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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat 3 TG 2787/88 Beschluss Zum Informationsanspruch nach dem KatastG HE § 9 KatastG HE, § 10 KatastG HE, § 29 V

Zum Informationsanspruch nach dem KatastG HE Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,

  1. Juni 1988, I/1 G 2265/87 Tatbestand Randnummer 1 I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm für mehrere seiner Grundstücke in Staufenberg Einsicht und Auskunft in die Katasterunterlagen des Katasteramts Gießen zu gewähren und ihm Abzeichnungen oder Abschriften aus dem Liegenschaftskataster über die betreffenden Unterlagen zu erteilen. Randnummer 2 Dieses Begehren ist bereits Gegenstand des beim Verwaltungsgericht Gießen noch anhängigen Klageverfahrens I/1 E 2323/
  2. Ein weiteres dort noch anhängiges Klageverfahren mit dem Aktenzeichen I/1 E 540/88 bezieht sich auf die Anfechtung eines Abmarkungsbescheids vom 23.12.1987, mit dessen Ergebnis der Antragsteller nicht einverstanden ist. Randnummer 3 Das Verwaltungsgericht Gießen hat den am 07.12.1987 gestellten und mit Schreiben des Antragstellers vom 18.12.1987 als solchen bezeichneten Eilantrag auf Einsichtnahme in die Katasterunterlagen mit Beschluß vom 08.06.1988 abgelehnt. Zur Begründung hat sich das Verwaltungsgericht darauf gestützt, daß der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben nicht mit einer eidesstattlichen Versicherung bekräftigt habe. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung wegen Dringlichkeit nötig erscheine. Eine akute Gefahr für die Wahrnehmung der Rechte des Antragstellers in seinen Grundstücksangelegenheiten sei nicht dargetan und nicht ersichtlich. Im übrigen begehre der Antragsteller eine hier unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Randnummer 4 Der Antragsteller hat gegen den ihm am 22.06.1988 zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichts am 05.07.1988 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Informationsbegehren weiterverfolgt. Randnummer 5 Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Im wesentlichen streiten die Beteiligten darüber, ob der Informationsanspruch des Antragstellers gemäß den §§ 9, 10 Hess. KatasterG bereits ausreichend erfüllt ist oder nicht. Darüber hinaus stützt sich der Antragsgegner auf die seiner Meinung nach unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Randnummer 6 Dem Senat liegen eine Abzeichnung der Flurkarte der Flur 1 in Staufenberg, Gemarkung Treis als Ausschnittkopie, 2 Lichtbilder des Anwesens H-straße 53 und die Gerichtsakte I/1 E 2323/87 des Verwaltungsgerichts Gießen vor. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 7 II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Randnummer 8 Der auf den Erlaß einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichtete Eilantrag kann keinen Erfolg haben. Allerdings scheitert das Begehren des Antragstellers hier nicht bereits an § 44 a VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies nämlich nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können, wenn es also um selbständig einforderbare und nicht nur um in ein bestimmtes Verwaltungsverfahren eingebettete unselbständige Verfahrenshandlungen geht. So liegt es hier. Der Informationsanspruch nach den §§ 9 und 10 Hess. KatasterG ist ein selbständiger Anspruch, der nicht an ein mitlaufendes oder nachgezogenes Verwaltungsverfahren gebunden ist. Als Spezialregelungen gehen die §§ 9 und 10 Hess. KatasterG auch dem allgemeinen Akteneinsichtsrecht von Beteiligten im Verwaltungsverfahren nach § 29 HessVwVfG vor. Randnummer 9 Allerdings kann der Eilantrag teilweise schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der geltend gemachte Informationsanspruch seitens des Antragsgegners unstreitig jedenfalls zu einem guten Stück bereits erfüllt worden ist. So hat der Antragsteller durch seine Unterschrift einen Behördenvermerk vom 16.05.1988 bestätigt, wonach er Einsicht in die im Vermessungsriß vom 12.,
  3. 1956 enthaltenen Grenzlängen seines Flurstücks Nr. 4 erhalten hat. Darüber hinaus sind ihm weitere Unterlagen zugänglich gemacht worden, etwa die Verwaltungsakte "Abmarkung" oder die Kopie des Abmarkungsprotokolls vom
  4. 1956 mit Skizze. Randnummer 10 Hinsichtlich der dem Flurstück Nr. 4 auf der anderen Seite der H-straße gegenüberliegenden Flurstücke 17, 18 und 19 ist dem Antragsteller auf seinen Antrag vom
  5. 1988 hin ebenfalls mindestens eine Teilinformation durch Aushändigung einer "unmaßstäbigen" Skizze gewährt worden. Alles in allem hat der Antragsteller auf seine verschiedenen Einsichtsbegehren hin bereits zahlreiche katastermäßigen Informationen erhalten. Selbst wenn und soweit noch ein ungeklärter Rest an berechtigtem und unerfülltem Informationsbegehren bestehen mag, was im Rahmen des Eilverfahrens nicht weiter aufgeklärt zu werden braucht, kann der Eilantrag wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache bei mangelnder Dringlichkeit keinen Erfolg haben. Es ist nichts dafür glaubhaft gemacht worden oder sonst ersichtlich, daß ein allenfalls noch bestehender Rest an unberechtigten Informationsbeschränkungen eine ins Gewicht fallende Rechtsschutzeinschränkung für den Antragsteller etwa in den noch anhängigen Verwaltungsstreitverfahren zur Folge haben kann. Das gilt etwa auch für die begehrte Einsichtnahme in Originalunterlagen. Es ist nicht substantiiert dargetan, weshalb eine solche Einsichtnahme gegenwärtig vordringlich ist und eine bereits eingesehene lesbare Kopie das berechtigte Informationsbedürfnis vorerst nicht ausreichend deckt und weshalb dem Antragsteller ein unzumutbarer Nachteil dadurch entstehen sollte, daß er für die seiner Meinung nach noch ausstehende vollständige Informationserfüllung den Ausgang des betreffenden Hauptsacheverfahrens abwarten muß. Randnummer 11 Bei alledem ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, daß er etwa seinen Informationsanspruch für das Flurstück 790/5 und die begehrte Einsichtnahme in Flurkarten erst verhältnismäßig spät im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat, weshalb der Behörde insoweit ohnehin noch keine schuldhafte Verzögerung vorgeworfen werden kann. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 GKG. Mangels näherer Anhaltspunkte für das Interesse des Antragstellers an einem erfolgreichen Verfahrensausgang hat der Senat den sogenannten Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrundegelegt und diesen wegen des Eilverfahrens auf 2/3 gekürzt. Randnummer 13 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024922

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