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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 UE 2114/85 Urteil Entlassung eines Probebeamten § 11 BG HE, § 10 Abs 1 Nr 1 BG HE, § 40 Nr 2 BG HE, § 55

Entlassung eines Probebeamten Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,

  1. September 1985, I/1 E 1967/84 Tatbestand Randnummer 1 Der am 10.09.1952 geborene Kläger trat am 02.04.1971 als Polizeiwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Probe in den hessischen Polizeivollzugsdienst ein. Am 27.12.1972 wurde ihm das Amt eines Polizeioberwachtmeisters übertragen. Nach Bestehen der I. Fachprüfung ("befriedigend") wurde er am 01.10.1973 zum Polizeihauptwachtmeister unter entsprechender Amtsübertragung und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 und am 02.04.1974 zum Polizeimeister befördert. Zum 01.04.1975 wurde der Kläger aus persönlichen Gründen vom Landrat des H-Kreises -- Polizeistation O -- zum Polizeipräsidenten in K versetzt. Randnummer 2 Im Oktober 1977 erkrankte der Kläger -- soweit aus den vorliegenden Akten erkennbar -- erstmals an Kreislaufbeschwerden für 3 Tage. Im November 1977 meldete er sich erneut für 2 Tage und später nochmals für 3 Tage krank, vom 03.-14.12.1977 fehlte er wegen einer fieberhaften Erkrankung. Bereits um die Jahresmitte 1977 war Vorgesetzten bekannt geworden, daß der Kläger außerhalb des Dienstes übermäßig dem Alkohol zusprach. Im Verlaufe eines eingehenden Gesprächs hierüber am 16.12.1977 versprach der Kläger mehr Selbstkontrolle beim zugegebenen Bierkonsum. Im Februar 1978 meldete sich der Kläger für 3 Tage, im folgenden Monat für einen Tag krank. Da sein weiteres Verhalten zunächst keinen Anlaß mehr zu Bedenken gab, wurde der Kläger am 01.04.1978 zum Polizeiobermeister ernannt, ihm wurde ein entsprechender Dienstposten bei der Schutzpolizei des Polizeipräsidenten in K unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 übertragen. Im April, Juli und September 1978 war der Kläger jeweils 3 Tage krank, zuletzt wegen eines steifen Halses; am 09.11.1978 fehlte er wegen eines geschwollenen Fußes. Im Januar 1979 war der Kläger zweimal je 8 Tage dienstunfähig erkrankt. Nachdem ein Vorgesetzter Mitte Januar 1979 ein starkes Zittern der Hände beim Kläger bemerkt zu haben glaubte, wurde der Kläger nach übermäßigem Alkoholgenuß befragt, den er entschieden bestritt. Vom 08.-15.02.1979 fehlte der Kläger erneut, und zwar wegen Kreislaufschwäche. Am 25.02.1979 gegen 15.20 Uhr rief der Kläger bei seiner Dienststelle an und erklärte mit undeutlicher, schwer zu verstehender Stimme, daß er "bei der Polizei kündige." Der praktische Arzt Dr. L in K schrieb den Kläger am selben Tage für etwa 8 Tage wegen Kreislaufstörungen mit Bewußtseinsstörungen krank. Randnummer 3 Daraufhin ordnete der Polizeipräsident in K mit Bescheid vom 22.03.1979 unter Hinweis auf den Vorfall vom 25.02.1979 sowie auf weitere Vorfälle in den vergangenen 2 Jahren eine polizeiärztliche Untersuchung des Klägers auf Polizeidienstfähigkeit an, weil Anlaß zur Annahme bestehe, daß der Kläger außerhalb des Dienstes übermäßig dem Alkohol zuspreche. Zudem wurde er darauf hingewiesen, daß der Polizeipräsident in K sich vorbehalte, die an sich am 10.09.1979 vorzunehmende Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zurückzustellen, falls bis dahin die Frage der Polizeidienstfähigkeit des Klägers nicht eindeutig geklärt werden könne. Vom 22.-24.03.1979 meldete sich der Kläger erneut krank. Am 30.03.1979 fand die angeordnete Untersuchung statt, wobei auch mit dem behandelnden Hausarzt Dr. C in K fernmündlich Rücksprache genommen wurde. Wesentliche krankhafte Befunde, die eine Polizeidienstunfähigkeit begründeten, konnten nicht erhoben werden. Randnummer 4 Am 26.04.,
  2. und 14.
  3. sowie vom 26.05.-26.06.1979 war der Kläger erneut wegen Kreislaufstörungen dienstunfähig erkrankt. Daraufhin wies der Polizeipräsident in K den Kläger mit -- zwischenzeitlich bestandskräftigem -- Bescheid vom 10.07.1979 an, ab sofort bis 31.03.1980 eine auf Krankheit beruhende Dienstunfähigkeit bereits vom ersten Tage an durch Vorlage eines ärztlichen Attests spätestens am zweiten Tage der Erkrankung nachzuweisen, weil trotz des Ergebnisses der polizeiärztlichen Untersuchung der Verdacht bestehen bleibe, daß die häufigen Erkrankungen des Klägers auf ein mit seinen Dienstpflichten nicht zu vereinbarendes Verhalten zurückzuführen seien. Vom 31.10.-26.11.1979, vom 09.-12.12.1979 und vom 14.02.-01.03.1980 war der Kläger erneut dienstunfähig erkrankt. Vom 15.-21.03.1980 erkrankte der Kläger an alimentärer Gastritis (Magenschleimhautentzündung wegen des Genusses schädigender Speisen oder Getränke); der behandelnde Hausarzt Dr. C verordnete am 15.03.1980 Bettruhe und Alkoholverbot. Trotzdem suchte der Kläger am Abend des 17.03.1980 eine Gaststätte auf, nahm u.a. alkoholische Getränke zu sich und beleidigte einen weiblichen Gast. Erst am 20.03.1980 ließ der Kläger eine am selben Tage ausgestellte ärztliche Bescheinigung über seine Erkrankung der Dienststelle zukommen. Aufgrund dieser Vorfälle erteilte der Polizeipräsident in K durch bestandskräftige Disziplinarverfügung vom 16.07.1980 dem Kläger einen Verweis wegen Verletzung der ihm nach §§ 69 und 70 HBG obliegenden Pflichten. Bereits mit Bescheid vom 08.04.1980 hatte der Polizeipräsident in K die Anordnung vom 10.07.1979 wiederholt, diesmal befristet zum 31.03.
  4. Am 12.04.1980, im Mai und August 1980 (je 4 Tage), im September (6 Tage wegen einer Kniegelenksverletzung), im Oktober (23 Tage) und im November 1980 (7 Tage wegen fiebriger Erkrankung), am 03.12.1980 (wegen Kreislaufschwäche) und vom 06.-14.12.1980 (dienstunfallbedingt) sowie im Januar 1981 (20 Tage wegen fieberhafter Grippe und Kreislaufbeschwerden) und vom 17.-24.02.1981 war der Kläger wiederum dienstunfähig erkrankt. Da ein ärztlicher Nachweis betreffend die letztgenannte Erkrankung erst am 19.02.1981 einging und außerdem der Verdacht entstanden war, der Kläger sei am
  5. und 10.02.1981 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben, wurden erneut disziplinarische Vorermittlungen gegen ihn aufgenommen; das betreffende nichtförmliche Disziplinarverfahren ist -- soweit aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ersichtlich -- noch nicht abgeschlossen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 06.03.1981 wurde die Anordnung über den Nachweis einer dienstunfähigen Erkrankung vom 08.04.1980 hinsichtlich der Befristung auf den 31.03.1982 geändert. Zugleich wurde unter Hinweis auf die wiederholten Erkrankungen des Klägers in den vergangenen Monaten eine amtsärztliche Untersuchung auf Polizeidienstfähigkeit angeordnet. Nachdem der Kläger am 29.03.1981 (wegen fieberhafter Erkrankung), vom 06.-13.04.1981 (wegen grippalen Infekts) und in der Nacht vom
  6. auf den 16.04.1981 (wegen Diarrhoe) erneut dienstunfähig gewesen war, erlitt er am 17.04.1981 einen Abriß des linken inneren Meniskus. Er war deswegen bis 06.10.1981 krankgeschrieben; in der Zeit vom 22.04.-06.05.1981 wurde er stationär im E-Krankenhaus in K behandelt. Randnummer 6 Am 15.06.1981 fand die angeordnete amtsärztliche Untersuchung beim Gesundheitsamt der Stadt K durch den Leitenden Medizinaldirektor Dr. R statt. Bei dieser Gelegenheit gab der Kläger u.a. an, er habe in den Jahren 1977 bis 1979 aufgrund privater Probleme vermehrt Alkohol genossen. Unter dem 23.06.1981 teilte der Amtsarzt dem Polizeipräsidenten in K mit, es sei zunächst eine eingehende Herz- und Kreislaufuntersuchung in den Städtischen Kliniken K notwendig. Am 03.07.1981 holte der Amtsarzt eine fernmündliche Auskunft des Hausarztes des Klägers, Dr. C, ein. Am 13.10.1981 erklärte der Amtsarzt auf telefonische Anfrage des Polizeipräsidenten, gegen eine Dienstausübung des Klägers, der nach Dienstantritt am 07.10.1981 auch an der Startbahn 18 "West" eingesetzt war, bestünden nach dem derzeitigen Stand der Untersuchungen keine Bedenken. In seinem Gutachten vom 20.10.1981 kam der Amtsarzt zum Ergebnis, der Kläger sei sowohl dauernd "polizeidienstuntauglich" i.S.d. § 193 Abs. 1 HBG als auch dauernd dienstunfähig i.S.d. § 51 HBG , die Dienstfähigkeit des Klägers für den allgemeinen Verwaltungsdienst könne in der Zukunft wieder hergestellt werden, wenn es dem Kläger gelinge, abstinent zu werden und zu bleiben. Aufgrund dieses Gutachtens leistet der Kläger seit dem 28.10.1981 keinen Dienst mehr. Randnummer 7 Am 17.11.1981 und unter dem 23.11.1981 kündigte der Polizeipräsident in K dem Kläger seine Absicht an, ihn wegen Dienstunfähigkeit zu entlassen. Hiergegen erhob der Kläger Einwendungen. Am 23.11.1981 hatte der Polizeipräsident in K außerdem unter Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 20.10.1981 den Personalrat um Zustimmung zu der zum 30.06.1982 beabsichtigten Entlassung gebeten. Mit Schreiben vom 07.12.1981 stimmte der Personalrat unter Bezugnahme auf das Schreiben des Polizeipräsidenten vom 23.11.1981 der Entlassung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit zu. Nachdem der Amtsarzt unter dem 13.01.1982 ergänzend Stellung genommen und seine Diagnose "Alkoholsucht" bestätigt hatte, entließ der Polizeipräsident in K mit Bescheid vom 21.01.1982 den Kläger mit Ablauf des Monats Juni 1982 aus dem Dienst des Beklagten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Regierungspräsident in K durch Widerspruchsbescheid vom 17.05.1982 zurück. Randnummer 8 Während des sich anschließenden Verwaltungsstreitverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Kassel -- I/1 E 2550/82 -- führte der Kläger am 19.12.1982 mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,5 0/00 ein Kraftfahrzeug. Er wurde deswegen durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 08.04.1983 -- 631 Js 474/83 -- zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen a 55,--DM verurteilt; gleichzeitig wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine achtmonatige Sperre für die Wiedererteilung angeordnet. In seinem Entlassungsrechtsstreit legte der Kläger ein psychologisches Gutachten des Prof. Dr. K vom 09.03.1983 vor, wonach seine Polizeidienstfähigkeit gegeben sei. Der Amtsarzt nahm unter dem 30.03.1983 nochmals ergänzend Stellung, bejahte weiterhin süchtiges Verhalten und damit Polizeidienstunfähigkeit, räumte aber nunmehr ein, daß der Kläger für den allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet zu sein scheine. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht hat Beweis darüber erhoben, ob aufgrund des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung am 15.06.1981 sowie aufgrund der bis dahin aktenkundigen Tatsachen davon ausgegangen werden müsse, daß der Kläger mindestens auf die Dauer von 2 Jahren polizeidienstunfähig sein werde und daß er nicht die Eignung für eine andere Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugsdienstes besitze, durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. P und des Assistenten S von der Psychiatrischen Klinik der G.- Universität G. Bei den entsprechenden Untersuchungen am 28.
  7. und 11.08.1983 gab der Kläger u.a. an, am 19.12.1982 sei er von einem Freund dazu animiert worden, in großen Mengen Whisky-Cola zu trinken; danach habe er etwa 3 Monate lang abstinent gelebt. Die Blutalkoholkonzentration des Klägers betrug bei der Untersuchung am 11.08.1983 0,54 o/oo. Das Gutachten vom 25.08.1983 kommt zu dem Ergebnis, daß es sich beim Kläger mit Sicherheit um einen chronischen Alkoholmißbrauch handele und daß sich deutliche Hinweise auf eine beginnende Alkoholabhängigkeit fänden, die sich bei unvermindertem Alkoholgenuß mit hoher Wahrscheinlichkeit entwickle. Am 15.06.1981 sei der Kläger nicht mit Sicherheit alkoholabhängig, deshalb beispielsweise unter der Auflage der Abstinenz polizeidienstfähig gewesen und habe in jedem Fall auch die Eignung für eine Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugsdienstes besessen. Im Zeitpunkt dieser Gutachtenerstattung sei der Kläger für den Fall des fortgesetzten Alkoholkonsums nicht polizeidienstfähig, eine beispielsweise ärztlich kontrollierte Abstinenz könnte die Dienstfähigkeit jedoch wiederherstellen. Auch wenn dies nicht gelänge, sei der Kläger jedenfalls für den allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet. Das Gutachten wurde am 05.09.1983 an die Beteiligten abgesandt. Randnummer 10 Daraufhin hob der Polizeipräsident in K seinen Entlassungsbescheid vom 21.01.1982 unter dem 19.09.1983 wieder auf. Mit Schreiben vom selben Tage fragte er bei Prof. Dr. P an, mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad innerhalb der nächsten 2 Jahre mit einer Wiederherstellung der vollen Polizeidienstfähigkeit des Klägers, d.h. der Erlangung einer verläßlichen Abstinenz, gerechnet werden könne. Prof. Dr. P antwortete unter dem 28.09.1983 u.a., zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung habe beim Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit, aber nicht mit Sicherheit, eine Alkoholabhängigkeit bestanden. Voraussetzung für volle Polizeidienstfähigkeit sei Alkoholabstinenz. Die Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger eine stabile Abstinenz erreiche, sei für die nächten 2 Jahre geringer als 1/4 zu schätzen. Prinzipiell sei allerdings in jedem Stadium der Alkoholabhängigkeit die Möglichkeit zur stabilen Abstinenz gegeben. Nunmehr ordnete der Polizeipräsident in K mit Verfügung vom 10.10.1983 erneut eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers an, die am 07.11.1983 durch Dr. R vorgenommen wurde. Im Verlaufe der Untersuchung gab der Kläger an, er habe "seit dem Abschluß des Gutachtens in Göttingen" keinen Alkohol mehr getrunken. Der Amtsarzt stellte ein feinschlägiges Fingerzittern fest; von den Enzymen lag der GGT-Wert bei 84 u/
  8. Die gestellte Diagnose lautete: "Ausgeprägte Alkoholproblematik mit langjährigem Alkoholmißbrauch und deutlichen Hinweisen auf eine beginnende Alkoholabhängigkeit." Der Kläger biete angesichts der Prognose von Prof. Dr. P nicht die hinreichende Gewähr, daß er innerhalb von 2 Jahren wieder die volle Polizeidienstfähigkeit erlange und sei deshalb polizeidienstunfähig i.S.d. § 193 HBG . Auch für die Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst könne die Dienstfähigkeit des Klägers nicht ohne weiteres bejaht werden. Es sei nicht zu erwarten, daß hinsichtlich kurzdauernder Erkrankungen wegen Neigung zu übermäßigem Alkoholgenuß in Zukunft eine entscheidende Besserung eintrete. Das amtsärztliche Gutachten wurde dem Kläger unter dem 28.11.1983 zur Kenntnis gebracht; die beabsichtigte erneute Entlassung war ihm bereits mit Schreiben vom 19.09.1983 angekündigt worden. Der Personalrat wurde zunächst nicht erneut eingeschaltet. Randnummer 11 Mit Bescheid vom 28.12.1983 entließ der Polizeipräsident in K den Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs mit Ablauf des Monats Januar 1984 gemäß § 40 Nr. 2 HBG aus dem Dienst des Beklagten, weil der Kläger wegen chronischen Alkoholmißbrauchs polizeidienstunfähig sei. Eine Ruhestandsversetzung gem. § 55 Abs. 2 HBG sei nicht zu rechtfertigen, der Kläger habe seine Polizeidienstfähigkeit zumindest fahrlässig selbst verschuldet. Er sei mündlich und schriftlich auf die Folgen eines übermäßigen Alkoholgenusses hingewiesen worden, habe jedoch alle eindringlichen Belehrungen mißachtet und den Alkoholmißbrauch nicht aufgegeben. Am 19.12.1982 sei eine Blutalkoholkonzentration von 3,5 o/oo und am 11.8.1983 eine solche von 0,54 o/oo bei ihm festgestellt worden. Randnummer 12 Der Eilantrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO -- VG Kassel I/1 H 159/84 -- blieb in
  9. Instanz (Hess.VGH -- 1 TH 2410/84 --) ohne Erfolg. Im Rahmen des Eilverfahrens holte das Verwaltungsgericht eine (weitere) Stellungnahme des Prof. Dr. P vom 11.6.1984 ein zu der Frage, ob aufgrund des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung am 7.11.1983 sowie aufgrund der bis dahin aktenkundigen Tatsachen davon habe ausgegangen werden müssen, daß der Kläger mindestens auf die Dauer von 2 Jahren polizeidienstunfähig sein werde und daß er nicht die Eignung für eine andere Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugsdienstes besitze. Prof. Dr. P führte hierzu aus, beim Kläger bestehe mit Sicherheit Alkoholmißbrauch, wahrscheinlich zusätzlich eine beginnende Alkoholabhängigkeit. Es sei auch auszuschließen, daß der Kläger vor der amtsärztlichen Untersuchung am 7.11.1983 abstinent gelebt habe, insbesondere die erhobenen Laborbefunde sprächen für eine mindestens temporäre Fortsetzung des Alkoholkonsums. Randnummer 13 Frühestens für die Zeit nach der Untersuchung sei die vom Kläger behauptete Abstinenz glaubhaft; bei ihrem Fortbestehen liege Polizeidienstfähigkeit vor, allerdings sei die Prognose der Abstinenz unsicher. Für eine Tätigkeit in der allgemeinen Verwaltung sei der Kläger zur Zeit geeignet. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 10.1.1984, das am 27.1.1984 einging, erhob der Kläger gegen die mit Bescheid vom 28.12.1983 verfügte Entlassung Widerspruch. Er sei sich der Alkoholproblematik im allgemeinen und für ihn als Polizeibeamten bewußt, eine Alkoholerkrankung liege bei ihm allerdings nicht vor; dennoch werde er sich demnächst einer Abstinenzlergruppe anschließen. Zur weiteren Begründung legte der Kläger Laborbefunde vom 20.2., 24.5., 9.
  10. und 6.9.1984 sowie vom 10.1.1985 vor, wonach der GGT-Wert bei 22, 13, 9, 15 und 21 u/1 lag. Randnummer 15 Der Polizeipräsident in K beantragte die nachträgliche Zustimmung des örtlichen Personalrats zu der durch Bescheid vom 28.12.1983 verfügten Entlassung, welche unter dem 12.9.1984 auch erteilt wurde. Randnummer 16 Dem Polizeipräsidenten in K ist in der allgemeinen Verwaltung eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 (Hauptsekretär) zugewiesen, die seit 1974 ununterbrochen besetzt ist. Dem Regierungspräsidenten in K waren in der Zeit von November 1981 bis September 1984 7 Planstellen der Besoldungsgruppe A 8 zugewiesen. In den Jahren 1981 und 1983 wurden zwei Stelleninhaberinnen, die aus familiären Gründen beurlaubt worden waren, auf zusätzlich zur Verfügung gestellten Stellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" übernommen. Die beiden dadurch freigewordenen Planstellen besetzte der Regierungspräsident in K durch die Übernahme von Anwärtern, die ihre Verwaltungsprüfung I bestanden hatten. Randnummer 17 Durch Widerspruchsbescheid vom 26.9.1984 -- zugestellt am 27.9.1984 -- wies der Regierungspräsident in K den Widerspruch mit der Maßgabe zurück, daß die Entlassung (erst) mit Ablauf des 30.6.1984 wirksam werde. Die Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten auf Probe sei im Rahmen einer Gesamtschau der §§ 40 Nr. 2, 55 Abs. 2 Satz 1 und 193 Abs. 2 Satz 1 HBG zu würdigen. Es bedürfe jedoch keiner abgestuften Betätigung des Ermessens, sondern lediglich einer Ermessensausübung am Ende der Prüfung der in Betracht kommenden Möglichkeiten. Da mindestens für lebensältere Polizeivollzugsbeamte die Ruhestandsversetzung weniger einschneidend sei als die Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn und da -- außerdem -- geeignete Ämter meist nur bei anderen Dienststellen zur Verfügung stünden, verpflichte die durch § 193 Abs. 2 Satz 1 HBG konkretisierte Fürsorgepflicht den Dienstherrn nur, von Amts wegen eine Versetzungsmöglichkeit innerhalb des gegenwärtigen Geschäftsbereichs zu suchen und sich lediglich auf eine entsprechende konkrete Willensäußerung des betroffenen Beamten hin auch bei anderen Dienststellen um dessen Übernahme zu bemühen. Beim Polizeipräsidenten in K gebe es kein besetzbares Amt einer anderen Laufbahn. Soweit aus den Einlassungen des Klägers auf Versetzungsbereitschaft zu anderen Dienststellen geschlossen werden könne, seien dahingehende Initiativen untunlich. Zum einen könne die Alkoholabhängigkeit des Klägers bei weiterem Fortschreiten auch die allgemeine Dienstfähigkeit beeinträchtigen, eine für den Kläger günstige diesbezügliche Prognose sei derzeit nicht möglich. Zum anderen habe die Alkoholabhängigkeit -- falls sie verschuldet sei oder schuldhaft nichts zu ihrer Heilung unternommen worden sei -- disziplinarrechtliche Bedeutung mit der Folge, daß sich die Pflicht des Dienstherrn zu Versetzungsbemühungen reduziere. Es erscheine weltfremd anzunehmen, daß eine andere Dienststelle den Kläger mit seiner Vorgeschichte übernehmen würde. Das Ermessen des Dienstherrn sei trotz des Ablaufs der statusrechtlichen Probezeit auch nicht im Sinne einer Ruhestandsversetzung des Klägers beschränkt. Insbesondere habe der Dienstherr die Aufklärung der aufgetretenen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers nicht ungebührlich verzögert. Labormäßige Untersuchungen hätten die Zweifel nur verstärken, nicht aber ausräumen können, hierzu hätte es einer ca. zweijährigen Abstinenz des Klägers bedurft. Wenn der Dienstherr dem Kläger die Möglichkeit gegeben habe, seine Abkehr vom Alkohol durch entsprechend unauffälliges Verhalten über einen längeren Zeitraum hinweg zu belegen, so habe diese Verzögerung in der Sphäre des Klägers gelegen. Randnummer 18 Mit Schriftsatz vom 29.10.1984 -- eingegangen am selben Tage (einem Montag) -- hat der Kläger Klage erhoben: Randnummer 19 Er sei zu keiner Zeit polizeidienstunfähig gewesen, insbesondere nicht zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung am 7.11.
  11. Dies werde durch die zwischenzeitlich erhobenen Laborbefunde bestätigt. Er habe aufgrund des ersten Rechtsstreits den Alkoholgenuß völlig eingestellt und sich im Januar 1984 dem Freundeskreis K e.V. angeschlossen. Abgesehen davon habe der Beklagte das ihm eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Randnummer 20 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidenten in K vom 28.12.1983 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in K vom 26.9.1984 aufzuheben. Randnummer 21 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Im rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung am 7.11.1983 habe der Kläger noch nicht abstinent gelebt, er sei auch nicht Mitglied einer Abstinenzlergruppe gewesen. Daß der GGT-Wert seit einigen Monaten im Normbereich sei, könne auf Alkoholenthaltung beruhen, habe jedoch keinerlei rechtliche Relevanz. Im übrigen sei die Prognose für eine stabile Abstinenz nach wie vor unsicher. Eine Versetzung des Klägers in ein Amt einer anderen Laufbahn sei aufgrund der Art der Erkrankung des Klägers von vornherein nicht in Betracht gekommen. Mangels besetzbarer Planstellen sei selbst die Unterbringung von verdienten Polizeivollzugsbeamten vielfach nicht möglich. Im Hinblick auf die anstehenden Fälle wäre ein Bemühen um eine anderweitige Verwendung des Klägers nicht sachgerecht gewesen. Diese Erwägungen hätten wegen ihrer Offenkundigkeit an sich keiner Ausführungen bedurft, seien aber dennoch jedenfalls im Widerspruchsbescheid enthalten. Die dortigen Darlegungen seien nicht lediglich abstrakt gehalten, sondern bezögen sich auf den konkreten Fall des Klägers. Randnummer 23 Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klage mit Urteil vom 4.9.1985 -- I/1 E 1967/84 -- abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im wesentlichen ausgeführt: Randnummer 24 Die Klage sei unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt werde. Randnummer 25 Hinsichtlich der Beteiligung des Personalrats und der Bemessung der Entlassungsfrist bestünden jedenfalls seit dem Erlaß des Widerspruchsbescheids keine rechtlichen Bedenken mehr. Es könne insbesondere dahinstehen, ob die unter dem 7.12.1981 erteilte Zustimmung des Personalrats sich auch auf die jetzt angefochtene Entlassung bezogen habe, denn eine eindeutige Zustimmung hierzu sei spätestens am 12.9.1984 -- also vor Erlaß des Widerspruchsbescheids und damit rechtzeitig (BVerwG, Urt. v. 24.11.1983, E 68, 189, 194) -- nachgeholt worden, so daß § 64 Abs. 1 Nr. 1 h HPVG Genüge getan sei. Ferner könne offenbleiben, ob die zunächst auf den 31.1.1984 bestimmte Entlassungsfrist rechtmäßig gewesen sei. Hiergegen bestünden Bedenken, wenn man zur Berechnung der Entlassungsfrist für den Fall der Dienstunfähigkeit eines Beamten auf Probe nicht § 44 HBG , sondern als lex specialis § 42 Abs. 3 HBG anwende (so noch Hess. VGH, Urt. v. 14.12.1977 -- I OE 31/76 --) oder über § 23 Abs. 4 BRRG dem § 31 Abs. 3 BBG eine Mindestentlassungsfrist entnehme (dahin tendierend offenbar jetzt Hess. VGH, Beschl. v. 16.2.1984 -- 1 TH 520/84 --). Die in dem Widerspruchsbescheid auf den 30.6.1984 festgesetzte Entlassungsfrist sei unter allen denkbaren Berechnungsmöglichkeiten ausreichend bemessen. Randnummer 26 In materieller Hinsicht sei der angefochtene Bescheid ebenfalls nicht mehr zu beanstanden, nachdem der Beklagte im Widerspruchsbescheid die gebotenen Ermessenserwägungen erkennbar und fehlerfrei nachgeholt habe. Randnummer 27 Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung sei eine Gesamtschau der §§ 40 Nr. 2, 55 Abs. 2 Satz 1 und 193 Abs. 2 Satz 1 HBG , wobei die letztgenannte Vorschrift -- wie der Wortlaut im Vergleich zu § 194 HBG ("Polizeivollzugsbeamter auf Lebenszeit") deutlich mache -- grundsätzlich auch für Beamte auf Probe gelte (vgl. Crisolli/Schwarz, Stand 1984, § 193 HBG , Erl. 5 mit Hinweis auf § 22 a.F. BPolBG). Zusätzliche Voraussetzung, die der Kläger freilich erfülle, möge sein, daß dem Probebeamten bereits ein Amt übertragen sei bzw. daß seine laufbahnrechtliche Probezeit bereits erfolgreich beendet sei. Die Gesamtschau der erwähnten Bestimmungen erschließe einen systematischen Zusammenhang, der dem Dienstherrn eine mehrstufige Prüfung abverlange, wenn die Polizeidienstunfähigkeit eines Polizeivollzugsbeamten feststehe. Randnummer 28 Zunächst müsse der Dienstherr prüfen, ob der betreffende Beamte die persönliche Eignung für eine andere Laufbahn besitze; hierfür genüge in der Regel die allgemeine Dienstfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HBG . Sei die persönliche Eignung zu bejahen, so müsse der Dienstherr sein Ermessen dahin betätigen, ob er den Beamten gemäß § 193 Abs. 2 Satz 1 HBG in ein Amt einer anderen Laufbahn versetze oder nicht. Fehle dagegen die persönliche Eignung oder treffe der Dienstherr eine negative Ermessensentscheidung, so sei -- sozusagen auf der zweiten Stufe -- erneut Ermessen auszuüben, und zwar dahingehend, ob der Beamte gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 HBG , der für den Kläger fortgelte (vgl. §§ 78 Abs. 2 i.V.m. 93 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BeamtVG sowie 28 a. F. BRRG), in den Ruhestand versetzt werden solle. Falle (auch) diese Ermessensentscheidung negativ aus, so sei der Beamte gemäß § 40 Nr. 2 HBG zu entlassen. Diese abgestufte Prüfungsfolge ergebe sich, soweit das Verhältnis von §§ 40 Nr. 2 und 55 Abs. 2 Satz 1 HBG betroffen sei, unmittelbar aus dem Wortlaut der erstgenannten Vorschrift. Letztlich werde durch die vorgeschaltete Prüfung einer möglichen Ruhestandsversetzung die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht konkretisiert. Diese gebiete darüber hinaus, bei Polizeivollzugsbeamten die Prüfung einer möglichen Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn nach § 193 Abs. 2 Satz 1 HBG zusätzlich vorzuschalten; werde nämlich ein für sein bisheriges Amt dienstunfähiger Beamter nicht in ein solches Amt versetzt, obgleich er dafür dienstfähig sei, so könne darin eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn liegen (vgl. Ule, Beamtenrecht, 1970, § 101 BRRG, Rdnr. 3; Battis, Bundesbeamtengesetz mit Erläuterungen, 1980, § 42, Erl. 2). Die soeben dargelegte abgestufte Prüfung stelle sicher, daß die den Beamten und den Dienstherrn bzw. Fiskus jeweils am geringsten belastende sachgerechte Maßnahme getroffen werde (ebenfalls zur Erforderlichkeit einer vorweggenommenen doppelten Ermessensentscheidung neigend Hess. VGH, Beschl. v. 7.2.1985 -- 1 TH 2410/84 --). Der angefochtene Bescheid vom 28.12.1983 genüge jedenfalls in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.9.1984 diesen Grundsätzen. Randnummer 29 Insbesondere habe der Beklagte zu Recht Polizeidienstunfähigkeit des Klägers angenommen (ebenso Hess. VGH, a.a.O.). Rechtlich maßgeblicher Zeitpunkt sei dafür -- abweichend von sonstigen Anfechtungsklagen -- derjenige der zugrundeliegenden amtsärztlichen Untersuchung (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 14.12.1977 -- I OE 31/76 -- und Beschl. v. 7.2.1985 -- 1 TH 2410/84 --). Polizeidienstunfähig sei, wer nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genüge, wenn nicht zu erwarten sei, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wieder erlange ( § 193 Abs. 1 Satz 1 HBG ). Eine Konkretisierung der vollzugspolizeilichen Anforderungen enthalte Ziff. 3 i.V.m. Anlage 1 der Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" -- Ausgabe 1980 -- (wieder in Kraft gesetzt durch Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 21.3.1983, StAnz., S. 284 ff). Nach der im Rahmen des vorangegangenen Eilverfahrens eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Professor Dr. P vom 11.6.1984 erscheine es ausgeschlossen, daß der Kläger vor der maßgeblichen amtsärztlichen Untersuchung am 7.11.1983 alkoholabstinent gelebt habe. Die gegenteiligen Bekundungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung überzeugten nicht. Der Amtsarzt habe am Untersuchungstage zu Recht davon ausgehen können, daß der Kläger den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genüge. Im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. P vom 28.9.1983, wonach die Wahrscheinlichkeit einer stabilen Abstinenz für die nächsten zwei Jahre weniger als 25 % betrage, und im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers, dem seit dem erstmaligen Bekanntwerden übermäßigen Alkoholgenusses im Jahre 1977 eine Stabilisierung im Sinne einer dauerhaften Abstinenz nicht gelungen sei, könne auch die Prognose des Amtsarztes, der Kläger werde innerhalb von zwei Jahren seine volle Polizeidienstfähigkeit nicht wiedererlangen, rechtlich nicht beanstandet werden. Unter diesen Umständen spiele es für die Rechtmäßigkeit der Entlassung keine Rolle mehr, wenn sich die Prognose später nicht bewahrheite (Hess. VGH, Beschl. v. 7.2.1985 -- 1 TH 2410/84 --). Ob der Kläger seit Ende 1983/Anfang 1984 -- möglicherweise bis jetzt -- tatsächlich abstinent lebe, wofür die seither erhobenen Laborbefunde sprechen könnten, bedürfe deshalb keiner weiteren Ermittlungen. Randnummer 30 Sei der Kläger demgegenüber im maßgeblichen Zeitpunkt nicht allgemein dienstunfähig gewesen, so habe der Beklagte sein ihm durch § 193 Abs. 2 Satz 1 HBG eröffnetes Ermessen ausüben müssen, was nach Form und Inhalt rechtsfehlerfrei nachträglich im Widerspruchsbescheid geschehen sei. Randnummer 31 Der Kläger habe die persönliche Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst im Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung am 7.11.1983 besessen (Hess. VGH, Beschl. v. 7.2.1985 -- 1 TH 2410/84 --); später eingetretene Änderungen seien nicht erkennbar. Die allgemeine Dienstfähigkeit des Klägers sei von Prof. Dr. P in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 11.6.1984 ebenso bejaht worden wie schon in dem psychiatrischen Gutachten vom 25.8.
  12. Der Kläger besitze demnach jedenfalls die körperliche und geistige Eignung für die allgemeine Verwaltung (vgl. auch Crisolli/Schwarz, a.a.O., § 193 HBG , Erl. 6). Eignungsbedenken seien auch im Hinblick auf den Inhalt der letzten dienstlichen Beurteilung vom 5./15.4.1976 nicht ersichtlich. Daß der Kläger noch die Befähigung für die in Betracht kommende andere Laufbahn erwerben müsse, schließe seine persönliche Eignung i.S.d. § 193 Abs. 2 Satz 1 HBG jedenfalls nicht aus (vgl. Maneck/Schirrmacher-von Hoerschelmann, Hessisches Bedienstetenrecht, Erg.-Bd. IV, § 193 HBG , Erl. 3). Randnummer 32 Die Ausführungen zur Ermessensentscheidung im Rahmen des § 193 Abs. 2 Satz 1 HBG im Widerspruchsbescheid genügten auch den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HVwVfG . Es handele sich nicht nur um die Darlegung einer im wesentlichen abstrakten rechtlichen Prüfung, vielmehr folge ihre ausdrückliche Anwendung auf den konkreten Fall, die sich über mehr als eine halbe, engzeilig beschriebene Schreibmaschinenseite erstrecke. Daraus seien die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen der Beklagte bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen sei, durchaus zu entnehmen; einer Darlegung sämtlicher Gesichtspunkte bedürfe es nicht <vgl. den Wortlaut des § 39 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG , der auch für Ermessensentscheidungen gelte (Meyer in Meyer/Borgs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz,
  13. Aufl. 1982, § 39, Rdnr. 25, und Stelkens in Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar,
  14. Aufl. 1983, § 39, Rdnr. 14)>. Die erforderliche Begründung sei zwar erst nachträglich, jedoch unter Einhaltung der zeitlichen Grenze des § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG gegeben worden (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 14.11.1984 -- I OE 59/81 --). Randnummer 33 Die vom Beklagten nachgeschobene Begründung lasse auch sachlich keine Ermessensfehler erkennen (vgl. § 114 VwGO); solche mache der Kläger im übrigen gar nicht im einzelnen geltend. Auch mit Rücksicht auf die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht sei die Ermessensausübung des Beklagten nicht zu beanstanden. Eine Versetzung des Klägers in eine andere Laufbahn komme nur im Rahmen der (wenigen) freien Stellen der betreffenden Besoldungsgruppe in Betracht; fehlten solche -- wie in der bisherigen Dienststelle des Klägers -- so komme eine Ermessensausübung zugunsten des polizeidienstunfähigen Beamten von vornherein nicht in Betracht. Soweit bei anderen Landesdienststellen im Einzugsbereich des Wohnorts des Klägers geeignete Planstellen frei geworden seien -- z.B. beim Regierungspräsidenten in K oder beim Landrat des Landkreises K --, könne der Dienstherr nicht ausschließlich auf die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht abheben; es besteht vielmehr ein Konkurrenzverhältnis zur Fürsorgepflicht gegenüber anderen Beamten, die für die Besetzung der betreffenden Stellen in Betracht kämen. Wenn der Dienstherr hierbei die Fürsorge etwa gegenüber Nachwuchsbeamten, die die Laufbahnprüfung bestanden hätten, oder gegenüber Polizeivollzugsbeamten, die aller Voraussicht nach auch für die weitere Zukunft allgemein dienstfähig blieben, höher gewichte als die Fürsorge gegenüber dem Kläger, bei dem die letztgenannte Prognose durchaus ungewiß sei, so könne darin ebensowenig ein Ermessensfehler erblickt werden wie in der -- auf praktischer Erfahrung beruhenden -- Erwägung, daß Beamte mit der Vorbelastung des Klägers von anderen Dienststellen -- insbesondere von den dortigen Personalvertretungen -- schwerlich akzeptiert würden. Randnummer 34 Wenn sich der Beklagte -- sozusagen auf der ersten Stufe -- trotz allgemeiner Dienstfähigkeit gegen eine Versetzung des Klägers gem. § 193 Abs. 2 Satz 1 HBG entschieden habe, so habe er nunmehr -- auf der zweiten Stufe -- sein ihm durch § 55 Abs. 2 Satz 1 HBG eröffnetes Ermessen betätigen müssen, was nach Form und Inhalt ebenfalls rechtsfehlerfrei geschehen sei. Randnummer 35 Die in den angefochtenen Bescheiden hierzu gemachten Ausführungen erfüllten die durch § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HVwVfG gestellten Anforderungen. Dies gelte zunächst für die im Widerspruchsbescheid zulässigerweise (vgl. wiederum § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG ) nachgeholten Darlegungen, daß trotz Ablaufs der statusrechtlichen Probezeit am 10.9.1979 das Ermessen nicht ausschließlich auf Versetzung des Klägers in den Ruhestand reduziert gewesen sei. Die im Entlassungsbescheid dargelegten Gründe, warum eine Ruhestandsversetzung nicht angebracht sei, seien im Blick auf § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG ebenfalls ausreichend (Zweifel anklingend in Hess. VGH, Beschl. v. 7.2.1985 -- 1 TH 2410/84 --). Denn es müßten nicht alle, sondern nur wesentliche, die Entscheidung tragende Gesichtspunkte mitgeteilt werden; das sei in ausreichendem Maße geschehen. Unter diesen Umständen könne offenbleiben, ob ausdrückliche Ausführungen zur Ermessensausübung überhaupt zwingend erforderlich gewesen seien, nachdem mindestens aus den Behördenakten -- insbesondere einem dort eingehefteten Rechtsgutachten -- hervorgehe, daß der Beklagte Ermessenserwägungen tatsächlich angestellt habe (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 12.3.1984 -- 1 TH 47/83 --). Randnummer 36 Die vom Beklagten gegebene Begründung für die Ablehnung einer Ruhestandsversetzung nach § 55 Abs. 2 Satz 1 HBG lasse in sachlicher Hinsicht ebenfalls keine Ermessensfehler erkennen. Randnummer 37 Insbesondere sei der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, daß sein Ermessen nicht auf eine Ruhestandsversetzung des Klägers reduziert gewesen sei. Eine dahingehende Ermessenseinschränkung könnte nur in Betracht kommen, wenn der Kläger am Tage des Wirksamwerdens der Entlassung eigentlich schon zum Beamten auf Lebenszeit hätte ernannt sein müssen. Einen generellen Anspruch desjenigen, der wesentlich länger als 5 Jahre Beamter auf Probe gewesen sei, auf Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Ruhestandsversetzung statt durch Entlassung gebe es freilich nicht (Hess. VGH, Beschl. v. 7.2.1985 -- 1 TH 2410/84 --; VGH Mannheim, Urt. v. 4.2.1975, DÖD 1975, 231, 233; zustimmend Battis, a.a.O., § 31, Erl. 1 c). Voraussetzung sei vielmehr mindestens, daß der Probebeamte jemals einen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gehabt habe. Ein derartiger Anspruch bestehe gem. §§ 11 Satz 1 HBG , 11 Abs. 7 Satz 2 HPolVO 5 Jahre nach Ernennung zum Beamten auf Probe, sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Daran fehle es in der Person des Klägers, und zwar zunächst (bis zum 10.9.1979) mangels Vollendung des
  15. Lebensjahres und danach, weil die körperliche Eignung des Klägers (seine Polizeidiensttauglichkeit) zweifelhaft und nicht geklärt gewesen sei. In derartigen Fällen sei die 5-Jahres-Frist gehemmt und die Pflicht des Dienstherrn zur Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit aufgeschoben; der Dienstherr dürfe allerdings die erforderliche Aufklärung nicht ungebührlich verzögern (vgl. im einzelnen BVerwG, Urt. v. 24.10.1972, ZBR 1973, 81, 83 , und Battis, a.a.O., § 9, Anm. 2 b). Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit des Klägers ergäben sich -- trotz des für den Kläger positiven Ergebnisses der polizeiärztlichen Untersuchung am 30.3.1979 -- aus den neuerlichen Erkrankungen wegen Kreislaufbeschwerden im April, Mai und Juni
  16. Wenn auch insoweit weitere Untersuchungen und Auflagen denkbar und möglich gewesen wären, und ihre Unterlassung die Aufklärung des Gesundheitszustandes des Klägers verzögert hätten, so sei doch keine ungebührliche Verzögerung eingetreten. Sie sei letztlich dem Kläger zugute gekommen. Nach den aktenkundigen alkoholbedingten Auffälligkeiten (vgl. etwa die Vorfälle am 17.3.1980 und 19.12.1982) sowie den bei amtlichen Untersuchungen am 15.6.1981, 28.7., 11.
  17. und 7.11.1983 gewonnenen Erkenntnissen hätte es nämlich einer längeren Phase stabiler Abstinenz bedurft, um für den Kläger eine positive Prognose im Rahmen des § 193 Abs. 1 Satz 1 HBG treffen zu können. Die Verzögerung der Angelegenheit habe also letztlich darauf beruht, daß der Kläger die Möglichkeiten der Abstinenz zunächst nicht genutzt und erst Ende 1983/Anfang 1984 den Alkoholgenuß aufgegeben habe. Die ungewöhnlich lange Dauer des Probebeamtenverhältnisses beruhe daher entscheidend auf einem in der Person des Klägers begründeten Umstand; bei einer solchen Konstellation könne sich eine Einschränkung des dem Dienstherrn eröffneten Ermessens nicht ergeben (BVerwG, Beschl. v. 25.11.1975, Buchholz, 237.0, Nr. 1 zu § 36 LBG Baden-Württemberg; zustimmend Battis, a.a.O., § 31 BBG, Erl. 1 b). Randnummer 38 Der Beklagte habe schließlich auch den ihm verbliebenen uneingeschränkten Ermessensspielraum in sachlicher Hinsicht fehlerfrei ausgefüllt; der Kläger mache auch insoweit keine einzelnen Ermessensfehler geltend. Mit Rücksicht auf § 114 VwGO sei vor allem nicht zu beanstanden, daß der Dienstherr auf die mindestens fahrlässige Herbeiführung der alkoholbedingten Polizeidienstunfähigkeit durch den Kläger selbst abgehoben und deshalb die "Wohltat" einer Ruhestandsversetzung mit der Folge eines Anspruchs auf Versorgungsbezüge nicht für angemessen erachtet habe. Hinzu komme, daß auch eine besondere Bedürftigkeit (vgl. zu diesem Aspekt VGH Mannheim, a.a.O., 234) des Klägers, dessen Ehefrau ganztätig arbeite und dessen Altersversorgung durch die vom Dienstherrn vorzunehmende Nachversicherung gewährleistet sei, nicht vorliege. Wenn hierzu auch ausdrückliche Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden fehlten, so besage das nicht, daß dieser Gesichtspunkt nicht in die Ermessenserwägungen des Beklagten eingeflossen sei, sondern nur, daß der Dienstherr -- und dies obliege seinem Ermessen -- die fehlende Würdigkeit des Klägers für bedeutsamer erachtet habe (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.). Randnummer 39 Gegen dieses am 18.09.1985 zugestellte Urteil haben die vom Kläger in erster Instanz Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18.10.1985, bei dem Verwaltungsgericht in Kassel eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt, die von den vom Kläger in zweiter Instanz Bevollmächtigten wie folgt begründet worden ist: Randnummer 40 Der Polizeipräsident in K sei für den Erlaß des Entlassungsbescheides vom 28.12.1983 nicht zuständig gewesen. Weder § 44 Satz 1 HBG noch § 12 Abs. 1 HBG enthielten eine Ermächtigung für § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit bei der Ernennung, Abordnung und Versetzung der Beamten des Landes Hessen und der Beendigung des Beamtenverhältnisses vom 30.09.1963 (GVBl. I S. 147), so daß für die Entlassung des Klägers die Landesregierung zuständig gewesen sei. Dieses Ergebnis sei auch sachgerecht, weil eine so schwerwiegende Entscheidung wie die Entlassung eines Beamten nicht von einer untergeordneten Behörde vorgenommen werden dürfe, der die notwendige Distanz und Neutralität zur sachgerechten Beurteilung der Befähigung eines Beamten fehle. Randnummer 41 Im Hinblick auf Art. 132, 133 der Verfassung des Landes Hessen regt der Kläger an, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen über die Gültigkeit des § 2 der genannten Zuständigkeitsverordnung herbeizuführen. Randnummer 42 Der Personalrat sei an der Entlassung des Klägers nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Polizeipräsident in K habe sich erst mit Schreiben vom 28.08.1984 an den Personalrat mit der Bitte um Zustimmung zu der Entlassung des Klägers in dem Bescheid vom 28.12.1983 gewandt, dieser habe der Entlassung mit Schreiben vom 12.09.1984 zugestimmt; diese Zustimmung des Personalrats sei jedoch unwirksam gewesen. Randnummer 43 Die entscheidende Personalratssitzung habe am 31.08.1984 stattgefunden, am selben Tage sei laut Vermerk auf dem Entwurf des Schreibens des Polizeipräsidenten vom 28.08.1984 dieses erst abgesandt worden. Die Entlassung des Klägers habe daher nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt werden können, was nach § 32 Abs. 2 Satz 2 HPVG F. 1979 notwendig gewesen sei. Auch hätten die Mitglieder des Personalrats nicht mehr gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 HPVG F. 1979 unter Mitteilung der Tagesordnung geladen werden können; entsprechendes gelte für die in § 32 Abs. 2 Satz 4 HPVG F. 1979 genannten Personen. Die ordnungsgemäße Mitteilung der Tagesordnung sei aber ausschlaggebend für die Teilnahme der Personalratsmitglieder und beeinflusse das Abstimmungsergebnis, da nach § 35 Abs. 1 Satz 1 HPVG F. 1979 der Personalrat mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließe. Randnummer 44 Es sei auch zweifelhaft, ob der Jugendvertreter und der Vertrauensmann der Schwerbehinderten an der Personalratssitzung vom 31.08.1984 teilgenommen hätten, was gemäß § 55 Abs. 4 Satz 6 HPVG F. 1979 zwingend vorgeschrieben sei. Der Antrag des Polizeipräsidenten in K vom 28.08.1984 um "nachträgliche Zustimmung zur Entlassung" des Klägers in dem Bescheid vom 28.12.1983 sei kein Antrag im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 HPVG F.
  18. Es könne nur eine vorherige Zustimmung beantragt werden. Eine bloße formale Beteiligung des Personalrats reiche nicht aus. Randnummer 45 Eine nachträgliche Heilung der fehlenden Mitbestimmung des Personalrats sei nicht mehr möglich gewesen. Entgegen der Auffassung in dem Beschluß des angerufenen Senats vom 07.02.1985 -- 1 TH 2410/84 -- und des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil könne die Mitbestimmung des Personalrats nicht bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides nachgeholt werden. Die für diese Rechtsauffassung in Anspruch genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 68, 189), die zum schleswigholsteinischen Personalvertretungsgesetz ergangen sei, könne auf das hessische Personalvertretungsgesetz nicht ohne weiteres übertragen werden. Die Personalvertretungsgesetze müßten -- auch soweit sie über § 127 Nr. 2 BRRG revisibel seien -- aus ihrem systematischen Zusammenhang heraus ausgelegt werden. Hierbei seien die Art. 135, 29 und insbesondere 37 der Verfassung des Landes Hessen zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen erforderten die vorherige Zustimmung des Personalrats zu der Entlassung eines Beamten, wie sie gemäß §§ 64 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe g, 60 Abs. 1 HPVG F. 1979 bei der ordentlichen Kündigung eines Angestellten oder eines Arbeiters vorgesehen sei. Randnummer 46 Dasselbe Ergebnis folge auch aus der Vorschrift des § 60 Abs. 1 HPVG , der ausdrücklich bestimme, daß die Zustimmung vor der Maßnahme zu erteilen sei. Diese Regelung schließe es aus, in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 3 HVwVfG das Nachholen der Mitbestimmung des Personalrats für zulässig zu halten. Zudem habe der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Da der Entlassungszeitpunkt in dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in K vom 26.09.1984 auf den 30.06.1984 festgelegt worden sei, sei die zuständige Personalvertretung vom Polizeipräsidenten in K erst nach dem Ausscheiden des Klägers beteiligt worden. Aus der Sicht der Personalvertretung liege daher keine fristgemäße, sondern eine fristlose Entlassung vor. Für diese Fälle habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 66, 292) und das OVG Münster (NJW 1982, 1663) entschieden, daß die Anhörung des Personalrats im Widerspruchsverfahren nicht nachgeholt werden könne. Randnummer 47 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil habe es der Beklagte auch unterlassen, eine im Rahmen der §§ 193 Abs. 2 Satz 1, 55 Abs. 2 Satz 1 und 40 Nr. 2 HBG abgestufte Ermessensentscheidung zu treffen. Randnummer 48 Weder in der Entlassungsverfügung vom 28.12.1983 noch in dem Widerspruchsbescheid vom 26.09.1984 seien Ermessenserwägungen über eine mögliche Versetzung des Klägers in ein Amt einer anderen Laufbahn nach § 193 Abs. 2 Satz 1 HBG angestellt worden. Insbesondere der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten enthalte kein für eine Ermessensausübung notwendiges Abwägen des Für und Wider einer Versetzung des Klägers in eine andere Laufbahn, vielmehr werde ausführlich dargelegt, warum im allgemeinen und im besonderen eine Ermessensentscheidung gerade nicht zu treffen gewesen sei. Randnummer 49 Auch hinsichtlich einer Zurruhesetzung des Klägers gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 HBG sei Ermessen nicht ausgeübt worden. Diese Vorschrift verfolge unter anderem auch den Zweck, den Beamten sozial abzusichern. Auf diesen Gesichtspunkt werde in der Entlassungsverfügung vom 28.12.1983 nicht eingegangen; auch der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in K vom 26.09.1984 enthalte hierzu keinerlei Ausführungen. Randnummer 50 Die Begründung der Entlassungsverfügung vom 28.12.1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.1984 genüge auch nicht den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG . Randnummer 51 Schließlich habe der Beklagte nicht festgestellt, daß der Kläger im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung -- Widerspruchsbescheid vom 26.09.1984 -- dienstunfähig im Sinne des § 40 Nr. 2 HBG gewesen sei. Randnummer 52 Der Auffassung, daß in diesem Zusammenhang auf den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung abzustellen sei, könne nicht gefolgt werden, zumal das der Entlassung zugrundeliegende amtsärztliche Gutachten vom 10.11.1983 datiere, im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung also über 10 Monate alt gewesen sei. Der Amtsarzt sei bei der Feststellung der Dienstfähigkeit lediglich "Gehilfe" des Dienstherrn, der allein das erstattete Gutachten auf seine tatsächliche und rechtliche Tragfähigkeit zu überprüfen habe, so daß das amtsärztliche Gutachten auch nicht den Zeitpunkt angeben könne, zu dem die Dienstunfähigkeit eines Polizeibeamten festgestellt werde. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe -- soweit ersichtlich -- in keiner Entscheidung die Auffassung vertreten, daß es bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit auf den Zeitpunkt der Erstellung des ärztlichen Gutachtens ankomme. Vielmehr sei entweder der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der 26.09.1984, oder der Zeitpunkt des Entlassungstages, hier der 30.06.1984, maßgeblich, das Gutachten vom 10.11.1983 sei aber zu beiden Zeitpunkten bereits überholt gewesen. Randnummer 53 Bei Vollendung des
  19. Lebensjahres am 10.09.1979 habe der Kläger alle beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt gehabt, um zu diesem Zeitpunkt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden. Die nach diesem Zeitpunkt aufgetretenen dienstlichen und außerdienstlichen Verfehlungen, soweit solche überhaupt vorlägen, dürften nicht mehr für die Frage der Bewährung des Klägers in der laufbahnrechtlichen Probezeit verwertet werden. Es gehe nicht an, daß der Dienstherr einen Beamten, der bereits einen entsprechenden Rechtsanspruch erworben habe, später wegen nach dem Entstehen dieses Rechtsanspruches auftretender Verfehlungen unter den für Probebeamten geltenden erleichterten Bedingungen entlasse. Er müsse dann vielmehr wie ein Lebenszeitbeamter behandelt werden, und zwar selbst dann, wenn bei Ablauf der Probezeit Zweifel an der Befähigung, Eignung oder fachlichen Leistung des Klägers bestanden haben sollten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.04.1983, DVBl. 1983, 1105, 1108) dürfe eine Entlassungsverfügung nicht auf ein Verhalten eines Beamten auf Probe gestützt werden, das außerhalb der laufbahnrechtlichen Probezeit liege. Vielmehr dürfe ein Probebeamter nur wegen einer in der laufbahnrechtlichen Probezeit mangelnden Bewährung entlassen werden. Entsprechende Tatsachen hätten beim Kläger am 10.09.1979 nicht vorgelegen, anläßlich der amtsärztlichen Untersuchung vom 30.03.1979 seien krankhafte Befunde, die zu einer Polizeidienstunfähigkeit hätten führen können, nicht festgestellt worden. Die Erkrankungen in der Zeit vom 30.03.1979 bis 10.09.1979 seien Kreislaufstörungen gewesen, die es nicht gerechtfertigt hätten, die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit über den 10.09.1979 hinauszuschieben. Die Voraussetzungen für eine "Verlängerung" der laufbahnrechtlichen Probezeit zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit hätten nicht vorgelegen. Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (ZBR 1973, 81, 83 ) die entsprechende Entscheidungsfrist des Dienstherrn verlängert werden, wenn bis zum Ablauf der Probezeit Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß der Beamte auf Probe dienstunfähig sei, ohne daß diese Frage vor Ablauf der Probezeit geklärt werden könne, doch habe ein derartiger Sachverhalt im Falle des Klägers nicht vorgelegen. Seine amtsärztliche Untersuchung vom 30.03.1979 habe seine Polizeidienstfähigkeit ergeben. Seine dreimaligen Erkrankungen nach diesem Zeitpunkt hätten sich im statistischen Mittel gehalten. Randnummer 54 Auch wenn man den Beklagten zu entsprechenden Ermittlungen über die Polizeidienstfähigkeit des Klägers nach dem 10.09.1979 für berechtigt halten würde, sei dies kein Grund für monate- oder gar jahrelange Ermittlungen; sie müßten nach gefestigter Rechtsprechung "unverzüglich" durchgeführt werden. Der Beklagte habe jedoch in seinem Bescheid vom 10.07.1979 dem Kläger lediglich aufgegeben, eine auf Krankheit beruhende Dienstunfähigkeit bereits am ersten Tage durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. Hierin könne eine ausreichende Ermittlungstätigkeit des Beklagten über die Polizeidienstfähigkeit des Klägers nicht erblickt werden. Für ihre Feststellung komme nach § 193 Abs. 1 HBG allein ein amtsärztliches Gutachten in Betracht. Die Einholung eines solchen Gutachtens hätte der Beklagte daher spätestens einige Tage nach dem 10.09.1979, höchstens aber bis zum 01.10.1979, durch eine entsprechende Verfügung an den Kläger in die Wege leiten müssen. Eine entsprechende Anordnung sei aber erst in dem Bescheid vom 06.03.1981 verfügt worden, also 1 1/2 Jahre nach Ablauf der Probezeit. Das könne nicht mehr als "unverzügliches" Handeln angesehen werden. Randnummer 55 Die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit der Frage der Beendigung eines Beamtenverhältnisses durch Ruhestandsversetzung statt durch Entlassung zitierte Entscheidung des VGH Mannheim (DÖD 1975, 231, 233) sei nicht einschlägig, weil die Klägerin jenes Verfahrens nicht alle beamtenrechtlichen Voraussetzungen für ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit erfüllt gehabt habe. Randnummer 56 Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Randnummer 57 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 58 Er hält sich für den Erlaß der angegriffenen Entlassungsverfügung vom 28.12.1983 für zuständig; auch sei das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Mängel der internen Willensbildung in der Personalvertretung machten die auf die Zustimmung des Personalrats gegründete Maßnahme des Dienststellenleiters nicht rechtsfehlerhaft. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, daß eine Personalvertretung jederzeit zusätzliche Tagesordnungspunkte beschließen oder die Ergänzung der Tagesordnung einmütig vornehmen könne. Die Mitwirkung des Personalrats bei der Entlassung eines Beamten unter Einhaltung einer Frist könne nach der ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bis zum Abschluß des Vorverfahrens nachgeholt werden. Randnummer 59 Sowohl im Rahmen der Entscheidung nach § 193 Abs. 2 HBG als auch im Rahmen der Entscheidung nach § 55 Abs. 2 HBG habe er, der Beklagte, ausreichende Ermessenserwägungen angestellt, die sich aus der Entlassungsverfügung selbst bzw. aus den Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in K vom 26.09.1984 ergäben. Randnummer 60 Im übrigen nimmt der Beklagte auf sein erstinstanzliches Vorbringen und auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug. Randnummer 61 Der Kläger ist der Auffassung entgegengetreten, daß Mängel der internen Willensbildung in der Personalvertretung die auf die Zustimmung des Personalrats gegründete Maßnahme des Dienststellenleiters nicht fehlerhaft mache. Randnummer 62 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Personalakten des Polizeipräsidenten in K über den Kläger (5 Hefte), den einschlägigen Entlassungsvorgang des Polizeipräsidenten in K (2 Hefte), den einschlägigen Widerspruchsvorgang des Regierungspräsidenten in K (1 Hefter) sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts Kassel -- I/1 E 2550/82 -- und -- I/1 H 159/84 -- = Hess. VGH -- 1 TH 2410/84 -- (je 1 Band) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 63 Die nach §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat seine Klage gegen die Entlassungsverfügung des Beklagten in dem angefochtenen Urteil zu Recht abgewiesen; insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nach Art. 2 § 6 des Entlastungsgesetzes Bezug genommen werden. Randnummer 64 Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weist der erkennende Senat noch auf folgendes hin: Randnummer 65 Der Polizeipräsident in K war für den Erlaß der Entlassungsverfügung vom 28.12.1983 zuständig. Das ergibt sich aus § 44 -- erster Halbsatz -- HBG, wonach die Entlassung von der Stelle verfügt wird, die nach § 12 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist. Eine derartige Bestimmung hat der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) der Anordnung über die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten im Bereich der Polizei vom 22.11.1973 (GVBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Anordnung vom 27.06.1979 (GVBl. I S. 156) getroffen. Danach wird den Polizeipräsidenten die Befugnis übertragen, Polizeivollzugsbeamte im Bereich der Polizei des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 11 einschließlich zu ernennen, zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen usw.. Der Kläger ist als Polizeiobermeister in die Besoldungsgruppe A 8 eingestuft. Die genannte Zuständigkeitsanordnung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten bei der Ernennung, Abordnung und Versetzung der Beamten des Landes und der Beendigung des Beamtenverhältnisses vom 30.09.1963 (GVBl. I S. 147), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.11.1971 (GVBl. I S. 258). Diese Zuständigkeitsverordnung findet ihre gesetzliche Grundlage wiederum in § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HBG , wonach die Landesregierung ihre Befugnis zur Beamtenernennung auf andere Stellen übertragen kann. Der Minister des Innern kann seine Befugnis auch auf die Polizeipräsidenten weiter übertragen. Mit seiner Formulierung "die nach § 12 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre" stellt § 44 -- erster Halbsatz -- HBG für die Entlassung eines Beamten auf die Zuständigkeit der Behörde ab, die auch für seine Ernennung zuständig wäre, falls er -- im Zeitpunkt der Entlassung -- zum Beamten ernannt werden sollte. Diese Regelung verfolgt offensichtlich den Zweck, die Entscheidungen über die Einstellung eines Beamten bis zu seiner Anstellung einschließlich seiner möglichen Entlassung zwischen diesen statusrechtlichen Entscheidungen bei einer Behörde zu konzentrieren. Im übrigen wird auch in der beamtenrechtlichen Literatur einhellig die Auffassung vertreten, daß die Befugnisse zur Entlassung von Beamten delegiert werden können (vgl. Maneck/ Schirrmacher, Stand: Juni 1988, § 44 HBG Erl. 1; Battis, BBG, 1980, § 33 Erl. 1; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Mai 1988, § 36 RdNr. 2; Fürst, GKÖD, K § 33 RdNr. 4). Randnummer 66 Der Polizeipräsident bedurfte zum Erlaß der Entlassungsverfügung vom 28.12.1983 nicht des Einvernehmens des Ministers des Innern (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 HBG ). Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, daß das genannte Einvernehmen nur dann herzustellen ist, wenn die zuständige Behörde in Ausübung ihres Ermessens beabsichtigt, den Beamten in den Ruhestand zu versetzen. Die zuständige Behörde darf also ohne Einvernehmen mit dem Minister des Innern die Versetzung in den Ruhestand ablehnen und den Beamten entlassen (so Crisolli/Schwarz, HBG mit BeamtVG, Kommentar, Stand: September 1988, § 55 Erl. 6 a m.w.N.). Randnummer 67 Schließlich ist die Entlassungsverfügung vom 28.12.1983 auch von dem Leiter der zuständigen Behörde, dem Polizeipräsidenten in K, persönlich unterschrieben worden (vgl. zu diesem Erfordernis Schütz, a.a.O., § 36 RdNr. 2 m.w.N.). Randnummer 68 Entgegen der Auffassung des Klägers ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, daß der Personalrat bei der Entlassung des Klägers ordnungsgemäß -- vor Erlaß des Widerspruchsbescheides und damit rechtzeitig -- beteiligt worden ist. Die entsprechende Mitteilung des stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrats vom 12.09.1984 ist am 13.09.1984 bei dem Polizeipräsidenten in K eingegangen, während der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in K vom 26.09.1984 datiert. Der erkennende Senat ist bereits in seinem Beschluß vom 07.02.1985 -- 1 TH 2410/84 -- im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zwischen den Beteiligten unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.1983 (BVerwGE 68, 189, 195 f.) davon ausgegangen, daß die erforderliche Zustimmung des zuständigen Personalrats beim Polizeipräsidenten in K in zulässiger Weise erteilt worden ist. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger demgegenüber auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.1982 (BVerwGE 66, 291, 294 f.). Dieser Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, es ging um die unterbliebene Anhörung des Personalrats vor einer fristlosen Entlassung eines Beamten auf Probe. Der Kläger ist aber nicht fristlos entlassen worden. Randnummer 69 Auch die weiteren Angriffe des Klägers im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Personalratsbeschlusses führen nicht zu dessen Unwirksamkeit. Verfahrensverstöße im Bereich der Personalvertretung (z.B. fehlerhafte Beschlußfassung infolge nicht ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder usw.) bleiben ohne Auswirkung auf die Maßnahme des Dienststellenleiters. Er ist seiner Beteiligungspflicht nachgekommen, wenn er seinerseits das Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt hat und anschließend beim Vorliegen einer Zustimmungserklärung die beabsichtigte Maßnahme durchführt. Zwar fällt auf, daß das entsprechende Zustimmungsersuchen vom 28.08.1984 erst am 31.08.1984, dem Tage der Personalratssitzung, abgesandt worden ist, doch kann davon ausgegangen werden, daß dieses Schreiben in der Personalratssitzung selbst übergeben worden ist. Der Termin der Personalratssitzung war dem Dienststellenleiter offenbar bekannt. Zudem ist allgemein anerkannt, daß bei einer bereits anberaumten Sitzung eine Ergänzung der Tagesordnung vorgenommen werden kann (vgl. Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, Kommentar, Stand: Mai 1988, § 34 RdNr. 16 m.w.N.). Das Risiko eines fehlerhaften Verfahrens auf seiten der Personalvertretung trägt diese selbst, da sie ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat und der Dienststellenleiter sich in ihre Amtsführung weder einschalten kann noch darf (so ausdrücklich Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., § 69 RdNr. 61 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG für das Betriebsverfassungsgesetz und BVerwG, Beschl. v. 13.10.1986, NVwZ 1987, 230). Randnummer 70 Hinsichtlich der Wirksamkeit des Beschlusses des Personalrats ist schließlich darauf hinzuweisen, daß dieser dem Leiter der Dienststelle in aller Regel vom Vorsitzenden bzw. einem sonstigen berechtigten Vertreter mitgeteilt wird. Regelmäßig kann sich dann der Dienststellenleiter darauf verlassen, daß dieser Mitteilung ein ordnungsgemäßer Beschluß der Personalvertretung zugrunde liegt; nur berechtigten Zweifeln hat er nachzugehen (so Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., § 69 RdNr. 21 b m.w.N.; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Wittmaier, BPersVG mit Wahlordnung,
  20. Aufl. 1981, § 69 RdNr. 18; BVerwG, Beschl. v. 24.06.1965, PersV 1966, 113, 115 f.). Es ist nicht ersichtlich, daß der Dienststellenleiter im vorliegenden Falle entsprechende Zweifel an der Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses des Personalrats haben mußte, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß der Personalrat unter dem 07.12.1981 bereits der ursprünglich beabsichtigten Entlassung des Klägers zugestimmt hatte. Randnummer 71 Der Beklagte hat auch entgegen der Auffassung des Klägers die im Rahmen der §§ 193 Abs. 2, 55 Abs. 2 und 40 Nr. 2 HBG erforderliche -- abgestufte -- Ermessensentscheidung getroffen. Hinsichtlich der Ermessenserwägungen im Rahmen des § 193 Abs. 2 Satz 1 HBG hält der Senat seine in dem Beschluß vom 07.02.1985 -- 1 TH 2410/84 -- geäußerten Bedenken nicht mehr aufrecht. Mit dem Verwaltungsgericht ist er nunmehr der Auffassung, daß der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in K vom 26.09.1984 die Erwägungen des Beklagten hinreichend zum Ausdruck bringt, aus welchen Gründen er die Versetzung des Klägers in ein Amt einer anderen Laufbahn abgelehnt hat. Hierzu gehört zunächst der Umstand, daß im Bereich des Polizeipräsidenten in K eine entsprechende Planstelle nicht vorhanden war. Vor allem war aber für seine Entscheidung ausschlaggebend, daß er sich nicht in der Lage sah, eine Prognose dahingehend anzustellen, der Kläger werde zukünftig im allgemeinen Verwaltungsdienst unauffällig bleiben, d.h. der Alkoholmißbrauch des Klägers werde nicht zu seiner allgemeinen Dienstunfähigkeit führen. Schließlich weist der Regierungspräsident in dem Widerspruchsbescheid darauf hin, daß die Alkoholmißbrauch des Klägers auch eine disziplinarrechtliche Dimension besitze (vgl. § 42 Abs. 1 Nr. 1 HBG ). Abschließend hat der erkennende Senat in diesem Zusammenhang erwogen, ob nicht § 193 Abs. 2 HBG nach Maßgabe einer teleologischen Reduktion der Norm nur für Polizeibeamte auf Lebenszeit gilt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.01.1987, ZBR 1987, 279). Erweist sich nämlich ein Probebeamter während der Probezeit aus gesundheitlichen Gründen für die Laufbahn eines Polizeivollzugsbeamten als ungeeignet, so entspricht seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis dem Sinn und Zweck der Probezeit, es sei denn, eine Versetzung in den Ruhestand ist bzw. kann in Betracht gezogen werden (vgl. § 55 Abs. 1 und 2 HBG ). Im Falle des Klägers käme allenfalls eine Versetzung in den Ruhestand nach § 55 Abs. 2 HBG in Betracht, das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint; hiervon ist der Senat auch bereits in seinem Beschluß vom 07.02.1985 -- 1 TH 2410/84 -- unter Hinweis auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 12.03.1984 -- 1 TH 47/83 -- m.w.N. ausgegangen. Randnummer 72 Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit der Begründungspflicht für Ermessensentscheidungen nach § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG im Falle des Klägers darauf hinzuweisen, daß es nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG einer Begründung nicht bedarf, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Die Erwägungen, die der Beklagte angestellt hat, den Kläger nicht gemäß § 55 Abs. 2 HBG in den Ruhestand zu versetzen, sind ihm bereits mit der ersten Entlassungsverfügung des Polizeipräsidenten in K vom 21.01.1982 und in dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in K vom 17.05.1982 mitgeteilt worden. Seinerzeit war vor allem darauf abgestellt worden, daß der Kläger seine Alkoholabhängigkeit und damit seine Polizeidienstunfähigkeit bzw. allgemeine Dienstunfähigkeit grob fahrlässig selbst verschuldet habe. Zwar hat der Polizeipräsident in K seine erste Entlassungsverfügung vom 21.01.1982 am 19.09.1983 wieder aufgehoben, doch hat er mit Schriftsatz vom selben Tage an die Bevollmächtigten des Klägers unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er die Entlassung weiterbetreiben werde. Die Ermessenserwägungen waren dem Kläger daher bekannt. Randnummer 73 Entgegen der Auffassung des Klägers war das Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt K vom 10.11.1983, auf Grund dessen der Polizeipräsident in K die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers festgestellt hat, im Zeitpunkt der Entlassung des Klägers noch nicht überholt. Unabhängig von der Frage, ob maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Polizeidienstunfähigkeit der Tag der gesundheitlichen Untersuchung (so Senatsbeschluß v. 07.02.1985 -- 1 TH 2410/84 -- unter Hinweis auf Senatsurteil vom 14.12.1977 -- I OE 31/76 --), der Tag der Entlassung (Zeitpunkt der Entscheidung: so BVerwG, Urt. v. 17.01.1957, ZBR 1957, 400; Entlassungszeitpunkt: so BVerwG, Urt. v. 30.08.1963, BVerwGE 16, 285, 286) oder der Zeitpunkt der Zustellung der Entlassungsverfügung (so Schütz, a.a.O., § 34 RdNr. 12 m.w.N.) ist, muß vor dem Hintergrund des § 193 Abs. 1 Satz 1 HBG berücksichtigt werden, daß die Entlassungsbehörde auf Grund des ärztlichen Gutachtens eine "Zwei-Jahres-Prognose" über die Polizeidienstfähigkeit zu treffen hat. Das Gutachten der Stadt K vom 10.11.1983 war aber im hier maßgeblichen Zeitpunkt -- spätestens also im Entlassungszeitpunkt am 30.06.1984 -- erst knapp acht Monate alt. Es kommt hinzu, worauf der Senat bereits in seinem Beschluß vom 07.02.1985 -- 1 TH 2410/84 -- hingewiesen hat, daß das Gesetz es geradezu in Kauf nimmt, daß die von der Entlassungsbehörde getroffene Prognose sich im Einzelfall später möglicherweise als unrichtig erweist. Durch einen solchen (erwartungswidrigen) Verlauf allein wird die Entlassung des Beamten jedoch nicht rechtswidrig, und zwar auch dann nicht, wenn er innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 193 Abs. 1 Satz 1 HBG wieder voll polizeidiensttauglich geworden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urt. vom 30.08.1963, BVerwGE 16, 285, 287 f.). Randnummer 74 Der Kläger hatte im Zeitpunkt seiner Entlassung auch noch keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erworben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 24.10.1972, BVerwGE 41, 75, 79 f.) und des erkennenden Senats (Urt. v. 14.07.1982, ESVGH 33, 71 -- L -- = Schätz ES/A II 5.1 Nr. 17 und Urt. v. 02.05.1984, ZBR 1984, 250 = DÖD 1984, 197 = Hess. VGRspr. 1985, 17) steht dem Dienstherrn für seine Entscheidung über die Bewährung des Beamten und dessen etwaige Entlassung eine angemessene Frist auch nach dem Ende der fünfjährigen Probezeit zur Verfügung. Liegen zu diesem Zeitpunkt oder -- wie hier -- beim Erreichen des
  21. Lebensjahres (vgl. §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 11 HBG ) Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beamte auf Probe dauernd dienstunfähig ist oder in absehbarer Zukunft werden wird, ohne daß diese Frage bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt abschließend geklärt werden kann, und ist deshalb zweifelhaft, ob die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegeben sind, so wird dadurch die Pflicht des Dienstherrn zur Entscheidung über die Ernennung des Probebeamten zum Beamten auf Lebenszeit bis zur Aufklärung des Sachverhalts hinausgeschoben. Der Dienstherr darf allerdings diese Aufklärung nicht ungebührlich verzögern, er hat vielmehr aufgrund seiner Fürsorgepflicht alsbald eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Beamte wegen Dienstunfähigkeit zu entlassen oder in den Ruhestand bzw. in das Amt einer anderen Laufbahn zu versetzen ist. Unterbleibt diese Entscheidung, so kann der Beamte in aller Regel darauf vertrauen, daß der Dienstherr für eine der genannten Maßnahmen keinen Anlaß sieht, es sei denn, es liegen im Einzelfall ausnahmsweise Umstände vor, die eine derartige Vertrauenslage zugunsten des Beamten nicht entstehen lassen. Von einer derartigen Vertrauenslage kann jedoch im Falle des Klägers keine Rede sein. Ausgangspunkt der Überlegungen ist insoweit § 11 Satz 1 HBG , der es erfordert, daß der Beamte auf Probe die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfüllt, also auch seine gesundheitliche Eignung zu bejahen ist. Hieran fehlte es im Falle des Klägers, denn der Dienstherr durfte aufgrund des Verdachts der Alkoholabhängigkeit des Klägers an ihr im maßgeblichen Zeitpunkt zweifeln. Unter derartigen Umständen kann es einem Dienstherrn nicht angelastet werden, daß er die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit trotz Erreichens des
  22. Lebensjahres zurückstellt. Demgegenüber beziehen sich die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten gerichtlichen Entscheidungen auf die Entlassungstatbestände des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HBG . Randnummer 75 Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urt. v. 27.03.1985, NVwZ 1985, 229 = Hess. VGRspr. 1986, 1 m.w.N.) muß der Dienstherr allerdings binnen angemessener Frist und ohne schuldhaftes Zögern eine Entscheidung über die Ernennung bzw. über die Entlassung des Probebeamten herbeiführen, wobei sich diese Frist bei Bedenken gegen die Dienstfähigkeit eines Probebeamten zu allererst oder doch gleichrangig auf die Aufklärung des Sachverhalts bezieht (vgl. Günther in ZBR 1985, 321 f.) Entsprechende Ermittlungen hat der Beklagte mit seinem Bescheid vom 22.03.1981 eingeleitet. Wenn auch, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, weitere Untersuchungen und Auflagen denkbar gewesen wären, so ist im vorliegenden Falle jedoch zu berücksichtigen, daß die lange Dauer der Ermittlungen nicht zuletzt auch auf das Verhalten des Klägers selbst zurückzuführen ist und daß Alkoholmißbrauch und Alkoholabhängigkeit in ihrer Intensität und Aktualität Schwankungen unterliegen, so daß ihnen ein Krankheitswert erst nach einer längeren Phase der Gewöhnung zugesprochen werden kann. Diese Umstände führen naturgemäß zu einer längeren Ermittlungstätigkeit, deren Dauer dann von geringer oder überhaupt keiner Bedeutung sein kann, wenn ihre Ursachen auf das Verhalten des Beamten selbst zurückzuführen und ihm zuzurechnen sind (vgl. Günther, ZBR 1985, 321, 334 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 25.11.1975, Buchholz 237.0 Nr. 36 LBG BW Nr. 1). Das ist beim Kläger der Fall; er hat seinen Alkoholkonsum trotz entsprechender "Abmahnungen" -- wenn auch in unterschiedlicher Intensität -- ständig fortgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024904

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