Erledigung der Hauptsache im Berufungsverfahren Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
- Dezember 1984, VI/2 E 2127/83 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger war bis September 1987 in F als Rechtsanwalt tätig. Am 27.09.1983 schloß er mit der Beigeladenen einen von ihm verfaßten Berufsausbildungsvertrag, dessen Bestandteil eine ebenfalls vom Kläger verfaßte Berufsausbildungsordnung war. Gegenstand des Vertrages war die Ausbildung der Beigeladenen zur Rechtsanwaltsgehilfin. Mit am 07.10.1983 bei der Rechtsanwalts- und Notarkammer K eingegangenem Schreiben vom 28.09.1983 beantragte der Kläger die Eintragung dieses Vertrages in das bei der Rechtsanwaltskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. Mit Schreiben vom 14.10.1983 bat er ferner um Eintragung einer weiteren Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag vom 27.09.1983, die eine Änderung der vereinbarten Vergütung sowie eine Ergänzung der Berufsausbildungsordnung zum Gegenstand hatte. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 24.10.1983 lehnte die Beklagte die Eintragung des Ausbildungsvertrages sowie der Zusatzvereinbarung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse unter Rückgabe der Unterlagen ab. Sie führte u.a. aus, der übersandte Berufsausbildungsvertrag entspreche in mehreren Punkten nicht den gesetzlichen Vorschriften und enthalte Passagen, die in Berufsausbildungsverträgen nach dem Berufsbildungsgesetz nicht zulässig seien. Darüber hinaus bestünden Bedenken gegen den Abschluß eines Ausbildungsvertrages, weil ein Verfahren gegen den Kläger betreffend die Untersagung der Einstellung von Auszubildenden gemäß § 24 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) noch nicht abgeschlossen sei. Randnummer 3 Mit seinem hiergegen am 27.10.1983 eingelegten Widerspruch rügte der Kläger, daß die Beklagte nur globale Einwände gegen den Vertragstext erhoben habe, ohne im einzelnen mitzuteilen, welche Bestimmungen sie für rechtswidrig halte. Gleichzeitig legte er eine weitere Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag vom 27.09.1983 vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird und deren Eintragung er ebenfalls beantragte. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 21.11.1983 übersandte daraufhin die Beklagte dem Kläger Formulare zum Abschluß von Ausbildungsverträgen, die von der Bundesrechtsanwaltskammer in Zusammenarbeit mit dem Bundesausschuß für Berufsausbildung erstellt worden sind und die üblicherweise von den Kammermitgliedern benutzt werden. Sie führte in dem Schreiben weiter aus: "Wenn Sie gemäß diesem Vertrag uns einen Ausbildungsvertrag mit Frl. J ohne Zusätze und Streichungen, soweit sie nicht sachlich bedingt sind, einreichen, würde im Augenblick der Eintragung des Berufsausbildungsvertrages nichts im Wege stehen, es sei denn, der Präsident des Oberlandesgerichts F würde die Untersagung des Einstellens und Ausbildens durch Sie beschließen". Von dieser ihm angebotenen Möglichkeit machte der Kläger jedoch in der Folgezeit keinen Gebrauch. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.1983, dem Kläger zugestellt am 12.12.1983, wies das Präsidium der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, einzelne (näher bezeichnete) Bestimmungen des Ausbildungsvertrages und der Berufsausbildungsordnung entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel, ob der Kläger überhaupt imstande sei, die vereinbarte Ausbildungsvergütung zu zahlen, da er in mehreren Fällen darauf hingewiesen habe, daß sein Einkommen so gering sei, daß er zur Zahlung des vollen Kammerbeitrages nicht in der Lage sei. Entscheidend für die Nichteintragung des Ausbildungsvertrages sei im übrigen aber die Tatsache, daß erhebliche Zweifel an der persönlichen und fachlichen Eignung des Klägers als Ausbilder bestünden. Diese Zweifel gründeten sich auf das gesamte Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten bzw. deren Präsidenten und seiner Ehefrau. Der Kläger habe einfachste Standespflichten nicht beachtet. Darüber hinaus sei in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren der Verdacht aufgetaucht, daß die Schuldfähigkeit des Klägers beeinträchtigt sei. Eine Eintragung des Berufsausbildungsvertrages komme auch wegen des Beschlusses des Berufsausbildungsausschusses der Rechtsanwaltskammer vom 10.02.1976 nicht in Betracht, wonach Auszubildende nur bis zur Erreichung des Verhältnisses von einer Fachkraft zu einem Ausbildenden eingestellt dürften. Der Kläger beschäftige jedoch keine Fachkräfte. Randnummer 6 In einem Schreiben vom 09.12.1983 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts F dem Kläger mit, daß er aufgrund des vorliegenden Tatsachenmaterials zu dem Ergebnis gelangt sei, daß die Voraussetzungen für eine Untersagung des Einstellens und des Ausbildens nach § 24 BBiG nicht vorlägen, so daß er das Verfahren abgeschlossen habe. Randnummer 7 Bereits am 17.11.1983 hatte der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er mit näherer Begründung die Verpflichtung der Beklagten zur Eintragung des genannten Ausbildungsvertrages die bei ihr geführte Ausbildungsliste begehrte. Randnummer 8 Der Kläger beantragte im ersten Rechtszug zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.1983 und des Widerspruchsbescheides vom 07.12.1983 zu verpflichten, den Ausbildungsvertrag mit der Beigeladenen vom 27.09.1983 in der Fassung der Zusatzvereinbarungen vom 14.10.1983 und 26.10.1983 dem wesentlichen Inhalt nach in das Berufsausbildungsverzeichnis einzutragen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie äußerte Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers und bezog sich ansonsten im wesentlichen auf ihre Ausführungen im Vorverfahren. Randnummer 11 Durch Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 11.01.1984 wurde Frau ... J gemäß § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene stellte keinen Antrag. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht Kassel verpflichtete durch Urteil vom 13.12.1984 unter Aufhebung des Bescheids vom 24.10.1983 und des Widerspruchsbescheids vom 07.12.1983 die Beklagte, den Ausbildungsvertrag des Klägers mit der Beigeladenen vom 27.09.1983 in der Fassung der Zusatzvereinbarungen vom 14.10.1983 und 26.10.1983 dem wesentlichen Inhalt nach in das Berufsausbildungsverzeichnis einzutragen. Das Gericht führte im wesentlichen aus, die Klage sei zulässig und begründet. Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit des Klägers bestünden nicht. Der Berufsausbildungsvertrag in der Fassung, die er durch die Zusatzvereinbarungen erfahren habe, entspreche auch den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes und der Verordnung über die Ausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen vom 24.08.
- Die Beanstandungen der Beklagten gegen den vereinbarten Vertragstext griffen nicht durch. Der Kläger besitze auch die nach § 20 BBiG erforderliche fachliche und persönliche Eignung zur Einstellung von Auszubildenden. § 88 BBiG enthalte die ausdrückliche gesetzliche Vermutung, daß die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse für den jeweiligen Ausbildungsberuf derjenige besitze, der zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sei. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger. Auch die Ausnahmeregelung des § 24 BBiG treffe auf den Kläger nicht zu, nachdem der Präsident des Oberlandesgerichts F dem Kläger mit Schreiben vom 09.12.1983 ausdrücklich mitgeteilt habe, daß er aufgrund der vorliegenden Tatsachen keine Voraussetzungen sehe, eine Maßnahme nach § 24 Abs. 1 BBiG zu ergreifen und er das Verfahren deshalb abgeschlossen habe. Die von der Beklagten angeführten Beispiele aus dem zugegebenermaßen angespannten Verhältnis zwischen ihr und dem Kläger könnten die gesetzliche Vermutung der fachlichen Eignung im Sinne von § 88 BBiG nicht erschüttern. Die Beigeladene habe ferner in der mündlichen Verhandlung auf Befragen angegeben, entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen bezahlt zu werden. Gegen die Eignung der Ausbildungsstätte bestünden ebenfalls keine Bedenken. Ein angemessenes Verhältnis zwischen Auszubildenden und Ausbildern sei gewahrt. Der Kläger sei als Rechtsanwalt selbst die erforderliche Fachkraft, der vorliegend eine Auszubildende gegenüberstehe. Die darüber hinaus von der Beklagten gemachten Einwendungen seien objektiv falsch. Randnummer 13 Gegen dieses ihr am 03.01.1985 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.02.1985 Berufung eingelegt, mit der sie mit näherer Begründung die Abänderung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung erstrebte. Randnummer 14 Nachdem die Beigeladene die Ausbildung beendet und am 02.07.1985 die Prüfung als Rechtsanwaltsgehilfin mit der Note "gut" bestanden hatte, erklärte die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Kläger lehnte es in der Folgezeit ab, das Verfahren ebenfalls in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Er beantragte vielmehr, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise,
- festzustellen, daß die Berufungsklägerin verpflichtet war, den Ausbildungsvertrag zwischen dem Berufungsbeklagten und der Beigeladenen einzutragen und insoweit das erstinstanzliche Urteil neu zu fassen,
- festzustellen, daß die Berufungsklägerin nicht berechtigt ist, Ausbildungsverträge zwischen dem Berufungsbeklagten und einem Auszubildenden wegen Bedenken an dessen persönlicher oder fachlicher Eignung zu verweigern, solange ihm nicht das Ausbilden von Rechtsanwaltsgehilfenlehrlingen von Gesetzes wegen generell versagt ist. Randnummer 15 Mit Verfügung vom 06.02.1987 -- Ng 33 --, auf deren Inhalt verwiesen wird, nahm der Präsident des Landgerichts F die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung i.V.m. §§ 16, 24 Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Runderlaß des Hessischen Ministers der Justiz vom 31.05.1967 zurück. Gegen diese Verfügung stellte der Kläger am 10.02.1987 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der durch Beschluß des
- Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 08.09.1987 -- 2 EGH 3/87 -- zurückgewiesen wurde. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluß des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs vom 25.04.1988 -- AnwZ (B) 54/87 -- ebenfalls zurückgewiesen. Der Kläger wurde daraufhin am 03.05.1988 bzw. am 14.05.1988 in der bei dem Präsidenten des Landgerichts F geführten Liste der Rechtsanwälte gelöscht. Randnummer 16 Mit Schriftsatz vom 17.03.1987 nahm der Kläger die von ihm gestellten Hilfsanträge wieder zurück. Er teilte ferner dem Senat mit Schriftsatz vom 01.10.1987 mit, daß er seine "Kanzlei eingestellt und die Angestellten entlassen" habe. Seinen Angaben zufolge ist er seit Mitte 1987 in F als Unternehmensberater tätig. Randnummer 17 Der Kläger räumt zwar ein, daß infolge der Beendigung der Ausbildung der Beigeladenen eine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei. Er ist jedoch der Auffassung, er müsse gleichwohl das Verfahren in der Hauptsache nicht für erledigt erklären, weil die Hauptsacheerledigung erst nach dem Ende der ersten Instanz und seinem dortigen Obsiegen eingetreten sei. Sein Ziel, die Zurückweisung der Berufung, könne er auch heute noch erreichen, da es nicht durch das Ende der Ausbildung vereitelt worden sei. Hingegen sei mit dem Wegfall der Ausbildung die Beschwer in der Hauptsache für die Berufungsklägerin weggefallen, weil gegen sie das erstinstanzliche Urteil nicht mehr vollstreckt werden könne. Daher habe sich die Berufung in der Hauptsache für die Beklagte erledigt. Im übrigen sei er auch im Rahmen seiner jetzigen Tätigkeit als Unternehmensberater im Sinne des Berufsbildungsgesetzes berechtigt, Bürokaufleute auszubilden und sie bei der Industrie- und Handelskammer anzumelden. Da auch die Beigeladene sich in einem festen Arbeitsverhältnis befinde, verheiratet sei und gut verdiene, und ihr insbesondere auch bei einem Erfolg der Berufung ihre Prüfung nicht mehr aberkannt werden könne, gebe es "keinen vernünftigen Anlaß zu einer Entscheidung nur über die Verfahrenskosten womöglich noch nach der Billigkeitsklausel des § 91 a ZPO". Randnummer 18 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Randnummer 20 Sie vertritt die Auffassung, das Verfahren sei in der Hauptsache erledigt, weil zum einen das Ausbildungsverhältnis der Beigeladenen erfolgreich beendet und im übrigen die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft rechtskräftig zurückgenommen worden sei. Ansonsten wiederholt sie im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände), das von der Beklagten eingereichte psychiatrische Gutachten des Dr. med. G. P vom 08.12.1986, 1 Heft mit Verwaltungsvorgängen der Beklagten sowie zwei Bände Akten des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer K -- AnwSt (B) 6/83 -- Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Auf die Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht dadurch unzulässig geworden, daß das Ausbildungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen beendet ist und die Beigeladene die Prüfung für den Beruf der Rechtsanwaltsgehilfin bestanden hat. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, infolge dieser Umstände sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung entfallen, weil das angefochtene Urteil hinsichtlich des Verpflichtungsausspruchs nicht mehr vollstreckt werden könne, vermag der Senat dem nicht beizupflichten. Ob eine derartige Vollstreckung des Verpflichtungsausspruchs in dem erstinstanzlichen Urteil, sofern es rechtskräftig würde, noch möglich wäre, kann hier dahinstehen. Die Beklagte ist nämlich durch die angefochtene Entscheidung nach wie vor beschwert, weil sie im ersten Rechtszug unterlegen ist und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Diese Beschwer besteht unabhängig davon fort, ob hinsichtlich des Streitgegenstandes des Klageverfahrens eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist oder nicht. Randnummer 24 Die mit dem Ziel der Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage eingelegte Berufung ist auch begründet. Randnummer 25 Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 25.07.1985, mit dem sie das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, ausdrücklich nur einen Kostenantrag gestellt. Der Senat ist aber insoweit an den Wortlaut des mündlich gestellten Antrags nicht gebunden, sondern hat vielmehr das im Antrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck gekommene Rechtsschutzziel zu ermitteln (vgl. BVerwGE 60, 144 ff. 149; Kopp, VwGO,
- Auflage 1986, RdNrn. 2 bis 4 zu § 88 m.w.N.). Das Ziel der Berufung der Beklagten ist es jedoch nach wie vor, unter Abänderung der für sie ungünstigen erstinstanzlichen Entscheidung die Abweisung der Klage jedenfalls dann zu erreichen, wenn nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten das Streitverfahren auf andere Weise würde beendet werden können. Eine solche Sachlage ist jedoch hier gegeben; denn der Kläger hat es bis zuletzt abgelehnt, eine entsprechende Erledigungserklärung abzugeben, so daß eine Beendigung des Verfahrens durch dessen Einstellung in analoger Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO und eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nicht in Betracht kommt. Randnummer 26 Angesichts der Beendigung der Ausbildung und des Bestehens der Abschlußprüfung durch die Beigeladene ist allerdings offenkundig, daß der Rechtsstreit tatsächlich in der Hauptsache erledigt ist. Das ist auch zwischen den Hauptbeteiligten des Verfahrens offensichtlich nicht streitig. Randnummer 27 Wie das Bundesverwaltungsgericht (MDR 1970, 261) in einem vergleichbaren Fall ausgeführt hat, kann der Kläger unter solchen Umständen eine Klageabweisung nur vermeiden, wenn er den Rechtsstreit gemäß § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache für erledigt erklärt und damit auf den Kostenpunkt beschränkt oder wenn er bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergeht, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur im Anschluß an die Anfechtungsklage, sondern auch im Anschluß an die Verpflichtungsklage zulässig ist (vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Die Berücksichtigung eines den Anspruch erledigendes Ereignisses durch eine derartige Änderung des bisherigen Klageantrags ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) zur Vermeidung der Abweisung der Klage sowohl erforderlich in den Fällen, in denen der Kläger nach dem Unterliegen in früheren Instanzen als Rechtsmittelführer in der Berufungsinstanz seinen Antrag unmittelbar weiterverfolgt als auch in den Fällen, in denen er -- wie hier -- in einer früheren Instanz obsiegt hat und nunmehr im Rechtsmittelverfahren das ihm günstige (erstinstanzliche) Urteil mit dem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels verteidigt. Randnummer 28 Der Kläger hat im vorliegenden Fall von der Möglichkeit, entweder den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und damit auf den Kostenpunkt zu beschränken oder durch einen Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag eine feststellende Sachentscheidung über das erledigte Begehren zu erreichen, keinen Gebrauch gemacht. Er hat, obwohl er auf die oben genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch Verfügung des Berichterstatters des Senats vom 10.11.1988 ausdrücklich hingewiesen worden war, auch in der mündlichen Verhandlung (lediglich) seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung aufrechterhalten. Indem er sich auf diesen Antrag beschränkt hat, verfolgt er in dem Rechtsstreit nach wie vor das ursprüngliche Klagebegehren weiter, obwohl diesem durch die tatsächliche zwischenzeitliche Entwicklung (Ende des Ausbildungsverhältnisses und Bestehen der Prüfung durch die Beigeladene) die Grundlage entzogen worden ist und die gleichwohl mit dem ursprünglichen Klageziel weiterverfolgte Klage deshalb unzulässig geworden ist (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 12.01.1982, IX OE 5/79; BVerwG, DVBl. 1960, 140 f; BFH, NJW 1980, 1592; Kopp, a.a.O., RdNr. 9 zu § 161 und RdNr. 55 zu § 113). Randnummer 29 Die Berufung der Beklagten muß deshalb Erfolg haben und führt zur Aufhebung des den erledigten Anspruch zuerkennenden Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13.12.1984, ohne daß es darauf ankommt, ob das Verpflichtungsbegehren seinerzeit begründet war oder nicht (vgl. BVerwG, MDR 1970, 261 f; Hess.VGH, Urt.v. 12.01.1982, a.a.O.). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024940
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