(Keine Feststellung der Rechtswidrigkeit der durchgeführten, beendeten Ersatzvornahme in einem Verfahren nach § 80 Abs 5 VwGO) Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
- Juni 1988, II/2 H 1147/88 Tatbestand Randnummer 1 I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind Ziffer 3 und 4 der Verfügung des Antragsgegners vom 12.11.1987, in denen dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung der Ersatzvornahme aufgegeben wurde, sämtliche Fensteröffnungen des durch einen Brand schwer beschädigten Hauptgebäudes (ehemaliges Bergwirtshaus) auf dem Grundstück S-berg 3 in G. mit einer Holzverschalung zu versehen, die Reste der alten Dachkonstruktion zu entfernen und eine feste Notbedachung zu errichten. Ferner wendet der Antragsteller sich gegen die Kostenentscheidung der ersten Instanz. Randnummer 2 Unter dem 14.12.1987 hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Randnummer 3 Am 20.05.1988 hat der Antragsteller bei Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Randnummer 4 Bereits im Januar 1988 hatte der Antragsgegner die Maßnahmen, die dem Antragsteller in den Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom 12.11.1987 aufgegeben worden waren, im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt. Randnummer 5 Mit Beschluß vom 20.06.1988 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Ziffern 3 und 4 sowie der darauf bezogenen Androhung der Ersatzvornahme abgelehnt, hinsichtlich anderer Punkte der Verfügung dem Antrag stattgegeben und den Beteiligten die Kosten des Verfahren je zur Hälfte auferlegt. Randnummer 6 Gegen den den Antrag zurückweisenden Teil der Entscheidung hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Randnummer 7 Dem Gericht haben die Verwaltungsvorgänge (1 Hefter) vorgelegen; sie waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 8 II. Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers gegen die teilweise Zurückweisung seines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet, bleibt sie erfolglos. Insoweit ist mit der Durchführung der Ersatzvornahme bereits vor Antragstellung die Erledigung der Hauptsache eingetreten und damit ein Rechtsschutzinteresse nicht mehr gegeben. Die Zielrichtung des Antrags im vorliegenden Verfahren ist nicht die Aufhebung der Maßnahme selbst, deren Durchführung der Antragsteller allerdings für unzulänglich hält. Der Antragsteller hat im Schriftsatz vom 15.08.1988 dargelegt, er habe ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglich ergangenen Anordnungen. Er möchte damit den Anwendungsbereich des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unzulässigerweise auf Verfahren nach § 80 VwGO ausdehnen, um in diesem Verfahren von der Inanspruchnahme für die Kosten der Ersatzvornahme freigestellt zu werden. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO findet aber in Verfahren nach § 80 VwGO keine Anwendung (vgl. Redeker/von Oertzen,
- Aufl. § 113 Rdnr. 18 m.w.N.). Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dient nicht dazu, das Kostenrisiko für die Vollstreckung nachträglich auf die Behörde zu verlagern. Dafür besteht auch kein Bedürfnis. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme war die Verfügung vom 12.11.1987 sofort vollziehbar, und die Voraussetzungen für die Vollstreckung gemäß § 2 Nr. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - HVwVfG lagen vor. Randnummer 9 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung ist zulässig (§ 158 Abs. 1 VwGO) und teilweise begründet. Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Kosten grundsätzlich im Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen aufzuteilen. Das Verhältnis bestimmt sich nach den Anträgen des Antragstellers und führt vorliegend zu einer Verteilung der Kosten für die erste Instanz im Verhältnis von 1 zu 10 zugunsten des Antragstellers. Insoweit wird auf die nachfolgende Begründung der Streitwertfestsetzung verwiesen. Eine Kostenverteilung im Verhältnis 1 zu 18, wie sie der Antragsteller für richtig hält, entspricht dagegen nicht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Randnummer 10 Der Streitwert ist gemäß den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 20 Abs. 3, 25 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG - nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Der Senat geht davon aus, daß das Interesse des Antragstellers darauf gerichtet war, die bei Befolgung der Anordnungen in Ziffer 3 bis 6 des Bescheides vom 12.11.1987 entstehenden Kosten in Höhe der für die Ersatzvornahme veranschlagten Kosten in Ziffer 8 des Bescheides zu vermeiden. Daraus ergibt sich ein Teilbetrag von 145.200,00 DM. Hinzu kommen die Hälfte für die Ersatzvornahme veranschlagten Kosten in Höhe von 72.600,00 DM. Aus der Addition der Beträge ergibt sich der Wert der Hauptsache. Das Interesse des Antragstellers im vorliegenden Eilverfahren bewertet der Senat mit 2/3 dieses Wertes. Entsprechend hat der Senat den Streitwert der Vorinstanz gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG von Amts wegen geändert. Randnummer 11 Das Interesse des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ergibt sich aus der Bewertung der Ziffern 3 und 4 des Bescheids sowie der veranschlagten Kosten der Ersatzvornahme entsprechend der vorstehend bei der Ermittlung des Streitwerts der ersten Instanz dargelegten Gesichtspunkte. Daraus ergibt sich ein Beschwerdewert von 13.200,00 DM, der auch den Teil des Gesamtstreitwerts beziffert, mit dem der Antragsteller erstinstanzlich unterlegen ist. Randnummer 12 Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung hat der Senat bei der Errechnung des Beschwerdewerts unberücksichtigt gelassen (entsprechend § 4 ZPO; vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung
- Aufl., § 4 Anm. 3 Bb). Randnummer 13 Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024867