Mitbestimmung - Umsetzung innerhalb politischer Gemeinden Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde (§§ 146, 147 VwGO) ist überwiegend begründet. Randnummer 2 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den vom Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren primär gestellten Antrag festzustellen, daß seinem Widerspruch vom
- September 1988 gegen die Verfügung des Staatlichen Schulamtes vom
- August 1988 aufschiebende Wirkung zukommt, sowie den
- Hilfsantrag als unzulässig abgelehnt. Wegen der Begründung kann auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß Bezug genommen werden (Art. 2 § 7 des Entlastungsgesetzes). Randnummer 3 Der von dem Antragsteller auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gerichtete Hilfsantrag ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund sowie den notwendigen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes des Main-Kinzig-Kreises vom
- Juli 1988 war der Antragsteller auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit - gemeint ist die berufliche Tätigkeit an der Grund- und Hauptschule Jossgrund-Oberndorf - stark gefährdet, eine Herzneurose zu entwickeln. Seine Tätigkeit an dieser Schule ist mit derjenigen an der Grund- und Hauptschule Bad Orb vergleichbar, so daß die nach Ansicht des Amtsarztes vorliegende starke Gefährdung weiterhin besteht. Dies bestätigt auch das Gutachten des Prof. Dr. Schaefer vom
- Dezember 1988, das auf Grund einer ambulanten Untersuchung vom
- November 1988 erstattet wurde. Auch in diesem Gutachten ist abschließend davon die Rede, daß die gegenwärtige berufliche Situation des Antragstellers für ihn gesundheitlich gefährdend ist. Randnummer 4 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Umsetzung des Antragstellers von der Kreisrealschule Bad Orb an die Grund- und Hauptschule Bad Orb (siehe dazu § 28 Abs. 1 Satz 3 HBG ) ist offensichtlich rechtswidrig, weil die erforderliche Zustimmung des Gesamtpersonalrats beim Staatlichen Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis nicht vor der Durchführung der streitbefangenen Maßnahme eingeholt wurde (§ 69 Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1 Nr. 1 e i.V.m. § 91 Abs. 2 und 4 Satz 2 HPVG i.d.F. vom
- März 1988 (GVBl Seite 103); im folgenden HPVG F. 1988). Die Ausnahmeregelung des § 91 Abs. 4 Satz 3 HPVG F. 1988, wonach eine Beteiligung des Gesamtpersonalrats bei Abordnungen innerhalb einer politischen Gemeinde bis zur Dauer von einem Jahr nicht stattfindet, gilt hier nicht. Die Umsetzung des Antragstellers an die Grund- und Hauptschule Bad Orb war zwar auf ein Jahr befristet, sie schloß sich jedoch an die annähernd ein Jahr dauernde Abordnung an die Grund- und Hauptschule Jossgrund-Oberndorf an, so daß hier eine insgesamt die Dauer eines Jahres übersteigende (Ketten-)Abordnung vorliegt. Unterliegt aber eine den Zeitraum eines Jahres übersteigende Abordnung eines Lehrers innerhalb einer politischen Gemeinde der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung, so gilt dies nach dem Grundsatz a maiore ad minus auch dann, wenn mehrere den Zeitraum eines Jahres übersteigende Abordnungen sich aneinanderreihen und hinsichtlich einer Abordnung die Voraussetzungen des § 91 Abs. 4 Satz 3 HPVG F. 1988 nicht vorliegen. Denn für die von dem Personalrat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts zu wahrenden Interessen ist es unerheblich, ob der Beamte länger als ein Jahr innerhalb einer politischen Gemeinde umgesetzt oder teilweise auch zusätzlich zur Umsetzung an eine außerhalb der politischen Gemeinde liegende Schule abgeordnet wurde. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn sich an eine mit Zustimmung des Personalrats durchgeführte Abordnung eine Umsetzung desselben Lehrers an eine andere Schule im Sinne des § 91 Abs. 4 Satz 3 HPVG F. 1988 anschließt. Hier läßt sich die Ansicht vertreten, daß sich an eine personalvertretungsrechtlich wegen der Zustimmung des Personalrats rechtmäßige Maßnahme eine ohnehin mitbestimmungsfreie weitere Maßnahme anschließt. Der Grundsatz a maiore ad minus greift hier nicht, weil wegen der Zustimmung des Personalrats zur Abordnung des Beamten die mitbestimmungsfreie Umsetzung übrig bleibt. Letztlich kann im vorliegenden Verfahren jedoch die vorstehend aufgeworfene Frage dahingestellt bleiben, weil der Gesamtpersonalrat beim Staatlichen Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis der Abordnung des Antragstellers an die Grund- und Hauptschule Jossgrund-Oberndorf nicht zugestimmt hatte. Die Maßnahme beruhte personalvertretungsrechtlich auf einer Anordnung gem. § 73 HPVG F.
- Eine vorläufige Regelung nach dieser Bestimmung ist zwar personalvertretungsrechtlich zulässig, ersetzt jedoch die Zustimmung des Personalrats nicht. Randnummer 5 Da die streitbefangene Umsetzung des Antragstellers bereits wegen der fehlenden personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung rechtsfehlerhaft ist, braucht nicht abschließend der Frage nachgegangen zu werden, ob der Antragsteller aus dem Rechtsinstitut der Fürsorgepflicht wegen seines Gesundheitszustandes einen Anspruch auf Verwendung an seiner bisherigen Schule hat. Der Senat sieht sich jedoch veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß der Amtsarzt, der in erster Linie dazu berufen ist zu beurteilen, inwieweit sich der Gesundheitszustand eines Beamten auf seine Dienstfähigkeit auswirkt, in seiner Stellungnahme vom
- Juli 1988 davon ausgeht, daß der Antragsteller im Rahmen einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit stark gefährdet war, eine Herzneurose zu entwickeln. Unter diesen Umständen erscheint es zweifelhaft, ob es der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht entspricht, den Antragsteller auch nur vorübergehend bis zur abschließenden Klärung der medizinischen Fragen der vom Amtsarzt geäußerten starken Gefährdung auszusetzen. Randnummer 6 Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, auch wenn der Hauptantrag und der
- Hilfsantrag des Antragstellers abgelehnt wurden (§ 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Der Streitwert für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und demzufolge auch die durch diesen Antrag entstandenen Kosten übersteigen den Streitwert sowie die Kosten für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. In Verfahren nach dieser Bestimmung bemißt der Senat den Streitwert mit einem Drittel des Hauptsachestreitwerts, während er in Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung den Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachestreitwerts festsetzt. Nach § 19 Abs. 4 GKG ist für die Streitwertbemessung der höhere Wert eines hilfsweise gestellten Antrags maßgebend, wenn über ihn entschieden wird. So ist es hier, wobei über den
- Hilfsantrag zu Gunsten des Antragstellers befunden wurde. Randnummer 7 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 4 und § 20 Abs. 3 GKG. Er entspricht der Hälfte des sogenannten Regelstreitwerts. Randnummer 8 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024974