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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat 10 TH 220/88 Beschluss Ausweisungsermessen bei EG-Ausländern § 10 Abs 1 Nr 2 AuslG, § 80 Abs 5 VwGO

Ausweisungsermessen bei EG-Ausländern Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,

  1. Januar 1988, V/1 H 2186/85 Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Denn das Interesse des Antragstellers, der Ausweisungsverfügung vor der Entscheidung über seinen Widerspruch und eine etwa sich anschließende Anfechtungsklage nicht Folge leisten zu müssen, ist von höherem Gewicht als ein etwaiges öffentliches Interesse an dem vom Antragsgegner angeordneten Sofortvollzug der Ausweisung. Dabei kann hier offenbleiben, ob sich der Antragsgegner mit der in dem angefochtenen Bescheid durchgeführten Prognose im Rahmen der durch die Rechtsprechung gesetzten Schranken gehalten und ob er insbesondere keine unzulässigen Erwägungen angestellt hat. In diesem Zusammenhang sei hier lediglich darauf hingewiesen, daß nach § 12 Abs. 3 und 4 Aufenthaltsgesetz/EWG die strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers, auf die die Ausweisung vornehmlich gestützt wird, für sich allein gesehen die getroffenen Maßnahmen nicht stützen. Außerdem hatte der Antragsteller, der sich bei Erlaß der Ausweisungsverfügung in Strafhaft befand, während der Haftzeit nicht ohne weiteres Gelegenheit zur Durchführung einer selbstverantworteten Entzugstherapie und zur Verbesserung seiner für die Sozialprognose maßgebenden persönlichen Lebensumstände. Randnummer 2 Dies alles kann offenbleiben, weil sich im Laufe des noch an hängigen Widerspruchsverfahrens die persönlichen Lebensumstände des Antragstellers positiv verändert haben und dies die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs erheblich erhöht hat, was im vorliegenden Aussetzungsverfahren zu berücksichtigen ist, weil maßgebende Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Ausweisungsverfügung der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, das heißt des noch ausstehenden Widerspruchsbescheids ist (Kanein-Renner, AuslR,
  2. Aufl. 1988, Rdnr. 84 zu § 10 AuslG m.w.N). Da bei sogenannten EG-Ausländern generalpräventive Erwägungen bei der Ausübung des Ausweisungsermessens ausgeschlossen sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  3. Juni 1987 - 13 S 597/87 -, InfAuslR 1987, 328 - 329 f. -; vgl. ferner EuGH, Urteil vom
  4. Februar 1975, EuGHE 1975, 297 - 307 f. -), könnte die ausgesprochene Ausweisung in dem noch zu erteilenden Widerspruchsbescheid allenfalls aufrechterhalten bleiben, wenn sich die vom Antragsgegner in der angegriffenen Ausweisungsverfügung angestellten spezialpräventiven Erwägungen als (noch) aktuell und stichhaltig erweisen sollten. Daran bestehen angesichts der inzwischen eingetretenen Veränderungen erhebliche Zweifel, weil der Antragsteller mit der Einleitung einer Langzeittherapie im Fachkrankenhaus Hahnenholz I bzw. bei der Jugendberatung und Drogenberatung Sachsenhausen und mit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit als Angestellter in der Pizzeria seines Vaters einen offenbar ernstzunehmenden Versuch unternommen hat, die Ursachen seiner Drogenabhängigkeit und deren Folgen mit medizinischer und psychologischer Unterstützung durch Fachleute auszuräumen. Sollte dieser Versuch erfolgreich verlaufen, kommt eine Ausweisung des Antragstellers nicht mehr in Betracht und ist ihm gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz/EWG die mit dem angefochtenen Bescheid versagte Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Unter diesen Umständen ist dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers im Rahmen der Interessenabwägung der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einzuräumen, zumal mit der Vollziehung der Ausweisung dem Antragsteller ersichtlich der soziale Hintergrund für erfolgversprechende Rehabilitierungsmaßnahmen entzogen würde, weil seine nächsten Angehörigen, insbesondere sein auch als Arbeitgeber fungierender Vater, seit langen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und des Antragstellers eigene soziale Bindungen vor allem hier bestehen. Randnummer 3 Es erscheint angebracht, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs von den aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen abhängig zu machen (§ 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO), um dazu beizutragen, daß der Antragsteller den freiwillig eingeschlagenen Weg zu einer Beseitigung der suchtbedingten Gefahren beibehält und dadurch die Voraussetzungen für eine endgültig günstige Prognose schafft. Bei der Auswahl der Auflagen hat sich der Senat auf die Anordnung einer Kontrolle der vom Antragsteller selbst gewählten Maßnahmen beschränkt. Vorsorglich wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, daß eine Abänderung der getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 6 VwGO zu erwarten ist, wenn er den erteilten Auflagen nicht fristgerecht nachkommt. Randnummer 4 Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat der Antragsgegner zu tragen, weil er letztlich unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 5 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG. Randnummer 6 Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024864

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