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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat 2 TP 3590/88, 2 TH 3367/88 Beschluss Bewertung einer nicht oder nicht rechtzeitig abgegebenen Aufsichtsarbe

Bewertung einer nicht oder nicht rechtzeitig abgegebenen Aufsichtsarbeit in der

  1. juristischen Staatsprüfung Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe für das Verfahren des ersten Rechtszugs - unter Beiordnung eines Rechtsanwalts - zu bewilligen. Denn die hierfür im Gesetz aufgestellte Voraussetzung, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten muß (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO), ist vorliegend nicht erfüllt. Der Bescheid des Präsidenten des Justizprüfungsamts vom
  2. Dezember 1987, dessen sofortige Vollziehung durch weiteren, im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründeten Bescheid vom
  3. April 1988 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet worden ist, erweist sich als offensichtlich rechtmäßig; zugleich besteht aus den vom Antragsgegner schriftlich dargelegten Gründen ein die Privatinteressen des Antragstellers übersteigendes besonderes öffentliches Interesse am Vollzug vor dem - zeitlich nicht absehbaren -Eintritt seiner Bestandskraft (vgl. zu diesen Anforderungen Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
  4. Aufl. 1986, Rz. 655, 656). Randnummer 2 Der mit verwaltungsgerichtlicher Klage rechtzeitig angefochtene Bescheid, durch den der Präsident des Justizprüfungsamts die vom Antragsteller im Rahmen der Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung am
  5. November 1987 gefertigte Klausur im öffentlichen Recht wegen nicht rechtzeitiger Abgabe mit der Note "ungenügend (0 Punkte)" bewertet hat, findet seine Rechtsgrundlage in § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 5 des Juristenausbildungsgesetzes - JAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom
  6. November 1985 (GVBl. I S. 212); hinsichtlich der Fassung dieser beiden Vorschriften hat sich durch das mit Wirkung vom
  7. September 1985 in Kraft getretene - gemäß seinem Art. 2 Abs. 2 auf den schon im Januar 1984 in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommenen Antragsteller jedoch nur teilweise anwendbare - Dritte Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom
  8. Oktober 198.5 (GVBl. I S. 175) gegenüber dem früheren Rechtszustand (Fassung vom
  9. Januar 1982, GVBl. I S. 34) keine Änderung ergeben. Randnummer 3 Nach § 43 Abs. 2 JAG finden auf das Prüfungsverfahren der zweiten juristischen Staatsprüfung vorbehaltlich einer abweichenden - hier nicht vorhandenen - gesetzlichen Regelung u.a. die Bestimmungen des § 17 JAG entsprechende Anwendung. § 17 Abs. 5 JAG regelt im einzelnen, in welchen Fällen eine Prüfungsarbeit mit der Note "ungenügend" bewertet wird; diese Rechtsfolge tritt ein, wenn der Bewerber Randnummer 4
  10. aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit erscheint, Randnummer 5
  11. eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder Randnummer 6
  12. die Frist zur Abgabe der Kurzarbeit versäumt. Randnummer 7 Hieraus folgt bereits, daß es außer im Falle des Nichterscheinens zum Klausurentermin (vgl. insoweit die in § 17 Abs. 7 JAG getroffene Regelung) auf ein "Vertretenmüssen" nicht ankommt, vielmehr allein der objektive Tatbestand einer nicht bzw. nicht rechtzeitig abgegebenen Aufsichtsarbeit die Rechtsfolge der Bewertung mit der Note "ungenügend" nach sich zieht. Randnummer 8 Dieses schon aus dem Gesetzeswortlaut gewonnene Ergebnis wird durch die gesetzliche Systematik bestätigt. In deutlicher Gegenüberstellung zu Abs. 5 schreibt nämlich § 17 Abs. 4 JAG vor, daß die Prüfung (insgesamt) für nicht bestanden erklärt wird, wenn der Bewerber aus einem von ihm zu vertretenden Grund Randnummer 9
  13. die Frist zur Abgabe der Hausarbeit versäumt, Randnummer 10
  14. mehr als einen Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit versäumt oder mehrere Aufsichtsarbeiten nicht rechtzeitig abgibt, Randnummer 11
  15. den Termin zur mündlichen Prüfung versäumt. Randnummer 12 Hieran wird deutlich, daß sämtliche aufgeführten Versäumnisse nur dann zu der weitreichenden Folge des Nichtbestehens der Prüfung führen sollen, wenn sie der jeweilige Bewerber zu vertreten hat, während eine einzelne im Sinne des Abs. 5 nicht bzw. nicht rechtzeitig abgegebene Aufsichtsarbeit - unabhängig von den hierfür maßgeblichen Gründen - lediglich bewirkt, daß diese Arbeit mit der Note "ungenügend" zu bewerten ist. Randnummer 13 Auch § 17 Abs. 6 JAG spricht für diese Auslegung. Bestehen Zweifel an der Wahrung einer Abgabefrist oder - wie der Antragsteller für seinen Fall in Anspruch nimmt - daran, ob der Bewerber ein Versäumnis zu vertreten hat, kann der Präsident des Justizprüfungsamts zur Glaubhaftmachung, daß die Frist gewahrt wurde oder das Versäumnis nicht zu vertreten ist, auch die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt verlangen. Damit ist nicht - in Abweichung von Abs. 5 - bestimmt, daß es für die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Abgabefrist auch darauf ankommen solle, ob der Bewerber die Gründe hierfür zu vertreten habe oder nicht. Vielmehr beschränkt sich der Regelungsgehalt dieser Vorschrift darauf, die Möglichkeiten der Glaubhaftmachung zu präzisieren, falls - anders als hier - noch Zweifel an der Wahrung einer Abgabefrist oder - sofern es hierauf nach anderen gesetzlichen Vorschriften ankommt - daran bestehen, ob der Bewerber ein Versäumnis zu vertreten hat. Randnummer 14 Auf die zur Begründung des vorläufigen Rechtsschutzersuchens in den Vordergrund gerückte und vom Verwaltungsgericht nach eingehender Überprüfung mit einleuchtenden Erwägungen zu Ungunsten des Antragstellers beantwortete Frage, ob er die unstreitig nicht rechtzeitig, nämlich nicht innerhalb von fünf Stunden (§ 27 Abs. 1 der Juristischen Ausbildungsordnung - JAO - i.d.F. vom
  16. Januar 1986, GVBl. I S. 66, i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 JAO), vorgenommene Abgabe der betreffenden Aufsichtsarbeit zu vertreten habe, kommt es nach alledem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids und damit letztlich auch für die in § 114 Satz 1 ZPO geforderte hinreichende Erfolgsaussicht nicht an. Randnummer 15 Nur ergänzend sei angemerkt, daß im übrigen auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers keinen Anhalt dafür bietet, er habe die öffentlich-rechtliche Klausur aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen zehn Minuten zu spät abgegeben. Auf Äußerungen des Aufsichtsführenden, die dieser n a c h Verstreichen der Abgabefrist bei der wiederholten Aufforderung zur Abgabe der Arbeit gegenüber dem Antragsteller gemacht haben soll, ist schließlich - mangels Kausalität für die Verspätung - ohnehin nicht abzustellen. Randnummer 16 Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 und 166 VwGO in Verbindung mit dem entsprechend anzuwendenden § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Randnummer 17 Der Streitwert für die Berechnung der nach Nr. 1271 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) anzusetzenden Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Kosteninteresse des Antragstellers in Höhe von etwa 270,00 DM, wobei der Senat davon ausgeht, daß der Streitwert für das Verfahren des ersten Rechtszugs mit 3.000,-- DM in angemessener Höhe festgesetzt ist. Randnummer 18 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024953

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