Zuständigkeit zur Entscheidung über die Einrichtung eines Schulversuchs - Hessen - Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
(579)). Die kommunalen Schulträger sind allerdings nicht allein befugt, über sogenannte "äußere Schulangelegenheiten" zu entscheiden. Denn nach Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV (vgl. auch § 61 Abs. 1 SchVG) hat der Staat im schulischen Bereich ein umfassendes Gestaltungs- und Bestimmungsrecht. Daraus folgt, daß Staat und kommunale Schulträger zusammenwirken müssen, wenn eine Maßnahme sowohl "äußere" wie auch "innere", dem Staat vorbehaltene Schulangelegenheiten betrifft (vgl. auch § 16 SchVG). § 6 Abs. 1 Satz 2 SchVG bestimmt insoweit, daß Schulversuche der Zustimmung des Kultusministers bedürfen. Damit überläßt den Gesetz das Initiativrecht für einen Schulversuch jedenfalls dann dem Schulträger, wenn er zur Verwirklichung des Schulversuchs nach § 30 Abs. 1 SchVG tätig werden muß. Insoweit unterscheidet sich die Regelung des § 6 Abs. 1 SchVG über Schulversuche nicht von der in § 6 Abs. 2 SchVG getroffenen Regelung über Modell- und Versuchsschulen. Daß die kommunalen Schulträger hier das Initiativrecht haben, obwohl diese Schulen ebenfalls vorrangig dem staatlichen Bestimmungsrecht vorbehaltenen Zielen - nämlich der Weiterentwicklung des Schulwesens - dienen, dürfte unstreitig sein (vgl. dazu Hess. SchVG, Stand: Mai 1988, § 6 RdNr. 3). Randnummer 4 Daß die örtlichen Schulträger dann zur Entscheidung befugt sind, wenn der Schulversuch Sachleistungen nach § 30 Abs. 1 SchVG erfordert, mag aus staatlicher Sicht unbefriedigend sein. Verfassungsrechtlich bedenklich ist diese Regelung jedoch schon deshalb nicht, weil Schulversuche der "Zustimmung des Kultusministers bedürfen und das staatliche Bestimmungsrecht in "inneren Schulangelegenheiten" damit gewährleistet ist. Randnummer 5 Die Voraussetzungen, unter denen dem Schulträger das Recht auf Entscheidung über die Einrichtung eines Schulversuchs zusteht, sind im vorliegenden Falle erfüllt. Die Beteiligten gehen zwar übereinstimmend davon aus, daß keine Sachleistungen des Schulträgers im Sinne des § 30 Abs. 1 SchVG notwendig sind, um das behinderte Kind A. S. am Unterricht der Grundschule Stadtallendorf-Niederklein teilnehmen zu lassen. Das Angebot, die Grundschule zu besuchen, richtet sich jedoch nicht nur an dieses Kind. Vielmehr soll der Schulversuch nach dem Beschluß des Kreistages den Antragstellers vom
- Februar 1988 behinderten Kindern allgemein die Möglichkeit bieten, im kommenden Schuljahr am Unterricht der
- Klasse der Grundschule Stadtallendorf-Niederklein teilzunehmen. Damit wird auch solchen Kindern der Besuch der Grundschule ermöglicht, deren Behinderung bauliche Veränderungen - etwa den Einbau eines Fahrstuhls, die Veränderung der Zugänge oder die Errichtung einer Zufahrtsrampe für Rollstuhlfahrer - oder die Beschaffung besonderer Lehrmittel, Einrichtungen oder technischer Hilfsmittel notwendig machen. Der Schulversuch ist damit geeignet, Sachleistungen des Antragstellers als Schulträger nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SchVG zu verursachen. Diese Eignung genügt zur Begründung des Entscheidungsrechts nach § 6 Abs. 1 SchVG, denn dieses Recht kann nicht von der späteren Entwicklung abhängen. Randnummer 6 Gleichwohl hat der Antrag keinen Erfolg, denn der Kultusminister ist nicht verpflichtet, dem vom Antragsteller beschlossenen Schulversuch zuzustimmen. Die Entscheidung steht in seinem Ermessen. Abgesehen davon, daß es nicht ersichtlich ist, weshalb gerade der vom Antragsteller beschlossene Schulversuch genehmigt werden müßte, ist es nicht sachwidrig, generell keine weiteren Schulversuche zuzulassen, bevor nicht feststeht, ob die an mehreren südhessischen Schulen praktizierten gleichartigen Schulversuche zur Klärung der für sie maßgeblichen Fragen der Sonderschulbedürftigkeit behinderter Kinder ausreichen. Randnummer 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 8 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024871