Mitbestimmung - Einführung eines autonomen ADV-System Tatbestand Randnummer 1 I. Mit Schreiben vom 20.12.1983 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zur Einführung eines neuen automatischen Datenverarbeitungsverfahrens (Geräte der Firma Nixdorf 8850), welches das alte System der Firma Nixdorf (Gerätetypen 710 und 720) für den Ausleihbetrieb der Stadtbücherei Frankfurt a.M. ersetzen sollte. Dem Schreiben war ein Vermerk des Personal- und Organisationsamtes der Stadt Frankfurt a.M. vom 6.12.1983 beigefügt, der Einzelheiten über das Verfahren und seine Auswirkungen auf den Dienststellenbetrieb enthielt. Darin war u.a. darauf hingewiesen worden, daß die bisherigen Geräte technisch veraltet seien, eine Ersatzbeschaffung nicht mehr möglich sei, desgleichen die Einbeziehung von weiteren Zweigstellen in das ADV-Verfahren nur durch den Einsatz modellfremder Hardware möglich sei und das Preis-/Leistungsverhältnis nicht mehr den heutigen Anforderungen entspreche. Mit Schreiben vom 2.1.1984 verweigerte der Antragsteller die Zustimmung zu der geplanten Maßnahme. Das Stufenverfahren wurde eingeleitet. Randnummer 2 Unter dem 7.11.1984 ordnete der Beteiligte gemäß § 60 d HPVG als vorläufige Regelung bis zur endgültigen Entscheidung im personalvertretungsrechtlichen Stufenverfahren den Einsatz eines autonomen automatischen Datenverarbeitungsverfahrens bei der Stadtbücherei zum frühestmöglichen Zeitpunkt an und teilte dem davon unterrichteten Antragsteller gleichzeitig mit, das Verfahren nach §§ 60 bis 60 c HPVG werde fortgesetzt. Randnummer 3 Am 14.1.1985 begehrte der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, mit der er die Verpflichtung des Beteiligten erstrebte, es zu unterlassen, in der Stadtbücherei die automatisierte Datenverarbeitung des Systems Nixdorf 8850/75 im Februar 1985 zu installieren sowie das System Nixdorf 8850/75 ab März 1985 tatsächlich einzusetzen, hilfsweise festzustellen, daß die vorläufige Installierung der genannten Datenverarbeitungssysteme das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 66 Abs. 1 HPVG verletze. Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hat den Antrag mit Beschluß vom 17.1.1985 - I/V L 103/85 - durch den Vorsitzenden der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) abgelehnt. Der erkennende Fachsenat hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Beschwerde im übrigen in seinem Beschluß vom 29.5.1985 - HPV TL 282/85 - ebenfalls abgelehnt. Randnummer 4 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27.2.1985, bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. eingegangen am selben Tage, hat der Antragsteller das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet und die Maßnahme des Beteiligten nach § 60 d HPVG vom 7.11.1984 beanstandet. Die Begründung der Eilmaßnahme sei unzureichend, sie enthalte nur Allgemeinplätze und keine Angaben über die tatsächlichen Ausfallzeiten der einzelnen Geräte, auch nicht der hohen Systemausfallzeiten. Die Probleme bei der Ersatzteilbeschaffung müßten bestritten werden, die Behauptung, im Frühjahr 1984 habe sich die Zentralbücherei bereits am Rande des Totalausfalles befunden, sei nicht belegt. Vielmehr sei in der vorläufigen Maßnahme vom 7.11.1984 dargelegt, daß die Wartungsfirma durch angebliche Mehreinsätze die Möglichkeit eines Totalausfalles mehr oder minder auf Null habe reduzieren können. Demgegenüber bestehe die dringende Gefahr, daß durch den Einbau des neuen Systems die Maßnahme nicht mehr rückabwickelbar sei und daher sein Mitbestimmungsrecht vereitelt werde. Randnummer 5 Der Gesamtpersonalrat hat sich weitgehend dem Vorbringen des Antragstellers angeschlossen. Randnummer 6 Der Antragsteller und der Gesamtpersonalrat haben beantragt, festzustellen, daß die mit Wirkung vom 7.11.1984 erlassene vorläufige Regelung bezüglich der Installation und des Echteinsatzes eines autonomen ADV-Verfahrens bei der Stadtbücherei zum frühestmöglichen Zeitpunkt als vorläufige Maßnahme nach § 60 d HPVG rechtswidrig bzw. unwirksam ist. Randnummer 7 Der Magistrat und der Beteiligte haben beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 8 Nach ihrer Auffassung entspricht die vorläufige Maßnahme vom 7.
- 1984 den materiellen Voraussetzungen des § 60 d HPVG. Im übrigen stehe dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht weder aus § 61 Abs. 1 Nr. 2 HPVG noch aus § 66 Abs. 1 HPVG zu. Diese beiden Mitbestimmungstatbestände seien nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz der Regierungsverantwortung entzogen, indem es der Einigungsstelle nach § 60 b Absätze 3 und 5 HPVG ein endgültiges Entscheidungsrecht zugestehe. Diese Regelung sei verfassungswidrig. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - hat in seinem Beschluß vom 11.4.1985 - I/V L 401/85 - festgestellt, daß der Magistrat und der Gesamtpersonalrat nicht Beteiligte des Verfahrens seien, und den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Es bejahe im Gegensatz zur Ansicht des Beteiligten ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach §§ 61 Abs. 1 Nr. 2, 66 Abs. 1 -
- Alternative - HPVG F. 1984, teile auch dessen verfassungsrechtliche Bedenken nicht, doch habe der Beteiligte in der vorläufigen Maßnahme vom 7.11.1984 erschöpfend dargelegt, daß die Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung im Sinne des § 60 d HPVG erfüllt seien. Randnummer 10 Gegen diesen am 23.4.1985 zugestellten Beschluß haben die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 21.5.1985, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingegangen am 22.5.1985, Beschwerde eingelegt und diese - nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 22.7.1985 - in einem weiteren Schriftsatz vom 19.7.1985, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 22.7.1985, wie folgt begründet: Randnummer 11 Zu Recht sei das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß davon ausgegangen, daß die Inbetriebnahme des umstrittenen ADV-Verfahrens ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach §§ 61 Abs. 1 Nr. 2 und 66 Abs. 1 HPVG auslöse. Das Verwaltungsgericht sei jedoch fälschlich von der Annahme ausgegangen, der Beteiligte habe seine vorläufige Anordnung nach § 60 d HPVG vom 7.11.1984 ordnungsgemäß begründet. Auch habe die Maßnahme der Natur der Sache nach einen Aufschub geduldet, weil die bloße Eilbedürftigkeit nicht ausreiche, vielmehr müsse eine große Dringlichkeit vorliegen. Diese Voraussetzungen seien im maßgeblichen Zeitpunkt, am 7.11.1984, nicht erfüllt gewesen. Der Beteiligte habe insoweit den Sachverhalt überzeichnet, irreal dargestellt und ermessensfehlerhaft gewertet. Zwar seien die vorhandenen ADV-Geräte (Nixdorf-Modelle 710 und 720) technisch veraltet gewesen, auch seinen vorübergehend häufiger Störungen und Reparaturen angefallen, doch könne daraus weder auf einen baldigen Totalausfall geschlossen werden, noch ergebe sich daraus eine große Dringlichkeit, die alten Geräte durch ein neues System zu ersetzen. Randnummer 12 Entgegen der Darstellung in der vorläufigen Maßnahme vom 7.11.1984 seien in der Stadtbücherei nicht wöchentlich mindestens 30.000 Entleihen und Buchrückgaben, sondern laut Schreiben des Leiters der Stadtbücherei an Stadtrat B. vom 12.10.1984 wöchentlich mindestens 15.000 Entleihungen getätigt worden. Zwar seien im Jahre 1984 insgesamt 34 Störungen am Datensystem der Zentralsystemanlage aufgetreten, doch sei dadurch zu keiner Zeit ein totaler Zusammenbruch der Ausleihbuchung und damit der Aufgabenerfüllung der Stadtbücherei zu befürchten gewesen. Auch die häufigen Störanfälle im Frühjahr 1984 hätten nicht zu einem Totalausfall geführt, insgesamt hätten im Halbjahr 1984 die echten Betriebsbeeinträchtigungen nur, 7 Stunden gedauert. Randnummer 13 Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Randnummer 14 Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 15 Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und tritt dem Beschwerdevorbringen unter Vorlage einer Stellungnahme des Leiters der Stadtbücherei vom 16.9.1985 entgegen. Randnummer 16 Zwischenzeitlich haben der Gesamtpersonalrat und der Beteiligte unter dem 7.4.1986 die Dienstvereinbarung Nr. 167/0800/45 über die Automatisierung bei der Stadt- und Universitätsbibliothek und der Stadtbücherei abgeschlossen, die sich u.a. auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bezieht. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Magistrats der Stadt Frankfurt a.M. (1 Ordner "60 d-Maßnahme" und 1 Hefter HPVG-Verfahren "Autonomes ADV-Verfahren für die Stadtbücherei Frankfurt a.M.") Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Fachsenat gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 II. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde kann jedoch keinen Erfolg haben, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers im angefochtenen Beschluß im Ergebnis zu Recht abgelehnt; er erweist sich nämlich bereits als unzulässig. Randnummer 19 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Fachsenat in seinen Beschlüssen vom 24.8.1988 - HPV TL 23/81 - und - HPV TL 524/84 - angeschlossen hat, muß in Fällen, in denen sich der streitige Sachverhalt "erledigt" hat, der nach Ansicht des Antragstellers ein Beteiligungsrecht auslöst, von den Tatsacheninstanzen auf Anträge hingewirkt werden, die der neuen Sachlage und damit der Prozeßlage nach der Erledigung entsprechen. Es ist zu Anträgen überzugehen, welche die hinter dem streitauslösenden Sachverhalt stehenden allgemein personalvertretungsrechtlichen Fragen zur Entscheidung des Gerichts stellen (so Beschlüsse des erkennenden Fachsenats vom 24.8.1988, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 15.2.1988, RiA 1988, 187 = ZBR 1988, 197 m.w.N.). Trotz entsprechender Hinweise des Fachsenats hat der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag aufrechterhalten. Selbst bei Beachtung dieses Erfordernisses fehlt ihm jedoch das erforderliche Feststellungsinteresse, weil die damit aufgeworfenen Rechtsfragen von der Rechtsprechung geklärt sind (vgl. hierzu Beschluß des Fachsenats vom 22.10.1986 - HPV TL 33/83 -). Randnummer 20 Die vorläufige Maßnahme des Beteiligten vom 7.11.1984 hätte Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus § 61 Abs. 1 Nr. 2, § 61 Abs. 1 Nr. 16 und § 66 Abs. 1 Satz 1 -
- Alternative - HPVG F. 1984 verletzen können. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken des Beteiligten hinsichtlich der beiden erstgenannten Mitbestimmungstatbestände hat der erkennende Fachsenat in seinem Beschluß vom 24.8.1988 - HPV TL 23/81 - folgendes ausgeführt: "Für die hier in Rede stehenden Tatbestände blieb dabei. die uneingeschränkte Mitbestimmung erhalten ( § 61 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 66 Abs. 1 i.V.m. § 60 b Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 HPVG F. 1984). Jedoch hat der Hessische Staatsgerichtshof durch Urteil vom 30.4.1986 - P.St.1023 - entschieden, daß § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG auch bezüglich § 66 Abs. 1 HPVG F. 1984 mit den Artikeln 70, 71, 102, 137 und 138 HV unvereinbar und nichtig ist, soweit im Nichteinigungsfall der Beschluß der Einigungsstelle die Beteiligten bindet, ohne daß eine endgültige Entscheidung nach § 60 b Abs. 5 HPVG F. 1984 herbeigeführt wird. Bestehen blieb danach § 66 Abs. 1 in der Form der eingeschränkten Mitbestimmung (Letztentscheidungsrecht der Landesregierung bzw. bei Gemeinden der Vertretungskörperschaft gemäß § 60 b Abs. 5 HPVG F. 1984). Dagegen wurde § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG F. 1984 hinsichtlich § 61 Abs. 1 Nr. 2 HPVG F. 1984 als mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar erklärt, wobei allerdings ausdrücklich gesagt wurde, daß dies nur für solche Maßnahmen gilt, die im wesentlichen durch soziale Gesichtspunkte geprägt sind. Soweit Maßnahmen nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 HPVG F. 1984 mit organisatorischen Maßnahmen nach § 66 Abs. 1 HPVG F. 1984 zusammentreffen (Mischtatbestände), geht die schwächere Beteiligungsform (eingeschränkte Mitbestimmung) vor. Aus diesen Darlegungen ergibt sich, daß der Staatsgerichtshof die Beteiligungsrechte aus § 61 Abs. 1 Nr. 2 und § 66 Abs. 1 HPVG F. 1984 jedenfalls als Mitbestimmungsrechte bestehen ließ. Dem entspricht im Ergebnis auch das gegenwärtige Landesrecht. Nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 24.3.1988 (GVBl I S. 103) gehören Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung ( § 74 Abs. 1 Nr. 2 HPVG F. 1988) und die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden ( § 81 Abs. 1 HPVG F. 1988) zur eingeschränkten Mitbestimmung im Sinne des § 71 Abs. 4 HPVG F. 1988 (vgl. dort Nr. 2 und Nr. 7), wonach die oberste Dienstbehörde berechtigt ist, den Beschluß der Einigungsstelle aufzuheben und endgültig zu entscheiden. Somit gilt im Prinzip die Beteiligungsform "Mitbestimmung" fort. Eine vom Fachsenat zu treffende Entscheidung, daß durch die Einführung und den Betrieb der neuen Datenverarbeitungsanlage Mitbestimmungsrechte des Antragstellers der bezeichneten Art (Hebung der Arbeitsleistung und Einführung neuer Arbeitsmethoden) verletzt seien, bliebe deshalb nicht auf das Personalvertretungsgesetz 1979 beschränkt, das heute keine Gültigkeit mehr hat, sie träfe auch für die Personalvertretungsgesetze 1984 und 1988 zu. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß das heute gültige Gesetz in Anlehnung an § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG von "grundlegend" neuen Arbeitsmethoden spricht, weil erst die materielle Prüfung ergibt ob insoweit gegenüber dem früheren Landesrecht überhaupt ein sachlicher Unterschied besteht und ob gegebenenfalls diesem Erfordernis entsprochen wird. Vorauszuschicken ist, daß die rechtliche Beurteilung der §§ 61 Abs. 1 Nr. 2 und 66 Abs. 1 HPVG F. 1984 auf Grund bundesrechtlicher Normen (Vereinbarkeit mit §.104 Satz 3 BPersVG, dem Demokratie- und Selbstverwaltungsprinzip des Grundgesetzes) - diese Prüfungsmaßstäbe blieben dem Hessischen Staatsgerichtshof verschlossen - nach Auffassung des erkennenden Fachsenats abweichend von den Vorstellungen des Beteiligten, der grundsätzlich nur ein Mitwirkungsrecht anerkennen will, zu keinem anderen Ergebnis führt, als es der Staatsgerichtshof gefunden hat (vgl. im einzelnen Urteilsausfertigung S. 91 bis 96), so daß eine Vorlage nach 100 GG Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht nicht erforderlich ist. Das Urteil trägt mit seinem hier interessierenden Ergebnis sowohl den vorgenannten Prüfungsmaßstäben als auch dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) Rechnung, das als wesentliche verfassungsrechtliche Quelle des Personalvertretungsrechts anzusehen ist, und hält zwischen den widerstreitenden Prinzipien die richtige Mitte. Da die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes endgültig sind und Gesetzeskraft haben ( Art. 133 Abs. 1 Satz 3 HV ), kommt auch in dem beim Bundesverfassungsgericht bereits anhängigen Verfahren (vgl. dazu Kübel, Personalvertretung 1987 S. 217
(218)) nur eine Prüfung des "Restbestandes" der genannten Vorschriften in Betracht. Soweit das Hessische Personalvertretungsgesetz F. 1979 in Frage steht, wird es von der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zwar formell nicht erfaßt, jedoch bedarf es auch hier keiner Vorlage zur verfassungsrechtlichen Prüfung und Entscheidung ( Art. 133 Abs. 1 HV sowie Art. 100 Abs. 1 GG). Wie bereits ausgeführt worden ist, kann die Beteiligung in der Form der Mitbestimmung auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsentwicklung weder nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 noch nach § 66 Abs. 1 HPVG in Abrede gestellt werden; denn als verfassungsrechtlich unzulässig erwies sich (überwiegend) nur die Intensität der Mitbestimmung. Die Frage, ob es sich um eine uneingeschränkte oder eingeschränkte Mitbestimmung handelt, stellt sich aber erst nach Abschluß des Stufen- und Einigungsverfahren s. (§ 60 b Abs. 5 HPVG F. 1979). Hiervon abgesehen könnte ein solches Verfahren - sollte es dazu auf Grund der vorliegenden Entscheidung des Fachsenats noch kommen - nur nach dem gegenwärtig geltenden Recht durchgeführt werden." Randnummer 21 An dieser Rechtsauffassung hält der erkennende Senat fest. Randnummer 22 Unter einer "Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung" im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 2 HPVG F. 1984 werden solche Maßnahmen verstanden, die darauf abzielen, das Arbeitsergebnis einzelner oder aller Beschäftigter zu erhöhen (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 24.8.1988, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 15.12.1978, Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 1 = PersV 1980, 145 = ZBR 1980, 59 und Beschluß vom 30.8.1985, BVerwGE 72, 94 = PersV 1985, 247). Das war hier ersichtlich nicht der Fall. Zwar ist nicht auszuschließen, daß sich die zeitliche Inanspruchnahme der Büchereiangestellten durch das neue System verringert und ihnen möglicherweise zusätzliche Aufgaben übertragen werden können, um die gewonnene Arbeitszeit auszufüllen, doch ist dies eine notwendige, sich aus der Natur der Sache ergebende Folge, wie sie jede technische oder organisatorische Umstellung mittelbar nach sich ziehen kann. Randnummer 23 Unter den Tatbestand der "Einführung (grundlegend) neuer Arbeitsmethoden" fällt die Festlegung, auf welchen Bearbeitungsweg und mit welchen Arbeitsmitteln durch welche Beschäftigte die der jeweiligen Dienststelle vom Gesetz oder auf andere Weise gestellte Aufgabe erfüllt werden soll (vgl. hierzu Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 24.8.1988 - a.a.O. - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 30.8.1985, BVerwGE 72, 94 m.w.N.). Das System Nixdorf 8850 erforderte das Einrichten von Bildschirmarbeitsplätzen. Darüber hinaus deckt das neue Verfahren Bereiche ab, die das früher eingesetzte System Nixdorf 710 und 720 nicht hergibt, wie z.B. Buchvormerkungen, Buchauskunft, Leserauskunft und Lesersperre (vgl. hierzu die vorläufige Anordnung des Beteiligten vom 7.11.1984, Blatt 31, 32 GA). Wegen der geänderten Konfiguration des Systems kommt auch der Mitbestimmungstatbestand der "Gestaltung des Arbeitsplatzes" nach § 61 Abs. 1 Nr. 16 HPVG in Betracht (vgl. hierzu ebenfalls Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 24.8.1988, a.a.O. unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.8.1985, BVerwGE 72, 94). Insgesamt sind die mit den vom Antragsteller behaupteten Beteiligungsrechten aufgeworfenen Rechtsfragen demnach nicht mehr klärungsbedürftig. Randnummer 24 Entsprechendes gilt für die Voraussetzungen einer vorläufigen Maßnahme nach § 60 d HPVG. Von ihrem Vorliegen ist der erkennende Fachsenat bereits in seinem Beschluß vom 29.5.1985 - HPV TL 282/85 - in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten ausgegangen. Randnummer 25 Nach § 60 d HPVG kann der Leiter der zur Entscheidung befugten Dienststelle bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Natur der Sache nach duldet eine Maßnahme trotz des noch laufenden Mitbestimmungsverfahrens und der fehlenden Zustimmung des Personalrats dann keinen Aufschub, wenn eine große Dringlichkeit vorliegt, d.h. die Regelung erforderlich ist, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der- Dienststelle im öffentlichen Interesse sicherzustellen (so ständige Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats, zuletzt im Beschluß vom 27.5.1987 - HPV TL 112/86 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 25.10.1979, DÖV 1980, 216 = ZBR 1980, 161 = PersV 1981, 203 = VwRspr. 31, 666). Die große Dringlichkeit für den Einsatz des neuen Systems Nixdorf 8850 ergibt sich aus der Begründung zu der vorläufigen Regelung des Beteiligten vom 7.11.1984. Sie hatte auch den Charakter der Vorläufigkeit (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 2.12.1987 - HPV TL 3351/87 - m.w.N.). Sie sollte bis zum Abschluß des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens gelten. Randnummer 26 Auch die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob eine vorläufige Maßnahme nach § 60 d HPVG die endgültig beabsichtigte Maßnahme nach Art und Umfang - wenn auch zeitlich begrenzt - "vorwegnehmen" darf, ist zwischenzeitlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, daß eine vorläufige Maßnahme weder zu einer tatsächlichen Verhinderung der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung der zuständigen Personalvertretung noch zum Ausschluß einer im Beteiligungsverfahren zu treffenden modifizierten Regelung führen darf. Diese Grenzen dürfen nur ausnahmsweise überschritten werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom .19.4.1988, DVBl 1988, 699 = ZBR 1988, 284 im Anschluß an seinen Beschluß vom 20.7.1984, DVBl 1984, 1228 = BVerwGE 70, 1). Randnummer 27 Nach alledem mußte der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben, weil der Antrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig geworden ist. Randnummer 28 Eine Kostenentscheidung entfällt. Randnummer 29 Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird nicht zugelassen, weil es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 111 Abs. 2 HPVG F. 1988). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Randnummer 30 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 1000 Berlin 12, schriftlich einzulegen und innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Randnummer 31 Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024966