührt bleiben. Randnummer 24 Nach allem ist eine eventuell auf das Schreiben vom 15.10.1964 gestützte Vermutung, die Schlußauslegung habe doch stattgefunden, widerlegt. Randnummer 25 Die Hinweisbekanntmachung allein stellt jedoch keine "Bekanntmachung" des Bebauungsplanes dar. Nach § 12 des Bundesbaugesetzes vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 141) mußte die Gemeinde den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung öffentlich auslegen und die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt machen. § 12 Satz 3 BBauG sah weiter vor, daß mit der Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung trat, der Bebauungsplan rechtsverbindlich wurde. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung zu § 12 BBauG a.F. entschieden, diese Vorschrift sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß unter Bekanntmachung die Auslegung und die Hinweisbekanntmachung zu verstehen sei st. Rspr seit dem Urteil vom 21.10.1966 - OS IV 38/65 - ESVGH 17, 198; Urteil vom 13.07.1973 - IV OG 40/73 -; Urteil vom 26.10.1973 - IV OE 49/72-). Die Schlußauslegung gehöre ebenso wie die Bekanntmachung von Ort und Zeit der Auslegung und der Genehmigung des Bebauungsplans (Hinweisbekanntmachung) als unentbehrlicher Bestandteil einer rechtsstaatlichen Verkündung von Rechtsnormen zur Bekanntmachung im Sinne des §
- Bekanntmachung in diesem Sinne sei daher die Bekanntmachung nach Satz 1 und Satz 2 der Vorschrift. Die Auslegung müsse deswegen als notwendiger Bestandteil zu der Hinweisbekanntmachung hinzutreten. Es bedürfe keiner Erläuterung, daß eine gesetzmäßige Hinweisbekanntmachung nicht die Möglichkeit eröffne, von einem Bebauungsplan Kenntnis zu nehmen, der noch gar nicht oder nicht an dem angegebenen Ort ausliege (vgl. die zitierten Entscheidungen). Randnummer 26 Dem steht im Ergebnis auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Auffassung vertreten, bei der Bekanntmachung von "Ort und Zeit" der Auslegung (§ 12 Satz 2 BBauG 1960) sei der Begriff der "Zeit" nicht dahin zu verstehen, daß die "Dauer" der Auslegung bekanntzumachen sei; vielmehr meine das Gesetz die Tagesstunden, in denen der Plan ausliege (BVerwG, Urteil vom 14.12.1973 - IV C 71/71 - NJW 1974, 811 ff., 813). Dementsprechend hänge die Rechtsfolge des § 12 BBauG, das Rechtsverbindlich werden des Bebauungsplanes, nur von der Bekanntmachung und von der sie begleitenden Zugänglichkeit des Planes, nicht aber auch davon ab, daß die Zugänglichkeit einen bestimmten Zeitraum andauere. Dem Ortsgesetzgeber sei aber unbenommen, diese zeitlich unbegrenzte Auslegung auf eine zeitlich begrenzte zurückzuführen (BVerwG, a.a.O.). Damit übereinstimmend haben die Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes die Anforderungen an das "Wie" der Bekanntmachung der Vorschrift des § 5 Abs. 4 HGO a.F. und damit nicht revisiblem Landesrecht entnommen (Hess. VGH, Beschluß vom 07.06.1988 - 4 N 4/83 - m.w.N.). Einen Verstoß gegen § 12 BBauG hat das Bundesverwaltungsgericht darin nicht gesehen (BVerwG, Beschluß vom 23.09.1974 - IV B 113.74 - Buchholz,
- Folge, 406.11, § 12 BBauG Nr. 4; bestätigt durch Urteil vom 26.05.1978 - BVerwG - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 ff., 374 = BauR 1978, 276 f.). Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts folgt somit aus § 12 BBauG 1960, daß das Inkrafttreten des Bebauungsplanes nicht nur von der Bekanntmachung der Genehmigung sowie des Ortes und der Zeit der Auslegung abhing, sondern auch davon, daß die Auslegung durchgeführt wurde. Randnummer 27 Nach allem handelt es sich vorliegend nicht lediglich um eine fehlerhafte Verkündung, die gleichwohl als Verkündung anzusehen wäre und damit zur Existenz des Bebauungsplans geführt haben würde. Vielmehr ist die Bekanntmachung selbst, zu deren Vollendung nach früherem Recht zwei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein mußten: nämlich die Hinweisbekanntmachung und die Auslegung, mangels Auslegung nicht abgeschlossen worden. Dies hat der Senat bereits in den Beschlüssen vom 27.01.1970 - IV N 2/69 - und 16.11.1976 - IV-N 11/76 - so gesehen. Auch in diesen Beschlüssen wurde der gestellte Normenkontrollantrag als unzulässig zurückgewiesen. im Beschluß vom 27.01.1970 hat der Senat darauf hingewiesen, daß das Aufstellungsverfahren des angegriffenen Bebauungsplanes noch nicht abgeschlossen sei. Die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde sei noch nicht erteilt. Weiter sei nach § 12 Satz 1 und 2 BBauG erforderlich, daß die Gemeinde den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung öffentlich auslege und die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt mache. Im Beschluß vom 16.11.1976 hat der Senat ebenfalls darauf hingewiesen, daß die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde noch nicht erfolgt sei. Er hat aber weiter auf das Fehlen der Veröffentlichung abgestellt. Hierzu hat er ausgeführt: Randnummer 28 "Darüber hinaus ist nach § 12 Sätze 1 und 2 BBauG erforderlich, daß die Gemeinde den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung öffentlich auslegt und die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt macht. Erst wenn dies geschehen sein wird, liegt eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 VwGO vor. Daran fehlt es hier, so daß der Normenkontrollantrag als unzulässig abgewiesen werden muß." Randnummer 29 Der Senat hat seine Auffassung im Beschluß vom 12.11.1981 bekräftigt und einen Bebauungsplan erst dann als erlassen angesehen, wenn die ortsübliche Bekanntmachung durchgeführt ist. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, mit dieser Bekanntmachung, vergleichbar mit einer Verkündung im Bundesgesetzblatt, werde der Bebauungsplan im Normalfall rechtsverbindlich und im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO angreifbar ( - IV N 5/81 -, insofern nicht abgedruckt in BauR 1982, 135). Randnummer 30 Unabhängig von der Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags mangels Nachweises der Veröffentlichung des Bebauungsplanes haben die Antragsteller die Möglichkeit, mit Widerspruch und Anfechtungsklage bzw. mit Eilanträgen nach § 123 VwGO als Nachbarn gegen erteilte Baugenehmigungen Rechtsschutz zu erlangen, falls sie geltend machen können, in Rechten verletzt zu sein. Randnummer 31 Darüber hinaus dürfte den Antragstellern mit einer Entscheidung wie der vorliegenden fast ebenso gedient sein, wie mit einer aufgrund Verkündungsfehlern stattgebenden Entscheidung, denn in den Entscheidungsgründen des Beschlusses des Senats wird hinreichend dargelegt, daß der Bebauungsplan keine Wirkung entfaltet. Ein Nachteil besteht lediglich darin, daß die Entscheidung nicht allgemein verbindlich ist und deshalb auch nicht nach § 47 Abs. 6 Satz 2
- Halbsatz VwGO durch Veröffentlichung der Entscheidungsformel bekanntzumachen ist. Randnummer 32 Die Voraussetzungen für eine Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, Abs. 5, 159 VwGO, 100 ZPO. Grundsätzlich hätten die Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind. Der Senat macht jedoch von der Möglichkeit des § 155 Abs. 5 VwGO Gebrauch und erlegt die Hälfte der Kosten der Antragsgegnerin auf. Voraussetzung der Haftung aus § 155 Abs. 5 VwGO ist, daß ein Beteiligter unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch eigenes Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozeßhandlungen oder Entscheidungen veranlaßt hat, die an sich nicht erforderliche Kosten verursachen (Redeker/von Oertzen, VwGO,
- Aufl., 1985, 3, 5 zu § 155). Der Verschuldensbegriff ist mit dem des § 60 identisch (Redeker/von Oertzen, a.a.O.; Kopp, VwGO,
- Aufl., 1986, Rdnr. 19 zu § 155). Verschulden ist danach grundsätzlich anzunehmen, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die für einen gewissenhaft und sachgemäß Prozeßführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten war (Redeker/von Oertzen, a.a.
- Rdnr. 3 zu § 6.0 VwGO und Kopp, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 60 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die ehemals selbständige Gemeinde Fischborn, deren Handlungen der Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin zuzurechnen sind, hat durch die Hinweisbekanntmachung einen gewissen Rechtsschein erzeugt und auch durch Übersendung des noch nicht verkündeten Planes bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und bei der Kommunalaufsichtsbehörde den Eindruck erweckt, daß der Plan ordnungsgemäß verkündet werde. Gleichwohl ist die Auslegung nicht erfolgt. Die Gemeinde Fischborn und später die Antragsgegnerin haben es trotzdem zugelassen, daß der Plan jahrelang im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren angewendet wurde. Die Antragsgegnerin hat auch nicht den Satzungsbeschluß aufgehoben, obwohl dies möglich gewesen wäre. Sie hat damit die Stellung des vorliegenden Normenkontrollantrags mitverursacht. Diese Mitverursachung erfolgte auch schuldhaft, denn die Gemeinde Fischborn bzw. die Antragsgegnerin ließen diejenige Sorgfalt außer acht, die ihnen nach den gesamten Umständen zuzumuten war. Bei ordnungsgemäßer Verwaltungsführung wäre vor der Stellung des Normenkontrollantrags die Verkündung abgeschlossen oder der Satzungsbeschluß aufgehoben worden. Randnummer 34 Aber auch die Antragsteller trifft ein Mitverschulden daran, daß Kosten entstanden sind. Sie haben schon in ihrem am 13.09.1984 eingegangenen Normenkontrollantrag vorgetragen, die Gemeinde Fischborn habe es im Jahre 1964 versäumt, den Bebauungsplan zu veröffentlichen. Falls sie davon tatsächlich überzeugt waren, hätten sie den Antrag nicht zu stellen brauchen. Zugunsten der Antragsteller ist allerdings zu berücksichtigen, daß im vorliegenden Normenkontrollverfahren ein Beweis für die Verkündung des Bebauungsplanes hätte gefunden werden können. Trotz des Fehlens eines Verkündungsnachweises auf dem bei der Antragsgegnerin verwahrten Exemplar des Planes hätte sich aus den bei der Bauaufsichtsbehörde bzw. der Kommunalaufsichtsbehörde befindlichen Aufstellungs- und Planunterlagen ein Nachweis für die Verkündung finden können. Nach allem ist es angemessen, die Kosten des Verfahrens den Antragstellern und der Antragsgegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen, was im Falle der Antragsteller nach § 100 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung dazu führt, daß sie für die von ihnen zu tragende Hälfte der Kosten nach Kopfteilen haften. Randnummer 35 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.. Die Neufassung des Gerichtskostengesetzes ist nicht anzuwenden, weil der vorliegende Normenkontrollantrag vor der Gesetzesänderung anhängig geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen, unter denen die alte Fassung des Gerichtskostengesetzes weiter gilt, § 73 Abs. 1 GKG a.F.). Mangels näherer, bezifferbarer Anhaltspunkte für das Interesse der Antragsteller an einem erfolgreichen Verfahrensausgang hat der Senat für jeden der Antragsteller den Hilfsstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in seiner früheren Fassung angesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024862