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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 UE 73/85 Urteil Fortsetzungsfeststellungsklage - Rechtsschutzinteresse - Protokoll der Augenscheinseinnah

Fortsetzungsfeststellungsklage - Rechtsschutzinteresse - Protokoll der Augenscheinseinnahme als öffentliche Urkunde Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung, daß der von der Beklagten ausgesprochene Widerruf der Baugenehmigung vom 25.03.1981 rechtswidrig war. Randnummer 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks T.-allee (Flur ..., Flurstück Nr. ...) in B.. Am 30.01.1981 stellten sie bei der Beklagten einen Bauantrag für ein als "Umbaumaßnahme Einfamilienhaus mit Anliegerwohnung" bezeichnetes Bauvorhaben. In den Planzeichnungen KG-Grundriß und EG-Grundriß vom Januar 1981 sind der überwiegende Teil der bisherigen Außenmauer des bestehenden Gebäudes auf Kellergeschoß und Erdgeschoßebene, soweit sie nicht im Zuge der Erweiterung des Hauses nach Süden als abzubrechendes Mauerwerk vorgesehen waren, als altes Mauerwerk bezeichnet, das erhalten bleiben sollte. Im Prüfbericht Nr. 1 der Statik vom 20.03.1981 des Diplom-Ingenieur G. F. betreffend die Erweiterung und die Aufstockung eines vorhandenen Gebäudes heißt es zur Baukonstruktion und zur Aussteifung u.a.: "Kellerdecke und Wände im Keller- und Erdgeschoß z.T. vorhanden. Aussteifung durch Ringbalken, Decken, Wände und Stützen". Laut Prüfbefund wird die Nutzlast auf den verbleibenden Decken über dem Keller durch den Umbau nicht geändert. Im übrigen sollte statt des vorhandenen Flachdaches ein geneigtes Dach errichtet werden. Randnummer 3 Zum Zeitpunkt der Antragstellung befanden sich auf dem Grundstück ein Mammutbaum, eine Traueresche, zwei Fichten und eine Hemlockstanne, die aufgrund der "Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Bereich der unteren Naturschutzbehörde" vom 08.11.1966 (StAnz 1966, S. 1512) im Naturdenkmalbuch eingetragen waren. Die Bäume waren außerdem durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der Beklagten gesichert. In dem mit dem Bauantrag vorgelegten amtlichen Lageplan im Maßstab 1 : 1000 sind diese Bäume nicht eingezeichnet. Auf einem vom Beigeladenen im Maßstab 1 : 100 gefertigten Lageplan befinden sich schematische Darstellungen von Bäumen, in die das Wort Baumschutz hineingeschrieben ist. Im Grundrißplan des Erdgeschosses im Maßstab 1 : 100 sind die Traueresche und der Mammutbaum handschriftlich mit ihren lateinischen Namen bezeichnet. Randnummer 4 Am 25.03.1981 genehmigte die Beklagte das Bauvorhaben. Randnummer 5 Gemäß Bauanzeige sollte am 01.04.1981 mit den Bauarbeiten begonnen werden. Randnummer 6 Am 02.04.1981 verfügte die Beklagte mündlich einen Baustopp, den sie mit Bescheid vom 03.04.1981, den Klägern als Einschreibebrief zugestellt, bestätigte. Darin widerrief sie gleichzeitig die Baugenehmigung vom 25.03.

  1. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Kläger hätten es unterlassen, einen Lageplan vorzulegen, in dem die geschützten Bäume eingetragen seien. Daher sei die Baugenehmigung aufgrund von Angaben erteilt worden, die in wesentlicher Beziehung unvollständig seinen. Die Beklagte ordnete den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung an. Randnummer 7 Am 07.04.1981 fand eine Unterredung zwischen den Beteiligten statt, in deren Verlauf der Inhalt eines zu stellenden Nachtragsbauantrag festgelegt wurde. Am 08.04.1981 wurde der Baustopp vorübergehend aufgehoben, am 10.04.1981 jedoch erneut in Kraft gesetzt. Am 13.04.1981 ging beim Bauaufsichtsamt der Beklagten ein Lageplan ein, auf dem im Maßstab 1 : 1000 das Grundstück mit den darauf befindlichen Bauten, sowie der vorerwähnten Naturdenkmale mit botanischer Sortenbezeichnungen sowie ihren Durchmessern eingetragen sind. Am gleichen Tage nahm die Beklagte die Anordnung des Sofortvollzugs und des Baustopps insoweit mündlich gegenüber den Klägern zurück, als diese Anordnungen Baumaßnahmen betrafen, die an dem vorhandenen Gebäude und in dem Grundstücksbereich, der westlich von der östlichen Außenmauer des vorhandenen Gebäudes lag, vorgenommen werden sollten. Randnummer 8 Am 22.04.1981 stellten die Kläger einen Nachtragsbauantrag, der zum Schutz der vorhandenen Bäume Veränderungen des baulichen Vorhabens gegenüber den ursprünglichen Plänen der Bauherren vorsah. Randnummer 9 Am 27.04.1981 kam es im Rahmen von Bauarbeiten zum vollständigen Abbruch des ursprünglich vorhandenen Gebäudes der Kläger bis auf die Kellergeschoßmauern. Randnummer 10 Durch Schreiben vom 01.05.1981 legten die Kläger am 04.05.1981 Widerspruch ein, der auszugsweise wie folgt lautet: "Hiermit legen wir Widerspruch ein, gegen den von Ihnen ausgesprochenen Baustopp vom
  2. 04.1981, betr. T.- Allee. Da Ihr Vorwurf, daß wir in unseren eingereichten Unterlagen versäumt hätten die unter Naturschutz stehenden Bäume nicht eingetragen zu haben, nicht den Tatsachen entspricht. In den Plänen die wir für den Bauantrag eingereicht haben (Flächengestaltungsplan 1 : 100) sind die betreffenden Bäume eingetragen und durch handschriftlichen Vermerk "Baumschutz, Mammutbaum, Traueresche" gekennzeichnet. Danach wurde die Baugenehmigung erteilt. Wir fordern hiermit, daß der unrechtmäßig ausgesprochene Baustopp sofort wieder aufgehoben wird." Randnummer 11 Auf Anraten der Beklagten stellten die Kläger am 13.07.1981 einen neuen Bauantrag. Gegenüber dem am 25.03.1981 genehmigten Vorhaben unterschied sich dieser Bauantrag unter anderem darin, daß das Gebäude von dem Mammutbaum einen Abstand von 9 m einhält und der im Bereich der Tannen-Fichtengruppe vorgesehene Keller entfällt. Darüber hinaus war das zu errichtende Gebäude mit einem Flachdach versehen. Randnummer 12 Am 31.08.1981 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung nach dem zuletzt genannten Antrag. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 10.09.1981 forderten die Kläger die Beklagte auf, ihren Widerspruch vom 01.05.1981 zu bearbeiten. Die Beklagte erwiderte hierauf schriftlich am 21.09.1981, gegen den Widerruf der Baugenehmigung vom 25.03.1981 liege kein Widerspruch vor. Dieser Widerspruch beziehe sich lediglich auf den Baustopp, welcher durch die Aufhebung vom 13.04.1981 erledigt sei. Randnummer 14 Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 04.11.1981, beim Gericht eingegangen am 10.11.1981, Klage erhoben und zur Begründung u.a. vorgetragen: Randnummer 15 Der Widerspruch vom 01.05.1981 beziehe sich auf den Widerruf der Baugenehmigung. Dieser Widerruf sei rechtswidrig, da die von ihnen, den Klägern, gemachten Angaben bei der Bauantragstellung weder unrichtig noch unvollständig seien. Den Forderungen der Bauvorlagenverordnung nach Einzeichnung von Naturdenkmalen in den Lageplan sei auch dadurch genügt worden, daß diese Denkmäler mit der Bezeichnung "Baumschutz" in anderen Bauplänen vermerkt seien. Sollte das Gericht den Anspruch auf Aufhebung des Widerrufs der Baugenehmigung für unzulässig halten, so könnten sie zur Förderung der am 05.06.1984 im Zusammenhang mit dem Widerruf der Baugenehmigung beim Landgericht Frankfurt am Main erhobenen Amtshaftungsklage (Az.: 2/4 O 187/84) die Feststellung begehren, daß der Widerruf der Baugenehmigung rechtswidrig gewesen sei. Randnummer 16 Die Kläger haben beantragt, den Widerrufsbescheid vom
  3. April 1981 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine Baugenehmigung entsprechend dem Bauantrag vom
  4. Januar 1981 unter Berücksichtigung der von den Beteiligten am
  5. April 1981 geschlossenen Vereinbarung zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, daß der Widerrufsbescheid der Beklagten vom
  6. April 1981 rechtswidrig war. Randnummer 17 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Sie hat u.a. vorgetragen: Randnummer 19 Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig. Zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses könne ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur beansprucht werden, wenn dieser Prozeß nicht offenbar aussichtslos erscheine. Die Kläger hätten bisher nicht schlüssig dargelegt, worin der durch die Verfügung vom 03.04.1981 verursachte Schaden zu sehen sein solle, so daß die Erfolgsaussichten eines angestrebten Amtshaftungsprozesses nicht beurteilt werden könnten. Darüber hinaus sei eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch unbegründet, da der Widerruf der Baugenehmigung rechtmäßig sei. Aufgrund der Bauvorlagenverordnung seien die Kläger verpflichtet gewesen, die Bäume deutlich in dem Lageplan zu kennzeichnen. Wäre dies geschehen, so hätte die Beklagte das Bauvorhaben in seiner ursprünglichen beantragten Form nicht genehmigt. Randnummer 20 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30.10.1984 abgewiesen. Bezüglich des hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrags hat es ein Feststellungsinteresse der Kläger bejaht, die Klage jedoch für unbegründet gehalten, weil der Widerruf der Baugenehmigung zu Recht erfolgt sei. Randnummer 21 Gegen das den Bevollmächtigten der Kläger am 27.11.1984 zugestellte Urteil haben diese am 27.12.1984 Teilberufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Randnummer 22 Die Kläger hätten die Naturdenkmale auf dem Freiflächenplan nachgewiesen. Maßgeblich dafür sei gewesen, daß der Lageplan lediglich den Maßstab 1 : 1000, der Freiflächenplan jedoch den Maßstab 1 : 100 aufweise. Wenn dennoch behauptet werde, die Bauunterlagen seien wegen der fehlenden Eintragung im amtlichen Lageplan unvollständig, so grenze dies an Paragraphenreiterei. Die Angaben der Kläger seien nicht im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 2 HBO in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Aufgrund der positiv beschiedenen Bauvoranfrage im Zusammenhang mit der später hierauf basierenden Baugenehmigung habe die Beklagte bei den Klägern einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der besonders schutzwürdig sei. Es sei unrichtig, daß das Gebäude bei den Abbrucharbeiten des Flachdachs vollständig bis auf die Kellergeschossmauern untergegangen sei. Es habe im Erdgeschoß noch einiges Mauerwerk gestanden. Aus diesem Grunde widerspreche er, der Klägerbevollmächtigte, der Verwertung der vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im Verfahren - II /V G 1920/81- durchgeführten Beweisaufnahme. Den Klägern habe unzweifelhaft ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zugestanden. Die Beklagte hätte somit die Nachtragsgenehmigung für die zusätzlich entfernten Außenwände erteilen müssen. Sie habe aber die Kläger im Ergebnis zu einer Umplanung gezwungen. Schon durch den Widerruf der ursprünglichen Baugenehmigung sei ihnen zumindest ein Verzögerungsschaden entstanden. Randnummer 23 Die Kläger beantragen zu erkennen: Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  7. Oktober 1984 - IV/1 E 5858/81 - geändert. Es wird festgestellt, daß der Widerrufsbescheid der Beklagten vom
  8. April 1981 rechtswidrig war. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Zur Begründung trägt sie vor: Randnummer 26 Den Klägern fehle das Feststellungsinteresse. Es gelinge ihnen nicht nachzuweisen, daß überhaupt ein Schaden entstanden sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Schadensersatzklage aussichtslos. Der Schaden wäre auch eingetreten, wenn die Beklagte die Baugenehmigung nicht widerrufen hätte. Auch in diesem Fall wäre es im Rahmen der Bauarbeiten bei dem Versuch, das vorhandenen Flachdach zu beseitigen, um das Gebäude mit einem Krüppelwalmdach zu versehen, zum vollständigen Abbruch des Gebäudes bis auf die Kellergeschoßmauern gekommen mit der Folge, daß aufgrund der erteilten Baugenehmigung nicht hätte weiter gebaut werden dürfen. Die Kläger hätten einen neuen Bauantrag mit neuen Plänen zur Prüfung einreichen müssen, der im Gegensatz zur erteilten Baugenehmigung nicht einen Umbau, sondern einen Neubau zum Gegenstand hätte haben müssen. Bis zur Erteilung der neuen Baugenehmigung hätten die Bauarbeiten ruhen müssen, insbesondere auch deswegen, weil eine völlig neue statische Berechnung notwendig geworden wäre. Die neue Baugenehmigung hätte letztlich nicht anders ausgesehen als die den Klägern am 31.08.1981 erteilte. Der Schaden, den die Kläger durch die Verzögerung der Fertigstellung ihres Bauvorhabens, durch die Umplanung und durch die Durchfeuchtung des Kellergeschoßmauerwerks erlitten hätten, sei also nicht durch das Verhalten der Beklagten eingetreten, sondern durch die fehlerhafte Planung des von den Klägern beauftragten Architekten, der vor der Einreichung des Bauantrages neben der (unterlassenen) Eintragung der Naturdenkmale in den Lageplan durch entsprechende Untersuchungen hätte feststellen müssen, ob ein Umbau möglich oder ein Neubau erforderlich sein würde. Er hätte dann festgestellt, daß wegen der festen Verbindung des Flachdachs mit den Außenmauern nur ein gänzlicher Neubau in Betracht gekommen wäre mit der Folge, daß er sogleich den richtigen Bauantrag hätte stellen können. Die Klage sei jedenfalls unbegründet und die Berufung aus diesem Grunde zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Nr. 2 HBO vorgelegen hätten und von der dort eingeräumten Befugnis zum Widerruf rechtmäßig Gebrauch gemacht worden sei. Randnummer 27 Der Beigeladene schließt sich dem Antrag der Kläger an. Randnummer 28 Er trägt vor: Randnummer 29 Das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zu der Kausalität des Fehlens der Angaben über die Lage der Naturdenkmale auf dem Grundstück und des Widerrufs der Baugenehmigung getroffen. Der Beigeladene habe alle Nachforschungen angestrengt, um die für die Vorlage der Lagepläne notwendigen Angaben bei den Behörden zu erhalten. Er habe von sich aus bei der zuständigen Behörde nachgefragt, um eventuelle Baumschutzvorschriften in Erfahrung zu bringen. Sein diesbezüglicher Anruf bei dem Zeugen B. sei vom Städtischen Gartenamt dahingehend beantwortet worden, daß lediglich ein Abstand von 4 bis 7 Metern von der jeweiligen Baumachse einzuhalten sei. Zur Einsichtnahme in das Naturdenkmalbuch habe nach den Angaben der zuständigen Behörde kein Anlaß mehr bestanden. Das Fehlen der Eintragung der Naturdenkmäler könnte somit der Sphäre der Kläger nicht zugerechnet werden. Ganz offensichtlich sei hier behördenintern bei der Erteilung der Baugenehmigung übersehen worden, daß es sich um Naturdenkmale handele. Der Umstand, daß die Naturschutzgesetze Vorschriften enthielten, die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde begründeten, erfordere ein Zusammenwirken unter anderem von Bauaufsichts- und Naturschutzbehörden. Randnummer 30 Die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - II/V G 1920/81 -, die die Amtshaftungsklage der Kläger betreffenden Akten 2/4 O 187/84 des Landesgerichts Frankfurt am Main und 5 das Verfahren betreffende Akten der Beklagten liegen vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Randnummer 31 Auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die zulässige Berufung (§§ 124, 125 VwGO) ist nicht begründet. Randnummer 33 Die Klage, mit der die Kläger lediglich noch die Feststellung begehren, daß der Widerruf der Baugenehmigung vom 25.03.1981 durch den Bescheid vom 03.04.1981 rechtswidrig gewesen ist, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es kommt jedoch nicht auf ihre Begründetheit an, sie ist schon nicht zulässig. Randnummer 34 Zwar ist die erste Voraussetzung für einen solchen Feststellungsantrag gegeben, daß sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt vor einer Sachentscheidung des Gerichts erledigt hat. In diesem Falle wird auf Antrag durch Urteil ausgesprochen, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist,, wenn die Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung haben (§ 113 Satz 4 VwGO). Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach allgemeiner Auffassung auch in solchen Fällen statthaft, in denen die Hauptsache sich schon vor Klageerhebung oder selbst vor Einlegung des Widerspruchs erledigt hat (sog. unechte Feststellungsklage; vgl. Hess.VGH, U. v. 04.05.1979, - IV OE 72/76 - m.w.N.; BVerwG, B. v. 27.06.1985 - 2 B 81.8.4 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagwerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 113 VwGO Nr. 150; Kopp, VwGO ,
  9. Aufl., § 113 Rdnr. 109; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung,
  10. Aufl., § 113 Rdnr. 17). Das Verwaltungsgericht hat das erledigende Ereignis zutreffend im Einsturz älterer Gebäudeteile am 27.04.1981 gesehen. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen eines Nachbarstreits, dessen Gegenstand das Vorhaben der Kläger war und an dem diese als Beigeladene beteiligt waren (Az.: II/V G 1920/81) im Rahmen der Augenscheinseinnahme am 04.05.1981 festgestellt, daß der Altbau bis auf die Kellergeschoßmauern vollständig abgerissen war. Zwar hat die Klägerin diese Feststellungen in der mündlichen Verhandlung bestritten und erklärt, es habe noch einiges Mauerwerk im Erdgeschoß gestanden, und der Bevollmächtigte der Kläger hat der Verwertung der Beweisaufnahme widersprochen. Der Senat ist an ihr jedoch nicht gehindert, denn die Möglichkeit einer unmittelbaren Beweisaufnahme, der grundsätzlich der Vorzug zu geben ist (§ 96 Abs. 1 VwGO ), über den seinerzeitigen Zustand des Gebäudes besteht nach dem zwischenzeitlichen Umbau des Hauses nicht mehr. Andere Beweismittel sind weder angeboten noch ersichtlich. Das Protokoll über die Augenscheinseinnahme ist eine öffentliche Urkunde (§ 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung), die Beweis für den damaligen Zustand des Gebäuderestes erbringt. Einen Gegenbeweis, von dem offen bleiben kann, ob er auch auf andere Weise als durch den Nachweis der Protokollfälschung erbracht werden könnte, habe die Kläger nicht angeboten. Das Ergebnis der Augenscheinseinnahme steht auch mit dem wesentlichen Akteninhalt in Übereinstimmung. So hat der Beigeladene im Schreiben an die Kläger vom 06.07.1981 daran erinnert, daß die Firma B. die einsturzgefährdeten Außenwände nach Rücksprache mit den Klägern habe entfernen müssen. Im gleichen Sinne haben sich auch die Kläger noch im Schriftsatz vom 20.10.1982 geäußert. Sie haben dort unter Beweisantritt vorgetragen, "daß am 27.04.1982 (gemeint ist 1981) die Außenwände, die ursprünglich erhalten werden sollten, abgetragen werden mußten ...". Erst im Schriftsatz vom 31.05.1985 haben die Kläger eine abweichende Darstellung gegeben, der sich im übrigen ebenfalls nicht entnehmen läßt, daß nach dem Teileinsturz des Altbaus von der erteilten Umbaugenehmigung ohne Nachtragsgenehmigung noch hätte Gebrauch gemacht werden können. Nach dem Teileinsturz des Gebäudes durfte jedoch von der Baugenehmigung vom 25.03.1981 ohne zumindest eine Nachtragsgenehmigung nicht mehr Gebrauch gemacht werden. Von deren Erforderlichkeit gingen die Beteiligten (Kläger, Beigeladener und die Bauaufsichtsbehörde) in der Folgezeit aus, wie insbesondere wiederum das Schreiben des Beigeladenen vom 06.07.1981 erhellt, ebenso das Verwaltungsgericht in seinem auf der Grundlage der Augenscheinseinnahme ergangenen Beschluß vom 07.05.1981 (II/V G 1920/81), in dem es ausführt, daß die Genehmigung vom 25.03.1981 den Totalabbruch und den vollständigen Neubau nicht abdeckte. Eine Nachtragsgenehmigung war schon aus statischen Gründen erforderlich, da die der Baugenehmigung vom 25.03.1981 zugrundeliegende Statik auf der Grundlage der vorhandenen Wände im Keller- und Erdgeschoß erstellt worden war und der Neubau eine Nachberechnung erforderlich machte. Die Fortführung der Bauarbeiten wäre durch die Baugenehmigung vom 25.03.1981 nicht gedeckt gewesen, mit der Folge, daß die Bauaufsichtsbehörde für das insoweit formell illegale Vorhaben gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 3 HBO die Einstellung der Bauarbeiten auch ohne den zuvor erfolgten Widerruf hätte anordnen können. Nach alledem ist am 27.04.1981 die Erledigung der Hauptsache eingetreten. Randnummer 35 Die Klage ist auch fristgerecht erhoben worden. Zutreffenderweise hat das Verwaltungsgericht das Schreiben der Kläger vom 01.05.1981 auch als Widerspruch gegen den Widerruf der Baugenehmigung angesehen, der seinerseits innerhalb Monatsfrist nach dem Tage, an dem der mit Einschreiben zugestellte Bescheid als zugegangen gilt, eingelegt wurde. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der von den Klägern selbst eingelegte Widerspruch gegenständlich nicht auf den Baustopp begrenzt werden. Diese Auffassung der Beklagten ist schon aus Rechtsgründen problematisch, da im Falle des Fehlens eines Widerspruchs gegen den Widerruf der Baugenehmigung das Bauverbot aus rechtlichen Gründen fortbestanden hätte. Diesen Zusammenhang hat die Beklagte selbst allerdings auch insofern verkannt, als sie vor Einlegung des Widerspruchs unter Außerachtlassung des mit Widerrufs der Baugenehmigung (wieder) bestehenden präventiven gesetzlichen Bauverbots den Weiterbau im Wege der Vereinbarung zugelassen hat. Der Widerspruch der seinerzeit anwaltlich nicht vertretenen Kläger muß deshalb so ausgelegt werden, daß er sein Ziel, nämlich die Bauarbeiten rechtmäßig auf der Grundlage der widerrufenen Baugenehmigung fortsetzen zu können, auch erreichen kann. Randnummer 36 Den Klägern steht zumal unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung vor Klageerhebung im Hinblick auf die sofort mögliche Anrufung des ordentlichen Gerichts wegen eines Schadensersatzanspruchs anders zu beurteilen ist als bei nachträglicher Erledigung (BVerwG, B. v 27.06.1985, a.a.O.) ein derartiges Interesse nicht zur Seite. Die anhängige Schadensersatzklage erscheint jedenfalls deshalb offensichtlich aussichtslos, weil ein auf den Widerruf der Baugenehmigung zurückzuführender Schaden weder geltend gemacht noch ersichtlich ist (zum Fehlen des berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes der Bauaufsichtsbehörde vgl. BVerwG, U. v. 18.10.1985 - 4 C 21.80 - UPR 1986, S. 137 m.w.N.). Randnummer 37 Nach dem vom Senat zugrundezulegenden Geschehensablauf ergab sich aus dem Einsturz des Erdgeschosses des Altbaus am 27.04.1981 eine Veränderung der Sachlage, die zur Folge hatte, daß die Auswirkungen des Widerrufs der Baugenehmigung für die nachfolgende Entwicklung des Bauvorhabens keine Bedeutung mehr haben konnten. Nach dem zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten vorliegenden Kenntnisstand - einmal Kenntnis vom gesamten Baumbestand (Traueresche, Kaukasische Fichte, zwei Hemlocktannen, Mammutbaum) und dessen Unterschutzstellung als Naturdenkmale gemäß Naturdenkmalverordnung vom 28.11.1966 (StAnz 1966, S. 1512), zum anderen davon, daß die beabsichtigte Grundstücksausnutzung nach dem Maß der baulichen Nutzung aus der vorhandenen Bebauung nach § 34 BBauG herausfallen und die beabsichtigte Dachgestaltung von der die Umgebung prägenden Flachdachbauweise abweichen würde - war nicht zu erwarten, daß sich die Beklagte nach dem Eintritt eines genehmigungslosen Zustandes durch den Abriß des Altbaus mit einer Nachtragsgenehmigung begnügen würde, sondern - wie geschehen - die Anpassung des Vorhabens an die Anforderungen, die sich aus dem Bauplanungsrecht und den gemeindlichen Gestaltungsvorstellungen ergaben, betreiben würde. Randnummer 38 Die Kläger berufen sich darauf, daß ihnen durch den Abriß des Flachdaches, das hierbei auftretende Zusammenstürzen der Außenmauern und den Wiederaufbau des Flachdaches ein Schaden entstanden sei, weil es im Hinblick auf die tatsächlich realisierte Baugenehmigung vom 31.08.1981 eines Abrisses des Flachdaches gar nicht bedurft hätte. Aus diesem Vortrag läßt sich ein Schaden, für den der Widerruf der Baugenehmigung kausal wäre, aus verschiedenen Gründen nicht feststellen. Die Beseitigung des Flachdaches und der Untergang der älteren oberirdischen Gebäudeteile am 27.04.1981 erfolgte in rechtsirriger Ausführung der Baugenehmigung vom 25.03.1981 entgegen dem - vor der Erhebung des Widerspruchs wirksamen - Widerruf dieser Genehmigung. Diese Arbeiten waren weder durch den Widerruf der Baugenehmigung veranlaßt, noch wurden sie etwa vor Bekanntgabe des Widerrufs in Unkenntnis dieser Entwicklung vorgenommen. Da die Kläger gemäß ihrer Bauanzeige am 01.04.1981 mit den Arbeiten beginnen wollten und dieser Beginn zunächst einmal in der Einrichtung der Baustelle bestanden haben dürfte, erreichte der am 02.
  11. mündlich und einen Tag später schriftlich verhängte Baustopp die Kläger noch zu Beginn der geplanten Arbeiten. Es ist im vorliegenden Verfahren auch noch nicht einmal substantiiert vorgetragen worden, daß das Flachdach, auf das sich der Umbau des Altbaus bezog, vor dem Zugang des Widerrufs beseitigt worden wäre. Das Gegenteil, nämlich seine Beseitigung am 27.04.1981, steht vielmehr - entgegen dem anders lautenden Vortrag in der Amtshaftungsklage - fest. In diesem Fall kann der Widerruf für den mit dem Abriß des Flachdachs und dem Einsturz des Gebäudes zusammenhängenden Schaden nicht kausal sein. Vielmehr hätte der rechtzeitige Zugang des Widerrufsbescheides, die Kläger vor dem Eintritt dieses Schadens bewahrt, wenn sich die Beteiligten rechtmäßig verhalten hätten, d.h., die Kläger das von Gesetzes wegen mit einem wirksamen Widerruf verbundene Bauverbot respektiert hätten und die Beklagte als Bauaufsichtsbehörde nicht entgegen dem eigenen Verwaltungsakt mit seinen notwendigen Folgen den Weiterbau an einem Teil des Gebäudes bei Aufrechterhaltung des Widerrufs im ganzen gestattet hätte Diese nach geltendem Bauordnungsrecht (vgl. § 96 Abs. 7 HBO) rechtswidrige Erlaubnis zum Weiterbau löste eine neue Kausalkette aus, die sich nicht als Vollzug des Widerrufs darstellt. Das gilt - wie dargelegt - auch für die durch den folgenden Einsturz des Gebäuderestes im Erdgeschoß geänderte Sachlage. Die aufgrund des ursprünglichen Architektenvertrages erbrachten Leistungen, die durch den - später angefochtenen - Widerruf der Baugenehmigung für die Kläger wertlos zu werden drohten, hätten diesen Wert durch den späteren Teileinsturz von Mauerwerk, auf dem nach den ursprünglichen Bauplänen aufgebaut werden sollte, und durch die Notwendigkeit einer Neuplanung, die spätestens zu diesem Zeitpunkt eintrat, ohnehin verloren. Randnummer 39 Die Kläger haben schließlich verschiedene Schäden geltend gemacht, die sie aus der Bauunterbrechung und der Fertigstellung des Hauses zu einem späteren Zeitpunkt als vorgesehen herleiten. Dazu gehören ein Darlehen, mit dem der Kaufpreis für ihr früheres Wohnhaus in der S.-Straße getilgt werden sollte, und Schadensersatzansprüche der Käufer dieses Anwesens aufgrund des verzögerten Auszugs der Kläger. Diese Schäden wären beim Fortgang der Bauarbeiten ebenfalls entstanden, wenn die Baugenehmigung nicht widerrufen worden wäre, da - wie ausgeführt - der Teileinsturz des Gebäudes einen neuen Bauantrag und dessen Prüfung erforderlich gemacht hätte. Der Zeitpunkt des Teileinsturzes hätte ohne den mit dem Widerruf der ursprünglichen Baugenehmigung verbundenen zweimaligen kurzen Baustopp von insgesamt 8 Werktagen - einschließlich zweier Samstage - möglicherweise früher gelegen. Es ist jedoch nicht erkennbar, daß sich in diesem Fall die Zeit bis zur Fertigstellung des geänderten Bauvorhabens auch um einen entsprechenden Zeitraum verkürzt hätte. Vielmehr muß berücksichtigt werden, daß der im Zusammenhang mit dem Widerruf der Baugenehmigung ausgelöste Klärungsprozeß über das zulässige Maß der Nutzung des Grundstücks und die Gestaltung des Vorhabens im anderen Fall, aber ohne die Vorgeschichte des Widerrufs, erst später, nämlich mit dem Teileinsturz des bestehenden Hauses in Gang gesetzt worden wäre, so daß im Hinblick auf die überholende Kausalität ein auf den Widerruf zurückzuführender identifizierbarer und herausrechenbarer Schaden nicht festgestellt werden kann. Randnummer 40 Der in der Urteilsformel erfolgte Kostenanspruch rechtfertigt sich aus § 154 Abs. 2 und 3 und § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Randnummer 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 42 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Randnummer 43 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom
  12. Juni 1968 - BGBl I S. 661). Randnummer 44 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Randnummer 45 Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Randnummer 46 Vermerk: Streitwert für das Berufungsverfahren: 55.013,00 DM. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024976

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