Abfallbeseitigungsanlage; zur Erforderlichkeit von Vorarbeiten - Probebohrung für Deponie Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- Oktober 1988, III/3 H 2990/88 Gründe Randnummer 1 Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen die Duldungsverfügung des Antragsgegners vom
- Juli 1988 nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung wiederherzustellen, abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist auch nach Auffassung des Senats kein Raum, denn die vom Regierungspräsidenten nach Anhörung des Antragstellers erlassene Duldungsanordnung ist offensichtlich rechtmäßig und ihre Vollziehung eilbedürftig. Randnummer 2 Nach § 16 Satz 1 Hessisches Abfallgesetz in der Fassung vom
- Dezember 1985, GVBl 1986 I. S. 18 - HAbfG - haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, soweit es für die Planung von Abfallbeseitigungsanlagen sowie die Vorbereitung oder Entscheidung eines Antrags auf Planfeststellung erforderlich ist, auf Anordnung der zuständigen Behörde - hier gemäß §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 HAbfG des Regierungspräsidenten in Darmstadt - nach vorheriger Ankündigung die notwendigen Arbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden. Nach diesen gesetzlichen Voraussetzungen ist der Antragsteller verpflichtet, insbesondere Sondierungsbohrungen auf seinen im Planbereich "In der Streit" gelegenen Grundstücken hinzunehmen. Denn die vom Beigeladenen beabsichtigte Errichtung einer Abfallbeseitigungs- bzw. Abfallentsorgungsanlage bedarf gemäß § 7 Abs. 1 des Abfallgesetzes vom
- August 1986, BGBl. I S. 1410, der Planfeststellung. Zu Recht gehen der Antragsgegner, der Beigeladene und das Verwaltungsgericht auch von der E r f o r d e r l i c h k e i t einer entsprechenden Planung und Vorbereitung eines Antrags auf Planfeststellung sowie von der N o t w e n d i g k e i t der genannten Vorarbeiten auf den Grundstücken des Antragstellers aus. Randnummer 3 Zwar ist die vom Gesetz verlangte Erforderlichkeit dann zu verneinen, wenn - aus welchen Gründen auch immer - bereits endgültig feststeht, daß die betreffenden Grundstücke für die Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage nicht (mehr) benötigt werden, wenn die Geeignetheit oder Ungeeignetheit der Parzellen im Hinblick auf die Planungsabsicht zum Beispiel auf Grund bereits vorliegender Erkenntnisse endgültig beurteilt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom
- Januar 1986 - VBlBW 1987, 26 <27>) oder wenn die Vorarbeiten aus anderen Gründen als willkürlich zu betrachten sind. Hier ist jedoch die vom Gesetz verlangte Erforderlichkeit aller Voraussicht nach gegeben. Wie den vorgelegten Behördenunterlagen des Antragsgegners zu entnehmen ist, beabsichtigt der Beigeladene, auf dem Gelände "In der Streit" eine Restmülldeponie zu errichten. Dem Antrag für die Durchführung des entsprechenden Planfeststellungsverfahrens sind gemäß § 8 Abs. 2 HAbfG die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen beizufügen, hier unter anderem Erkenntnisse zur Feststellung der Standorteignung. Nach den derzeit vorliegenden Unterlagen (insbesondere Gutachten) steht die Eignung bzw. Nichteignung der betroffenen Grundstücke noch nicht fest. Dies reicht für die Erforderlichkeit von Sondierungsbohrungen aus. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf die planerische Absicht zum jetzigen Zeitpunkt der Vorarbeiten auch noch keiner Konkretisierung, weil die Bohrungen gerade erst notwendige Erkenntnisse für konkrete Möglichkeiten der Planverwirklichung liefern sollen. Deshalb hängt die Zulässigkeit von Vorarbeiten auch nicht davon ab, daß bereits Alternativstandorte ausgewählt oder gar untersucht worden sind. Alle Argumente für und gegen die Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage - einschließlich der Planrechtfertigung - sind in dem später gegebenenfalls nachfolgenden Planfeststellungsverfahren zu erörtern. Dort ist dann auch im Rahmen der Abwägung die Eignung des gewählten Standorts zu überprüfen. Schließlich kommt es hier für die Frage der Erforderlichkeit auch nicht darauf an, ob sich der Kreistag des Beigeladenen entsprechend seiner Zuständigkeit gemäß § 30 Nr. 10 HKO für die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens ausspricht. Der Antragsgegner wäre nämlich in jedem Falle befugt, einen fehlenden oder ablehnenden Kreistagsbeschluß aufsichtsbehördlich zu ersetzen ( §§ 54 HKO , 139, 140 HGO). Dies hat der Antragsgegner auch bereits in seiner Beschwerdeerwiderung in Aussicht gestellt. Randnummer 4 Die angefochtene Duldungsanordnung verpflichtet den Antragsteller auch nur dazu, Vorarbeiten auf seinen Grundstücken hinzunehmen, die notwendig im Sinne des § 16 Satz 1 HAbfG sind. Der Begriff der Notwendigkeit ist hier Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Übermaßverbotes und bedeutet letztlich, daß der Antragsteller durch die Vorarbeiten in seinen Rechten nur soweit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist. Davon ist im vorliegenden Fall bei der gebotenen summarischen Prüfung auszugehen. Zur Erkundung der geologischen, hydrogeologischen und bodenmechanischen Verhältnisse in dem vorgesehenen Deponiestandort sollen auf einer Fläche von ca. einem dreiviertel Quadratkilometer insgesamt ca. 60 Bohrungen niedergebracht werden. Die Anzahl und Lage der Bohrstellen ist in einem Rasterplan der Hessischen Landesanstalt für Umwelt fachbehördlich vorgegeben, und die Mitteilung der Bohrergebnisse ist notwendiger Bestandteil eines ordnungsgemäßen Antrags auf Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens. Auf das Grundeigentum des Antragstellers von ca. 5,5 ha Acker- und Grünland entfallen nach eigenen Angaben lediglich fünf Bohrungen mit einem Bohrlochdurchmesser von 10 cm. Zwar dürften die Bohrungen mit weiteren Beeinträchtigungen - insbesondere einer Bodenverfestigung durch Schotterung der Arbeitsstreifen und Zufahrten sowie durch den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten - verbunden sein. Diese Nachteile sind jedoch nicht unzumutbar und vom Antragsteller im Rahmen der Sozialbindung seines Eigentums - die Duldung der Vorarbeiten stellt keine Enteignung dar (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht,
- Auflage, S. 1131; Marschall, Bundesfernstraßengesetz,
- Auflage, § 16 a Rdnr. 2.1, 4.1) - hinzunehmen, wenn auch nur vorübergehend. Denn gemäß Nr. 3 der Nebenbestimmungen zur Duldungsanordnung besteht die Verpflichtung, daß nach Abschluß der Vorarbeiten alle Bodeneingriffe vollständig beseitigt, Schotter und andere Befestigungen aufgenommen sowie beseitigter oder verunreinigter Mutterboden ersetzt werden. Sollten dem Antragsteller durch eine solche Maßnahme darüber hinaus noch unmittelbare Vermögensnachteile entstehen, so hat der Träger des Vorhabens dafür auch eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 16 Satz 3 HAbfG). Randnummer 5 Ist damit aller Voraussicht nach von der Erfolglosigkeit des Widerspruchs des Antragstellers auszugehen, so überwiegt das öffentliche Interesse des Beigeladenen, mit den beabsichtigten Vorarbeiten sofort beginnen zu können, bereits deshalb, weil nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners und des Beigeladenen im dortigen Kreisgebiet dringend zusätzlicher Deponieraum geschaffen werden muß. Denn die für die Entsorgung des Kreisgebietes derzeitig verfügbaren Deponien Hailer und Hohenzell werden bis Anfang und Mitte der 90er Jahre verfüllt sein. Ab diesem Zeitpunkt muß eine neue Abfallentsorgungsanlage zur Verfügung stehen. Der Beigeladene ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 HAbfG verpflichtet, eine hierfür notwendige Anlage und Einrichtung zu schaffen und zu betreiben, insbesondere den hierfür notwendigen Standort auszuweisen. Erfahrungsgemäß erstreckt sich ein Planfeststellungsverfahren zur Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage von der Antragstellung über den Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses bis zur Inbetriebnahme der Anlage mindestens über einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren, zumal noch mit Verzögerungen durch Rechtsschutzverfahren gerechnet werden muß, wie dem Senat anläßlich anderer Planfeststellungsverfahren bekannt ist. Hinter dem besonderen öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung nicht verwertbarer Abfälle muß das Individualinteresse des Antragstellers zurücktreten, denn die mit den vorgesehenen Vorarbeiten verbundenen Eingriffe in das Grundeigentum des Antragstellers ziehen - wie bereits erwähnt - keine irreparablen Schäden nach sich. Randnummer 6 Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, denn der Beigeladene ist weder durch Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen - deshalb können ihm gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch keine Kosten auferlegt werden - noch sind anderweitige Billigkeitsgesichtspunkte erkennbar. Randnummer 7 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13, 25 GKG in Verbindung mit § 14 GKG analog. Randnummer 8 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024915