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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 TG 3082/88 Beschluss Zuständigkeit zur Entscheidung über die Einrichtung eines Schulversuchs - Hessen - A

Zuständigkeit zur Entscheidung über die Einrichtung eines Schulversuchs - Hessen - Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,

  1. Juli 1988, III/2 G 891/88 Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Randnummer 2 Allerdings war der Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts berechtigt über die Einrichtung eines Schulversuchs mit dem Ziel einer gemeinsamen Unterrichtung behinderter und nichtbehinderter Kinder an der Grundschule Stadtallendorf-Niederklein zu entscheiden. Randnummer 3 Der Antragsteller ist gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Schulverwaltungsgesetz - SchVG - als Schulträger verpflichtet, die Grundschule mit den für die Durchführung eines Schulversuchs notwendigen Lehrmitteln, Einrichtungen und technischen Hilfsmitteln auszustatten. Er nimmt diese Aufgaben gemäß § 49 Satz 1 SchVG als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Diese Regelung entspricht der Verfassung, denn die sächliche Ausstattung der Schulen und die Beschaffung und Bereitstellung der Lehrmittel gehören wie die Errichtung und Unterhaltung der Schulgebäude zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes -GG - und Art.137 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Verfassung -HV - (vgl. BVerfG, Beschluß vom
  2. Juni 1969 2 BvR 446/64 BVerfGE 26,229 (237 ff.) und Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom
  3. Februar 1987 - P.St. 1036 - Staatsanzeiger 1987, 562

(579)). Die kommunalen Schulträger sind allerdings nicht allein befugt, über sogenannte "äußere Schulangelegenheiten" zu entscheiden. Denn nach Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV (vgl. auch § 61 Abs. 1 SchVG) hat der Staat im schulischen Bereich ein umfassendes Gestaltungs- und Bestimmungsrecht. Daraus folgt, daß Staat und kommunale Schulträger zusammenwirken müssen, wenn eine Maßnahme sowohl "äußere" wie auch "innere", dem Staat vorbehaltene Schulangelegenheiten betrifft (vgl. auch § 16 SchVG). § 6 Abs. 1 Satz 2 SchVG bestimmt insoweit, daß Schulversuche der Zustimmung des Kultusministers bedürfen. Damit überläßt den Gesetz das Initiativrecht für einen Schulversuch jedenfalls dann dem Schulträger, wenn er zur Verwirklichung des Schulversuchs nach § 30 Abs. 1 SchVG tätig werden muß. Insoweit unterscheidet sich die Regelung des § 6 Abs. 1 SchVG über Schulversuche nicht von der in § 6 Abs. 2 SchVG getroffenen Regelung über Modell- und Versuchsschulen. Daß die kommunalen Schulträger hier das Initiativrecht haben, obwohl diese Schulen ebenfalls vorrangig dem staatlichen Bestimmungsrecht vorbehaltenen Zielen - nämlich der Weiterentwicklung des Schulwesens - dienen, dürfte unstreitig sein (vgl. dazu Hess. SchVG, Stand: Mai 1988, § 6 RdNr. 3). Randnummer 4 Daß die örtlichen Schulträger dann zur Entscheidung befugt sind, wenn der Schulversuch Sachleistungen nach § 30 Abs. 1 SchVG erfordert, mag aus staatlicher Sicht unbefriedigend sein. Verfassungsrechtlich bedenklich ist diese Regelung jedoch schon deshalb nicht, weil Schulversuche der "Zustimmung des Kultusministers bedürfen und das staatliche Bestimmungsrecht in "inneren Schulangelegenheiten" damit gewährleistet ist. Randnummer 5 Die Voraussetzungen, unter denen dem Schulträger das Recht auf Entscheidung über die Einrichtung eines Schulversuchs zusteht, sind im vorliegenden Falle erfüllt. Die Beteiligten gehen zwar übereinstimmend davon aus, daß keine Sachleistungen des Schulträgers im Sinne des § 30 Abs. 1 SchVG notwendig sind, um das behinderte Kind A. S. am Unterricht der Grundschule Stadtallendorf-Niederklein teilnehmen zu lassen. Das Angebot, die Grundschule zu besuchen, richtet sich jedoch nicht nur an dieses Kind. Vielmehr soll der Schulversuch nach dem Beschluß des Kreistages den Antragstellers vom
  1. Februar 1988 behinderten Kindern allgemein die Möglichkeit bieten, im kommenden Schuljahr am Unterricht der
  2. Klasse der Grundschule Stadtallendorf-Niederklein teilzunehmen. Damit wird auch solchen Kindern der Besuch der Grundschule ermöglicht, deren Behinderung bauliche Veränderungen - etwa den Einbau eines Fahrstuhls, die Veränderung der Zugänge oder die Errichtung einer Zufahrtsrampe für Rollstuhlfahrer - oder die Beschaffung besonderer Lehrmittel, Einrichtungen oder technischer Hilfsmittel notwendig machen. Der Schulversuch ist damit geeignet, Sachleistungen des Antragstellers als Schulträger nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SchVG zu verursachen. Diese Eignung genügt zur Begründung des Entscheidungsrechts nach § 6 Abs. 1 SchVG, denn dieses Recht kann nicht von der späteren Entwicklung abhängen. Randnummer 6 Gleichwohl hat der Antrag keinen Erfolg, denn der Kultusminister ist nicht verpflichtet, dem vom Antragsteller beschlossenen Schulversuch zuzustimmen. Die Entscheidung steht in seinem Ermessen. Abgesehen davon, daß es nicht ersichtlich ist, weshalb gerade der vom Antragsteller beschlossene Schulversuch genehmigt werden müßte, ist es nicht sachwidrig, generell keine weiteren Schulversuche zuzulassen, bevor nicht feststeht, ob die an mehreren südhessischen Schulen praktizierten gleichartigen Schulversuche zur Klärung der für sie maßgeblichen Fragen der Sonderschulbedürftigkeit behinderter Kinder ausreichen. Randnummer 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 8 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024871

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