Antragsgegner und Widerspruchsbehörde beim Widerruf einer Gaststättenerlaubnis Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 19. September 1988, I/1 H 1086/88 Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen ist zutreffend. Randnummer 2 Die Beschwerdeführerin vertritt zu Unrecht die Auffassung, daß nicht sie, sondern allein der dritte Verfahrensbeteiligte, das Land Hessen, als Antragsgegner für den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Betracht komme. Richtig ist zwar, daß der Landrat des Landkreises G für das Land Hessen unter dem Datum vom 27.07.1988 die sofortige Vollziehung des Bescheides des Magistrats der Beschwerdeführerin vom 20.01.1986 angeordnet hat. Richtiger Gegner für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist jedoch diejenige Behörde, deren Verwaltungsakt aufgrund eines dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Beschlusses nicht mehr vollzogen werden könnte. Die Verwaltungsgerichtsordnung knüpft nämlich für das Klageverfahren in § 78 Abs. 1 Nr. 1 die Prozeßführungsbefugnis auf Seiten des Beklagten an die Behörde an, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist im vorliegenden Fall der Magistrat der Beschwerdeführerin. Dem Gesetz lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die Prozeßführungsbefugnis im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO abweichend geregelt werden soll. Insbesondere erscheint § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO dem beschließenden Senat nicht als geeignete Stütze für eine unterschiedliche Behandlung beider Verfahrensarten. Nach der genannten Bestimmung kann ein Widerspruchsbescheid dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwerde enthält. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die über den Widerspruch entscheidende Behörde ändert jedoch am Inhalt des Verwaltungsakts nicht. Im übrigen stellt § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine zwingende Regelung der Prozeßführungsbefugnis auf Seiten des Beklagten dar, weil er dem Kläger im Falle einer zusätzlichen selbständigen Beschwer durch den Widerspruchsbescheid eine Wahlmöglichkeit einräumt, ob er lediglich den Widerspruchsbescheid oder nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO den ursprünglichen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides angreifen will. Im zweiten Falle verbleibt es aufgrund der vom Kläger getroffenen Wahl für die Prozeßführungsbefugnis auf der Beklagtenseite ohnehin bei dem Grundsatz des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Randnummer 3 Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluß erweist sich auch insoweit als zutreffend, als er die aufschiebende Wirkung der von dem Kläger erhobenen und bei dem Verwaltungsgericht unter dem Az.: I/1 E 2363/87 geführten Klage wiederherstellt. Da der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung Anlaß zu Mißverständnissen geben kann, sei der Klarstellung halber darauf hingewiesen, daß sich die Klage ausdrücklich und in zutreffender Anlehnung an § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den oben genannten Bescheid der Beschwerdeführerin vom 20.01.1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Landkreises G vom 30.11.1987 richtet. Randnummer 4 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Landrat des Landkreises G für die Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den auf § 15 Abs. 2 des Gaststättengesetzes gestützten Widerruf der ihm erteilten Gaststättenerlaubnis und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zuständig war. Randnummer 5 Für den Erlaß des Widerspruchsbescheides ist nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich die nächsthöhere Behörde zuständig. Zugleich sieht § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor, daß die Behörde, die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders anordnen kann. Welche Behörde als nächsthöhere Behörde anzusehen ist, ist dem Landesrecht zu entnehmen. Randnummer 6 Nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften ist der Regierungspräsident als nächsthöhere Behörde anzusehen. Die Universitätsstadt G gehört zum Landkreis G, wie sich aus Art. 1 § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neugliederung des L-Gebiets und zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sowie zur Regelung sonstiger Fragen der Verwaltungsreform vom 10.07.1979 (GVBl. I S. 179) ergibt. Aus der Kreiszugehörigkeit der Beschwerdeführerin lassen sich allerdings keine Rückschlüsse auf Zuständigkeiten des Landrates des Landkreises G ziehen. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 05.09.1988 -- 8 OE 132/83 -- ausgeführt hat, ist als für den Erlaß des Widerspruchsbescheides zuständige nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO die für die Aufsicht zuständige Behörde anzusehen. Dies ist bei Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern wie der Beschwerdeführerin gemäß § 136 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung -- HGO -- der Regierungspräsident. Die in der Verwaltungspraxis verbreitete Auffassung, daß diese Bestimmung nur die Kommunalaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten, nicht dagegen auch die hier interessierende Fachaufsicht in Weisungsangelegenheiten betreffe (so auch Schneider/Jordan, § 136 Erläuterung I i.V.m. § 11 Erläuterung II), läßt sich mit dem Zusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang bringen. Nach § 135 Satz 1 HGO soll nämlich die Aufsicht des Staates über die Gemeinden sicherstellen, daß die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet und daß die im Rahmen der Gesetze erteilten Weisungen (§ 4) befolgt werden. Damit nimmt die Gemeindeordnung bei der Regelung der Aufsicht selbst ausdrücklich auf die in § 4 HGO im Rahmen der Grundlagen der Gemeindeverfassung angesprochenen Weisungsaufgaben Bezug. Randnummer 7 Soweit die Ausführung der bundesrechtlichen Bestimmungen des Gaststättengesetzes die Anwendung der Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung -- HSOG -- zuläßt, wie dies etwa bei Vorschriften über die behördlichen Zuständigkeiten der Fall ist, ergibt sich nichts anderes. Bei dem Widerruf gaststättenrechtlicher Erlaubnisse handelt es sich nicht um eine der Vollzugspolizei oder den allgemeinen Polizeibehörden nach § 1 Abs. 2 HSOG (hinsichtlich der allgemeinen Polizeibehörden i.V.m. § 62 HSOG und mit § 1 der Zuweisungsverordnung v. 18.07.1972, GVBl. I S. 255, geändert durch Art. 20 des Landesrechtsanpassungsgesetzes v. 04.09.1974, GVBl. I S. 361) obliegende Aufgabe der Gefahrenabwehr. Vielmehr liegt eine sonstige Aufgabe der Gefahrenabwehr vor, die nach § 1 Abs. 3 HSOG eine allgemeine Verwaltungsaufgabe darstellt und unter entsprechender Anwendung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Landkreisen und den Gemeinden wahrgenommen wird, soweit nicht die Zuständigkeit einer Behörde der Landesverwaltung gesetzlich begründet ist. Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausführt, ist hier die Gaststättenverordnung vom 21.04.1971 (GVBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.10.1974 (GVBl. I S. 551) einschlägig. Nach § 1 Abs. 1 aaO sind in Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern für die Ausführung des Gaststättengesetzes die Gemeindevorstände zuständig, so daß im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Magistrats der Beschwerdeführerin für den Erlaß des Widerrufsbescheides vom 20.01.1986 gegeben ist. Die Aufsicht über die Tätigkeit von Behörden der allgemeinen Verwaltung bei der Gefahrenabwehr wird in § 56 HSOG angesprochen. Danach können die fachlich zuständigen Minister und die Regierungspräsidenten den Kreisausschüssen und den Gemeindevorständen allgemeine Weisungen erteilen (Abs. 1 Satz 1). Die Landräte können den Gemeindevorständen allgemeine Weisungen erteilen, soweit ihnen die Aufsicht obliegt (Abs. 1 Satz 2). Wann dies der Fall ist, regelt das Gesetz in der gleichen Bestimmung in Abs. 2 durch eine Verweisung auf den Siebenten Teil der Hessischen Gemeindeordnung und damit auf die oben bereits herangezogenen Vorschriften. Es ergibt sich wiederum aus § 136 Abs. 2 Satz 1 HGO , daß nicht der Landrat, sondern der Regierungspräsident für die Aufsicht zuständig ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024947
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