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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 UE 3247/86 Urteil Ersatzpflicht der Eltern nach § 47a BAföG § 47a BAföG, § 45 Abs 4 S 2 SGB 10

(Ersatzpflicht der Eltern nach § 47a BAföG) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 23. Oktober 1986, II/3 E 3420/83 nachgehend BVerwG, 25. November 1992, 11 C 4/92, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die

§ 45Abs. 4 Satz 2 SGB X in den Fällen des § 47a BAfö

G spricht auch, daß die Ersatzpflicht der Eltern eines Auszubildenden nach § 47a BAföG der Erstattungspflicht desjenigen ähnelt, der Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erhalten hat. Letzterer ist nach § 50 Abs. 2 SGB X zur Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen nur unter den Voraussetzungen des §§ 45 und 48 SGB X verpflichtet (§ 50 Abs. 2 SGB X), wobei auch die Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gilt (vgl. BSG, Urteil vom

  1. September 1986 -- SozR 1300, § 45 SGB X Nr. 26). Die Verpflichtung der Eltern eines Auszubildenden nach § 47a BAföG ähnelt derjenigen eines Leistungsempfängers, dem Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht gewährt worden sind, weil der Ersatzanspruch nach § 47a BAföG eine Aufhebung des an den Auszubildenden gerichteten Bewilligungsbescheides nicht voraussetzt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  2. Februar 1983 -- ZfSH/SGB 1983, S. 380). Randnummer 34 Bei entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X war der Beklagte aber im Jahre 1983 nicht mehr berechtigt, von dem Kläger Ersatz der überzahlten Förderungsleistungen zu verlangen. Randnummer 35 Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten hat die Tochter des Klägers ein Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom
  3. Januar 1977, aus dem sich der Zahlbetrag der Versichertenrente des Klägers in der Zeit von Januar 1972 bis Juli 1974 ergab, am
  4. Februar 1977 bei dem Beklagten vorgelegt. Von diesem Zeitpunkt an waren dem Beklagten die Umstände bekannt, die ihn zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs nach § 47a BAföG berechtigten. Die einjährige Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X begann allerdings erst mit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs X am
  5. Januar 1981 zu laufen (Bundessozialgericht, Urteil vom
  6. Januar 1986 -- SozR 1300, § 45 SGB X Nr. 23). Beim Erlaß der angefochtenen Bescheide im Jahre 1983 war diese Frist jedoch verstrichen, so daß ein Erstattungsanspruch vom Beklagten zu dieser Zeit nicht mehr erhoben werden konnte. Randnummer 36 Selbst wenn aber hier

§ 45Abs.

4 Satz 2 SGB X nicht in Betracht käme, müßten die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden. Randnummer 37 § 47a BAföG ist in das Gesetz aufgrund einer Stellungnahme des Bundesrates aufgenommen worden (vgl. BT-Drucksache VII/2098 vom

  1. Mai 1974 Anlage 2). In der Begründung für den Regelungsvorschlag heißt es, der Schadensersatzanspruch sei in das Gesetz aufzunehmen, weil der zivilrechtliche Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nur bei nachweisbar vorsätzlichem Handeln gegeben sei. Hieraus folgt, daß der Ersatzanspruch des § 47a BAföG ein Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts ist (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  2. Februar 1983 -- ZfSH/SGB 1983 S. 380f), der demjenigen aus § 823 Abs. 2 BGB ähnlich ist. Die Nähe dieses öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs zu dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB legt

§ 852BGB nahe.

Nach dieser Bestimmung verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Nachdem der Beklagte im Februar 1977 alle Umstände erfahren hatte, die ihn zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs gegenüber dem Kläger nach § 47a BAföG berechtigten, war der Anspruch im Jahre 1983 bei entsprechender Anwendung des § 852 BGB verjährt. Randnummer 38 Zwar hat der Kläger sich nicht ausdrücklich auf Verjährung berufen, sondern lediglich eine "Verwirkung" des Anspruchs geltend gemacht. Er hat damit aber deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er wegen des langen Zeitablaufs seit der Kenntnis des Beklagten von den anspruchsbegründenden Tatsachen die geltend gemachte Forderung nicht erfüllen wolle. Damit ist den Erfordernissen des § 222 BGB Genüge getan. Randnummer 39 Das Verwaltungsgericht hat folglich im Ergebnis zu Recht der Klage stattgegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024921

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