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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 UE 1585/85 Urteil Elternunabhängige Förderung: Erfüllung der Unterhaltspflicht § 11 Abs 3 S 1 Nr 5 BAföG,

Elternunabhängige Förderung: Erfüllung der Unterhaltspflicht Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 8. Mai 1985, III/4 E 2918/81 Tatbestand Randnummer 1 Der im Jahre 1958 geborene Kläger absolvierte nach der Reifeprüfung von Juli 1977 bis März 1979 ein Redaktionsvolontariat mit einer Ausbildungsvergütung von anfangs 946,-- DM brutto bei der H.- Allgemeinen in K und wurde zum 1. April 1979 von dieser Zeitung als Redakteur übernommen. Bis zum 30. September 1980 war er für die Zeitung in H ... als Lokalredakteur tätig. Zum Wintersemester 1980/81 nahm er das Studium der Soziologie an der ... J.-Universität in F auf. Randnummer 2 Am 1. Dezember 1980 beantragte der Kläger Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Bescheid vom 30. Januar 1981 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 1980 bis September 1981 in Höhe von 91,-- DM monatlich unter Anrechnung des Einkommens der Eltern des Klägers. Hiergegen legte der Kläger am 25. Februar 1981 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 11. März 1981 dahingehend begründete, daß das Einkommen seiner Eltern bei der Berechnung der zu leistenden Ausbildungsförderung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG außer Betracht zu bleiben habe. Seine Eltern hätten ihre Unterhaltspflicht ihm gegenüber bereits erfüllt, indem sie ihm eine Schulausbildung bis zum Abitur und anschließend eine berufsqualifizierende Ausbildung als Redaktionsvolontär ermöglicht hätten. Das Redaktionsvolontariat sei eine selbständige berufsqualifizierende Ausbildung, die für die überwiegende Zahl von Redakteuren den Zugang zu ihrem Beruf darstelle. Dies ergebe sich aus dem Vertrag über Ausbildungsrichtlinien zwischen dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der IG Druck und Papier vom 1. September 1969, dem am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Manteltarifvertrag für Redakteure an Tageszeitungen und auch aus seinem -- des Klägers -- am 3. Juni 1977 abgeschlossenen "Ausbildungsvertrag für Redaktionsvolontäre an Tageszeitungen". Schließlich werde diese Rechtsauffassung auch von der Deutschen Journalisten-Union in der IG Druck und Papier geteilt. Selbst wenn aber eine elternunabhängige Förderung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG nicht in Betracht komme, so sei zumindest § 25a Abs. 1 BAföG anzuwenden. Randnummer 3 Mit Änderungsbescheid vom 31. März 1981 hob der Beklagte den Bescheid vom 30. Januar 1981 für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1981 auf und lehnte die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab, weil das Einkommen der Eltern den Bedarf des Klägers übersteige. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger -- am 13. April 1981 -- Widerspruch ein, den er damit begründete, daß für seinen ebenfalls in Ausbildung befindlichen Bruder ein Freibetrag zu Unrecht nicht angesetzt worden sei. Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 1981 gab der Beklagte dem gegen den Bescheid vom 31. März 1981 gerichteten Widerspruch insoweit statt, als die Ausbildung des Bruders des Klägers keine Berücksichtigung gefunden hatte. Im übrigen wies er die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 30. Januar 1981 und 31. März 1981 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, daß Voraussetzung für die Anwendung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 bzw. § 25a Abs. 1 Nr. 2 BAföG sei, daß der Auszubildende eine weitere in sich selbständige Ausbildung beginne, also zuvor eine erste Ausbildung abgeschlossen habe. Dies treffe beim Kläger nicht zu, da das Redaktionsvolontariat nicht als Berufsausbildung zu betrachten sei. Zum einen sei die Tätigkeit des Redakteurs im einschlägigen Verzeichnis der Ausbildungsberufe nicht aufgeführt, zum anderen werde das Volontariat in dem vom Kläger abgeschlossenen Ausbildungsvertrag als Beschäftigungsverhältnis bezeichnet, so daß lediglich ein Anlernverhältnis vorgelegen habe. Die Unterhaltspflicht der Eltern des Klägers bestehe auch deshalb ungeschmälert fort, weil der Kläger während des Volontariats eine verhältnismäßig hohe Vergütung erhalten habe. Im Hinblick auf das geringe Lebensalter des Klägers bei Ende des Volontariats hätten die Eltern auch nicht darauf vertrauen können, daß sein Ausbildungsprozeß bereits abgeschlossen sei. Randnummer 5 Mit am 4. Juni 1981 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er seine Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung wiederholt und vertieft sowie weiter hervorgehoben, daß das Redaktionsvolontariat nicht als Anlernverhältnis angesehen werden könne. Ohne abgeschlossenes Volontariat seien qualifizierte Redakteurstellen nicht zu bekommen. Auch die Bundesanstalt für Arbeit sowie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sähen das Redaktionsvolontariat als Ausbildung für den Beruf des Redakteurs an. Die Unterhaltsverpflichtung seiner Eltern bestehe auch nicht deshalb fort, weil er während des Volontariats eine Ausbildungsvergütung erhalten habe. Seine Eltern hätten ihn trotz der Vergütung in erheblichem Maße während seiner Ausbildung unterstützt. Da er unmittelbar nach Beendigung des Volontariats als Redakteur übernommen worden sei, hätten seine Eltern auch nicht mit einer Fortsetzung der Ausbildung rechnen müssen. Daraus folge, daß mit der Aufnahme des Soziologiestudiums eine weitere in sich selbständige Ausbildung begonnen worden sei, nachdem seine Eltern ihre Unterhaltspflicht erfüllt gehabt hätten. Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, das beklagte Studentenwerk unter Aufhebung der Bescheide vom 30. Januar 1981 und 31. März 1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1981 zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 1980 bis 30. September 1981 Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ohne Anrechnung des Einkommens und Vermögens seiner Eltern, hilfsweise unter Berücksichtigung erhöhter Freibeträge nach Maßgabe des § 25a Abs. 1 Nr.2 BAföG zu gewähren. Randnummer 7 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Randnummer 8 und sich zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheides bezogen. Randnummer 9 Mit Urteil vom 8. Mai 1985 hat das Verwaltungsgericht der Klage im Hauptantrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, das vom Kläger absolvierte Volontariat sei als eine erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG zu verstehen. Dabei sei ohne Belang, ob es sich um eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung handele. Der Beklagte bestreite zu Unrecht, daß das Volontariat ein anerkannter Ausbildungsberuf sei. Die Tatsache, daß das Volontariat nicht im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe enthalten sei, könne ebensowenig zur Verneinung des Vorliegens einer berufsqualifizierend abgeschlossenen Berufsausbildung führen wie das Fehlen einer Abschlußprüfung am Ende des Redaktionsvolontariats. Selbst nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz sei eine Abschlußprüfung nicht zwingende Voraussetzung für eine abgeschlossene berufsqualifizierende Ausbildung. Entscheidend sei, ob der Betreffende durch die Ausbildung in die Lage versetzt werde, in einem bestimmten Beruf tätig zu werden und sich selbst zu unterhalten, ohne daß es zwingend eines vorgeschriebenen Ausbildungsganges mit entsprechender Abschlußprüfung bedürfe. Aus den Bestimmungen des am 3. Juni 1977 zwischen dem Kläger und dem Zeitungsverlag in K abgeschlossenen Vertrages ergebe sich, daß dieser die Ausbildung des Klägers zum Gegenstand habe. Daran ändere sich auch nichts durch die Formulierung "befristetes Beschäftigungsverhältnis". Auch aus dem Vertrag über Ausbildungsrichtlinien für Redaktionsvolontäre an Tageszeitungen zwischen dem Bundesverband deutscher Zeitungsverleger e.V. und der IG Druck und Papier und anderen vom 1. September 1979 ergebe sich, daß das Volontariat der Ausbildung zum Redakteur diene. Auch von den Journalistenverbänden werde das Volontariat als berufsqualifizierende Ausbildung angesehen. Aufgrund der Mitteilung des Deutschen Journalistenverbandes, wonach 75 % der Journalisten über eine Volontärzeit in den Beruf kämen, sehe der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kunst die Volontärzeit neben einem Publizistikstudium als übliche und gleichrangige Ausbildung zum Redakteur. Ebenso sehe das Bundesarbeitsgericht in einem Volontärvertrag einen Ausbildungsvertrag. Die Eltern des Klägers seien nicht verpflichtet, auch das Soziologiestudium des Klägers zu finanzieren, so daß ihr Einkommen bei der Berechnung der Ausbildungsförderung nicht zu berücksichtigen sei. Ob die Unterhaltspflicht der Eltern nach Abschluß der ersten Ausbildung bereits erfüllt sei, richte sich allein nach bürgerlichrechtlichen Gesichtspunkten und sei von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang zu überprüfen. Nach der insoweit allein maßgeblichen Bestimmung des § 1610 Abs. 2 BGB umfasse der Unterhalt, dessen Maß sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen richte, den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zum Beruf. Darunter werde eine optimale begabungsbezogene Ausbildung, d. h. eine Ausbildung, die den Begabungen und Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspreche, verstanden. Sie müsse sich hinsichtlich ihrer Finanzierung allerdings in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halten. Dabei seien die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, ihrem Kind nach erfolgreichem Abschluß einer ersten Berufsausbildung noch eine Weiter- oder Zweitausbildung zu finanzieren. Die Rechtsprechung erkenne indes gewisse Ausnahmen von diesem Grundsatz an, nach welchen die Eltern trotz Finanzierung einer ersten Ausbildung nach § 1610 Abs. 2 BGB verpflichtet seien, eine Weiterbildung oder zweite Ausbildung zu finanzieren. Es bestehe die Unterhaltspflicht der Eltern trotz abgeschlossener erster Berufsausbildung fort, wenn

  1. a)das Kind seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müsse,
  2. b)der zunächst erlernte Beruf keine Lebensgrundlage mehr biete,
  3. c)die Anlagen des Kindes bei seiner ersten Berufswahl verkannt worden seien und sich vor Ende der Erstausbildung herausstelle, daß das Kind eine wesentlich bessere Ausbildungsfähigkeit besitze,
  4. d)die Eltern das Kind in einen Beruf gedrängt hätten, der es nicht befriedige und seien Begabungen und Neigungen nicht entspreche,
  5. e)eine Weiterbildung von vornherein angestrebt worden sei. Randnummer 10 Diese Ausnahmetatbestände seien hier nicht gegeben. Vor allem sei nicht ersichtlich, daß der Kläger die Aufnahme des Studiums von vornherein geplant habe. Das Gegenteil folge vielmehr aus dem Umstand, daß der Kläger nach Abschluß der Volontärzeit 1 1/2 Jahre als Redakteur berufstätig gewesen sei. Deshalb hätten die Eltern des Klägers auch nicht damit rechnen müssen, daß dieser später noch eine weitere Ausbildung beginnen werde. Auch der Umstand, daß die Eltern des Klägers durch die erste Berufsausbildung ihres Sohnes nur in geringem Umfang kostenmäßig belastet worden seien, spiele für die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht keine Rolle. Allein maßgeblich sei, ob dem Unterhaltsberechtigten eine angemessene Vorbildung zum Beruf ermöglicht worden sei. Dies sei im Hinblick auf die Redakteurausbildung zu bejahen. Randnummer 11 Gegen das am 12. Juni 1985 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 10. Juli 1985 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Randnummer 12 Zur Begründung trägt er vor, mit der Ableistung des Redaktionsvolontariats sei die Unterhaltspflicht der Eltern des Klägers noch nicht beendet gewesen. Für den streitbefangenen Zeitraum Oktober 1980 bis September 1981 müsse daher das Einkommen der Eltern unter Berücksichtigung erhöhter Freibeträge nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 BAföG a. F. bei der Berechnung der Ausbildungsförderung angerechnet werden. Zwar werde die Auffassung, das Redaktionsvolontariat sei kein Ausbildungsverhältnis, nicht mehr aufrechterhalten, die Eltern des Klägers seien jedoch auch für das Studium der Soziologie als weitere, in sich selbständige Ausbildung zur Leistung von Unterhalt dem Grunde nach verpflichtet. Angesichts des Reifezeugnisses, das zur Aufnahme eines fachwissenschaftlichen Hochschulstudiums berechtigt habe, habe die berufspraktische betriebliche Ausbildung die Bildungsfähigkeit des Klägers bei weitem nicht ausgeschöpft. Die intellektuelle Unterforderung des Klägers durch das Volontariat, welches lediglich die Merkmale eines ausgedehnten Betriebspraktikums aufgewiesen habe, sei für die Eltern von Anbeginn an absehbar gewesen, so daß sie mit einer Weiterbildung in Form eines wissenschaftlichen Studiums hätten rechnen müssen. Nach Abschluß des Soziologiestudiums sei der Kläger in der Lage, im journalistischen Bereich weitaus anspruchsvollere Positionen als die eines Lokalredakteurs zu übernehmen. Außerdem werde ihm durch die zusätzliche Qualifikation der Zugang zu anderen Informationsmedien eröffnet oder zumindest erleichtert, während die erste Ausbildung zum Zeitungsredakteur seinen Wirkungskreis auf das schreibende Medium beschränkt habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß die Eltern des Klägers kostenmäßig im wesentlichen so gestellt gewesen seien, als sei das Studium der Soziologie die erste Ausbildung gewesen. Von daher könne ihre Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsunterhalt am Ende des Volontariats nicht als erfüllt angesehen werden. Randnummer 13 Der Beklagte hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Randnummer 14 Der Kläger tritt der Berufung entgegen und trägt zur Begründung vor, daß das Studium der Soziologie ihm nicht zu einer höheren, sondern lediglich zu einer anderen Qualifikation verhelfe. Anforderungen und Angemessenheit eines Berufes müßten in einem Gesamtmaßstab von unter anderem Arbeitsmarktchancen, Verdienstchancen, Anteil von Leitungstätigkeit und eigenen Freiheitsgraden in der beruflichen Praxis bewertet werden. So gesehen erscheine die Ausbildung als Redaktionsvolontär dem Soziologiestudium gleichrangig, wenn nicht sogar übergeordnet. Die Vorteile der akademischen Ausbildung ließen sich auf ein gehobenes gesellschaftliches Ansehen reduzieren, welches jedoch keinen Grund für eine Finanzierungsverpflichtung seiner Eltern darstelle. Maßgeblich für die Erfüllung der Unterhaltspflicht sei lediglich, daß seine Eltern ihm eine angemessene Berufsausbildung gewährt hätten. Hätte er im Jahre 1980 seine berufliche Laufbahn fortgesetzt, so sähen seine beruflichen Chancen bzw. seine berufliche Position im Zeitpunkt des geplanten Studienabschlusses aller Wahrscheinlichkeit nach wesentlich besser aus als nach dem Soziologiestudium. Dies zeige sich auch daran, daß er nach erfolgreichem Abschluß seines Studiums im journalistischen Bereich keine Anstellung gefunden habe, sondern lediglich Beiträge für eine alternative Stadtzeitschrift mit niedrigem Honorar schreibe. Aus Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Arbeit gehe hervor, daß es für Redakteure mit mehrjähriger Berufserfahrung leichter sei, in eine andere Position zu wechseln, als für Hochschulabsolventen, die beabsichtigten, als Redakteur tätig zu werden. Randnummer 15 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 16 Dem Senat haben zwei Hefter Förderungsakten des Beklagten -- den Kläger betreffend -- vorgelegen. Sie waren Gegenstand der Beratung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet. Randnummer 18 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben, denn dem Kläger steht für den hier streitigen Bewilligungszeitraum von Oktober 1980 bis September 1981 für sein Studium der Soziologie Ausbildungsförderung in Form der elternunabhängigen Förderung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG zu. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß das vom Kläger in der Zeit von 1977 bis 1979 absolvierte Redaktionsvolontariat bei der "H.- Allgemeinen", eine erste abgeschlossene Ausbildung darstellt und daß das im Jahre 1980 aufgenommene Studium der Soziologie als eine weitere in sich selbständige Ausbildung im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG anzusehen ist. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen der Vorinstanz und sieht gemäß Art. 2 § 6 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274), von einer Entscheidungsbegründung ab. Randnummer 19 Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend festgestellt, daß die Eltern des Klägers mit der Ermöglichung der ersten Ausbildung zum Redakteur ihre Unterhaltspflicht bereits erfüllt haben. Randnummer 20 Die Frage, ob Eltern ihrem Kind gegenüber die Unterhaltspflicht erfüllt haben, richtet sich auch im Recht der Ausbildungsförderung nach bürgerlichem Recht (allgemeine Meinung siehe z.B. BVerwG, Beschluß vom 30.04.1987 -- 5 B 103.86 -- NJW 1988, 154). Nach § 1610 Abs. 2 BGB rechnen zum Unterhalt die Kosten einer angemessenen Vorbildung zum Beruf, wobei sich die Art der geschuldeten Berufsausbildung nicht nach Beruf und gesellschaftlicher Stellung der Eltern, sondern in erster Linie nach den körperlichen und geistigen Fähigkeiten, Neigungen und Leistungswillen des Berechtigten im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern richtet (Soergel-Häberle, BGB, 12. Aufl., Bd. 8, § 1610 Anm. 17). Grundsätzlich ist die elterliche Unterhaltspflicht mit der Ermöglichung einer ersten Berufsausbildung erfüllt, es sei denn, es liegt einer der von der Rechtsprechung entwickelten und anerkannten Ausnahmefälle vor, die auch die Vorinstanz (vgl. oben Seite 6, 7) zutreffend in ihre Erwägungen einbezogen hat. Im vorliegenden Fall kommen von diesen fünf Fallgruppen nur die beiden in Betracht, in denen die Anlagen des Kindes bei seiner ersten Berufswahl verkannt worden sind und sich vor Ende der Erstausbildung herausstellt, daß das Kind eine wesentlich bessere Ausbildungsfähigkeit besitzt, oder eine Weiterbildung von vornherein angestrebt worden ist. Randnummer 21 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, daß die Entscheidung für die Ausbildung zum Redakteur im Rahmen eines Redaktionsvolontariats bei einem Zeitungsverlag nicht auf einer Fehleinschätzung (Verkennung) der Anlagen (Bildungs-, Leistungsfähigkeit bzw. -willen, Begabung, Neigung) des Klägers beruhte. Allein der Umstand, daß das Reifezeugnis die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung vermittelt, rechtfertigt nicht den Schluß, daß regelmäßig nur die Aufnahme eines Hochschulstudiums als begabungsadäquate Folge des erfolgreichen Schulabschlusses anzusehen ist. Vielmehr beruht die Entscheidung für eine bestimmte Ausbildung auf einer Vielzahl von Faktoren, wozu neben der Einschätzung der Berufsaussichten unter anderem auch die Überlegung gehört, welcher Ausbildungsgang zur Erreichung eines Berufsziels geeignet ist. Der Kläger und seine Eltern haben sich bei dem Entschluß zur Ausbildung in einem Redaktionsvolontariat für den überwiegend beschrittenen Weg zur Erfüllung des Berufswunsches Journalist/Redakteur entschieden. Der Kläger hat belegen können, daß ca. 75 % der an Tageszeitungen tätigen Redakteure über ein Volontariat in ihren Beruf gelangt sind und daß nur eine Minderheit der Journalisten -- insbesondere bei großen überregionalen Blättern -- den Weg über ein Hochschulstudium eingeschlagen hat. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß die Entscheidung zur Berufsausbildung zum Redakteur für einen Schulabgänger mit allgemeiner Hochschulreife auf einer Verkennung der tatsächlich vorhandenen Fähigkeiten beruht, denn der Beruf eines Redakteurs an einer Tageszeitung ist, von Ausnahmefällen abgesehen, in der Regel nur für Personen mit allgemeiner Hochschulreife, nicht aber für Hauptschul- oder Realschulabsolventen eröffnet. Der Beruf eines Redakteurs -- auch in einer Lokalredaktion -- erfordert eine gute Allgemeinbildung sowie Kenntnisse politischer, wirtschaftlicher und kultureller Zusammenhänge, so daß entgegen der Auffassung des Beklagten die Redakteurausbildung für einen Schulabgänger mit Hochschulreife keine intellektuelle "Unterforderung" darstellt. Randnummer 22 Auch der weitere in Betracht kommende Ausnahmefall, wonach die Unterhaltspflicht fortbesteht, wenn Eltern und Kind von vornherein eine Weiterbildung angestrebt haben, liegt hier nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die gemeinsame Ausbildungsplanung des Klägers und seiner Eltern nach Beendigung der Schule dahin ging, daß der Kläger nach Abschluß der Redakteurausbildung zum Zwecke der Weiter- und Höherqualifizierung eine Soziologiestudium aufnehmen sollte. Hiergegen spricht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, einmal der Umstand, daß der Kläger nach Abschluß der Erstausbildung 1 1/2 Jahre in dem erlernten Beruf tätig war, zum anderen auch, daß die Kombination einer Redakteurausbildung mit einem Soziologiestudium nur in Einzelfällen weiterbildenden Charakter haben und deshalb in aller Regel nicht der gemeinsamen Ausbildungsplanung von Eltern und Kind zugrundeliegen dürfte. Randnummer 23 Der Umstand schließlich, daß die Eltern des Klägers durch dessen erste Berufsausbildung nur in geringem Umfang finanziell belastet wurden, weil der Kläger eine nicht unerhebliche Ausbildungsvergütung erhielt, führt ebenfalls nicht zu dem Schluß, daß die Eltern jedenfalls nach den Maßstäben des Ausbildungsförderungsrechts ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger noch nicht voll erfüllt haben und deshalb, wie der Beklagte meint, das Elterneinkommen bei der Berechnung des Förderungsbetrages heranzuziehen ist. Wie bereits dargelegt, richtet sich die Frage, ob Eltern ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben, nach bürgerlichem Recht. § 1610 Abs. 2 BGB erwähnt zwar die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, jedoch darf daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß die Verpflichtung zur Gewährung von Ausbildungsunterhalt nur dann erfüllt wird, wenn die Ausbildung des Kindes die Eltern mit Kosten belastet. Diese Vorstellung mag beim Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches durchaus zutreffend gewesen sein, denn zur Zeit der Jahrhundertwende hatten der Lehrling oder dessen Eltern dem Lehrherrn in aller Regel noch "Lehrgeld" zu zahlen, sie ist jedoch für die heutige Zeit nicht mehr maßgeblich, weil in großen Bereichen der Berufsausbildung Ausbildungsvergütung (Anwärterbezüge) gezahlt wird, die die Unterhaltspflichtigen finanziell entlastet, wenn nicht freistellt (vgl. z.B. §§ 10 bis 12 BBiG, 59 ff. BBesG). Für die Erfüllung der Unterhaltspflicht kann daher die Kostenbelastung der Eltern kein ausschlaggebendes Kriterium sein (in diesem Sinne z.B. BGH, Urteil vom 25. Februar 1981 -- IV b ZR 547/80 -- FamRZ 1981, 437 ; zustimmend Soergel-Häberle, a.a.O., Anm. 21 sowie Köhler in Münchner Komm., BGB, Familienrecht, 2. Halbband, 2. Aufl., § 1610 Anm. 22 b; ebenso wohl auch BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1987 -- 5 C 2.83 -- FamRZ 1987, 1089 = FEVS 37, 99). Der Senat hält die im Beschluß vom 25. August 1986 ( 9 Q 1114/86 , NJW 1987, 1572) geäußerte abweichende Auffassung nicht weiter aufrecht und schließt sich der vom Oberverwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 27. Oktober 1987 -- 2 BA 27/87 -- NJW 1988, 1230) sowie vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 10. September 1986 -- 14 A 165/84 -- NJW 1987, 2889) vertretenen Ansicht an, daß es nicht darauf ankommt, ob die Erlangung des ersten Ausbildungsabschlusses tatsächlich auf finanziellen Leistungen der Eltern beruhte. Maßgebend für die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung sind dabei noch folgende Erwägungen: Randnummer 24 Wollte man es für die Erfüllung der Unterhaltspflicht als erforderlich ansehen, daß die Eltern mit der Erstausbildung ihres Kindes finanziell belastet wurden, so entstünde bei der Rechtsanwendung eine Divergenz zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der nicht wünschenswerten Folge, daß Vorausleistungen gemäß § 36 BAföG bewilligt werden, weil die Eltern keinen Unterhalt für die Zweitausbildung leisten, die gemäß § 37 BAföG übergeleiteten Unterhaltsansprüche jedoch nicht vor den Zivilgerichten durchsetzbar sind, weil nach dortiger Auffassung die Eltern ihre Unterhaltspflicht mit der Ermöglichung einer angemessenen Berufsausbildung unabhängig von der Frage der Kostenbelastung bereits erfüllt haben. Dieses Ergebnis ist aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung und der Rechtssicherheit möglichst zu vermeiden. Des weiteren spricht gegen die Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, daß Eltern bei allen Ausbildungen, in denen Ausbildungsvergütung bezahlt wird bzw. vergleichbare Leistungen erbracht werden, damit rechnen müßten, eine weitere Ausbildung ihres Kindes finanzieren zu müssen, obwohl bereits eine den Neigungen und der Bildungsfähigkeit des Kindes entsprechende Ausbildung absolviert wurde. Dies könnte, worauf das Oberverwaltungsgericht Bremen (a.a.O.) zu Recht hinweist, dazu führen, daß Eltern auf unabsehbare Zeit gehindert sein könnten, langfristige Vermögensdispositionen zu treffen, deren Vornahme sie bislang wegen der Ausbildung ihres Kindes zurückgestellt hatten. Schließlich ist unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit einer Berufsausbildung nicht einzusehen, warum z.B. die vergütete Ausbildung zum Bankkaufmann nicht zur Erfüllung der Unterhaltspflicht führen soll, wohl hingegen der Besuch einer Hauswirtschaftsschule. Randnummer 25 Nach alledem ist die Unterhaltspflicht der Eltern des Klägers mit der Ermöglichung des Redaktionsvolontariats als erfüllt anzusehen. Es kommt also nicht mehr darauf an, ob ein erhöhter Freibetrag gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 2 BAföG zu berücksichtigen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024881

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