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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat 7 UE 3062/86 Urteil Erlöschen alter Wasserrechte bei Versäumung der Anmeldefrist § 16 Abs 2 S 1 WHG

Erlöschen alter Wasserrechte bei Versäumung der Anmeldefrist Tatbestand Randnummer 1 Für den Kläger, der im Jahre 1979 den bis dahin seinem Vater gehörenden Grundbesitz in Oberreichenbach übernommen hat, ist ein altes Wasserrecht im Wasserbuch eingetragen. Dieses bezieht sich auf eine Benutzung des an seinem Grundstück in Bierstein-Oberreichenbach vorbeifließenden Reichenbaches für den Betrieb einer Mühle. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger darüber hinaus auch noch ein altes Recht mit dem Inhalt zusteht, das Wasser des oberirdischen Gewässers Reichenbach zu gebrauchen und zu verbrauchen. Oberhalb der Mühle befindet sich in dem Bach eine feste Entnahmestelle, von der Wasser durch eine Rohrleitung in den Viehstall geleitet werden kann. Randnummer 2 Im Oktober 1972 bat Herr Ernst M. - der Vater des Klägers - einen Bekannten, bei der oberen Wasserbehörde (Regierungspräsident in Darmstadt) nach dem Stand der Eintragung eines alten Wasserrechts nachzufragen. Diesem wurde am

  1. Oktober 1972 eine Bescheinigung ausgestellt, daß ein Antrag auf Eintragung eines alten Wasserrechts in das neue Wasserbuch nicht vorliege. Der Antrag sollte angeblich im Jahre 1962 über die Gemeindeverwaltung Oberreichenbach eingereicht worden sein. Ernst M. reichte daraufhin einen Antrag auf Eintragung eines alten Wasserrechts unter dem
  2. Oktober 1972 bei dem Regierungspräsidenten ein. Dieser Antrag bezog sich auf das obengenannte inzwischen eingetragene alte Wasserrecht. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  3. Juni 1975 wandte sich Ernst M. an den Regierungspräsidenten und erhob Einwendungen gegen die Entnahme von Grundwasser aus Tiefbrunnen in anderen Gemarkungen und trug zur Begründung vor, er sei im Besitze einer Sicherstellungsurkunde vom
  4. September 1924, in der dem Betrieb das dauernde Recht sichergestellt sei, das gesamte Wasser des Reichenbachs zum Ge- und Verbrauch zu nutzen. Die Unterlagen lägen zwecks Eintrag in das neue Wasserbuch bei der Dienststelle vor. Desweiteren stünden ihm Bewässerungsrechte (rezessgemäß) für einen Teil seiner Grundstücke zu. Insoweit liege ein Sammelantrag der ehemaligen Gemeinde Oberreichenbach vor. Im Anschluß an diesen Schriftwechsel kam es zu einem längeren Streit zwischen den Beteiligten und dem Wasserwirtschaftsamt über die Frage, ob den Behörden von Herrn M. eine Sicherstellungsurkunde über das weiter geltend gemachte Wasserrecht überreicht worden sei und wo diese verblieben sei. Randnummer 4 Durch Bescheid vom
  5. August 1982 lehnte der Regierungspräsident in Darmstadt den Antrag aus dem Jahre 1962 auf Anerkennung und Eintragung eines "alten Rechts" auf Nutzung des Wassers des Reichenbachs zum Tränken von Vieh in das Wasserbuch ab. Zur Begründung führte er aus, das Bestehen eines derartigen alten Rechts sei nicht nachgewiesen. Randnummer 5 Den hiergegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies der Regierungspräsident durch Widerspruchsbescheid vom
  6. Januar 1983 zurück. Randnummer 6 Bereits mit Schriftsatz vom
  7. Oktober 1982 hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eine Feststellungsklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß der jeweilige Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung Oberreichenbach Flur ..., Flurstück ..., derzeit Herr Manfred M., das dauernde Recht besitzt, das Wasser des Reichenbachs zum Gebrauch und Verbrauch zu nutzen. Randnummer 7 Zur Begründung trug der Kläger vor: Über das Bürgermeisteramt der damaligen Gemeinde Oberreichenbach sei bereits im Jahre 1962 das alte Wasserrecht zur Eintragung in das neue Wasserbuch angemeldet worden. Der Rechtsvorgänger des Klägers habe auch eine Sicherstellungsurkunde über die Feststellung des alten Wasserrechts im Besitz gehabt, die er bei der Behörde eingereicht habe, die dort aber abhanden gekommen sei. Randnummer 8 In der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger, unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidenten vom
  8. August 1982 und
  9. Januar 1983 den Beklagten zu verpflichten, in das Wasserbuch einzutragen, daß der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Oberreichenbach Flur ..., Flurstück ... das dauernde Recht besitzt, das Wasser des Reichenbachs zum Gebrauch und Verbrauch mit der Maßgabe zu benutzen, daß der Fischbestand nicht gefährdet wird. Randnummer 9 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Er führte aus, daß das Bestehen eines alten Rechtes nicht nachgewiesen sei. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht erhob Beweis über die Frage, ob der Großvater des Klägers im Besitz einer Sicherstellungsurkunde der Regierung Kassel über das geltend gemachte Wasserrecht gewesen ist, durch Vernehmung des Zeugen S. (ehem. Bürgermeister). Randnummer 12 Durch Urteil vom
  10. September 1986 wies das Verwaltungsgericht die Klage mit folgender Begründung ab: Die Ablehnung der Eintragung eines alten Wasserrechts in das Wasserbuch sei rechtmäßig. Ein solches Recht sei nur dann einzutragen, wenn es entweder nachgewiesen oder ausreichend glaubhaft gemacht sei. Beides sei nicht der Fall. Der Kläger habe nicht den Nachweis führen können, daß eine Sicherstellungsurkunde mit dem von ihm behaupteten Inhalt tatsächlich existiert habe. Das Gericht könne das Bestehen eines alten Rechts auch nicht als glaubhaft gemacht ansehen. Gegen ein solches Recht sprächen alle bekanntgewordenen Umstände. Randnummer 13 Gegen das am
  11. Oktober 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  12. November 1986 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Das alte Wasserrecht bestehe nach wie vor. Es sei auch rechtzeitig zur Eintragung in das Wasserbuch - zusammen mit dem anderen alten Wasserrecht - im Jahre 1962 angemeldet worden. Die Anmeldung sei bei der Gemeindeverwaltung der damaligen Gemeinde Oberreichenbach abgegeben worden. Die Gemeinde habe sie über das Landratsamt Gelnhausen weitergegeben. Randnummer 14 Entweder beim Landratsamt oder infolge der vieljährigen Nichtbearbeitung beim Regierungspräsidenten sei die Anmeldung abhanden gekommen. Ein solcher Fall des Verschuldens im Bereich der Behörden könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß der jeweilige Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung Oberreichenbach, Flur ..., Flurstück ..., derzeit der Kläger, das dauernde Recht besitzt, das Wasser des Reichenbaches zum Gebrauch und Verbrauch mit der Maßgabe zu nutzen, daß der Fischbestand nicht gefährdet wird. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er beruft sich auf den Inhalt des angefochtenen Urteils und führt aus, der ehemalige Bürgermeister könne heute naturgemäß nichts mehr darüber sagen, welche Anträge auf Eintragung in das Wasserbuch ihm vorgelegen hätten. Randnummer 18 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 19 Der Senat hat Beweis über die Frage erhoben, ob und gegebenenfalls wann eine Anmeldung des Rechtsvorgängers des Klägers für das streitbefangene alte Wasserrecht bei der wasserbuchführenden Behörde eingegangen ist, durch Vernehmung des Zeugen P.. Auf den Inhalt der Niederschrift über die Beweisaufnahme vom
  13. August 1988 wird Bezug genommen. Randnummer 20 Im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt und die Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidenten in Darmstadt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung, über die der Senat gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig aber nicht begründet. Randnummer 22 Die auf Anregung des Senats im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Gegen die Feststellungsklage bestehen auch gemäß § 43 Abs. 2 VwGO keine Bedenken; hiernach kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Letzteres ist hier nicht der Fall. Eine verbindliche Feststellung des Bestehens eines Wasserrechts kann der Kläger nur durch eine Feststellungsklage erreichen. Eine Gestaltungsklage mit dem Ziel, das alte Wasserrecht in das Wasserbuch einzutragen, würde ihm nicht die gleiche rechtliche Stellung verschaffen können wie eine Feststellungsklage; die Eintragung in das Wasserbuch ist nämlich nur deklaratorisch. Das Bestehen des Wasserrechts könnte deshalb auch nach einer Eintragung seitens der Wasserbehörde dem Eingetragenen streitig gemacht werden. Das ist nicht der Fall, wenn zwischen den Beteiligten ein Feststellungsurteil über das Bestehen des Wasserrechts ergangen ist. Randnummer 23 Die von dem Kläger begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, weil dem Kläger das geltend gemachte Wasserrecht nicht zusteht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er oder sein Vater früher Inhaber eines entsprechenden Wasserrechts war. Ein früher etwa bestehendes altes Wasserrecht des Klägers mit dem von ihm in diesem Verfahren geltend gemachten Inhalt ist nämlich auf jeden Fall gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WHG erloschen. Das Land Hessen hat von der Möglichkeit des § 16 Abs. 2 Satz 1 WHG Gebrauch gemacht, die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse öffentlich aufzufordern, diese binnen einer Frist von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Durch § 119 des Hessischen Wassergesetzes vom
  14. Juli 1960 (GVBl. S. 69) ist die oberste Wasserbehörde, damals der Hessische Minister für Landwirtschaft und Forsten, ermächtigt worden, die Aufforderung nach § 16 Abs. 2 WHG zu erlassen und im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. Diese Aufforderung ist durch Erlaß des zuständigen Ministers vom
  15. Juli 1961 erfolgt und im Staatsanzeiger von 1961, S. 863, veröffentlicht worden. Die Aufforderung entspricht den Anforderungen des § 16 Abs. 2 WHG und des § 119 HWG. Die Anmeldung war hiernach bei dem zuständigen Regierungspräsidenten als der oberen Wasserbehörde vorzunehmen. Dies ist die Behörde, die das Wasserbuch führt. Einer Anmeldung hätte das alte Wasserrecht bedurft, weil es nicht im Sinne des § 16 WHG bekannt war. Bekannt im Sinne dieser Vorschrift ist ein Wasserrecht nach Auffassung des Senats nur dann, wenn es der Behörde, die das Wasserbuch zu führen hat, bekannt ist (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz,
  16. Aufl., Anm. 2a zu § 16 WHG). Nur eine solche Auslegung wird dem Zweck des § 16 WHG gerecht. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine Art Aufgebotsverfahren. Derartige Verfahren dienen dazu, Rechtsklarheit über das Bestehen bestimmter Rechte herbeizuführen. Diese Rechtsklarheit ist in vorliegendem Falle insbesondere für die künftige Gewässerbewirtschaftung von Bedeutung, denn die Wasserbehörde muß bei der Zulassung weiterer Gewässerbenutzungen solche Benutzungen, die aufgrund früherer Zulassungen, insbesondere auch alter Rechte möglich sind, berücksichtigen. Dies ist zuverlässig nur dann möglich, wenn die Gewässerbenutzungen im Wasserbuch eingetragen sind. Darüber hinaus gibt das Wasserbuch auch denjenigen, die die Zulassung von Wasserbenutzungen betreiben wollen, Auskunft über bestehende Benutzungen und ermöglicht ihnen damit eine richtige Einschätzung der Aussichten für ihre eigenen Anträge. Ließe man die Kenntnis irgendeiner staatlichen Behörde genügen, so wäre dieser Zweck der Regelung nicht erfüllt. Der Ansicht von Sieder-Zeitler (Wasserhaushaltsgesetz, § 16 WHG Anm. 9), wonach die Wasserbehörden als Einheit betrachtet werden müssen und es darauf ankommt, ob irgendeine Wasserbehörde Kenntnis hat - wobei allerdings an die Form der Kenntnis noch besondere Anforderungen gestellt werden -, vermag der Senat sich deshalb nicht anzuschließen (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom
  17. November 1985 - 7 UE 1030/84 -). Es reicht vorliegend für das "Bekanntsein" eines alten Rechts im Sinne des § 16 WHG also nicht aus, wenn der Rechtsvorgänger des Klägers über die Gemeinde bei dem Landrat als unterer Wasserbehörde einen Antrag eingereicht hat, der nur dieser Behörde Kenntnis von dem Bestehen eines Wasserrechts verschafft hat. Randnummer 24 Eine wirksame Anmeldung hat der Rechtsvorgänger des Klägers darüber hinaus nicht vorgenommen. Wie oben bereits ausgeführt, hat die oberste Wasserbehörde in ihrer Aufforderung zur Anmeldung der alten Wasserrechte verlangt, daß die Anmeldung bei dem Regierungspräsidenten erfolgt. Diese ist durch die Ermächtigung des § 16 Abs. 2 Satz 1 WHG, eine Aufforderung zur Anmeldung der alten Wasserrechte zur Eintragung in das Wasserbuch zu erlassen, gedeckt. Der Senat ist aufgrund des Akteninhalts und der Vernehmung des Zeugen P. zu der Überzeugung gelangt, daß eine möglicherweise an anderer Stelle erfolgte Anmeldung des alten Wasserrechts durch den Rechtsvorgänger des Klägers bei dem Regierungspräsidenten in Darmstadt als zuständiger wasserbuchführender Behörde nicht eingegangen ist. Randnummer 25 Auf die Frage, ob der Rechtsvorgänger des Klägers bei der Gemeinde Oberreichenbach tatsächlich einen Antrag auf Eintragung des hier streitigen Wasserrechts abgegeben hat, kommt es nicht an. Einen Dienstweg gibt es für den Bürger nicht. Wenn er sich zur Versendung rechtserheblicher Erklärungen anderer Behörden bedient, so trägt er grundsätzlich das Risiko, daß seine Erklärung bei der zuständigen Behörde eingeht. Es kann hier auch dahingestellt bleiben, ob der möglicherweise auf dem Behördenweg eingetretene Verlust des seine Anmeldung betreffenden Vorgangs als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 16 Abs. 4 WHG anzusehen ist. Wäre das zu bejahen, so hätte der Rechtsvorgänger des Klägers innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses die Anmeldung dieses alten Wasserrechts nachholen können. Auch das ist nicht geschehen. Der Rechtsvorgänger des Klägers hat im Oktober 1972 erfahren, daß keine Anmeldung eines alten Wasserrechts bei der oberen Wasserbehörde vorlag. Er hat daraufhin innerhalb der Frist das alte Wasserrecht für den Mühlenbetrieb angemeldet, eine Anmeldung für das hier streitige Wasserrecht jedoch unterlassen. Andere Gesichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, von dem Eingang der Anmeldung bei der wasserbuchführenden Behörde abzusehen, sind nicht erkennbar. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Randnummer 27 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024938

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