Zur Untersagung der Wahl von Ausländerbeauftragten beim Ortsbeirat Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 24. August 1988, VII/1 G 1553/88 Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Recht abgelehnt, soweit ihn der Antragsteller mit der Beschwerde weiterverfolgt. Randnummer 2 Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner die Wahl von Ausländerbeauftragten über die von dem Verwaltungsgericht getroffene Regelung hinaus zu untersagen, nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Randnummer 3 Es ist bereits fraglich, ob dem Antragsteller ein Recht zusteht, dessen Verwirklichung in Frage gestellt ist, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht. Randnummer 4 Der Antragsteller macht eine Verletzung seines Rechts aus § 21 Abs. 2 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO - geltend. Danach obliegt die Berufung zu ehrenamtlicher Tätigkeit dem Gemeindevorstand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Tätigkeit der Ausländerbeauftragten, soweit sie nach dem teilweise nicht angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts hier noch Gegenstand der Beurteilung ist, umfaßt nach Nr. 3.
- b)und
- c)die Aufgaben, im Ortsbeirat Wünsche der ausländischen Bevölkerung vorzustellen und den Ortsbeirat in allen Fragen, die die Interessen dieser Bevölkerungsgruppe berühren, zu beraten. Nach Nr. 4 des Beschlusses werden die Ausländerbeauftragten zu allen Ortsbeiratssitzungen eingeladen und haben das Recht, zu den Verhandlungsgegenständen jederzeit angehört zu werden und Vorschläge zu unterbreiten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausländerbeauftragten bei Erfüllung der beschriebenen Aufgaben überhaupt im Sinne des § 21 HGO ehrenamtlich tätig werden, wenn sie als Vertreter der Bevölkerungsgruppe der Ausländer deren Anliegen vertreten sollen. Der antragstellende Magistrat selbst hätte jedenfalls kein Recht zu bestimmen, von welchen Personen der Ortsbeirat als Antragsgegner Informationen oder Rat entgegennehmen soll. Randnummer 5 Aus der Hessischen Gemeindeordnung ergibt sich keine Befugnis des Gemeindevorstandes, über die Hinzuziehung von Dritten zu Beratungen des Ortsbeirates zu entscheiden, auch wenn diese dabei ehrenamtlich tätig werden sollten. Dieses Recht steht gemäß § 62 Abs. 6, § 82 Abs. 6 Satz 1 HGO dem Ortsbeirat allein zu. Dieser kann Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von einer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen. Soweit sich die Tätigkeit der zur Beratung Zugezogenen als ehrenamtliche Tätigkeit qualifizieren läßt, stellt § 62 Abs. 6 HGO eine gesetzliche Regelung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 HGO dar, durch die im Hinblick auf die Zuziehung zu ehrenamtlicher Tätigkeit etwas anderes als die Berufung durch den Gemeindevorstand bestimmt wird. Im Hinblick auf die Beteiligung Dritter an Beratungen gewählter Gremien hat der Gemeindevorstand kein Recht zur Berufung ehrenamtlich Tätiger und damit zum Eingriff in die Befugnis dieser Gremien, über die Beteiligung an ihren Beratungen selbst zu bestimmen. Randnummer 6 Ein solches Recht des Gemeindevorstandes besteht auch nicht, wenn der Ortsbeirat die ihm zustehende Befugnis rechtswidrig ausübt, indem er den an Beratungen beteiligten Dritten in der Hessischen Gemeindeordnung nicht vorgesehene Rechte einräumt. So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner will Ausländerbeauftragte wählen, die - so Nr. 3.
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- c)des Beschlusses vom 7. Juni 1988 - "im Ortsbeirat", also in seinen Sitzungen -, Wünsche der ausländischen Bevölkerung vertreten und den Ortsbeirat beraten sollen. Soweit nach Nr. 4 des Beschlusses des Ortsbeirats den Ausländerbeauftragten das Recht eingeräumt werden soll, zu "den Verhandlungsgegenständen in der Sitzung angehört zu werden und Vorschläge zu unterbreiten - jederzeit und damit auch außerhalb der Bürgerfragestunde", ist dies, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, rechtswidrig. Der Antragsgegner gewährt mit dem Rederecht zu allen Verhandlungsgegenständen Außenstehenden zum Teil mitgliedschaftsähnliche Rechte, die über Anhörungen hinausgehen (so auch Schlempp, Kommentar zur Hessischen Gemeindeordnung, Stand: Mai 1987, § 62 Anm. VIII). Die Verleihung solcher - möglicherweise auch die Rechte der Ortsbeiratsmitglieder beeinträchtigenden - Befugnisse (s. Beschluß des Senats vom 29.8.1988 - 6 TG 2561/88 -) ist nach der HGO nicht zulässig (im Unterschied zur Regelung z.B. des § 41 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, nach der sachkundige Einwohner durch den Gemeinderat widerruflich zu Mitgliedern eines beratenden Ausschusses berufen werden können; ähnlich § 42 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen). Randnummer 7 Maßnahmen des Ortsbeirats verletzen Rechte des antragstellenden Magistrats jedoch nicht deswegen, weil die Maßnahmen unzulässig sind, der Ortsbeirat sie im Rahmen seiner Kompetenzen also nicht veranlassen kann. Daraus folgt nicht ohne weiteres, daß dadurch Kompetenzen des antragstellenden Magistrats verletzt werden. Die Anhörungs- und Rederechte für den Ausländerbeauftragten betreffen die innere Ordnung des Geschäftsgangs des Ortsbeirats. Dies gilt auch für die mit der "Wahl" von Ausländerbeauftragten verbundene Festlegung des Ortsbeirats auf bestimmte Personen, die zu allen Sitzungen eingeladen werden sollen. Die Befugnis des Magistrats gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 HGO könnte dann berührt sein, wenn der Antragsgegner Ausländerbeauftragte über die Zuziehung zu Beratungen hinaus allgemein für eine beratende Tätigkeit in Ausländerfragen bestellte. Dies ist aber nach der Beschreibung der Aufgaben des Ausländerbeauftragten gemäß Nr. 3.
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- c)des Beschlusses nicht vorgesehen. Das Wirkungsfeld des Ausländerbeauftragten beschränkt sich danach auf die Beratungen des Ortsbeirats. Randnummer 8 Der Antragsteller wird durch das den Ausländerbeauftragten rechtswidrig eingeräumte Rederecht zu allen Verhandlungsgegenständen auch nicht in seinem Recht aus § 59 Satz 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 7 HGO verletzt. Danach muß der Gemeindevorstand in den Sitzungen des Ortsbeirats jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden. Es ist nicht ersichtlich, daß dieses Recht des Antragstellers durch die Gewährung des Rederechts für Ausländerbeauftragte tatsächlich beeinträchtigt würde. Randnummer 9 Durch die Wahl von Ausländerbeauftragten und ihre Hinzuziehung zu Beratungen entsprechend dem Beschluß des Antragsgegners vom 7. Juni 1988, soweit hier noch streitbefangen, nimmt der Antragsgegner auch keine auf eine Vertretung der Gemeinde nach außen gerichtete Handlungen vor, für die gemäß § 71 Abs. 1 HGO allein der Gemeindevorstand und damit der Antragsteller zuständig wäre. Randnummer 10 Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers kann sich auch nicht aus § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 82 Abs. 6 Satz 1 HGO ergeben. Danach hat der Gemeindevorstand, wenn der Beschluß eines Ortsbeirats im Falle des § 62 Abs. 1 Satz 3 das Recht verletzt oder das Wohl der Gemeinde gefährdet, innerhalb eines Monats die Entscheidung der Gemeindevertretung anzurufen. Da Adressat dieses "Anrufungsrechts" die Gemeindevertretung ist, könnte sich auch ein hierauf gestützter Anspruch nur gegen diese, nicht aber gegen den Antragsgegner richten. Dies gilt unabhängig davon, ob § 63 Abs. 3 HGO analog anwendbar ist auf rechtswidrige Beschlüsse des Ortsbeirats in Angelegenheiten, die ihm nicht zur endgültigen Entscheidung übertragen wurden. Randnummer 11 Aber selbst wenn die nach Maßgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu wählenden Ausländerbeauftragten wegen ihrer internen Tätigkeit im Ortsbeirat, soweit sich diese nicht mehr im Rahmen des § 62 Abs. 6 HGO hält, einer Berufung zu ehrenamtlicher Tätigkeit durch den Magistrat bedürften, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Wahl Rechtsnachteile des Antragstellers erwarten läßt, die im Wege der einstweiligen Anordnung verhindert werden müßten. Soweit der Antragsteller meint, die Ausländerbeauftragten würden als "im Namen der Stadt Beauftragte tätig werden, ohne hierzu kommunalverfassungsrechtlich befugt zu sein", geht er davon aus, daß die Ausländerbeauftragten ihre Tätigkeit im Namen der Gemeinde ausüben. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht oder ersichtlich, daß nach der vom Verwaltungsgericht getroffenen Regelung vorläufig noch eine Tätigkeit der Ausländerbeauftragten stattfindet, die Folgewirkungen zu Lasten des Antragstellers haben könnte. Randnummer 12 Die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 13 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 14 Gerichtskostengesetz - GKG - in entsprechender Anwendung. Angesichts der ideellen Bedeutung des Rechts des Antragstellers zur Berufung ehrenamtlich Tätiger gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 HGO erscheint die Festsetzung des Auffangstreitwerts angemessen, den der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte reduziert. Randnummer 14 Dieser Beschluß ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024896