Abwasserbeitrag: Flächenabzug für übergroße Grundstücke Leitsatz Für die Gewährung eines Flächenabzugs bei Ermittlung des Abwasserbeitrags ist dann kein Raum, wenn sich ein - noch nicht bebautes, aber bebaubares - Grundstück auf Grund seines Zuschnitts und der örtlichen Gegebenheiten in mehrere wirtschaftliche Einheiten aufteilen läßt, deren jede - für sich betrachtet - baulich genutzt werden kann und als solche keine "übergroße" Umgriffsfläche aufweist. Gründe Randnummer 1 Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den künftigen Kläranlagenbeitrag für ihr Grundstück Gemarkung Gönnern Flur 12 Flurstück 179/58 in Höhe eines Teilbetrages von 1.288,-- DM der sich insgesamt auf 4.738,-- DM belaufenden Vorausleistungsforderung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Randnummer 2 Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Bei-summarischer Überprüfung des angefochtenen Vorausleistungsbescheides läßt sich nicht beanstanden, daß die Antragsgegnerin für das Grundstück der Antragstellerin Vorausleistungen auf den künftigen Kläranlagenbeitrag erhoben und dabei die gesamte Grundstücksfläche von 2.060 qm belastet hat. Randnummer 3 Dem Grunde nach bestehen gegen die streitige Heranziehung keine Bedenken. Da die Antragsgegnerin mit dem Bau des Verbindungssammlers begonnen hat, über den künftig die Abwässer des Ortsnetzes des Ortsteils Gönnern der bereits errichteten Kläranlage des Abwasserverbandes "Perfgebiet/Laasphe" in Biedenkopf Wallau zugeführt werden können, liegen gem. § 11 Abs. 10 KAG die Voraussetzungen für die Erhebung von Vorausleistungen auf den künftig entstehenden Abwasserbeitrag für die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage (§ 2 Abs. 3 der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin vom
- Dezember 1983 - AbwBGS -) vor. Die Fertigstellung und Inbetriebnahme des Verbindungssammlers wird auch für das Grundstück der Antragstellerin gem. § 3 AbwBGS die Beitragspflicht auslösen, da es sich um ein an einen Weg mit betriebsfertiger Entwässerungsleitung angrenzendes Baugrundstück handelt, welches auch tatsächlich baulich genutzt werden kann. Daß die mit einer öffentlichen Entwässerungsleitung ausgestattete Wegeparzelle 136/1 noch nicht die Ausbaumerkmale aufweist, die nach dem Satzungsrecht der Antragsgegnerin für fertige Erschließungsanlagen im Gemeindegebiet zu fordern sind, stellt die Bebaubarkeit nicht in Frage. Die Zulassung eines Bauvorhabens im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes setzt nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) lediglich voraus, daß die Erschließung gesichert ist. Von letzterem ist hier bei summarischer Betrachtung auszugehen, da der einschlägige Bebauungsplan Nr. 3der Antragsgegnerin die Wegeparzelle 136/1 als vier Meter breiten Stichweg der Forsthausstraße zur Erschließung unter anderem des Grundstücks der Antragstellerin ausweist, und da die Antragsgegnerin für den Fall .des Bestehens von Bauabsichten zugesagt hat, mit dem Ausbau des Stichweges beginnen zu wollen. Von dahererscheint es ausgeschlossen, daß ein Baugesuch der Antragstellerin etwa mit der Begründung sollte abgelehnt werden können, die Erschließung ihres Grundstücks sei noch nicht gesichert. Randnummer 4 Auch der Höhe nach begegnet die Heranziehung der Antragstellerin keinen grundlegenden Bedenken. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, in Anwendung der Grundsätze über die Reduzierung der beitragspflichtigen Fläche bei "übergroßen Grundstücken" müsse eine Teilfläche von etwa einem Viertel der Gesamtfläche des Grundstücks der Antragstellerin unbelastet bleiben, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Theorie, daß bei übergroßen Grundstücken die zu belastende Fläche zu reduzieren ist, weil der durch die leitungsgebundene Einrichtung vermittelte Vorteil für das Grundstück nicht proportional zu seiner flächenmäßigen Ausdehnung zunimmt (vgl. etwa BayVGH, Beschluß vom
- Januar 1978 - Nr. 141 IV 77 - , KStZ 1978 S.196 f., VG Darmstadt, Beschluß vom
- August 1982 - IV/1 H 378/82 - , HSGZ 1984 S.275 ff.), bezieht sich, richtig verstanden, auf den Fall eines Grundstücks, welches als e i n e wirtschaftliche Einheit an sich mit seiner vollen Fläche veranlagt werden müßte, jedoch wegen einer besonders großen "Umgriffsfläche" in den Genuß eines Flächenabzugs bei der Ermittlung der Beitragshöhe kommen soll. Für diese Vergünstigung ist dann kein Raum, wenn sich ein - noch nicht bebautes, aber bebaubares - Grundstück auf Grund seines Zuschnitts und der örtlichen Gegebenheiten in mehrere wirtschaftliche Einheiten aufteilen läßt, deren jede - für sich betrachtet baulich genutzt werden kann und als solche keine "übergroße" Umgriffsfläche aufweist. So aber liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Das Grundstück der Antragstellerin ist mit 80 bis 90 m so tief, daß der rückwärtige - südwestliche Grundstücksteil nicht etwa nur als Umgriffsfläche einer im Vorderbereich möglichen baulichen Nutzung in Erscheinung tritt, sondern eine Fläche bildet, die selbständig einer derjenigen Nutzungen zugeführt werden kann, die der Bebauungsplan Nr. 3 der Antragsgegnerin für das gesamte Grundstück der Antragstellerin vorsieht. Die maximale Tiefe der Grundstücke, in den als Misch- bzw. Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereichen des hier zu beurteilenden Baugebiets liegt in der Regel bei etwa 50 m; die Tiefe der Wohngrundstücke in den Bereichen mit Misch- oder Wohngebietsausweisung ist zum Teil wesentlich geringer. Für das Grundstück der Antragstellerin weist der Bebauungsplan Mischgebietsnutzung aus. Legt man für die Bestimmung derjenigen Fläche des Grundstücks, die bei natürlicher Betrachtungsweise als durch die Wegeparzelle 136/1 erschlossene wirtschaftliche Einheit anzusehen ist, die oben genannte Maximaltiefe von 50 m zugrunde, so verbleibt im rückwärtigen Grundstücksbereich immer noch eine 30 bis 40 m tiefe Fläche; diese läßt sich ohne Schwierigkeiten als selbständige wirtschaftliche Einheit nutzen. Dafür spricht im übrigen auch, daß zu dem rückwärtigen Grundstücksteil ein eigener - ebenfalls von der Forsthausstraße abzweigender - Stichweg (Wegeparzelle 199/35) führt und damit für diesen Grundstücksteil die Möglichkeit einer von der Erschließung des vorderen Grundstücksteils unabhängigen Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz eröffnet. Der ebenfalls durch die Wegeparzellen 136/1 und 199/35 eingerahmte benachbarte Grundbesitz, der einen ähnlichen Zuschnitt wie das Grundstück der Antragstellerin aufweist, ist auch buchmäßig in zwei gesonderte Grundstücke aufgeteilt (Flurstücke 57/1 und 57/2). Läßt sich aber aus all diesen Gründen das Grundstück der Antragstellerin in zwei wirtschaftliche Einheiten zerlegen, so stellt sich beitragsrechtlich allein die Frage, ob die Voraussetzungen für die künftige Entstehung der Beitragspflicht, die bei der vorderen wirtschaftlichen Einheit des Grundstücks aus den oben dargelegten Gründen unzweifelhaft erfüllt sind, auch bei dem rückwärtigen Grundstücksteil vorliegen. Das ist zu bejahen, denn auch die Fläche dieses Grundstücksteils stellt auf Grund der Ausweisungen des Bebauungsplanes Bauland dar, welches baulich genutzt werden kann. Die wegemäßige Erschließung ist - unabhängig davon, ob die an den hinteren Grundstücksteil heranführende Wegeparzelle 199/35 schon jetzt eine ausreichende Erschließung zu vermitteln imstande ist jedenfalls dadurch gewährleistet, daß die Möglichkeit des Zugangs über den dem gleichen Buchgrundstück angehörenden vorderen Grundstücksteil besteht. Durch den vorderen Teil läßt sich auch mittels einer entsprechend langen Abschlußleitung das auf dem hinteren Grundstücksteil anfallende Abwasser in den öffentlichen Kanal in der Wegeparzelle 136/1 ableiten. Damit besteht auch hier die eine Heranziehung zum Entwässerungsbeitrag rechtfertigende Anschlußmöglichkeit an die öffentliche Kanalisation. Der Begründung eines besonderen "Durchleitungsrechts" gem. § 3 Abs. 2 Buchst. c AbwS bedarf es nicht, da die Durchleitung durch den vorderen Teil des Grundstücks der Antragstellerin nicht in das Eigentumsrecht an einem anderen (Buch-)Grundstück eingreifen würde. Randnummer 5 Da sich mithin die künftige Beitragspflicht für die Abwasserbehandlungsanlage auch auf den gesamten rückwärtigen Teil des Grundstücks der Antragstellerin erstrecken wird, hat die Antragsgegnerin zu Recht die gesamte Grundstücksfläche in die Berechnung der auf das Grundstück der Antragstellerin entfallenden5 TH 4105/87 - 6 - Randnummer 6 Vorausleistungen einbezogen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die teilweise Aussetzung der Vollziehung des streitigen Vorausleistungsbescheides durch das Verwaltungsgericht ist damit begründet. Der Aussetzungsantrag der Antragstellerin ist in vollem Umfang abzulehnen. Die ausgesprochene Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13, 14 (analog) GKG. Der festgesetzte Streitwert von 429,-- DM entspricht einem Drittel des im Beschwerdeverfahren noch streitigen Forderungsbetrages. Randnummer 7 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. 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