Ausbildung in unmittelbarem Anschluß an Zivildienst; Änderung der Förderungsart nach BAföG aufgrund Haushaltsbegleitgesetz 1983; Sozialstaatsprinzip Tatbestand Randnummer 1 Der 1960 geborene Kläger hat im Dezember 1979 die allgemeine Hochschulreife erworben und leistete vom
- Juni 1980 bis
- September 1981 Zivildienst ab. Im Sommersemester 1982 nahm der Kläger nach einer Bewerbung über die Zentrale Vergabestelle das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg auf. Für sein Studium erhielt er Ausbildungsförderungsleistungen, und zwar, soweit ersichtlich, in Form eines Zuschusses und eines Grunddarlehens. Der letzte Bescheid des Studentenwerks Hamburg erging unter dem 4./
- Oktober 1983 für den Förderungszeitraum November 1983 bis März
- Randnummer 2 Ab Wintersemester 1983/84 setzte der Kläger sein Studium an der Universität Marburg fort. Mit Schreiben vom
- Dezember 1983 beantragte der Kläger, ihm die weitere Förderung entsprechend der früheren gesetzlichen Regelung als Zuschuß mit Grunddarlehen zu bewilligen. Zur Begründung führte er aus, er habe nach Ableistung des Zivildienstes sein Studium der Rechtswissenschaften erst im Sommersemester 1982 beginnen können. Es sei unzumutbar gewesen, von einem auf den nächsten Tag, also am
- Oktober 1981, sein Studium aufzunehmen. Bei der angespannten Wohnungsmarktlage in Hamburg wäre es ihm nicht gelungen, von einem auf den anderen Tag eine preislich angemessene Unterkunft zu finden. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
- Januar 1984 gewährte der Beklagte für den Änderungszeitraum Oktober 1983 bis März 1984 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 440,00 DM ausschließlich als unverzinsliches Darlehen. Für die Zeit von Februar 1984 bis März 1984 belief sich der Zahlbetrag mit Rücksicht auf eine bestehende Rückforderung auf monatlich 374,00 DM. Mit seinem am
- Februar 1984 eingegangenen Widerspruch wandte sich der Kläger dagegen, daß ihm die Ausbildungsförderung lediglich als Darlehen gewährt werde. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- Februar 1984 mit der Begründung zurück, daß der Kläger zwar die in § 66a Abs. 2 BAföG bezeichneten Dienste geleistet habe, jedoch habe er nicht in unmittelbarem Anschluß daran eine Ausbildung durchgeführt. Damit lägen die Voraussetzungen des § 66a Abs. 4 BAföG für die Gewährung von Zuschußleistungen nicht vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sei für die Anwendung der Übergangsregelung die unmittelbare und nicht die unverzügliche Aufnahme der Ausbildung nach Beendigung der genannten Dienste erforderlich. Damit könnten subjektive Verzögerungen nicht berücksichtigt werden. Im übrigen hätte der Kläger seine Wohnungssuche schon während des Zivildienstes, etwa durch Inserate oder Einschalten der Wohnungsvermittlung der Universität, vorbereiten können. Ebenso verhalte es sich mit der Wahl des Studiums. Eine innere Entscheidung, welches Studium gewählt werden solle, könne auch während des Zivildienstes erfolgen. Randnummer 4 Für den Änderungszeitraum von Dezember 1983 bis März 1984 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom
- Februar 1984 einen monatlichen Förderungsbetrag von 446,00 DM als unverzinsliches Darlehen, wobei für März 1984 wegen eines Restrückforderungsbetrages nur 404,00 DM zur Auszahlung gelangten. - Gegen diesen Bescheid hat der Kläger keinen Widerspruch erhoben. Randnummer 5 Am
- März 1984 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und vorgetragen, § 66a Abs. 4 BAföG solle einen Ausgleich für Zeitverluste schaffen, die dem Dienstleistenden entstanden seien. Derjenige, der Dienst an der Gemeinschaft geleistet habe und dadurch anderen gegenüber bereits einen Zeitverlust habe hinnehmen müssen, solle nicht auch noch finanzielle Nachteile erleiden. Für einen Zeitverlust aufgrund von Dienstleistungen sei der Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns nicht erheblich. Das Verlangen der Unmittelbarkeit sei insgesamt verfehlt und verstoße gegen das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes. Wenn Unmittelbarkeit als Voraussetzung hier überhaupt zulässig sei, habe die Auslegung dieses Begriffs mit Rücksicht auf den Sinn des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im allgemeinen und der Vorschrift des § 66a Abs. 4 BAföG im besonderen zu erfolgen. "Unmittelbar" bedeute daher, daß der praktisch mögliche Termin für den Ausbildungsbeginn maßgeblich sei. Ein Studienbeginn am
- Oktober 1981, also an dem auf das Ende seines Zivildienstes folgenden Tag, sei praktisch unmöglich und im übrigen auch unzumutbar gewesen. Randnummer 6 Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom
- Februar 1984 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 1984 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - für die Zeit vom
- Oktober 1983 bis
- März 1984 Ausbildungsförderung als Zuschuß mit Grunddarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG in der bis zum
- Juli 1983 geltenden Fassung zu bewilligen. Randnummer 7 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Er hat sich auf die Gründe seines Widerspruchsbescheids vom
- Februar 1984 bezogen. Randnummer 9 Mit Urteil vom
- Oktober 1984 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Zulässigkeit der Klage scheitere nicht daran, daß bereits das Studentenwerk Hamburg über die Förderungsart (ausschließlich unverzinsliches Darlehen) bestandskräftig entschieden habe. Denn der Beklagte habe auf den Antrag des Klägers vom
- Dezember 1983 durch seinen Bescheid vom
- Januar 1984 erneut eine Sachentscheidung über die Förderungsart getroffen und damit den Rechtsweg wieder eröffnet. Ebenso scheitere die Zulässigkeit der Klage nicht an einer bestandskräftigen Entscheidung hinsichtlich der Förderungsart durch den Bescheid des Beklagten vom
- Februar 1984, durch den die monatliche Förderung für den Zeitraum von Dezember 1983 bis März 1984 nur erhöht und der vorausgegangene Bescheid vom
- Januar 1984 insoweit ersetzt wurde. Dieser Bescheid sei durch die nachfolgende Klage erfaßt worden. Deshalb habe der Kläger auch zulässigerweise den in der mündlichen Verhandlung formulierten Antrag stellen können. Randnummer 11 Die Klage sei aber nicht begründet. Denn der Beklagte habe zu Recht die Förderung in der Form eines unverzinslichen Darlehens gewährt. Randnummer 12 Nach § 17 Abs. 2 BAföG a.F. sei für ein Hochschulstudium Ausbildungsförderung als Zuschuß, verbunden mit einem Grunddarlehen geleistet worden. Durch Gesetz vom
- Dezember 1982 sei § 17 Abs. 2 BAföG geändert worden. Hiernach sei geregelt worden, daß für den Besuch von Hochschulen Ausbildungsförderung nur noch als Darlehen geleistet werde. Der Kläger falle unter diese Regelung, da er sich auf die gleichzeitig geänderte Übergangsvorschrift des § 66a BAföG nicht berufen könne. Er habe nämlich seine Ausbildung nicht in unmittelbarem Anschluß an seinen Zivildienst durchgeführt. Es sei für den Kläger auch nicht unzumutbar gewesen, im Wintersemester 1981/82 mit dem Studium zu beginnen, da die Lehrveranstaltungen im Wintersemester frühestens jeweils am
- Oktober begännen. Entsprechende Vorbereitungen hätte der Kläger auch schon während seiner Zivildienstzeit treffen können. Es sei jedenfalls nicht ungewöhnlich, daß Zivildienstleistende im jeweils folgenden Semester mit dem Studium begännen, wenn ihre Dienstzeit am
- März oder am
- September ende. Dies gelte insbesondere auch für Marburg, wo Studenten wegen der (neben Tübingen) ungünstigsten Einwohner-Studenten-Relation den schwierigsten Wohnungsmarkt in der Bundesrepublik vorfänden, also schwierigere Verhältnisse als sie der Kläger zu Beginn des Wintersemesters 1981/82 in Hamburg angetroffen habe. Die neue Übergangsvorschrift des § 66a BAföG verstoße auch nicht gegen das Sozialstaatsgebot. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber durch das Sozialstaatsgebot gehindert sein solle, eine nur übergangsweise gewährte Vergünstigung an eng formulierte Tatbestandsvoraussetzungen zu knüpfen. Randnummer 13 Gegen das dem Kläger am
- März 1985 zugestellte Urteil hat dieser am
- April 1985 Berufung eingelegt. Randnummer 14 Er wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG sei nicht anwendbar, wenn die Aufnahme der Ausbildung unmittelbar nach Beendigung der Wehr- oder Zivildienstzeit t h e o r e t i s c h möglich, tatsächlich aber nicht realisierbar sei. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht beachtet, daß die Übergangsregelung des § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG die Benachteiligung solcher Auszubildender vermeiden solle, deren Darlehensschuld sich wegen der durch die Dienstleistung bedingten Verzögerung der Ausbildung erhöhen würde. Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene enge Auslegung des § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG stelle einen Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot in seiner besonderen Ausprägung des Gleichbehandlungsgebotes dar. Es gebe keinen qualitativen Unterschied zwischen einer sofort nach Beendigung der Dienstleistung begonnen und einer erst später aufgenommenen Ausbildung. An einem durch die Dienstleistung bedingten Zeitverlust ändere sich dadurch nichts. Wenn sich die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 66 a Abs. 4 Satz 1 BAföG als einzig mögliche erweisen sollte, wäre diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verfassungswidrig. Randnummer 15 Im übrigen seien § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG und § 17 Abs. 2 BAföG erst durch das Gesetz vom
- Dezember 1982 eingeführt worden. Zum Zeitpunkt seiner - des Klägers - Entlassung aus dem Zivildienst sei daher ein Handeln in bezug auf diese Vorschrift überhaupt nicht möglich gewesen. Bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen engen Auslegung wäre daher der Fall einer unzulässigen Rückwirkung gegeben. Randnummer 16 Zumindest dürfe aber eine Förderung nach § 17 BAföG a.F. bei späterem Ausbildungsbeginn nicht insgesamt ausgeschlossen sein, sondern nur für den Zeitraum, für den die Vergünstigung nicht wahrgenommen wurde, obwohl sie hätte wahrgenommen werden können. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom
- Oktober 1984, V/3 E 565/84, nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er macht sich die Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils zu eigen und ist der Auffassung, daß der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte enthalte. Randnummer 20 Dem Senat hat die den Kläger betreffende Förderungsakte vorgelegen. Sie ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Zulässigkeit der Klage steht der Bescheid des Studentenwerks Hamburg vom 4./
- Oktober 1983 nicht entgegen. Dieser Bescheid enthält keine Aussage über die Förderungsart. Der Frage, ob - wovon etwa Blatt 1 des Bescheids des Beklagten vom
- Januar 1984 ausgeht - das Studentenwerk Hamburg Ausbildungsförderung in Form von Grunddarlehen und Zuschuß bewilligt hat oder ob die Ausbildungsförderung bereits mit Bescheid vom 4./
- Oktober 1983 nur als Darlehen gewährt wurde (vgl. die "Proberechnung" vom
- September 1983), braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn selbst wenn bereits das Studentenwerk Hamburg dem Kläger durch den nicht angefochtenen Bescheid vom 4./
- Oktober 1983 Ausbildungsförderung bis März 1984 nur als Darlehen gewährt hätte, wäre durch eine neue Sachentscheidung zu dieser Frage (Bescheid vom
- Januar 1984, Widerspruchsbescheid vom
- Februar 1984) der Rechtsweg wieder eröffnet. Randnummer 22 Der Umstand, daß der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom
- Februar 1984 keinen Widerspruch erhoben hat, steht der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage nicht entgegen. Der Beklagte hat durch den Bescheid vom
- Februar 1984 seinen früheren Bescheid vom
- Januar 1984, den der Kläger durch seinen Widerspruch und die Klage ursprünglich abgeändert wissen wollte, teilweise ersetzt. Durch den neuen Bescheid wurde die monatliche Ausbildungsförderung bei gleichbleibender Förderungsart (Darlehen) für die Zeit vom Dezember 1983 bis März 1984 lediglich erhöht. Randnummer 23 Ein erneutes Widerspruchsverfahren ist außer in den in § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO geregelten Fällen dann entbehrlich, wenn der neue Verwaltungsakt im unmittelbaren Zusammenhang mit einem vorangegangenen Verwaltungsakt und dem durch diesen Verwaltungsakt geregelten Sachverhalt steht, gegen den das Vorverfahren bereits durchgeführt ist, und wenn der neue Verwaltungsakt in allen wesentlichen Punkten auf den gleichen Gründen beruht, wie der Verwaltungsakt, der bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war (vgl. Kopp, VwGO,
- Aufl., Rdnr. 24 zu § 68). Das war hier der Fall. Randnummer 24 Die angegriffenen Bescheide des Studentenwerks sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach der bis zum
- Juli 1983 geltenden Fassung des § 17 BAföG, wonach die Regelförderungsart für ein Hochschulstudium aus einem Grunddarlehen und einem nicht rückzahlbaren Zuschuß bestanden hat. Randnummer 25 Nach § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung von Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom
- Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) wird Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium nur noch in Form eines (Voll-)darlehens gewährt. Die Umstellung der Förderungsart ist am
- August 1983 für die nach dem
- Juli 1983 beginnenden Bewilligungszeiträume (Art. 38 Abs. 12 Satz 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983) und vom
- Oktober 1983 an ohne diese Einschränkung in Kraft getreten (Art. 38 Abs. 12 Satz 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983). Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für sein Hochschulstudium für den Bewilligungszeitraum vom
- Oktober 1983 bis
- März
- Er fällt daher unter die Regelung des § 17 Abs. 2 BAföG n.F. Randnummer 26 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gesetzgeber vorgenommene Änderung der Förderungsart von Zuschuß auf Volldarlehen bestehen nicht. Randnummer 27 Die Umstellung von Zuschuß auf Volldarlehen ist für die Zukunft erfolgt. Bereits im Studium befindliche Empfänger von Förderungsleistungen konnten sich auf die geänderte Situation einstellen. § 17 Abs. 2 BAföG in seiner geänderten Fassung kommt hier für den Bewilligungszeitraum ab
- Oktober 1983 in Frage. Ein Vertrauen darauf, daß eine für einen Empfänger von Ausbildungsförderung gültige Gesetzeslage erhalten bleibt, ist nicht geschützt. Die Änderung verletzt insbesondere nicht das Rechtsstaatsprinzip, auch wenn sich gewisse Auswirkungen für bereits entstandene und noch nicht abgeschlossene Sachverhalte ergeben (sogenannte unechte Rückwirkung; vgl. BVerfGE 30, 402). Auf den Fortbestand einer ihm günstigen Regelung kann sich der einzelne jedenfalls dann nicht berufen, wenn er eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen darf (BVerfGE 63, 175). Der Gesetzesänderung hat die politische Entscheidung zugrunde gelegen, Staatsausgaben einzusparen. Diese nach Abwägung zwischen Einzel- und allgemeinen Interessen getroffene Entscheidung wäre nur dann mit dem aus Art. 20 GG hergeleiteten Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit nicht vereinbar, wenn ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, daß im Recht der Ausbildungsförderung eine bestimmte Förderungsart festgeschrieben wäre, sind nicht gegeben. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz hat im Gegenteil so viele Änderungen, auch was den Umfang der Förderung angeht, erfahren, daß der Kläger nicht darauf vertrauen konnte, die bei Aufnahme der Ausbildung maßgeblichen Regelungen würden durchgehend erhalten bleiben. Randnummer 28 Die Neufassung des § 17 Abs. 2 BAföG verstößt auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber hat durch die Umstellung der Ausbildungsförderungsleistungen seinen Gestaltungsauftrag (vgl. BVerfGE 50, 108) nicht verletzt. Denn den Auszubildenden bleibt auch bei Umstellung auf Volldarlehen die finanzielle Grundlage, um die Ausbildung durchzuführen. Die spätere Rückzahlungsverpflichtung stellt auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Geförderten ab (§ 18a BAföG). Randnummer 29 Ebensowenig ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die gesetzliche Neuregelung verletzt. Auch hier ist zu beachten, daß im Zuge der Neuregelung die Rückzahlungsmodalitäten der Darlehen geändert wurden (Art. 16 Abs. 6 und 7 des Haushaltsbegleitgesetzes), so daß entscheidend die finanzielle Leistungsfähigkeit dessen berücksichtigt wird, der darlehensweise Ausbildungsförderung erhalten hat. Randnummer 30 Der Kläger kann sich zur Begründung des geltend gemachten Klageanspruchs nicht auf die Übergangsregelung des § 66a BAföG berufen. Der Gesetzgeber hat durch Art. 16 Abs. 12 Buchstabe b des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 dem § 66a BAföG u.a. einen neuen Absatz 4 zugefügt, in dem für die durch § 17 Abs. 2 BAföG n.F. Betroffenen eine Übergangsregelung geschaffen wurde. Diese Übergangsregelung findet auf den Kläger jedoch keine Anwendung. Randnummer 31 Nach § 66a Abs. 4 BAföG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 ist eine u.a. nach Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes unternommene Ausbildung an einer Hochschule auch dann nach altem Recht unter Gewährung von Zuschuß zu fördern, wenn der Auszubildende unmittelbar nach der Dienstleistung eine förderungsfähige Ausbildung durchgeführt hat. Nach § 66a Abs. 4 Satz 2 BAföG gilt diese Vergünstigung nur für die Zeit bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, längstens jedoch für einen Zeitraum, der der Verzögerung der Ausbildung, bedingt durch die Dienstleistung, entspricht. Der Kläger hat indes nicht in u n m i t t e l b a r e m Anschluß an seinen Zivildienst eine Ausbildung durchgeführt. Er hätte nämlich sein Hochschulstudium bereits zum Wintersemester 1981/82 aufnehmen können. Das im Sommersemester 1982 begonnene Studium ist daher nicht in unmittelbarem Anschluß an den Zivildienst durchgeführt worden. Randnummer 32 Durch die Überleitungsregelung des § 66a BAföG soll dem dort genannten Personenkreis eine Vergünstigung dafür gewährt werden, daß sich wegen der Ableistung staatlicher Dienstpflichten die Ausbildung verzögert hat und er wegen der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung für die Dauer der Dienstpflichtleistung nicht (mehr) in den Genuß der Zuschußförderung gelangt ist. Die Übergangsregelung und insbesondere die Vorschrift, daß nur der in den Genuß der Vergünstigung gelangen kann, der in unmittelbarem Anschluß an die Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes seine Hochschulausbildung aufnimmt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber im Rahmen der gewährenden Verwaltung einen weiten Handlungsrahmen besitzt, der nur durch das Willkürverbot beschränkt ist. Es ist aber nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber im Zuge von Übergangsvorschriften nicht alle Nachteile ausgleicht, die durch die Ableistung der in § 66a Abs. 4 BAföG genannten Dienste einem Empfänger von Förderungsleistungen entstehen. Randnummer 33 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Regelung, daß nur derjenige in den Genuß der Vorteile aus der alten Rechtslage kommt, der unmittelbar im Anschluß an die Ableistung der näher bezeichneten Dienstpflichten eine förderungsfähige Ausbildung durchführt, auch zweckmäßig und sinnvoll. Dem Kläger ist beizupflichten, daß es hinsichtlich des Zeitverlustes in der Ausbildung keinen qualitativen Unterschied darstellt, ob die Ausbildung sofort nach Ableistung der Dienstpflichten oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen wird. Die vom Gesetzgeber zu dieser Frage getroffene Regelung hat jedoch den Vorzug, daß in den von der Übergangsregelung erfaßten Fällen von der Vermutung auszugehen ist, die Dienstleistung habe die Durchführung der Ausbildung verzögert, während sonst in jedem Fall geprüft werden müßte, ob für eine spätere, also nicht in unmittelbarem Anschluß an die Ableistung der Dienstpflichten erfolgte Ausbildung als Ursache für die Verzögerung die Dienstleistung in Frage kommt. Denn nur für diesen Fall sollen die Vorteile aus der Übergangsregelung in Anspruch genommen werden können. Randnummer 34 Im übrigen ist die Regelung des § 66a Abs. 4 BAföG, wonach nur der Auszubildende noch Förderungsleistungen nach dem alten Recht, also als Zuschuß, beanspruchen kann, der seine Ausbildung in unmittelbarem Anschluß an Dienstpflichten aufgenommen hat, abschließend. Es besteht somit kein Raum für eine erweiternde Interpretation dahin, daß bei Aufnahme des Hochschulstudiums gleichwohl die Förderung nach der alten Rechtslage zu erfolgen hat, gegebenenfalls verkürzt um den Zeitraum, für den eine an sich gegebene Möglichkeit der Vergünstigung nicht wahrgenommen wurde. Randnummer 35 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Begriff der Unmittelbarkeit anders als der der Unverzüglichkeit an den äußeren Zeitablauf anknüpft und allein die objektiven Umstände und Möglichkeiten berücksichtigt. Aus den Gesetzesmaterialien ist erkennbar, daß von einer Verwendung des Begriffs "unverzüglich" bewußt abgesehen wurde. Unter diesem Begriff ist (vgl. § 121 Abs. 1 BGB) eine Aufnahme der Ausbildung "ohne schuldhaftes Zögern" zu verstehen. Subjektiv geprägte Verzögerungsgründe erfüllen damit die Anspruchsvoraussetzungen regelmäßig nicht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
- Oktober 1986, FamRZ 1987, S. 214 f.; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Stand: August 1988, Anm. 9 zu § 66a). Randnummer 36 Objektiv wäre es dem Kläger möglich gewesen, sein Studium im Wintersemester 1981/82 aufzunehmen. Dazu hätte es allerdings gewisser Vorbereitungen schon vor Ende des Zivildienstes bedurft. Randnummer 37 Dem Kläger ist es gelungen, für das Sommersemester 1982 eine Unterkunft an seinem Studienort zu finden. Anhaltspunkte dafür, daß ihm dies nicht schon im Wintersemester 1981/82 gelungen wäre, wenn er sich nur rechtzeitig und ernstlich darum bemüht hätte, sind nicht gegeben. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß die Vorlesungen nicht schon mit dem ersten Tag des Semesters beginnen, sondern in einem Wintersemester nicht vor dem
- Oktober, so daß die Argumentation des Klägers, es sei ihm nicht zumutbar gewesen, praktisch "von einem auf den anderen Tag" nach Abschluß seines Zivildienstes das Studium aufzunehmen, nicht überzeugt. Randnummer 38 Auch den weiteren Überlegungen des Klägers zur Auslegung des Begriffs "unmittelbar" in § 66a Abs. 4 BAföG ist nicht zu folgen. Der Fall, daß auch derjenige in den Genuß von Leistungen nach § 17 a.F. BAföG gelangen kann, der seine Ausbildung unabhängig von einer Dienstverpflichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt aufnehmen wollte (und damit "zufällig" dem Unmittelbarkeitserfordernis genügt), ist hinzunehmen. Wie oben dargelegt, ist die vom Gesetz vorgesehene Regelung, die die Vermutung beinhaltet, daß bei Durchführung des Studiums u n m i t t e l b a r nach Ableistung der Dienstpflichten eine Verzögerung im Rahmen der für die Ableistung der für die Dienstpflichten aufgewandten Zeit eingetreten ist, sinnvoll und zweckmäßig. Aus der zu dieser Frage angestellten Überlegung des Klägers kann nicht der Schluß gezogen werden, daß bei der Wertung des Begriffs "unmittelbarer Anschluß" auch auf subjektive Gesichtspunkte abzustellen ist. Allein entscheidend ist vielmehr, ob die Ausbildung tatsächlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Anschluß an die Dienste nach § 66a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BAföG durchgeführt wurde. Randnummer 39 Auch der Hinweis darauf, daß er - der Kläger - sich auf die durch die Neuregelung eingetretene Situation nicht habe einrichten können, weil die Gesetzesregelung erst im nachhinein erfolgt sei und damit quasi rückwirkenden Charakter habe, kann nicht dazu führen, den Unmittelbarkeitsbegriff entsprechend der Auffassung des Klägers zu verstehen. Randnummer 40 Es trifft zu, daß der Kläger erst im Nachhinein erfahren hat, wie er sich hätte verhalten müssen, um in den Genuß der für ihn günstigen Regelung der Übergangsvorschrift zu gelangen. Unter dem Gesichtspunkt, daß die Änderung des § 17 Abs. 2 BAföG verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet (s.o.) und vor dem Hintergrund, daß möglicherweise eine Übergangsregelung aus Verfassungsgründen überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre, kann nicht gesehen werden, daß diese unechte "Rückwirkung" gegen Verfassungsgrundsätze verstößt. Sie ist insbesondere nicht willkürlich. Es könnte nur dann nicht zu der vom Kläger zuletzt genannten Beanstandung kommen, wenn der Gesetzgeber das Inkrafttreten der Gesetzesänderungen so weit hinausgeschoben hätte, daß alle, die eine Dienstpflicht im Sinne des § 66a BAföG ableisteten, sich hätten noch vor Ende dieser Dienstpflicht darauf einstellen können, eine Ausbildung unmittelbar anschließend an die Ableistung der Dienstpflicht durchzuführen. In den dem Gesetzgeber innerhalb der Leistungsgewährung eingeräumten weiten Gestaltungsrahmen ist auch die Bestimmung des Zeitpunktes des Inkrafttretens von Gesetzen miteinzubeziehen. Finanzielle Erwägungen ließen offenbar ein möglichst frühzeitiges Inkrafttreten geboten sein, so daß in diesem Zusammenhang nicht von der Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze ausgegangen werden kann. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 42 Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Randnummer 43 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom
- Juni 1968 - BGBl I S. 661). Randnummer 44 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Randnummer 45 Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024891