← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) HPV TL 1612/86 Beschluss Arbeitsplatzbeseitigung - Arbeitsplatzgestal

Arbeitsplatzbeseitigung - Arbeitsplatzgestaltung Tatbestand Randnummer 1 I. 1985 wurde das Haus Pilgrimstein 4 in Marburg in ein Gästehaus der Philipps-Universität Marburg umgebaut. In dem Gebäude befanden sich bis dahin unter anderem eine Dienstwohnung für einen Mitarbeiter des Botanischen Gartens der Universität und Aufenthaltsräume für Gartenarbeiter. Diese erhielten einen neuen Aufenthalts- und Umkleideraum sowie Dusch- und Toilettenräume in einem Nachbargebäude. An diesen Maßnahmen wurde der Antragsteller, der Personalrat der Philipps-Universität Marburg, nicht beteiligt. Er hat deshalb mit Schriftsatz vom

  1. November 1985 beim Verwaltungsgericht Kassel das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet und über den unstreitigen Sachverhalt hinaus behauptet, daß sich in dem Haus Pilgrimstein 4 auch ein Werkstattraum für die Arbeiter des Botanischen Gartens befunden habe. Randnummer 2 Der Antragsteller hat beantragt,
  2. festzustellen, daß die Vernichtung der ehemaligen Dienstwohnung im Hause Pilgrimstein 4 und deren Umwandlung in ein Gästehaus der Mitbestimmung des Personalrats unterlag,
  3. festzustellen, daß die Vernichtung des Aufenthalts- und Werkstattraums im Hause Pilgrimstein 4 sowie die Errichtung und Ausstattung der Dusch- und Toilettenräume sowie des Aufenthalts- und Umkleideraumes in einem Nachbargebäude der Mitbestimmung des Personalrats unterlagen. Randnummer 3 Der Beteiligte, der Präsident der Philipps-Universität Marburg, hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 4 Das Verwaltungsgericht Kassel - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - hat mit Beschluß vom
  4. Februar 1986 - L 50/85 den Antrag abgelehnt. Es hat zur Begründung unter anderem ausgeführt, daß die Auflösung des Werkstattraums nicht gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 16 HPVG in der Fassung vom
  5. Juli 1984 (GVBl I S. 181; im folgenden HPVG F. 1984) mitbestimmungspflichtig gewesen sei, weil es sich bei dem Werkstattraum um keinen Arbeitsplatz der Gartenarbeiter gehandelt habe. Der Arbeitsplatz der Gartenarbeiter sei im Freiland und in den Gewächshäusern sowie in den dazu gehörenden Nebenanlagen. Randnummer 5 Der Antragsteller hat gegen den ihm am
  6. Mai 1986 zugestellten Beschluß mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte vom
  7. Juni 1986 am
  8. Juni 1986 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt, mit der er allein noch die Feststellung seines Mitbestimmungsrechtes hinsichtlich der von ihm behaupteten Auflösung des Werkstattraumes begehrt. Er hat sein Rechtsmittel mit Schriftsatz vom
  9. Juli 1986, der am
  10. Juli 1986 beim Beschwerdegericht einging, begründet. Er behauptet weiterhin, daß im Hause Pilgrimstein 4 in Marburg ein Werkstattraum für die Gartenarbeiter eingerichtet gewesen sei. Es hätten sich dort eine Schreinerwerkstatt mit Werkbank sowie den erforderlichen Werkzeugen und Maschinen befunden. In der Werkstatt seien unter anderem Arbeitsgeräte repariert und Frühbeetkästen hergestellt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom
  11. August 1985 - 6 P 20,83 -) unterliege der Mitbestimmung nach § 61 Abs. 1 Nr. 16 HPVG F. 1984 nicht nur die Ausgestaltung sondern auch die Errichtung von Arbeitsplätzen. Als actus contrarius zur Errichtung eines Arbeitsplatzes unterliege auch die Beseitigung eines solchen der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung. Randnummer 6 Der Antragsteller beantragt, unter entsprechender Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom
  12. Februar 1986 - L 50/85 - festzustellen, daß der Beteiligte durch die Beseitigung des Werkstattraums im Hause Pilgrimstein 4 in Marburg das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 61 Abs. 1 Nr. 16 HPVG Fassung 1984 verletzt hat. Randnummer 7 Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 8 Er bestreitet, daß sich in dem Gebäude Pilgrimstein 4 in Marburg ein Werkstattraum für die Gartenarbeiter befunden habe. Allerdings hätten diese in früher leerstehenden bzw. als Lagerraum genutzten Räumen dieses Hauses gelegentlich Werkzeuge repariert oder Malerarbeiten ausgeführt. Die Räume seien für diese Arbeiten jedoch nicht vorgesehen gewesen. Vielmehr hätten diese Arbeiten in einer Halle eines Nebengebäudes ausgeführt werden sollen. Bei schlechter Witterung hätten die Gartenarbeiter jedoch die Nebenräume des Hauses Pilgrimstein 4 genutzt, weil dort auch ein beheizbarer Raum vorhanden gewesen sei. Hiergegen habe sich kein Vorgesetzter ausgesprochen. Randnummer 9 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den angefochtenen Beschluß sowie das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein noch die Frage, ob die vom Antragsteller behauptete Beseitigung des Werkstattraums im Hause Pilgrimstein 4 in Marburg seiner Mitbestimmung nach § 61 Abs. 1 Nr. 16 HPVG F. 1984 (= § 74 Abs. 1 Nr. 16 HPVG in der Fassung vom
  13. März 1988 (GVBl I S. 103; im folgenden HPVG F. 1988)) unterlag. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage im Ergebnis zu Recht verneint. Randnummer 11 Der Umbau des Hauses Pilgrimstein 4 in Marburg in ein Gästehaus der Philipps-Universität Marburg unterlag nicht der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 61 Abs. 1 Nr. 16 HPVG F. 1984, wobei dahingestellt bleiben kann, ob sich in diesem Gebäude überhaupt ein Werkstattraum befand, der im Zuge des Umbaus beseitigt wurde. Selbst wenn dies, was zugunsten des Antragstellers im folgenden unterstellt wird, der Fall gewesen sein sollte, wäre das Mitbestimmungsrecht nach dieser Bestimmung nicht gegeben. Randnummer 12 Nach § 61 Abs. 1 Nr. 16 HPVG F. 1984 hat der Personalrat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarif erfolgt, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen, mitzubestimmen bei der Gestaltung der Arbeitsplätze. Unter den Begriff der "Gestaltung" von Arbeitsplätzen im Sinne dieser Bestimmung fällt nicht nur die Umgestaltung bereits vorhandener Arbeitsplätze, sondern auch die Einrichtung und Ausgestaltung neuer Arbeitsplätze, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom
  14. August 1985 - 6 P 20.83 - (BVerwGE 72, 94 = ZBR 1986, 143 = NJW 1986, 1360 = DVBl 1986, 352) mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Vorschrift entschieden hat. Dieser Schutzzweck erfordert es jedoch nicht, auch die Beseitigung eines Arbeitsplatzes als actus contrarius zu der Errichtung desselben der Mitbestimmung des Personalrats zu unterwerfen. Der Mitbestimmungstatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 16 HPVG F. 1984 dient dem Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen und Überbeanspruchungen bei ihrer Arbeit. Die Vorschrift soll dem Personalrat ein korrigierendes Eingreifen ermöglichen, um die räumlichen und sachlichen Arbeitsbedingungen und die Arbeitsumgebung im Interesse der Gesamtheit der Beschäftigten beeinflussen zu können. Mitbestimmungspflichtig sind deswegen nur diejenigen Maßnahmen, die ihrer Eigenart nach oder wegen ihrer Auswirkungen auf den dort Arbeitenden objektiv geeignet sind, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit desjenigen Beschäftigten zu beeinflussen, der auf dem Arbeitsplatz eingesetzt ist oder werden soll (vgl. den vorstehend zitierten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts). Der so gesehene Schutzzweck der Vorschrift macht es nicht erforderlich, auch die Beseitigung eines Arbeitsplatzes von der Mitbestimmung des Personalrats abhängig zu machen. Denn besteht der Arbeitsplatz nicht mehr, können von ihm keine Gefahren oder sonstige Belastungen ausgehen, vor denen der Personalrat die Beschäftigten schützen müßte. Es besteht deshalb kein Anlaß, § 61 Abs. 1 Nr. 16 HPVG F. 1984 über seinen Wortlaut hinaus auf die Beseitigung von Arbeitsplätzen anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn Arbeitsplätze verlagert werden, das heißt, an ihrem bisherigen Ort beseitigt und an einer anderen Stelle neu errichtet werden. Auch in diesem Fall ist nicht die Beseitigung, sondern die erneute Errichtung mitbestimmungspflichtig. Allein dies entspricht dem Schutzzweck der Norm, denn nicht die Beseitigung, sondern allein die erneute Errichtung des Arbeitsplatzes kann für die Beschäftigten mit Gefahren oder Überbeanspruchungen verbunden sein. An einer etwaigen erneuten Einrichtung des nach dem Vortrag des Antragstellers früher im Hause Pilgrimstein 4 vorhanden gewesenen Werkstattraumes an einem anderen Ort hat der Antragsteller aber kein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht. Randnummer 13 Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 14 Eine Kostenentscheidung entfällt. Randnummer 15 Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird nicht zugelassen, weil es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 111 Abs. 2 HPVG F. 1988). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Randnummer 16 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 1000 Berlin 12, schriftlich einzulegen und innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Randnummer 17 Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024926

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.