Klägerin zur Berücksichtigung
besonderen Aufwendungen für die Unterkunft Leistungen nach
Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV) zu gewähren sind. Randnummer 2 Die Klägerin erhielt seit dem Wintersemester 1977/78 für ihr Studium des Sozialwesens an
Fachhochschule Wiesbaden Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Leistungen nach
Härteverordnung waren darin zunächst nicht enthalten. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
zufolge sie für die Wohnung im Hause Wiesbaden, K.-straße 5, seit dem 1. Juni 1979 eine Miete einschließlich Nebenkosten von 900,00 DM monatlich zahle. Es hieß in
Erklärung auch, daß die Wohnung von vier Personen bewohnt werde. Eine gleichlautende Erklärung, was die Höhe
von
Klägerin zu zahlenden Miete und die Zahl
Bewohner
Wohnung angeht, gab
Vermieter S. unter dem
Vertrag war von dem Vermieter S. und den Eheleuten K. als Mieter unterschrieben. Es hieß in ihm, daß er für sechs Personen gelte. Als solche Personen waren die Eheleute K. und ein Kind aufgeführt, außerdem die Klägerin und Herr Alfons H.. Nach einem Aktenvermerk des Beklagten erklärte die Klägerin hierzu bei persönlicher Vorsprache am 22. Februar 1980, daß die Miete von vier Personen getragen werde. Die Familie K. benutze drei Zimmer, ebenso Herr H. und die Klägerin. Jeder zahle ein Viertel
Gesamtmiete. Randnummer 5
Beklagte schloß aus den Formulierungen des Mietvertrags, daß die Unterkunft
Klägerin im Hause K.-straße 5 von fünf Personen bewohnt werde. Er war
Meinung, daß auf die Klägerin nach § 9 Abs. 2 HärteV ein Fünftel
Miete von 900,00 DM entfalle. Mit Bescheid an die Klägerin vom
Unterkunftskosten für die Zeit von Juni bis August 1979 22,50 DM und für die Zeit von September 1979 bis August 1980 15,00 DM monatlich. Randnummer 6 Hiergegen legte die Klägerin am 8. Mai 1980 Widerspruch ein. Sie trug vor, daß sie bei
Familie K. für 228,00 DM monatlich zur Untermiete wohne. Bei
Festsetzung des Förderungsbetrages sei diese Miete zu berücksichtigen. Die Klägerin legte eine ihre Angaben bestätigende "Bescheinigung" von Frau Christine K. vor, ebenso Kontoauszüge, wonach von ihrem Konto bei
Wiesbadener Volksbank aufgrund eines Dauerauftrages monatlich 228,00 DM überwiesen wurden. Eine weitere "Erklärung über Mietvereinbarung" vom
en Nutzung durch die Miete abgegolten sei, von einer Person bewohnt würden. Randnummer 7 Durch Bescheid vom 4. Dezember 1980,
Klägerin zugestellt am 6. Dezember 1980, wies
Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Randnummer 8 Am
V enthalte mit
Bestimmung, daß davon auszugehen sei, daß die Kosten einer von dem Auszubildenden mit anderen Personen gemeinsam bewohnten Unterkunft auf alle Bewohner zu gleichen Teilen entfielen, keine unwiderlegbare Vermutung. Randnummer 9 Nach ihrem Auszug aus dem Hause K.-straße 5 machte die Klägerin noch geltend, sie habe die Wohnung, als die Eheleute K. ausgezogen seien, selbst übernehmen wollen. Dies sei ihr verweigert worden, weil sie nur Untermieterin gewesen sei. Randnummer 10 Die Klägerin beantragte, unter Aufhebung des Bescheides des Studentenwerks vom 31. März 1980 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 1980 das beklagte Studentenwerk zu verpflichten, Leistungen gemäß
Härteverordnung unter Berücksichtigung
von ihr gezahlten Monatsmiete in Höhe von 228,00 DM zu gewähren. Randnummer 11
Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er erwiderte:
V stelle die unwiderlegliche Vermutung auf, daß die Kosten
Unterkunft des Auszubildenden auf alle Bewohner zu gleichen Teilen entfielen. Diese generalisierende und pauschalierende Regelung werde durch die Ermächtigungsnorm des § 14a BAföG gedeckt. Sonach seien im Falle
Klägerin die Mietkosten für die Wohnung durch die Gesamtzahl
Bewohner zu teilen, da die Wohnung insgesamt als "Unterkunft" anzusehen sei. Randnummer 13 Durch Urteil vom 20. März 1985 gab das Verwaltungsgericht
Klage statt. Es führte aus,
Beklagte sei zu Unrecht von
Anwendung des § 9 Abs. 2 HärteV ausgegangen. Die Klägerin habe die Unterkunft im Hause K.-straße 5 nicht im Sinne dieser Vorschrift gemeinsam mit anderen Personen bewohnt. Von einem solchen gemeinsamen Bewohnen könne nicht mehr die Rede sein, wenn
Auszubildende die Aufwendungen für seine Unterkunft aufgrund von Sondervereinbarungen mit dem Vermieter oder einem Hauptmieter erbringe. Zu dieser einschränkenden Auslegung des § 9 Abs. 2 HärteV zwinge die Zielsetzung, dem Auszubildenden Zusatzleistungen zur Deckung besonderer Aufwendungen für seine Unterkunft zu gewähren. Zwischen
Klägerin und den Eheleuten K. habe ein Untermietverhältnis bestanden, so daß
Klägerin Leistungen nach
Härteverordnung unter Berücksichtigung
tatsächlich gezahlten Monatsmiete von 228,00 DM zu gewähren seien. Randnummer 14 Gegen dieses ihm am 10. Juli 1985 zugestellte Urteil hat
Beklagte am 9. August 1985 Berufung eingelegt. Er tritt
Auffassung entgegen, daß die Klägerin die Wohnung im Hause K.-straße 5 lediglich als Untermieterin genutzt habe, und weist hierzu auf die Erklärungen des Hauseigentümers S. vom Juni 1979 sowie
Klägerin vom 22. Februar 1980 hin. Eine schriftliche Vereinbarung
Klägerin mit den Eheleuten K. über die Begründung eines Untermietverhältnisses existiere offenbar nicht. Da die Klägerin neben den Eheleuten K. und Herrn H. gleichberechtigte Mieterin gewesen sei, müsse sie sich auch eine von ihrem tatsächlichen Mietkostenanteil abweichende Berechnung
Unterkunftskosten nach § 9 Abs. 2 HärteV gefallen lassen. Randnummer 15
Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Klägerin hat auf die Berufung keinen förmlichen Antrag gestellt. Sie bezieht sich auf ihren früheren Vortrag. Randnummer 17 Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Randnummer 18 Wegen des gesamten Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf die Schriftsätze
Beteiligten und die Niederschrift über die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verwiesen, ebenso auf die beigezogene einschlägige Förderungsakte des Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Berufung, über die im Einverständnis
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig. Randnummer 20 Insbesondere steht
Zulässigkeit des Rechtsmittels
1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung
Gerichte in
Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - vom
Zulassung, wenn
Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 DM nicht übersteigt.
hier vorausgesetzte Wert des Beschwerdegegenstandes wird bei
vorliegenden Berufung nicht erreicht.
Beklagte hat
Klägerin als zusätzliche Leistung
Ausbildungsförderung zur Abdeckung erhöhter Unterkunftskosten für die Zeit von Juni bis August 1979 22,50 DM monatlich und für die Zeit von September 1979 bis August 1980 15,00 DM monatlich bewilligt, während die für den genannten Zweck zu zahlenden Förderungsleistungen zur damaligen Zeit einen - von
Klägerin auch begehrten - Höchstbetrag von 45,00 DM monatlich erreichen konnten (§ 9 Abs. 1 a.E.
Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - HärteV - vom 15. Juli 1974, BGBl I S. 1449, i.d.F.
Verordnung vom 17. Dezember 1974, BGBl. I S. 3670). Daß
Differenzbetrag, um dessen Bewilligung es
Klägerin letztlich geht, hinter
Berufungssumme zurückbleibt, ist gleichwohl unschädlich; denn die Berufung betrifft wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr. Nach
Ausnahmevorschrift des Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 EntlG ist sie daher auch ohne Zulassung statthaft. Randnummer 21 Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte
Klage nicht stattgeben dürfen, weil sie unbegründet ist. Randnummer 22 Nach § 8 Abs. 1
aufgrund des § 14a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erlassenen Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz , die hier in
ursprünglichen Fassung vom 15. Juli 1974 unter Beachtung
Änderungsverordnung vom 17. Dezember 1974 anzuwenden ist, wird einem Auszubildenden, dessen Bedarf - wie im Falle
Klägerin - sich nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, Ausbildungsförderung zu den Kosten
Unterkunft (einschließlich
Nebenkosten) geleistet, wenn er an dem Ort, von dem aus er die Ausbildungsstätte besucht, allein, d.h. ohne Familienmitglieder lebt. Diese Ausbildungsförderung wird nach § 9 Abs. 1 HärteV in
ursprünglichen Fassung bis zu dem Höchstbetrag von 45,00 DM monatlich in Höhe von 75 von Hundert des Betrages gewährt, um den die Kosten
Unterkunft den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Betrag im Monat übersteigen. Randnummer 23 Die Bemessung
Zusatzleistung für den Unterkunftsbedarf hängt nach dieser Regelung wesentlich von
maßgeblichen Höhe
Unterkunftskosten ab. Diese ist im vorliegenden Falle umstritten. Während die Klägerin geltend macht, sie habe eine Unterkunft im Hause Wiesbaden, K.-straße 5, als Untermieterin bewohnt und an die Eheleute K. als Hauptmieter eine Miete von 228,00 DM monatlich zu zahlen gehabt, hält
Beklagte den § 9 Abs. 2 HärteV für einschlägig. Nach dieser Vorschrift, die seit ihrem Erlaß im Jahr 1974 unverändert gilt, ist davon auszugehen, daß die Kosten einer Unterkunft, die
Auszubildende gemeinsam mit anderen Personen bewohnt, auf alle Personen zu gleichen Teilen entfallen. Auf den Fall
Klägerin bezogen bedeutet dies, daß
Bemessung
Härteleistung ein Unterkunftsbedarf von nur 180,00 DM monatlich zugrundezulegen ist. Die Wohnung im Hause K.-straße 5 wurde zur fraglichen Zeit von fünf Personen, nämlich von den Eheleuten K. mit einem Kind, von
Klägerin und von einem Herrn Heinz bewohnt, und die für die Wohnung insgesamt an den Vermieter S. zu zahlende Miete (einschließlich Nebenkosten) belief sich auf 900,00 DM monatlich. Randnummer 24
Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, daß bei
Berechnung
Zusatzleistung für die Klägerin nach § 9 Abs. 2 HärteV zu verfahren ist. Randnummer 25 Dies ergibt sich allerdings noch nicht daraus, daß die Klägerin die Wohnung tatsächlich nicht allein, sondern zusammen mit vier anderen Personen bewohnte.
V kann nicht so ausgelegt werden, daß er ausnahmslos zum Zuge kommen soll, wenn mehrere Personen in einer selbständigen Wohneinheit, wie hier in einer abgeschlossenen Mehrzimmerwohnung, gleichzeitig ihre Unterkunft haben. Die offenbar in diesem Sinne zu verstehende Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß vom 7. März 1980, Nr. 295 XII 78, FamRZ 1980, 842) teilt
erkennende Senat nicht. Randnummer 26 Zwar trifft zu, daß
V - und zwar zulässigerweise aufgrund
Ermächtigung durch den § 14a BAföG - von dem Gedanken
Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung getragen ist. Auf
artige typisierende Regelungen kann im Bereich neuzeitlicher Massenverwaltung, wie
Ausbildungsförderung, aus Gründen
Praktikabilität kaum mehr verzichtet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1977, BVerwGE 55, 54
Einzelfallgerechtigkeit selbst in Vorschriften enthalten sein,
en Funktion es gerade ist, durch Härteregelungen ihrerseits den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Wie andere Regelungen in den §§ 8 und 9 HärteV (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1979, a.a.O.) ist dafür
V ein Beispiel. Randnummer 27 Es kann dies aber nicht dazu veranlassen, den § 9 Abs. 2 HärteV in dem oben gekennzeichneten umfassenden Sinn zu verstehen. Wenn es für typisierende Normen auch kennzeichnend ist, daß sie lediglich möglichst viele Sachverhalte angemessen regeln und gewisse für einzelne Betroffene damit verbundene Härten - wie sie sich gerade aus § 9 Abs. 2 HärteV ergeben können - in Kauf zu nehmen sind, so kann doch
Gleichheitssatz gebieten, die Normenanwendung im Wege einschränkender Auslegung zu begrenzen. Eine solche restriktive Normenauslegung ist geboten, wenn in bestimmten Gruppen von Fällen
Vorteil
Praktikabilität zu dem Nachteil mangelnder Einzelfallgerechtigkeit außer Verhältnis stünde und es daher (objektiv) willkürlich erscheinen müßte, die typisierende Norm anzuwenden. In diesem Sinne versteht
erkennende Senat auch die einschlägigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. November 1977, a.a.O.). Randnummer 28
Senat teilt daher die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß bei einer rechtlich bedingten Individualisierbarkeit
Aufwendungen des Auszubildenden für die Unterkunft
V nicht heranzuziehen ist. So verhält es sich, wenn
Auszubildende die (tatsächlich noch mit anderen geteilte) Unterkunft aufgrund einer besonderen auf eine gewisse Dauer angelegten Vereinbarung mit einem Vermieter nutzt und die von ihm zu zahlende Miete durch den Mietvertrag so geregelt ist, daß Unklarheiten über ihre Höhe sowie Schwankungen, die in kurzen Zeitabständen zu einer Neuberechnung
Zusatzleistungen und damit zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand führen könnten, ausgeschlossen sind. Ein typischer Fall dieser Art ist gegeben, wenn - anders als bei einer sogenannten Wohngemeinschaft -
Mieter einer Wohnung als Hauptmieter einen Untermieter bei sich aufgenommen hat. Randnummer 29 Die Klägerin behauptet, sie habe in
Wohnung im Hause K.-straße 5 bei den Eheleuten K., die Hauptmieter gewesen seien, zur Untermiete gewohnt. Indessen ist dies nicht erwiesen. Im Gegenteil ist
Senat überzeugt, daß die Klägerin einer Wohngemeinschaft angehörte. Mit den anderen Benutzern
Wohnung zusammen hatte sie ein Mietverhältnis mit dem Vermieter S., wobei davon abgesehen war, im Mietvertrag den auf sie entfallenden Anteil
Gesamtmiete festzulegen. Randnummer 30 Einen schriftlichen, das behauptete Untermietverhältnis begründenden Vertrag hat die Klägerin nicht vorgelegt. Auch sonst ist
Beweis für ein Untermietverhältnis
Klägerin und
Eheleute K. nicht erbracht. Zwar kann es sein, daß die Klägerin monatlich 228,00 DM auf ein Konto
Eheleute K. überwiesen hat. Auch haben die Eheleute K. im Verwaltungsverfahren Bescheinigungen erteilt und eine "Erklärung über Mietvereinbarung" abgegeben, in denen sie sich als Vermieter
Klägerin bezeichnet und bestätigt haben, daß diese eine Miete von 228,00 DM monatlich zu zahlen habe. Es ist aber ohne weiteres denkbar, daß die Eheleute K. lediglich als "Inkassostelle" des Vermieters S. die Zahlungen
anderen Wohnungsbenutzer entgegennahmen und aus diesem Grunde auch
Klägerin die Höhe ihres Mietanteils bescheinigten. Ebensowenig beweiskräftig ist
Vortrag
Klägerin, ihr sei nach dem Auszug
Eheleute K. die Übernahme
Wohnung verweigert worden, weil sie nur Untermieterin gewesen sei. Eine solche Einlassung des Vermieters läßt nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, daß die Klägerin wirklich Untermieterin
Eheleute K. war. Randnummer 31 Darüber hinaus spricht eine ganze Reihe von Tatsachen zwingend gegen die Annahme eines Untermietverhältnisses
Klägerin mit den Eheleuten K.. So kann nicht übersehen werden, daß die Klägerin erst nach dem Erlaß des Bescheids des Beklagten vom
Bestätigung, die sie zur Erlangung
zusätzlichen Förderungsleistungen benötigte, an den Vermieter S. und nicht an die Eheleute K. wandte, läßt darauf schließen, daß sie die Eheleute K. nicht als ihre Vermieter ansah, wie auch gegen ein Wohnen zur Untermiete spricht, daß
Vermieter S. die Klägerin mit
vollen Wohnungsmiete in Verbindung brachte. Auf
gleichen Linie liegt die Erklärung, welche die Klägerin am 22. Februar 1980 bei dem Beklagten abgab. Sie besagt, daß die Miete (für die Wohnung insgesamt) von vier Personen (den Eheleuten K.,
Klägerin und Herrn H.) getragen werde und jede dieser Personen ein Viertel
Gesamtmiete trage. Auch dies ist ein Anzeichen, daß die Klägerin sich als Vertragspartnerin des Vermieters S. betrachtete. In dieses Bild fügt sich zwanglos ein, daß
Mietvertrag vom 30. April 1979, auch wenn er auf
Mieterseite nur von den Eheleuten K. unterschrieben wurde, doch ausdrücklich bestimmte, er solle auch für die Klägerin und Herrn H. gelten. Es liegt nahe, dies dahin zu verstehen, daß die Eheleute K. bei dem Abschluß des Vertrages auch für die anderen Benutzer
Wohnung handelten, diese also wie sie Vertragspartner des Vermieters S. sein sollten. Dagegen liegt die Annahme, den Eheleuten K. habe nur die Untervermietung an die Klägerin und an Herrn H. gestattet werden sollen, angesichts des Wortlauts dieser Stelle des Mietvertrages fern. Randnummer 32 Da die Klägerin nicht als Untermieterin im Hause K.-straße 5 wohnte, sondern als Angehörige einer Wohngemeinschaft in unmittelbaren Rechtsbeziehungen zu dem Vermieter stand, ist ihr Anspruch auf höhere Förderungsleistungen nicht begründet. Zu den anspruchsbegründenden Umständen gehört in ihrem Falle das Bestehen eines Untermietverhältnisses während des Bewilligungszeitraumes, weil dies die Anwendung des § 9 Abs. 2 HärteV ausschließen würde. Randnummer 33 Unzulässig wäre es im übrigen im vorliegenden Falle, den § 9 Abs. 2 HärteV nicht anzuwenden, weil die Klägerin für ihre Unterbringung im Hause K.-straße 5 tatsächlich höhere Aufwendungen hatte, als sie nach dieser Vorschrift anzunehmen sind. Wie
Bayerische Verwaltungsgerichtshof, a.a.O., ist
Senat
Ansicht, daß die Vorschrift eine unwiderlegliche Vermutung enthält. Ist
Tatbestand des gemeinsamen Bewohnens einer Unterkunft in ihrem Sinne erfüllt - und davon ist im gegebenen Falle auszugehen -, so ist es ausgeschlossen, den Beweis zu erbringen, daß die Kosten
Unterkunft nicht zu gleichen Teilen auf die Bewohner entfallen. Wollte man einen
artigen Gegenbeweis zulassen, so hätte dies zur Folge, daß
V praktisch leer liefe. Es stünde jedem von
Vorschrift betroffenen Auszubildenden frei, mit allen zulässigen Beweismitteln höhere Unterkunftskosten nachzuweisen und
en Berücksichtigung zu verlangen. Von einer
Verwaltungsvereinfachung wirksam dienenden Typisierung und Pauschalierung
einschlägigen Fälle könnte nicht mehr die Rede sein. Randnummer 34
Berufung ist daher stattzugeben. Randnummer 35 Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO hat die Klägerin die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO aber nicht erhoben. Randnummer 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 37 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats
obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO). Zwar fehlt es an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu
Frage, ob
V zum Zuge kommt, wenn
Auszubildende seine Unterkunft als Untermieter bewohnt. Diese Frage ist im vorliegenden Falle letztlich aber nicht klärungsbedürftig, weil die Klägerin keine Untermieterin gewesen ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Randnummer 38 Die Nichtzulassung
Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In
Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung
Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats
obersten Gerichtshöfe des Bundes, von
die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung
Einheitlichkeit
Rechtsprechung
obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl I S. 661). Randnummer 39 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer
in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Randnummer 40 Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024882
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.