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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat 3 TE 4191/88 Beschluss Verfahrensaussetzung bei Nichtentscheidung über den Widerspruch § 75 S 3 VwGO

Verfahrensaussetzung bei Nichtentscheidung über den Widerspruch Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. September 1988, III E 1256/87 Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen die Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO durch das Verwaltungsgericht. Randnummer 2 Sie beabsichtigen die Errichtung eines Geschäftshauses als SB-Einzelhandelsmarkt im unbeplanten Innenbereich der Stadt I. Nachdem die Stadt I ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben versagt hatte, lehnte der Beklagte die Erteilung der begehrten Baugenehmigung mit Bescheid vom
  2. Juni 1987 ab. Hiergegen erhoben die Kläger am
  3. Juni 1987 zu Protokoll des Beklagten Widerspruch und kündigten gleichzeitig die Vorlage einer Widerspruchsbegründung an. Mit Schreiben vom
  4. Juni 1987 forderte der Beklagte die Kläger auf, den Widerspruch zu begründen. Darüber hinaus wies der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom
  5. September 1987 noch einmal auf die fehlende Widerspruchsbegründung hin und bat unter Fristsetzung bis zum
  6. Oktober 1987 um Mitteilung, ob das Verfahren fortgesetzt werden solle. Randnummer 3 Am
  7. Oktober 1987 haben die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Durch Beschluß vom
  8. September 1988 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis zum
  9. Dezember 1988 ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, in der Nichtvorlage der von den Klägern angekündigten und von ihnen auch angeforderten Widerspruchsbegründung liege ein zureichender Grund im Sinne der vorgenannten Vorschrift, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden sei. Randnummer 4 Gegen den ihnen am
  10. Oktober 1988 zugestellten Beschluß haben die Kläger am
  11. Oktober 1988 Beschwerde eingelegt. Sie tragen sinngemäß vor: Wenn das Verwaltungsgericht der Auffassung sei, es läge ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden sei, hätte es die Aussetzung zu Beginn des Verfahrens, jedoch spätestens mit dem Beiladungsbeschluß vom
  12. Januar 1988 aussprechen müssen. Die Verzögerung von 8 Monaten ginge ungerechtfertigt zu ihren Lasten. Mit Schreiben des Rechtsanwalts Dr. H vom
  13. Juli 1987 an den Bürgermeister der Beigeladenen sei mit Deutlichkeit und Nachdruck die Begründung des Widerspruchs erfolgt. Es sei offenkundig, daß es hier um die Ersetzung des planungsrechtlichen Einvernehmens der Beigeladenen gehe, welches auch im Widerspruchsverfahren nicht ersetzbar sei. Bei dieser Sachlage habe der Beklagte das Widerspruchsverfahren auch ohne Widerspruchsbegründung weiterbetreiben müssen. Da gegenüber der Stadt I eine ausführliche Begründung ihres Rechtsstandpunktes gegeben worden sei, habe darüber hinaus nichts mehr vorgetragen werden können. Die Widerspruchsbehörde habe sich nicht über das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen hinwegsetzen dürfen. Ein rechtssuchender Bürger dürfe bei dieser Sachlage nicht auf das Widerspruchsverfahren verwiesen werden. Randnummer 5 Die Kläger beantragen, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  14. September 1988 -- III E 1256/87 -- aufzuheben. Randnummer 6 Der Beklagte und die Beigeladene haben sich zu der Beschwerde nicht geäußert. Entscheidungsgründe Randnummer 7 Die Beschwerde ist zulässig. Gegen die von dem Verwaltungsgericht beschlossene Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO haben die dadurch beschwerten Beteiligten, das sind hier u.a. die Kläger, die Beschwerde nach § 146 VwGO (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom
  15. Juni 1971 -- IV TE 18/71 --; Kopp, VwGO,
  16. Aufl., § 75 Rdnr. 18; Redeker/von Oertzen,
  17. Aufl., § 75 Rdnr. 9). Randnummer 8 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, denn der Aussetzungsbeschluß des Verwaltungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 75 Satz 3 VwGO setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Es liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch der Kläger noch nicht entschieden worden ist. Er beruht darauf, daß die Kläger in ihrem am
  18. Juni 1987 erhobenen Widerspruch gleichzeitig eine Widerspruchsbegründung angekündigt, diese jedoch trotz zweimaliger Erinnerung durch den Beklagten, zuletzt mit Fristsetzung, nicht vorgelegt haben. Der Beklagte hat durch sein Verhalten, nämlich die Kläger an die Vorlage der angekündigten Widerspruchsbegründung zu erinnern und vor Ablauf der gesetzten Frist keine Entscheidung über die Abhilfe des Widerspruchs zu treffen, dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) Rechnung getragen. Zur Wahrung dieses Grundsatzes gehört u.a., daß dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit und angemessene Zeit zur Stellungnahme gewährt wird, worunter auch die Rücksprache des Prozeßbevollmächtigten mit dem Mandanten fällt. Zwar bedarf es nach § 70 Satz 1 VwGO keiner Begründung des Widerspruchs, so daß ihr Fehlen allein nicht zur Abweisung des Widerspruchs führen darf. Hat jedoch der Widerspruchsführer -- wie hier -- gegenüber der Widerspruchsbehörde ausdrücklich zu erkennen gegeben, daß er noch eine Begründung vorlegen werde, dann darf sich die Widerspruchsbehörde hierüber nicht ohne weiteres hinwegsetzen. Sie wahrt vielmehr den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn sie die Begründung des Widerspruchs abwartet und den Kläger zur Vorlage dieser Begründung auffordert. Zu Unrecht machen die Kläger in diesem Zusammenhang geltend, sie hätten durch ein Schreiben des Rechtsanwalts Dr. H vom
  19. Juli 1987 an den Bürgermeister der Beigeladenen ihren Widerspruch gegen die Versagung der Baugenehmigung ausführlich begründet, so daß es einer weiteren Begründung gegenüber dem Beklagten nicht bedurft hätte. Zum einen war die Beigeladene nicht befugt, dem Widerspruch abzuhelfen, zum anderen hätten die Kläger die an die Beigeladene gerichtete Begründung auch dem Beklagten vorlegen oder ihm gegenüber die Erklärung abgeben können, daß sie den Widerspruch nicht weiter begründen werden. Zwar ist es zutreffend, daß der Beklagte das erforderliche Einvernehmen der Beigeladenen nicht ersetzen konnte, dennoch hätte eine Widerspruchsbegründung der Kläger dazu führen können, daß sich der Beklagte ihr hätte anschließen und die Beigeladene ersucht haben können, ihre ablehnende Haltung aufzugeben und das erforderliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu erklären. Randnummer 9 Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024986

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