den Planunterlagen ca. 105 m, der zwischen dem Grundstück und der Fahrbahn ca. 95 m betragen. Zwischen dem Flurstück und der Trasse soll die Direktrampe 35 des Dreiecks S (für den von Süden in Richtung Westen im Zuge der A 66 abzweigenden Verkehr) in einem Straßentunnel hergestellt werden. Randnummer 3 Das streitgegenständliche Gesamtvorhaben gliedert sich in räumlicher und zeitlicher Hinsicht in mehrere Abschnitte. Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sind Teilstrecken der A 661/66 und der Bundesstraße (B) 3 a. Der Planbereich setzt sich aus drei ursprünglich selbständig beplanten Abschnitten zusammen, die im (ersten) Anhörungsverfahren zusammengefaßt und durch Beschluß vom
den Planunterlagen soll die A 661 von der bestehenden AS F in östlicher Richtung über die H straße zu dem Knoten P geführt und dort mit der B ... verbunden werden, die in nördlicher Richtung unter Umgehung der Stadt B zunächst bis in den Raum K fortgeführt werden soll. Von dem Knoten P soll die A 661 in südlicher Richtung über das Dreieck S sowie den Knoten E verlaufen und
der AS H (B ...) in den fertiggestellten Teil der A 661 einmünden. Zwischen den Knotenpunkten S und E stellt die geplante Autobahn zugleich einen Teilabschnitt der A 66 dar, die das Gebiet der Beigeladenen zu 1) von W kommend in west-östlicher Richtung durchquert und bis zur AS M fertiggestellt ist. Der Plan für den Abschnitt der A 66 zwischen dieser Anschlußstelle und dem Dreieck S (sogenannter A) ist durch Beschluß vom 1. Dezember 1980 festgestellt, aber nicht bestandskräftig. Von dem Knotenpunkt E aus soll die A 66 zu einem späteren Zeitpunkt -- im Bereich R voraussichtlich als Tiefstraße -- in östlicher Richtung fortgeführt werden, um die Verbindung zu einem vollendeten, an die A ... angebundenen Teilstück dieser Autobahn herzustellen. Randnummer 6
den ursprünglichen Planungsabsichten der Straßenbaubehörde sollte der Verkehr, der aus und in Richtung Stadtmitte durch den Ortsteil S -- also quer zur A 661 -- fließt, im Zuge der Landesstraße (L) ... weiträumig um die Wohngebiete S herumgeführt werden.
dem diese Konzeption aufgegeben worden ist, wurden die Fragen der Wiederherstellung des durch die A 661 im Bereich S zerschnittenen Wegenetzes und des Immissionsschutzes für die westlichen Wohngebiete S aus dem Planfeststellungsverfahren ausgeklammert und einer Regelung in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren vorbehalten. Randnummer 7 Im Erläuterungsbericht zu den (ursprünglichen) Planunterlagen wird zur Notwendigkeit des Planvorhabens ausgeführt: Mit der Herstellung des noch fehlenden Abschnitts der A 661 solle die Ostumgehung Frankfurt geschlossen werden. Die A 661 stelle eine Regionalautobahn dar, die gleichzeitig als tangentiale Sammelschiene des Ziel- und Quellverkehrs diene. Die festgestellten Abschnitte der B ... stellten sich als Teil der notwendigen Regionalverbindung der W mit dem Stadtgebiet dar. Die derzeitigen Verkehrsverhältnisse im nordöstlichen Bereich der Beigeladenen zu 1) seien durch einen Mangel an übergeordneten Verkehrswegen gekennzeichnet. An den Endpunkten der zur Zeit fertiggestellten Abschnitte der A 661 komme es täglich zu unnötigen und unvertretbaren Stauerscheinungen mit der Folge, daß ausgesprochene Wohnsammelstraßen -- z.B. die G Straße -- in für die Anlieger unzumutbarer Weise von einem Autobahnverkehr überflutet würden. Mit der Verkehrsübergabe der Fernstraßen A 661, A 66 und B ... reduziere sich die Verkehrsmenge in den entlasteten Wohngebieten um durchschnittlich 50 %. Mit dieser Verkehrsentlastung gehe eine entsprechende Minderung der Immissionen -- vor allem Lärm und Abgase -- und ein Rückgang der Unfallzahlen einher. Randnummer 8 Die Ostumgehung Frankfurt, die bereits in dem Plan der Hauptstraßen im Bereich Frankfurt von 1938 ausgewiesen war und Eingang in die Bauleitplanung der Beigeladenen zu 1) gefunden hat, ist in dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthalten (vgl. Anlage zu dem Fernstraßenausbaugesetz -- FStrAbG -- vom 30. Juni 1971, BGBl. I S. 873, fortgeschrieben durch die Änderungsgesetze vom 5. August 1976, BGBl. I S. 2093, vom 25. August 1980, BGBl. I S. 1614, und vom 21. April 1986, BGBl. I S. 558). Randnummer 9 Die Linienführung der geplanten Fernstraßen bestimmte der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit den an der Raumordnung beteiligten Bundesministern im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde durch Erlasse vom 9. Oktober 1969 und -- für den Bereich südlich von B -- vom 13. Februar 1979. Randnummer 10 Die Planunterlagen für den Bau der A 661, A 66 und B ... bis B lagen mit Ausnahme der Deckblätter, des landschaftspflegerischen Begleitplans und der wassertechnischen Unterlagen u.a. vom 4. April -- 6. Mai 1977 (einschließlich) im Straßenverkehrsamt der Beigeladenen zu 1) zu jedermanns Einsicht aus,
dem Ort und Zeit der Auslegung sowie Hinweise auf das Anhörungsverfahren in der am
der Bestimmung des Baulastträgers maßgeblich. Randnummer 17 Die Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, die Ostumgehung Frankfurt gehe auf Planungen aus dem Jahre 1938 zurück und sei in die Bauleit-, Raumordnungs- und Verkehrsplanung aufgenommen worden (Flächennutzungspläne 1959 und 1980, Raumordnungspläne 1972 und 1979 sowie Generalverkehrsplan 1976). Wie sich aus dem Verkehrsführungsplan N aus dem Jahre 1980 ergebe, verfolge sie, die Beigeladene zu 1), die Absicht, die Verkehrsbelastung der Wohnquartiere durch veränderte Verkehrsführungen zu mindern. Die geplanten Straßen seien als Bundesfernstraßen anzusehen, weil sie dazu bestimmt seien, das schon bestehende Netz der Fernstraßen zu schließen; das sei durch großräumige Verkehrsabläufe geboten, wenn auch der regionale und städtische Binnenverkehr vorherrschten. Randnummer 18 Durch Urteil vom 4. Dezember 1984 hat das Verwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluß vom 4. Januar 1980 aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Es sei schon zweifelhaft, ob die Ostumgehung Frankfurt zu Recht als Bundesfernstraße geplant worden sei, jedenfalls aber verstoße der Planfeststellungsbeschluß gegen das Abwägungsgebot, weil sich ihm nicht entnehmen lasse, welche Lärmwerte den Anliegern (generell) zugemutet werden könnten. Eine derartige Zumutbarkeitsgrenze für Lärmbeeinträchtigungen -- die
der Gebietsart und eventuellen Vorbelastungen differenziert werden könne -- müsse aber der Planung zugrundegelegt werden, um die erforderlichen Überlegungen für die Errichtung von Schutzanlagen oder die Übernahme von Grundstücken im Wege der Enteignung anstellen zu können. Nur auf der Grundlage solcher Werte könne die Planfeststellungsbehörde fehlerfrei entscheiden, ob und wie das Vorhaben verwirklicht werden solle. Da sich weder dem Planfeststellungsbeschluß selbst noch den Planunterlagen Beurteilungsrichtpegel entnehmen ließen, sei der Planfeststellungsbeschluß rechtswidrig und insgesamt aufzuheben. Ein unzureichender Immissionsschutz begründe zwar grundsätzlich nur einen Anspruch auf Planergänzung, hier stelle der Mangel jedoch die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage, so daß dem Aufhebungsbegehren stattzugeben sei. Randnummer 19 Gegen das ihnen am
den schalltechnischen Berechnungen des Beklagten (vgl. Bl. 218 ff. der Akte) folgender Lärmbelastung (Mittelungspegel) ausgesetzt sein: Geschoß Tag
t Erdgeschoß 55,7 dB(A) 48,3 dB(A) I. Obergeschoß 56,7 dB(A) 49,3 dB(A) Randnummer 22
dem im Auftrag der Straßenbauverwaltung erstellten E.T.I.-Gutachten vom März 1986 (Beiakte Nr. 97) stellt sich die Schadstoffbelastung für das klägerische Anwesen wie folgt dar: Zusatzbelastung Gesamtbelastung Kohlenmonoxid - CO - 1.104 0.130719 1.23 Kohlenwasserstoffe -- 0.01275 -- - CnHn - Stickstoffdioxid - NO2 0.0417 0.013207 0.055 Blei - Pb - -- 0.0000757 -- Schwefeldioxid - SO2 - 0.1688 0.001112 0.170 Randnummer 23 (Alle Angaben in mg/m3) Randnummer 24 Das Planergänzungsverfahren wurde bereits 1979 eingeleitet. Die (ergänzenden) Planunterlagen lagen -- mit Ausnahme der Deckblätter -- vom 16. Januar bis 22. Februar 1980 (einschließlich) im Straßenverkehrsamt und Technischen Rathaus der Beigeladenen zu 1) zur allgemeinen Einsicht aus,
dem Ort und Zeit der Auslegung sowie Hinweise auf das Anhörungsverfahren in dem am
t (bzw. 60/50 dB(A) für Krankenhäuser und Altenheime) vorschrieben. Aufgrund einer Untersuchung über weitergehende aktive und passive Schallschutzmaßnahmen sei der Lärmschutz im Bereich S während des Ergänzungsverfahrens nochmals verbessert worden. Eine völlige Eintunnelung der A 661/66 würde zwar die Immissionsbelastung noch mehr reduzieren, eine solche Maßnahme könne der Straßenbauverwaltung jedoch im Hinblick auf die unverhältnismäßig hohen Bau- und Unterhaltungskosten nicht auferlegt werden. Im übrigen könne auch dann kein ausreichender aktiver Schallschutz erreicht werden; insbesondere könne das Altenpflegeheim "H" nicht ausreichend gegen den von der Talbrücke S ausgehenden Verkehrslärm abgeschirmt werden. Die für den Brückenbereich vorgesehenen Schallschutzwände könnten aus gestalterischen und meteorologischen Gründen nicht über 3 m erhöht werden. Das Vorhaben führe zwar zu einer geringen Erhöhung der kraftfahrzeugbedingten Schadstoffe im Beurteilungsgebiet, es würden aber nicht diejenigen Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Stickstoffdioxid überschritten, die beispielsweise
der TA-Luft oder der VDI-Richtlinie 2310 maßgeblich seien. Im gesamten Stadtraum Frankfurt bestehe schon jetzt eine sehr hohe Grundbelastung durch Stickstoffdioxid, die mit der Verkehrsübergabe der A 661/66 wesentlich reduziert werde. Randnummer 26 Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Das angefochtene Urteil sei schon deshalb fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluß vom 4. Januar 1980 insgesamt aufgehoben habe, obwohl der Kläger nur eine Teilaufhebung beantragt habe.
GO dürfe ein Planfeststellungsbeschluß auch nur insoweit aufgehoben werden, als der Kläger in seinen Rechten verletzt werde. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht auch Teile des Planfeststellungsbeschlusses aufgehoben, die nicht in seinem Zuständigkeitsbereich lägen. Er, der Beklagte, habe die Lärmschutzbelange des Klägers und der anderen Anlieger in die Abwägung einbezogen, und zwar schon bei der Bestimmung der Linienführung und der Gestaltung der Straße. Der angefochtene Plan sei auch im übrigen nicht zu beanstanden. Der Plan für den Bau des Tunnels sei nicht aufgegeben worden; insoweit seien lediglich zur Zeit keine Mittel bereitgestellt. Randnummer 27 Die Beigeladene zu 1) trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Der Planfeststellungsbeschluß vom
ts und 55 dB(A) tags (Außenpegel) nicht überschritten werden, hilfsweise, daß der Beklagte verpflichtet wird, über Schutzanordnungen zu seinen Gunsten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit der Maßgabe neu zu entscheiden, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß in der Fassung des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vor Vollziehbarkeit des neuen Bescheides nicht vollzogen werden darf. Randnummer 30 Der Kläger trägt vor: Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß sei rechtswidrig, weil die Planfeststellungsbehörde das unzutreffende Planungsgesetz zugrundegelegt habe. Wie das Verwaltungsgericht in denselben Planfeststellungsbeschluß betreffenden Verfahren entschieden habe, sei
dem Inhalt des Beschlusses, dem Erläuterungsbericht und den sonstigen Planunterlagen nicht die Planung einer Fernstraße beabsichtigt gewesen. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die geplanten Straßen auch Fernverkehr aufnähmen, würde dieser Anteil so gering sein, daß er für sich allein nicht die Planung einer Bundesfernstraße rechtfertige. Jedenfalls hätten die mit A 661 und A 66 bezeichneten Straßenzüge nicht als Bundesautobahnen geplant werden dürfen. Denn Bundesfernstraßen mit Ortsdurchfahrten -- wie sie hier geplant seien -- könnten schon begrifflich keine Bundesautobahnen sein. Die an Bundesautobahnen zu stellenden technischen Anforderungen könnten in städtischen Bereichen -- wie die vorliegende Planung zeige -- nicht erfüllt werden, ohne städtebauliche Belange zu beeinträchtigen. Das werde belegt durch verkehrswissenschaftliche Erkenntnisse über die Gestaltung von Stadtautobahnen, die keine Bundesautobahnen im Sinne des Wegerechts darstellten. Wegen der Verknüpfung mit mehreren städtischen Straßen müßten die A 661 und A 66 aber als Ortsdurchfahrten angesehen werden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Ostumgehung Frankfurt -- unabhängig von dem erwarteten tatsächlichen Verkehrsaufkommen -- dem Fernverkehr zu dienen bestimmt sei. Denn
den im Planfeststellungsbeschluß zum Ausdruck gebrachten Planungsabsichten solle dieser Straßenzug ganz überwiegend städtischen oder allenfalls regionalen Verkehr aufnehmen; im übrigen stehe der Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Klassifizierung auch kein Ermessensspielraum zu. Die Ostumgehung sei immer als städtische Angelegenheit betrachtet und der Bund lediglich aus finanziellen Gründen beteiligt worden. Randnummer 31 Durch die Ausklammerung wesentlicher Teile aus der Planfeststellung könnten die das Vorhaben rechtfertigenden Ziele nicht mehr erreicht und die durch die Planung aufgeworfenen Probleme nicht mehr gelöst werden. Die Herausnahme des Zubringers A aus dem Planfeststellungsbereich führe zu einer rechtswidrigen Abschnittsbildung. Durch die Verweisung der verkehrsmäßigen Anbindung des Stadtteils S auf ein Ergänzungsplanfeststellungsverfahren blieben wesentliche Probleme unbewältigt. Die Planung des Knotens E schaffe einen Zwangspunkt für die Fortführung der A 66 in östlicher Richtung, obwohl die Verwirklichung des sich anschließenden Abschnitts nicht gesichert sei. Insbesondere die Ausklammerung der Verbindung zwischen dem Knoten E und den städtischen Straßen R/S führe zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil dadurch der Charakter des Gesamtprojekts völlig verändert worden sei. Die verbleibenden Verkehrswege müßten die für diese Verbindung erwartete Verkehrsbelastung (20.000 bis 30.000 Kfz/24h) aufnehmen; darin liege eine Planänderung, für die ein erneutes Anhörungsverfahren erforderlich gewesen wäre. Randnummer 32 Der Planfeststellungsbeschluß -- so das klägerische Vorbringen -- sei auch deshalb rechtswidrig, weil die von dem Vorhaben ausgehenden Emissionen nicht ausreichend ermittelt und unzureichend abgewogen seien. Die Planfeststellungsbehörde habe es unterlassen, allgemeine Grenzwerte für Lärmimmissionen festzusetzen. In dem Ergänzungsverfahren sei sie von unzutreffenden Grenzwerten ausgegangen. Sie habe die individuelle Situation des klägerischen Grundeigentums nicht ausreichend gewürdigt und ungeeignete Bewertungs- und Berechnungsmaßstäbe zugrunde gelegt (A-Bewertung, Abstellen auf den Mittelungspegel, Berechnung
RLS-81). Außerdem sei sie bei ihren Berechnungen von einem zu geringen LKw-Anteil ausgegangen. Der Planbereich sei schon jetzt in erheblichem Ausmaß durch Luftschadstoffe belastet; durch das Planvorhaben werde die Wohnqualität wesentlich verschlechtert. Das Vorhaben führe auch zu einer Veränderung der klimatischen Verhältnisse mit der Folge, daß sich die Schadstoffbelastung für das klägerische Grundeigentum so erheblich erhöhe, daß die Bewohner mit einer
haltigen gesundheitlichen Schädigung rechnen müßten. Infolge der von dem Kraftfahrzeugverkehr emittierten Schadstoffe werde das an die Trasse angrenzende Gelände in einer Breite von mindestens 200 m derart verseucht, daß eine gärtnerische oder landwirtschaftliche Nutzung unmöglich oder unzumutbar werde. Für die Trasse werde ein wesentlicher Anteil des im Frankfurter Stadtgebiet zur Verfügung stehenden Freizeit- und Erholungsraumes irreversibel und ohne Ausgleich zerstört. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom
GO innerhalb der Klagefrist in das anhängige Gerichtsverfahren einzubeziehen (OVG Münster, Urteil v.
G festgestelltes Vorhaben auch auf die Anfechtungsklage eines nicht enteignungsmäßig Betroffenen aufzuheben ist, weil der Planfeststellungsbeschluß als Ermessensentscheidung auf die richtige gesetzliche Grundlage gestützt sein muß (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 -- ... 4 C 26.84-; ferner Steinberg, Das
barrecht der öffentlichen Anlagen --
barrecht --, 1988, Rdnr. III 11). Randnummer 38
G sind Bundesfernstraßen diejenigen öffentlichen Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Daß die hier geplanten Straßen zusammen mit den bestehenden Fernstraßen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden, bedarf keiner näheren Darlegung. Denn die streitbefangenen Abschnitte der A 661/66 und der B ... sollen mit den bereits fertiggestellten Teilen der A 661 und A 66 verbunden und über diese mit der A ... im Norden und Westen, der A ... im Süden und der A ... im Osten -- sowie mit den Bundesstraßen ... -- verknüpft werden. Randnummer 39 Neben dem Netzanschluß erfüllen die geplanten Straßenzüge auch die zweite Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, daß die A 661/66
dem prognostizierten Verkehrsaufkommen voraussichtlich nicht überwiegend dem weiträumigen Verkehr dienen wird. Denn
der Verkehrsuntersuchung Ostumgehung Frankfurt vom Januar 1978 (Beiakte Nr. 18; vgl.insoweit insbesondere die Anlage 6) und den Aussagen im Planfeststellungsbeschluß vom 4. Januar 1980 wird die A 661 nur zu einem geringen Teil einen Durchgangsverkehr überregionalen Ausmaßes aufnehmen. Gleichwohl ist die Planfeststellungsbehörde zu Recht davon ausgegangen, daß die Ostumgehung Frankfurt als Bundesfernstraße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG zu klassifizieren ist. Denn aus der gesetzlichen Formulierung "dienen oder zu dienen bestimmt sind" ergibt sich, daß ein Verkehrsweg auch dann als Bundesfernstraße einzustufen ist, wenn er zwar nicht (vorwiegend) dem weiträumigen Verkehr dient oder
der Verkehrsübergabe dienen wird, wohl aber dazu bestimmt ist, einem solchen Verkehr zu dienen. So liegt der Fall hier. Die Ostumgehung Frankfurt soll bestimmungsmäßig die Funktion einer Bundesfernstraße erfüllen. Hervorzuheben ist allerdings, daß das in § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG vorausgesetzte Recht zur Bestimmung der Verkehrsfunktion einer Straße nicht der für die Einstufung oder Planfeststellung zuständigen Behörde eingeräumt ist und auch nicht zusammen mit der Entscheidung über die Klassifizierung ausgeübt wird. Die Einstufung selbst zieht -- in gebundener Rechtsanwendung -- lediglich die Folgerung aus einer anderweitigen rechtlichen oder tatsächlichen Entwicklung (BVerwG, Urteile v.
folgenden Änderungen). Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist als lediglich intern verbindliche Planung zwar nicht geeignet, unmittelbar die Eigenschaft einer Straße als Bundesfernstraße zu begründen. Das Fernstraßenausbaugesetz will auch inhaltlich keine von den Einstufungskriterien des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG abweichende Regelung treffen, sondern -- an diese Begriffsbestimmung anknüpfend -- den Ausbau der als Bundesfernstraßen angesehenen Straßenbauvorhaben
Dringlichkeit und
Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel regeln (vgl. BVerwG, Urteil v. 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 169 ff.). In dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen kommt aber die verbindliche Verkehrskonzeption des Bundes zum Ausdruck, die die für die Einstufung und Planfeststellung zuständigen Behörden zu beachten haben. Bei der Bedarfsplanung steht dem Bund ein Ermessensspielraum im Sinne einer planerischen Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, daß diese konzeptionelle Vorgabe anläßlich der Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur beschränkt unterliegt. Randnummer 40 Unter diesen Kriterien ist die Einbeziehung der Ostumgehung Frankfurt in das Netz der Bundesfernstraßen rechtlich nicht zu beanstanden. Das folgt aus den von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Der planfestgestellte Abschnitt der A 661 schließt die Lücke zwischen den bereits fertiggestellten Teilen dieses Straßenzuges und stellt damit eine Querverbindung zwischen den Autobahnen A ... und A ... dar. Gleichzeitig nimmt der Bereich zwischen dem Dreieck S und dem Knoten E den Verkehr im Zuge der A 66 auf, die ihrerseits bestimmt ist, einem weiträumigen Verkehr -- trotz teilweise eindeutig vorherrschenden Binnenverkehrs -- zu dienen. Denn sie durchschneidet von W kommend das R-Gebiet und soll
einer Verknüpfung mit der A ... in den F Raum fortgeführt werden. In diesem Verlauf verbindet die A 66 nicht nur mehrere Autobahnen und Bundesfernstraßen miteinander, sondern auch die Innenstadt der Beigeladenen zu 1) mit dem Fernstraßennetz. Über die Querverbindung mit der A 66 hinaus stellt die A 661 auf einer Strecke von ca. 6,5 km eine Verbindungsschiene zwischen mehreren stark frequentierten Bundesstraßen dar. Am Knoten P zweigt
Norden die B ... ab, die
dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen über den streitgegenständlichen Planfeststellungsbereich hinaus
Norden in den Raum G weitergeführt werden soll. An dem Knoten P soll zu einem späteren Zeitpunkt auch die B ... an die A ... angebunden werden. Über die Anschlußstellen F und H werden Verknotungen mit den Bundesstraßen ... hergestellt. Insgesamt stellt sich die A 661 als Teil einer Ringverbindung zwischen zwei Autobahnen dar, die mehrere auf engem Raum in die Innenstadt der Beigeladenen zu 1) führende Fernstraßen ... miteinander verknüpft und zugleich an das (übrige) Autobahnnetz anschließt. Schon aus dieser Netzgestaltung wird erkennbar, daß die A 661 in Verbindung mit den bestehenden Fernstraßen dazu bestimmt ist, einem weiträumigen Verkehr zu dienen, ohne daß es erforderlich ist, den Begriff der Weiträumigkeit im Sinne einer meßbaren Entfernung zu definieren. Denn auch relativ kurze, etwa das Gebiet eines Kreises überspannende Straßenzüge, verfeinern das Netz der Bundesfernstraßen und dienen damit im Verbund mit anderen Netzteilen dem weiträumigen Verkehr. Randnummer 41 Entgegen dem klägerischen Vorbringen läßt sich auch aus dem Planfeststellungsbeschluß vom
G vorgeschriebene Anhörungsverfahren ist ohne Verfahrensfehler zum
teil des Klägers durchgeführt worden. Die Planunterlagen zu dem den Kläger berührenden Streckenabschnitt lagen unter anderem vom
der Auslegung erstellt worden sind und somit nicht ausgelegt werden konnten. Im Zeitraum der (ursprünglichen) Auslegung der Planunterlagen (und im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbeschlusses vom 4. Januar 1980) bestand (noch) keine gesetzliche Bestimmung,
der bei Eingriffen in Natur und Landschaft auf Grund eines Fachplans die zum Ausgleich dieses Eingriffs erforderlichen Maßnahmen in einem landschaftspflegerischen Begleitplan darzustellen sind, wenn der Fachplan selbst keine entsprechenden Ausweisungen enthält. § 8 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes -- BNatSchG -- vom
Erlaß des Ausgangsbeschlusses in Kraft getreten. Das bis dahin geltende Landesrecht sah keine Verpflichtung zur Aufstellung und Auslegung landschaftspflegerischer Begleitpläne vor (vgl. Hessisches Landschaftspflegegesetz vom 4. April 1973, GVBl. I S. 126). Randnummer 43 Somit bestimmt sich der Umfang der auszulegenden Planunterlagen ausschließlich
G.
dieser Bestimmung besteht der Plan aus Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Die so umschriebene Planauslegung dient der Information der von dem Planvorhaben Betroffenen. Diesem Zweck ist in aller Regel bereits dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Auslegung den potentiell Planbetroffenen Anlaß gibt zu prüfen, ob ihre Belange von der Planung berührt werden. Die Planauslegung muß daher geeignet sein, dem Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung bewußt zu machen und damit eine auf das Vorhaben bezogene Öffentlichkeit herzustellen. Mit der Planauslegung brauchen aber nicht bereits alle Unterlagen, Gutachten und Stellungnahmen bekanntgemacht zu werden, die möglicherweise erforderlich sind, um die Rechtmäßigkeit der Planung umfassend beurteilen zu können (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 5. Dezember 1986, BVerwGE 75, 214, 224 f., mit weiteren
weisen). Randnummer 44 Unter diesen Voraussetzungen ist hier die Auslegung nicht zu beanstanden. Der Kläger ist durch die ausgelegten Unterlagen (insbesondere durch die Lage- und Höhenpläne sowie das Bauwerksverzeichnis) in die Lage versetzt worden, Gestaltung und Bedeutung des Vorhabens sowie mögliche Auswirkungen auf sein Grundeigentum einzuschätzen. Die in den wassertechnischen Unterlagen enthaltenen Regelungen berühren keine klägerischen Belange (vgl. insoweit Fickert, Planfeststellung für den Straßenbau, 1978, B Erläuterungen, Tn 19 zu Nr. 15). Entsprechendes gilt für die Ausweisungen des landschaftspflegerischen Begleitplans; im übrigen informierten auch die ausgelegten Planunterlagen jedenfalls in dem Umfang über die naturschutzrechtlichen Auswirkungen des Straßenbauvorhabens, der zur Erfüllung der Anstoßfunktion erforderlich ist. Randnummer 45 Ort und Zeit der Auslegung des Plans sowie die
G notwendigen Hinweise auf das Anhörungsverfahren sind in den "M" also ortsüblich (vgl. § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beigeladenen zu 1) in der Fassung vom
G der Mitteilung eines bestimmten Verhandlungstermins, so daß der dort bestimmten Wochenfrist die Funktion einer Ladungsfrist zukommt (das BVerwG hat in seinem Urteil vom 6. August 1982, BVerwGE 66, 99, eine ortsübliche Bekanntmachung
StrG nicht beanstandet, obwohl sie weniger als eine Woche vor der Auslegung des Plans erfolgt war). Selbst wenn die ortsübliche Bekanntmachung
G eine Woche vor der Auslegung hätte erfolgen müssen, läge hierin kein so wesentlicher Verfahrensmangel, daß der Planfeststellungsbeschluß deshalb aufzuheben wäre (vgl. Kügel, Der Planfeststellungsbeschluß und seine Anfechtbarkeit, 1985, S. 227, Fußnote 186), zumal der Kläger Einwendungen gegen das Planvorhaben geltend gemacht hat. Randnummer 47 Verfahrensrechte des Klägers sind auch nicht dadurch verletzt worden, daß die Planfeststellungsbehörde den Zubringer Rweg ... im Wege der Planänderung aus dem Planfeststellungsverfahren ausgeklammert hat, ohne ein neues Anhörungsverfahren durchzuführen oder den Kläger zu der Planänderung anzuhören. Der Verzicht auf den Zubringer Rweg stellt keine so gravierende Planänderung dar, daß ein neues Anhörungsverfahren hätte eingeleitet werden müssen. Es ist auch keine gesetzlich gebotene Beteiligung des Klägers am Änderungsverfahren unterlassen worden.
G ist ein Planbetroffener nur dann zu einer Änderung des ausgelegten Plans (erneut) anzuhören, wenn seine Belange durch die Änderung erstmalig oder stärker als bisher berührt werden. Der Kläger würde durch den Verzicht auf den Zubringer Rweg nur dann stärkeren Immissionen ausgesetzt sein, wenn sich hierdurch das Verkehrsaufkommen auf der A 661/66 zwischen dem Dreieck S und dem Knoten E erhöhen würde. Davon ist aber nicht auszugehen. Der Kläger beruft sich zwar zu Recht darauf, daß sich ein Teil des von und
Osten über die A 66 fließenden Verkehrsstromes infolge des Wegfalls des Zubringers Rweg auf den fraglichen Abschnitt der A 661/66 verlagern wird. Das ergibt sich aus der Verkehrsuntersuchung Ostumgehung Frankfurt (Variantenuntersuchung "Zubringer Rweg" -- S.21 f. --). Aus dieser Untersuchung folgt aber auch, daß derjenige Verkehrsanteil entfällt, den der Zubringer Rweg im Zuge der A 661/66 in Richtung Norden abgegeben und aus nördlicher Richtung aufgenommen hätte, so daß sich die Belastung der A 661/66 in Höhe des klägerischen Grundeigentums infolge des Verzichts auf den Zubringer Rweg nicht erhöhen, sondern um annähernd 2.000 Pkw-Einheiten/24 h je Fahrtrichtung reduzieren wird (vgl. auch die Anlagen 9.1, 9.2 und 9.3 zu der Verkehrsuntersuchung Ostumgehung). Entgegen dem klägerischen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung liegt zwischen dem Textteil und den Anlagen der Verkehrsuntersuchung kein unauflösbarer Widerspruch. Denn die in den Anlagen 9.1 und 9.3 ausgewiesene Gesamtbilanz ist unter Berücksichtigung der oben dargelegten Verkehrsabläufe ohne weiteres
zuvollziehen, und die Verkehrsuntersuchung ist nicht deshalb widersprüchlich, weil in dem Textteil nicht alle Auswirkungen dargestellt sind, die sich aus dem Verzicht auf den Zubringer Rweg ergeben können; zumal diese Variantenuntersuchung im wesentlichen der Klärung dienen sollte, inwieweit das verkehrspolitische Grundanliegen -- Entlastung der Wohnstraßen -- noch erreicht werden kann. Die Gesamtbilanz der Variantenuntersuchung in der Verkehrsuntersuchung Ostumgehung Frankfurt deckt sich auch mit den Aussagen in der von der Beigeladenen zu 1) erstellten Broschüre "R" (Beiakte Nr. 45), auch wenn dort noch von anderen absoluten Belastungszahlen ausgegangen wurde. Im übrigen würde sich die Immissionsbelastung des Klägers infolge einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um ca. 2.000 Pkw-Einheiten/24 h bei einer erwarteten Grundbelastung von ca. 50.000 Pkw-Einheiten nicht spürbar erhöhen. Somit sind die Verfahrensrechte des Klägers nicht dadurch verletzt worden, daß die Planfeststellungsbehörde auf den Zubringer Rweg verzichtet hat, ohne den Kläger erneut anzuhören. Randnummer 48 Ob das Anhörungsverfahren auch im übrigen, soweit es die Auslegungen, Erörterungen und Bekanntmachungen in den anderen Planbereichen und die Beteiligung Dritter betrifft, ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, bedarf hier keiner Aufklärung, weil insoweit eventuell vorliegende Verfahrensfehler den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen würden und deshalb auch nicht der Klage zum Erfolg verhelfen könnten (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1970, Buchholz 11, Nr. 106 zu Art. 14, und 22. März 1974, DVBl. 74, 562, 565; Kügel, a.a.O., S. 228). Randnummer 49 Verfahrensrechte des Klägers sind auch nicht durch das Ergänzungsplanfeststellungsverfahren verletzt worden.
G bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens, wenn der festgestellte Plan vor Fertigstellung des Vorhabens geändert werden soll und keine Änderung oder Erweiterung von unwesentlicher Bedeutung im Sinne der §§ 18 c Abs. 2 in Verbindung mit 17 Abs. 2 FStrG vorliegt. § 18 c FStrG hat zwar in erster Linie Veränderungen bestandskräftiger Pläne im Auge, gilt aber auch für die Änderung erlassener, aber noch nicht bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse (BVerwG, Urteil vom 11. April 1986, NVwZ 86, 834, 835 ), während Planänderungen vor Erlaß des Beschlusses
Maßgabe des § 18 FStrG zu vollziehen sind. Für die Anwendbarkeit des § 18 c FStrG ist unerheblich, ob die Planfeststellungsbehörde berechtigt war, sich die Ergänzung des Plans im Ausgangsbeschluß vom 4. Januar 1980
G vorzubehalten. Auch das Verfahren für eine vorbehaltene Planergänzung richtet sich
den allgemeinen Bestimmungen, hier also
G, wobei für den Verfahrensgang die Zielsetzungen der Änderungsplanung maßgeblich sind (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986, BVerwGE 75, 214, 225). Randnummer 50 Die geänderten und ergänzten Planunterlagen sind einen Monat im Straßenverkehrsamt und im Technischen Rathaus der Beigeladenen zu 1) zur allgemeinen Einsicht ausgelegt worden,
dem Ort und Zeit der Auslegung sowie Hinweise auf das Anhörungsverfahren
Maßgabe des § 18 Abs. 5 Satz 2 FStrG ortsüblich bekanntgemacht worden waren. Der Regierungspräsident in D hat die Einwendungen und Stellungnahmen zu dem Vorhaben mit den Verfahrensbeteiligten am 13. April 1981 erörtert. Der Erörterungstermin ist zuvor rechtzeitig und ortsüblich bekanntgemacht worden (vgl. § 18 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FStrG). Randnummer 51 Ein Verfahrensfehler ist auch nicht darin zu sehen, daß der Ergänzungsbeschluß mehr als fünf Jahre
dem Anhörungsverfahren erlassen worden ist. Allerdings ist der von dem Gesetzgeber gewollten Trennung zwischen dem Anhörungs- und dem Entscheidungsverfahren zu entnehmen, daß das Schwergewicht der tatsächlichen Feststellungen nicht in den späteren Verfahrensabschnitt verlagert werden darf. Deshalb kann es geboten erscheinen, den Verfahrensbeteiligten erneut Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn sich die Sachlage auf Grund
träglicher Ermittlungen wesentlich verändert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986, BVerwGE 75, 214, 226 f.). Dazu liegen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Planfeststellungsbehörde hat die im Anhörungsverfahren vorgetragenen Forderungen
weitergehenden Immissionsschutzmaßnahmen aufgegriffen und vergleichende Untersuchungen im Planbereich anstellen lassen. Diesem Begehren der Anlieger hat sie zumindest teilweise durch die Anordnung weiterer Schutzauflagen Rechnung getragen. Dazu bedurfte es im Hinblick auf die erheblichen Mehrkosten verwaltungsinterner Abstimmungen mit dem Bundesminister für Verkehr. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde ist auch durch die Unsicherheiten hinsichtlich der einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte verzögert worden. Denn
der Erörterung wurde das Gesetzgebungsverfahren für ein Verkehrslärmschutzgesetz eingeleitet.
dem Scheitern dieses Gesetzes mußten die Grenzwerte im Verwaltungsweg festgesetzt werden. Allein die erhebliche Zeitspanne zwischen der Anhörung und der Planfeststellungsentscheidung begründet daher keinen Verfahrensmangel. Randnummer 52 Materielle Ermächtigung für die Planfeststellung ist § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG.
dieser Bestimmung dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Zentrales Element dieser Ermächtigung ist die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Diese erstreckt sich umfassend auf alle planerischen Gesichtspunkte, die zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe und zugleich auch zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Allerdings bedeutet planerische Gestaltungsfreiheit nicht eine schrankenlose Planungsbefugnis. Dem Wesen rechtsstaatlicher Planung entspricht es vielmehr, daß jede hoheitliche Maßnahme rechtlichen Bindungen unterworfen ist, deren Einhaltung im Streitfalle der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt. Solche rechtlichen Bindungen ergeben sich aus den besonderen Regelungen des jeweils zur Planung ermächtigenden Gesetzes und aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere aus dem Erfordernis einer auch gegenüber Art. 14 Abs. 3 GG standhaltenden Planrechtfertigung, aus den Bindungen an gesetzliche Planungsleitsätze und aus den Anforderungen des Abwägungsgebots (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. z. B. Urteile vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110, 116 f., und 12. Juli 1985, BVerwGE 72, 15, 20 f.). Randnummer 53 Der Planfeststellungsbeschluß vom 4. Januar 1980 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 20. Juni 1986 genügt dem Gebot einer hinreichenden Planrechtfertigung. Das Vorhaben ist gemessen an den Zielen des Fernstraßengesetzes vernünftigerweise geboten, und die mit der Planung verfolgten öffentlichen Interessen sind generell geeignet, eventuell entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden.
dem Erläuterungsbericht zu den Planunterlagen und der Verkehrsuntersuchung Ostumgehung Frankfurt vom Januar 1978, die wiederum frühere Erhebungen -- insbesondere die Verkehrsuntersuchung R -- berücksichtigt, sind die durch innerstädtische Bereiche führenden Straßen in dem nordöstlichen Raum der Beigeladenen zu 1) und der Stadt B mit erheblichen Verkehrsmengen belastet (z. B. die G Straße mit 7500, die W Allee mit 25000 und die H Landstraße mit 29000 Kfz/24 h). Diese Verkehrsbelastungen führen zu Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs mit der Folge, daß Kraftfahrzeugführer auf Sammel- und Wohnstraßen ausweichen. Durch die Verbindung der bereits fertiggestellten Teile der A 661 und A 66 sowie deren Anbindung an die aus nördlicher bis östlicher Richtung in das Stadtgebiet führenden Bundesstraßen kann erreicht werden, daß die durch Wohngebiete führenden Straßen in einem erheblichen Umfang entlastet werden. Der Senat hat keine Veranlassung, an diesen durch zahlreiche Erhebungen bestätigten und fortgeschriebenen Aussagen über die tatsächlichen und zukünftigen Verkehrsverhältnisse jedenfalls in einem Umfang zu zweifeln, der die Rechtfertigung des Vorhabens in Frage stellen könnte. Das Vorhaben ist auch geeignet, die Unfallgefahren in diesen Bereichen wesentlich zu mindern (vgl. die Untersuchung zur Verbesserung der Verkehrssicherheit im Ostraum Frankfurt und in B vom
Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom
teilig auf die Rechtsposition des Klägers auswirken muß; nur dann ist sein subjektiv-öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt. Randnummer 61 Unter diesen Kriterien läßt der Planfeststellungsbeschluß vom 4. Januar 1980 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 20. Juni 1986 keine Probleme zum
teil des Klägers unbewältigt. Es wurde bereits im Rahmen der Beurteilung des (ersten) Anhörungsverfahrens dargelegt, daß durch den Verzicht auf den Zubringer Rweg die Immissionsschutzbelange des Klägers nicht berührt werden, so daß insoweit auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung zum
teil des Klägers gegeben sein kann. Entsprechendes gilt für die Problematik der Fortführung der A 66 in östlicher Richtung. Selbst wenn insoweit ein im streitgegenständlichen Planungsverfahren zu lösender Konflikt unbewältigt geblieben wäre, würde dadurch nicht die klägerische Rechtsposition
teilig berührt. Im übrigen ist insoweit auch (objektiv) kein Abwägungsfehler festzustellen.
der der Planung zugrundeliegenden Gesamtverkehrskonzeption soll die A 66 von dem Knoten E in Richtung Osten bis zur Anschlußstelle H fortgeführt werden. Eine von der jetzigen Planvorgabe abweichende Trassenführung ist nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Ungeklärt ist insoweit nur die Frage, wie die A 66 im Bereich R gestaltet werden muß, damit die öffentlichen Interessen und die Immissionsschutzbelange der Anlieger gewahrt werden. Diese Problematik kann in dem für diesen Abschnitt noch ausstehenden Planfeststellungsverfahren bewältigt werden; insoweit geht von der streitgegenständlichen Planung keine vorgreifliche Wirkung aus. Randnummer 62 Soweit der Kläger geltend macht, in dem Ausgangsbeschluß vom
barabschnitt (A-tunnel) endgültig aufgegeben worden ist. Denn wenn dies der Fall wäre, stellte sich nicht die Frage der Abschnittsbildung; dann würde das Vorhaben vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Überdimensionierung gegen das Abwägungsgebot verstoßen.
G ist der Planfeststellungsbeschluß aufzuheben, wenn ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben wird. Diese Vorschrift zielt darauf ab, bei einer
träglichen wesentlichen Änderung der Planungsgrundlagen durch förmlichen Bescheid klare Verhältnisse zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 11. April 1986, NVwZ 86, 834, 835 ). Aus diesem gesetzgeberischen Anliegen folgt, daß § 18 d FStrG auf erlassene, aber noch nicht bestandskräftige Pläne entsprechend anzuwenden ist, und zwar mit der Maßgabe, daß bei endgültiger Aufgabe des Vorhabens der Beschluß (
träglich) rechtswidrig wird und auf die Anfechtungsklage eines Planbetroffenen hin aufzuheben ist (BVerwG, Urteil vom
wie vor verwirklicht werden solle; im Hinblick auf die Ungewißheit, wann der Beschluß vollziehbar werde, seien lediglich die finanziellen Mittel einstweilen nicht mehr bereitgestellt worden. Dieses Vorbringen wird dadurch bestätigt, daß der Neubau des fraglichen Abschnitts der A 66 noch in dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (in der Fassung des Gesetzes vom
teil des Klägers unbewältigt. Durch die Abschnittsbildung wird zwar der Standort für die Verknüpfung der beiden Autobahnen und damit auch weitgehend die Trassierung der A 66 vorbestimmt. Das ist aber deshalb nicht zu beanstanden, weil eine alternative, das klägerische Grundeigentum schonendere Linienführung nicht ernsthaft in Betracht gezogen wird. Im Hinblick auf die immissionsschutzrechtlichen Probleme, die der A-tunnel aufwirft, ist die streitgegenständliche Planung nicht vorgreiflich. Auch auf die von dem streitgegenständlichen Streckenabschnitt ausgehenden Immissionsbelastungen wirkt sich die Abschnittsbildung nicht aus; die immissionsschutzrechtlichen Belange des Klägers wären nicht anders einzuschätzen, wenn beide Projekte durch eine einheitliche Planungsentscheidung festgestellt worden wären. Die Planfeststellungsbehörde ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, daß in die Abwägung der für und gegen das Vorhaben streitenden Belange alle Belastungen einzustellen sind, die bei Verwirklichung des Gesamtplans auf die Anlieger zukommen werden. Sie hat daher ihrer Entscheidung zutreffend diejenige Verkehrsbelastung zugrunde gelegt, die auf dem Streckenabschnitt im Bereich des klägerischen Grundeigentums erwartet wird, wenn die A 66 vollständig dem Verkehr übergeben worden ist. Hätte die Planfeststellungsbehörde nur den im Zuge der A 661 fließenden Verkehr und die sich hieraus ergebenden Belastungen durch Lärm und Abgase berücksichtigt, müßte darin eine Fehlgewichtung der klägerischen Belange gesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
träglich angeordneten Schallschutzeinrichtungen nicht unmittelbar berührt werden. Allein durch die Planergänzung war somit keine neue Verkehrsuntersuchung geboten. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß eine neue Verkehrsuntersuchung -- mit dem Ziel der Überprüfung der Dimensionierung -- nicht infolge, sondern anläßlich der Planergänzung hätte erstellt werden müssen. Allein der Zeitablauf zwischen der Ausgangs- und der Ergänzungsplanung erfordert keine generelle Aktualisierung der Planungsgrundlagen. Diese kann anläßlich einer Planänderung geboten sein, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sich die Planungsgrundlagen, insbesondere die Verkehrsprognosen, wesentlich verändert haben. So liegt der Fall hier aber nicht. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, daß die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung zur Ostumgehung Frankfurt durch eine unerwartete Verkehrsentwicklung so weitgehend überholt worden sind, daß sich eine andere Dimensionierung ergeben könnte. Randnummer 67 Der Planfeststellungsbeschluß vom 4. Januar 1980 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 20. Juni 1986 verletzt aber insoweit das Abwägungsgebot, als die Planfeststellungsbehörde die Lärmschutzbelange des Klägers fehlerhaft eingeschätzt hat. Dieser Mangel führt allerdings nicht zur Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern -- worauf später zurückzukommen ist -- zur Verpflichtung des Beklagten zur Planergänzung: Randnummer 68 Auszugehen ist davon, daß der Immissionsschutz, insbesondere der Schutz der Planbetroffenen gegen unzumutbaren Verkehrslärm als wichtiger Belang in die Abwägung der für und gegen das Vorhaben streitenden Interessen einzustellen ist.
SchG -- vom
teile oder erhebliche Belästigungen notwendig sind. Beiden Vorschriften liegt dieselbe Zumutbarkeitsschwelle zugrunde (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, BVerwGE 77, 285, 286); diese ist anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebietes, zu bestimmen. Bei der Ermittlung der Grenze, von der ab Verkehrslärm eine unzumutbare Belästigung darstellt, bieten die --
Gebietsarten differenzierten -- allgemeinen Immissionsgrenzwerte einen wichtigen Anhalt.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987, a.a.O., S. 286 ff.), der sich der erkennende Senat anschließt, liegt vorbehaltlich der Würdigung des Einzelfalles die Grenze des noch zumutbaren Straßenverkehrslärms in nicht vorbelasteten Wohngebieten etwa bei einem Mittelungspegel von 55 dB(A) am Tage und 45 dB(A) in der
t. Randnummer 69 Diesen Anforderungen wird der angefochtene Planfeststellungsbeschluß in Ansehung des klägerischen Grundeigentums nicht gerecht. Das folgt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht schon daraus, daß die Planfeststellungsbehörde vor Erlaß des Ausgangsbeschlusses vom
diesen Richtlinien liegt die Grenze zumutbaren Verkehrslärms in Wohngebieten bei 62 dB(A) am Tage und 52 dB(A) in der
t. Damit sind aber nicht die grundsätzlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts ausgeräumt. Das Ergänzungsverfahren hat nur den Vorwurf entkräftet, die Planfeststellungsbehörde habe ihrer Planung überhaupt keine Grenzwerte zugrunde gelegt. Es bleibt aber der Einwand bestehen, daß sie die generelle Zumutbarkeitsschwelle für Verkehrslärm nicht zutreffend ermittelt habe, weil die von ihr vertretenen Grenzwerte -- wie dargelegt --
der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht maßgeblich sind. Indes begründet allein der Umstand, daß die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung auf keine oder unzutreffende generelle Immissionsgrenzwerte gestützt hat, noch keinen Verstoß gegen das Abwägungsgebot, so daß der Auffassung des Verwaltungsgerichts -- unabhängig von dem Gesichtspunkt der Heilung -- schon vom rechtlichen Ansatz her nicht gefolgt werden kann. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Randnummer 70 Ob ein Planfeststellungsbeschluß unter dem Blickwinkel des Lärmschutzes den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht, bestimmt sich allein danach, ob die Lärmbelastung, die von dem Planvorhaben auf ein bestimmtes Anwesen ausgehen wird, zutreffend ermittelt und fehlerfrei abgewogen worden ist. Entscheidend ist also, ob die richtig prognostizierte Belastung dem einzelnen Plannachbarn
den Umständen des Einzelfalles zugemutet werden kann. Den allgemeinen Immissionsgrenzwerten kommt dabei nur eine -- wenn auch gewichtige -- indizielle Bedeutung zu. Deshalb liegt kein Abwägungsfehler vor, wenn die Planfeststellungsbehörde zwar von unzutreffenden allgemeinen Immissionsgrenzwerten ausgeht, aber die auf ein bestimmtes Grundstück einwirkende Lärmbeeinträchtigung wegen der Besonderheiten der konkreten Situation -- z.B. wegen einer tatsächlichen oder plangegebenen Vorbelastung -- von dem Eigentümer als zumutbar hingenommen werden muß (vgl. BVerwG, Urteil vom
teil
Maßgabe des § 17 Abs. 4 FStrG ausgeglichen werden kann. Randnummer 71 Ein Abwägungsfehler liegt hier aber deshalb vor, weil die Lärmschutzbelange des Klägers in dem Planfeststellungsbeschluß vom 4. Januar 1980 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 20. Juni 1986
Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht in ausreichendem Maße gewahrt worden sind.
den schalltechnischen Berechnungen der Straßenbaubehörde wird das Anwesen M Straße ... einer Geräuschbelastung -- je
Geschoß -- von 55,7 bzw. 56,7 dB(A) am Tage und 48,3 bzw. 49,3 dB(A) in der
t ausgesetzt sein. Die Erhebungen beziehen sich zwar nicht unmittelbar auf die klägerische Eigentumswohnung, es ist aber davon auszugehen, daß sich insoweit keine wesentliche Abweichung zu dem
bargrundstück durchgeführt hat, wenn auch diese Messungen wegen der kurzen Dauer keine verläßliche Auskunft über die tatsächliche Lärmsituation -- im Sinne einer Grundbelastung -- im Bereich des klägerischen Anwesens geben können. Es wurde bereits dargelegt, daß -- vorbehaltlich der Würdigung des Einzelfalles -- in nicht vorbelasteten Wohngebieten die Zumutbarkeitsschwelle für Verkehrslärmimmissionen etwa bei 55 dB(A) am Tage und 45 dB(A) in der
t liegt. Diese Orientierungsrichtwerte werden hier schon
den Berechnungen der Straßenbaubehörde überschritten, und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß
den Umständen des Einzelfalles eine von den Richtwerten abweichende Zumutbarkeitsschwelle anzunehmen ist.
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 (a.a.O. S. 294), dem sich der Senat auch insoweit anschließt, müssen allerdings Überschreitungen der grundsätzlich einzuhaltenden Mittelungspegel von dem Planbetroffenen hingenommen werden, soweit sie
den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik kaum wahrnehmbar sind (im dort entschiedenen Fall 2 dB(A)). Ob dies für alle Änderungen des Geräuschpegels bis 3 dB(A) gilt, wie überwiegend angenommen wird (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
geholt werden, ohne daß dadurch die Ausgewogenheit des Gesamtplans in Zweifel gezogen wird. Es wurde bereits im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung dargelegt, daß der streitgegenständliche Plan ein bedeutsames Vorhaben betrifft, das im öffentlichen Interesse dringend geboten ist. Dieses Vorhaben wird nicht dadurch insgesamt in Frage gestellt, daß die Lärmschutzbelange einzelner
barn noch nicht in ausreichendem Maße gewahrt sind. Die Planfeststellungsbehörde hat bereits in dem Ergänzungsverfahren umfangreiche Maßnahmen zur Verbesserung des Lärmschutzes angeordnet, wozu insbesondere die Eintunnelung der Rampe ..., die teilweise Überdeckung der Nordfahrbahn der A 661/66 und die Errichtung zahlreicher Schallschutzwände zu rechnen sind. Es kann davon ausgegangen werden, daß sie -- was technisch möglich ist -- weitere Lärmschutzmaßnahmen ergreifen wird,
dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung andere als von ihr angenommene Immissionsrichtwerte für maßgeblich erklärt worden sind. Selbst wenn die
den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich einzuhaltenden Lärmrichtwerte hier nicht durch aktive Schallschutzmaßnahmen, d.h. durch Vorkehrungen an dem Vorhaben selbst, gewährleistet werden können und der Kläger -- unter Umständen teilweise -- auf passiven Schallschutz, d.h. auf Kostenersatz für Maßnahmen an dem Gebäude, verwiesen werden muß, würde das angesichts der für die Verwirklichung der Ostumgehung sprechenden Belange nicht die Ausgewogenheit des Vorhabens insgesamt in Zweifel ziehen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn den Lärmschutzbelangen des Klägers und anderer Anlieger im Bereich S auch durch eine Trassenverschiebung Rechnung getragen werden könnte. Das ist aber nicht der Fall. Hinsichtlich der Trassenführung besteht in dem hier strittigen Bereich kein Ermessensspielraum mehr. Die Trassierung muß auf die beidseitige Bebauung Rücksicht nehmen, zumal auf beiden Seiten der A 661/66 besonders schutzwürdige Einrichtungen -- das S-Krankenhaus und das H-haus -- liegen. Randnummer 75 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Ausgewogenheit des Gesamtplans sei deshalb nicht gewährleistet, weil er -- neben anderen Anliegern im Bereich S -- infolge des Vorhabens erheblich stärkeren als von der Planfeststellungsbehörde angenommenen Lärmbelastungen ausgesetzt sein werde. Denn zum einen sind die gegen die schalltechnischen Berechnungen der Straßenbauverwaltung vorgetragenen Bedenken jedenfalls im wesentlichen nicht begründet, und zum anderen wäre die Ausgewogenheit des Gesamtplans selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn die Beeinträchtigungen in dem von dem Kläger befürchteten Umfang eintreten würden. Dazu ist im einzelnen auszuführen: Randnummer 76 Der Kläger wendet sich unter Berufung auf das Gutachten des Dipl.Ing. F vom
dieser Bestimmung maßgeblichen Immissionswerte nur in Verbindung mit dem in Ziffer 2.6 festgelegten Verfahren zur Ermittlung der Immissionskenngrößen gelten. Entsprechendes gilt für andere Regelwerke (vgl. Ziffer 2.4 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm -- TALärm -- vom 16. März 1968, abgedruckt bei Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 3.01). Schon daraus ergibt sich, daß die Straßenbaubehörde die künftige Lärmbelastung des klägerischen Anwesens zu Recht
der RLS-81 ermittelt hat. Denn auch die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle herangezogenen Prognose- und Orientierungsrichtwerte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, a.a.O., S. 286 ff.) beruhen auf dem Berechnungsverfahren der RLS-81 (bzw. der davor maßgeblichen Vorläufigen Richtlinie). Darüber hinaus teilt der Senat im wesentlichen auch nicht die sachlichen Bedenken, die klägerseits gegen die RLS-81 erhoben worden sind. Es ist zwar richtig, daß infolge der A-Bewertung niederfrequente Geräuschanteile "weggefiltert" werden; das beruht aber auf der grundsätzlichen Erwägung, daß allgemein niederfrequente Geräusche gegenüber Lärmwerten gleicher Lautstärke, aber höherer Frequenz als weniger störend empfunden werden. (vgl. Bender/Sparwasser, a.a.O., Rdnr. 187). Deshalb ist es seit 1964/66 international üblich, Verkehrsgeräusche
der Bewertungskurve A <dB(A)> zu beurteilen (vgl. Ullrich, a.a.O., S. 1160); der Senat verkennt auch nicht die
teile, die sich daraus ergeben, daß auf einen Mittelungspegel abzustellen ist. Andererseits muß neben der Lautstärke der Einzelschallereignisse auch die Häufigkeit ihres Auftretens in die Bewertung einbezogen werden. Hierfür stellt der
der RLS-81 berechnete Mittelungspegel eine geeignete Entscheidungsgrundlage dar (vgl. Kuschnerus, a.a.O., S. 431; ferner Bender/Sparwasser, a.a.O., Rdnr. 190), zumal im vorliegenden Verfahren die Schwankungen zwischen Grund- und Spitzenpegeln (Modulationstiefen) wegen der hohen Verkehrsfrequenz der A 661/66 erheblich geringer als bei durchschnittlichen Verkehrsgeräuschen sind. Für den Senat bestand keine Veranlassung, zu der Frage der Anwendbarkeit der RLS-81 ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, wie es der Kläger beantragt hat. Die von dem Dipl.Ing. F insoweit dargelegten tatsächlichen Zusammenhänge -- etwa die faktischen Auswirkungen der A-Bewertung -- sind unbestritten und können als wahr unterstellt werden. Die Problematik aber, ob die RLS-81 trotz der aufgezeigten
teile als geeignete Grundlage für die Ermittlung und Bewertung von Verkehrsgeräuschen herangezogen werden kann, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Randnummer 77 Entgegen dem klägerischen Vorbringen war die Planfeststellungsbehörde auch nicht gehalten, sich in dem Ergänzungsplanfeststellungsbeschluß vom
dem Gewicht des zur Debatte stehenden Belangs und
dem Vorbringen der Beteiligten im Anhörungsverfahren (BVerwG, Urteil vom
t) zugrunde gelegt hat.
Ziffer 4.2 in Verbindung mit der Tabelle 3 der RLS-81 ist allerdings bei Bundesautobahnen ein Lkw-Anteil von 25 % am Tage und 45 % in der
t anzunehmen, sofern keine geeigneten projektbezogenen Untersuchungsergebnisse vorliegen, die zur Ermittlung des mittleren Lkw-Anteils herangezogen werden können. Es kann dahingestellt bleiben, mit welcher Stringenz diese Bestimmung der Richtlinien hier anzuwenden ist. Denn jedenfalls kann entgegen der Auffassung des Klägers auf projektbezogene Untersuchungsergebnisse zurückgegriffen werden, die zumindest die Annahme rechtfertigen, daß der Lkw-Anteil nicht über der von der Straßenbauverwaltung angenommenen Quote liegen wird. Die Ausweisung des hohen nächtlichen Lkw-Anteils von 45 % in der Tabelle 3 der RLS-81 beruht auf der Erwägung, daß Bundesautobahnen in der Regel tatsächlich vorwiegend dem Fernverkehr mit einem erfahrungsgemäß hohen Lkw-Anteil in der
t dienen. Daß dieser Gesichtspunkt nicht auf die A 661/66 zutrifft, wird schon durch die Verkehrsuntersuchung Ostumgehung Frankfurt belegt. Aus dieser Untersuchung ergibt sich nämlich, daß das Planvorhaben -- unbeschadet der Klassifizierung als Bundesautobahn -- tatsächlich nicht vorwiegend dem weiträumigen, sondern dem örtlichen, allenfalls regionalen Verkehr dienen wird.
dieser Untersuchung ist damit zu rechnen, daß in dem hier umstrittenen Abschnitt der Durchgangsverkehr 25 % ausmachen wird, der nicht einmal mit dem Fernverkehr gleichgesetzt werden kann, weil er auf das Stadtgebiet Frankfurt bezogen ist (vgl. Anlage 6 der Verkehrsuntersuchung Ostumgehung Frankfurt). Schon die Zusammensetzung des Gesamtverkehrs aus den raumbezogenen Verkehrsarten macht deutlich, daß der in der RLS-81 festgesetzte Auffangwert hier nicht maßgeblich sein kann. Randnummer 81 Darüber hinaus hat die Straßenbaubehörde den künftigen Lkw- Anteil am Gesamtverkehr der A 661/66 aus den Ergebnissen der Verkehrszählungen an benachbarten Verkehrswegen abgeleitet. Das ist methodisch nicht zu beanstanden. Die Resultate der (1985 durchgeführten) Verkehrszählungen an benachbarten Strecken stellen sich als Untersuchungsergebnisse im Sinne der Ziffer 4.2 der RLS-81 dar, die zur Ermittlung des Lkw-Anteils hinsichtlich der A 661/66 herangezogen werden können. Es liegt auf der Hand, daß der Lkw-Anteil des für die A 661/66 im Bereich S prognostizierten Verkehrsaufkommens jedenfalls nicht über der Lkw-Belastung der A 5 liegen wird, die in weit höherem Maße Fernverkehr aufnimmt, als es für die A 661/66 zu erwarten ist. Da
den Ergebnissen der Verkehrszählungen von dem Gesamtverkehr auf der A 5 in dem Bereich zwischen Ba und D durchschnittlich 12 % auf den Lkw-Verkehr entfallen, ist es nicht zu beanstanden, daß die Straßenbaubehörde ihren schalltechnischen Berechnungen für die A 661/66 einen Lkw-Anteil von 20 % zugrunde gelegt hat, zumal die B 3 und die fertiggestellten Abschnitte der A 661 und A 66, die noch eher als die A 5 mit dem Vorhaben vergleichbar sind, erheblich niedrigere Lkw-Anteile aufweisen (vgl. die Anlage zu der Stellungnahme des Hess. Straßenbauamtes vom
t erhöht, wenn der Fernverkehr zu- und der örtliche Verkehr abnimmt. Randnummer 82 Die Ausgewogenheit des Gesamtplans würde aber selbst dann nicht -- mit der Folge der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Plans -- in Frage gestellt werden, wenn die künftige Lärmbeeinträchtigung des klägerischen Anwesens das von dem Kläger befürchtete Ausmaß erreichen würde.
dem Gutachten des Dipl.Ing. F vom
t ergeben. Diese Berechnung berücksichtigt allerdings nicht die Korrektur, die durch die Erhöhung der entlang der A 661 vorgesehenen Schallschutzwand von 2 auf 3 m erforderlich geworden ist (vgl. Bl. 215 und 217 ff. der Akte). Darüber hinaus würde eine solche Lärmbelastung zwar die Erheblichkeitsschwelle der §§ 17 Abs. 4 S. 1 FStrG und 41 Abs. 1 BImSchG deutlich, aber nicht die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten, die bei etwa 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) in der
t liegt (vgl. BGH, Urteile vom
G, vielmehr wäre der Plan in diesem Falle durch einen Ausspruch über die Enteignung und die Regelung der Entschädigung dem Grunde
zu ergänzen (BVerwG, Urteil vom
geholt werden, ohne daß das Gesamtkonzept der Planung tangiert würde. Es wurde bereits dargelegt, daß die für das Vorhaben streitenden Belange von beachtlichem Gewicht sind. Diese Gründe würden nicht dadurch beachtlich relativiert, daß einzelne Anlieger enteignungsgleich betroffen wären. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß eine erhebliche Belastung einzelner Anlieger nur an wenigen, neuralgischen Punkten des Gesamtprojekts zu erwarten ist (siehe hierzu die vergleichende Immissionsuntersuchung des Hessischen Straßenbauamts, Beiakte Nr. 99). Daher ließe sich nicht einmal aus einer eventuellen enteignungsgleichen Betroffenheit des Klägers die Schlußfolgerung ableiten, die durch die Planung aufgeworfenen immissionsschutzrechtlichen Probleme könnten nicht mehr im Wege einer Planergänzung bewältigt werden. Im übrigen sind andere stark beeinträchtigte Anwesen (im T-Weg und in der H-Straße) von dem Baulastträger bzw. der Beigeladenen zu 1) gegen Entschädigung übernommen worden. Auch in dem Ergänzungsbeschluß vom 20. Juni 1986 (vgl. Planunterlage Nr. 15 zu diesem Beschluß) sind Sanierungsfälle ausgewiesen, so daß davon ausgegangen werden kann, daß das Vorhaben nicht an (eventuellen) weiteren Entschädigungsverpflichtungen scheitern würde.
allem sind zwar die Lärmschutzbelange des Klägers fehlerhaft abgewogen worden, das führt aber nicht zur Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom
zukommen. Denn die Anfechtungsklage hätte auch dann keinen Erfolg, wenn diese Behauptungen als wahr unterstellt werden. Randnummer 84 Ein zur Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom
den vorstehenden Ausführungen schon unter dem Blickwinkel der Lärmbeeinträchtigung ein Abwägungsfehler zum
teil des Klägers vorliegt, der den Beklagten zur Planergänzung verpflichtet, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nur darauf an, ob unter dem Aspekt der Luftverunreinigung ein Abwägungsfehler festzustellen ist, der die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage stellt. Denn nur dann könnte -- wie dargelegt -- das mit dem Hauptantrag verfolgte Aufhebungsbegehren Erfolg haben. Ein solcher Abwägungsfehler ist hier aber nicht ersichtlich. Angesichts der starken Belastung der A 661/66 in dem hier fraglichen Streckenabschnitt mit rund 50.000 Pkw-Einheiten je Fahrtrichtung in 24 Stunden besteht Veranlassung, näher auf die Problematik der Schadstoffbelastung durch Verkehrsanlagen einzugehen: Randnummer 85
SchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, daß schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Bestimmung gehören
SchG auch Luftverunreinigungen, die
Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche
teile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
barschaft herbeizuführen. Diese Vorschriften ergänzen -- zielbestimmend (vgl. Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand 1988, Anm. 9 zu § 50) -- die fachplanerischen Abwägungsklauseln in § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 FStrG (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG in der Neufassung vom 19. Dezember 1986, BGBl. I S. 2669). Während die Problema
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.