Kostentragung nach Hauptsacheerledigung - hier: Versagung einer Waldrodungsgenehmigung Gründe Randnummer 1 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit um die Erteilung einer forstrechtlichen Genehmigung zur Waldrodung auf einem zur Bebauung durch den Deutschen Sportbund vorgesehenen Grundstück im Frankfurter Stadtwald übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Deutsche Sportbund einen positiven Bauvorbescheid für die Bebauung eines benachbarten Grundstücks erhalten hat. Randnummer 2 Danach ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, daß das erstinstanzliche Urteil wirkungslos ist (§ 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Randnummer 3 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der Erledigung, die Kosten des gesamten Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Bei streitigem Verfahrensausgang wäre sie in der Sache unterlegen gewesen. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 25.05.1988. Diese Bezugnahme gilt allerdings mit der Einschränkung, daß der Senat die auf Blatt 15 bis 16 Mitte des Urteils behandelten und dort bejahten Fragen, ob die Waldrodung Interessen der Landesplanung und Raumordnung gefährdet, offenläßt. Im Rahmen einer Kostenentscheidung sieht der Senat davon ab, in die zwischen den Beteiligten umstrittene Problematik näher einzudringen, ob die ursprünglich streitbefangene Rodungsfläche im Regionalen Raumordnungsplan für die Planungsregion Südhessen vom 22.12.1986 (StAnz. 1987, S. 388), Karte Siedlung und Landschaft, Maßstab 1 : 100.000 im Regionalen Grünzug und außerhalb einer Siedlungsfläche, Zuwachs liegt, weil es darauf im Ergebnis nicht entscheidend ankommt. Randnummer 4 Die Rodungsgenehmigung ist gemäß § 11 Abs. 2 HForstG mit Verfügung des Beklagten vom 28.04.1986 zu Recht versagt worden, weil sonst die Interessen des Naturschutzes gefährdet gewesen wären und die Interessen der Klägerin als Waldbesitzerin und als Grundstückseigentümerin, die ein Erbbaurecht an den Deutschen Sportbund vergeben hat, selbst bei einem gewissen Gemeinwohleinschlag dieser Interessen in der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 HForstG und den §§ 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 12, 7 Abs. 1 und 2 HENatG vorzunehmenden Abwägung nicht als vorrangig anzusehen sind. Dem Frankfurter Stadtwald im streitbefangenen Bereich und überhaupt für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts überragend wichtige Waldfunktionen zu, wie die als Wasserspeicher, Luftfilter und Klimafaktor, außerdem als Naherholungsgebiet. Randnummer 5 Das streitbefangene Grundstück befindet sich in einem zentralen Bereich des Stadtwaldes, der bei der Beseitigung eines mit Buche unterbauten, über 100-jährigen Kiefernbestandes auf einem etwa 4.000 qm großen Grundstück weiter entwertet würde. Dabei stellt die Beseitigung des alten Baumbestandes im übrigen auch eine nach § 2 der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Stadt Frankfurt am Main vom 31.07.1972 (Mitteilungen 1972, S. 275) unzulässige Naturschädigung dar. Nimmt man darüber hinaus in den Blick, daß es lediglich um die bauliche Vergrößerung eines in einer Großstadt wie Frankfurt häufig vorkommenden Verwaltungskomplexes geht, dessen administrative Einheit ohnehin schon durchbrochen ist, während auf der anderen Seite nicht einmal ein Teilausgleich für den Natureingriff dargelegt oder ersichtlich ist, bleibt es im Ergebnis dabei, daß es sich naturschutzrechtlich um einen vermeidbaren und nicht ausgleichbaren Eingriff im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 HENatG und eine unzulässige Naturschädigung nach § 2 der einschlägigen Landschaftsschutzverordnung handelt, weshalb die forstrechtliche Genehmigung zur Waldrodung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 HForstG zu Recht versagt worden ist. Randnummer 6 Zusätzlich ist zu berücksichtigen, daß die beabsichtigte Bebauung im Hinblick auf den nach § 8 Abs. 3 HBO erforderlichen Waldabstand offenbar weitere Rodungen erforderlich gemacht hätte. Randnummer 7 Die in Übereinstimmung mit den Vorschlägen der Beteiligten und dem Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG. Randnummer 8 Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, Art. 2 § 8 EntlG, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024951
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