← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat 10 TP 4824/88 Beschluss Prozeßkostenhilfe: maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt - bedingte Klageerhebung und

Prozeßkostenhilfe: maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt - bedingte Klageerhebung und Wiedereinsetzung Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 17. November 1988, VII P 15384/87 Gründe Randnummer 1 Die zul

§ 82m.w.N.).

Angesichts des klaren Wortlauts der durch einen Rechtsanwalt formulierten Antragsschrift und wegen der Zusammenfassung sowohl des Bewilligungsantrags als auch der Ankündigung von Klageanträgen in einer Urkunde ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, daß nicht neben dem Bewilligungsantrag eine Klageschrift zur Darstellung des Streitverhältnisses (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) eingereicht werden sollte (vgl. hierzu auch Kopp, a.a.O.). Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hätte jedoch, nachdem die Kläger mit der Beschwerde eine Kopie des Bewilligungsbescheids des Sozialamts des Kreises O vom

  1. Januar 1987 vorgelegt und dadurch die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe glaubhaft gemacht hatten, der Beschwerde abhelfen und für die Zukunft Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des gewählten Anwalts bewilligen müssen. Denn die Rechtsverfolgung der Kläger bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Randnummer 6 Was die Zulässigkeit der Klagen anlangt, ist zwar mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, daß innerhalb der Klagefrist nicht wirksam Klage erhoben worden ist und die Klageschrift vom
  2. Juni 1987 die Klagefrist nicht gewahrt hat. Den Klägern ist jedoch wegen Versäumung der Klagefrist -- sei auf ihren Antrag in der Klageschrift vom
  3. Juni 1987 oder von Amts wegen (§ 60 Abs. 2 VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht die Versäumung der Klagefrist nicht auf einem den Klägern zurechenbaren Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, obgleich dieser zunächst bedingt und damit unwirksam Klage erhoben hatte. Denn unverschuldet ist die Versäumung einer Klagefrist auch dann, wenn bis zu ihrem Ablauf lediglich ein Prozeßkostenhilfe-Bewilligungsantrag gestellt wird, der bis zum Ablauf der Frist noch nicht beschieden ist (vgl. hierzu Redeker/von Oertzen, VwGO,
  4. Aufl. 1988, Rdnr. 9 zu § 60 und Rdnr. 7 zu § 81; Kopp, a.a.O., Rdnr.

§ 60; jeweils m.w.N.).

Randnummer 7 Die Kläger haben die versäumte Rechtshandlung auch rechtzeitig nachgeholt, indem sie mit dem am

  1. Juni 1987 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom
  2. Juni 1987 vor Ablauf der Ausschlußfrist des § 60 Abs. 3 VwGO wirksam Klage erhoben haben. Daß zum Zeitpunkt der Klageerhebung über den Bewilligungsantrag noch nicht entschieden war und damit die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO noch nicht begonnen hatte (BVerwGE 59, 302 -- 307 ff. --; Kopp, a.a.O., Rdnr.

§ 60m.w.N.), steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen.

Denn Wiedereinsetzung kann gewährt werden, sobald die versäumte Rechtshandlung nachgeholt ist. Dies war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Abhilfeverfahren geschehen. Randnummer 8 Auch in materieller Hinsicht besteht kein Zweifel, daß die Klagen Aussicht auf Erfolg haben. Denn der Senat wird erstmals nach einer am 3. Februar 1989 stattfindenden mündlichen Verhandlung Gelegenheit haben, gestützt auf mehrere eingeholte Sachverständigengutachten zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Ahmadis in Pakistan einer religiös und damit politisch motivierten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Die Beurteilung dieser Frage kann nicht in einem lediglich summarischen Bewilligungsverfahren nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO vorweggenommen werden. Randnummer 9 Soweit den Klägern Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist, hält es der Senat für angebracht, ihnen den gewählten Prozeßbevollmächtigten als Anwalt beizuordnen (§ 121 Abs. 2 ZPO), weil den Klägern angesichts der Bedeutung des Rechtsstreits für sie und der Schwierigkeit der rechtlichen Materie nicht zugemutet werden kann, den Rechtsstreit ohne Beistand eines Anwalts zu führen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024990

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.