Angesichts des klaren Wortlauts der durch einen Rechtsanwalt formulierten Antragsschrift und wegen der Zusammenfassung sowohl des Bewilligungsantrags als auch der Ankündigung von Klageanträgen in einer Urkunde ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, daß nicht neben dem Bewilligungsantrag eine Klageschrift zur Darstellung des Streitverhältnisses (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) eingereicht werden sollte (vgl. hierzu auch Kopp, a.a.O.). Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hätte jedoch, nachdem die Kläger mit der Beschwerde eine Kopie des Bewilligungsbescheids des Sozialamts des Kreises O vom
Randnummer 7 Die Kläger haben die versäumte Rechtshandlung auch rechtzeitig nachgeholt, indem sie mit dem am
Denn Wiedereinsetzung kann gewährt werden, sobald die versäumte Rechtshandlung nachgeholt ist. Dies war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Abhilfeverfahren geschehen. Randnummer 8 Auch in materieller Hinsicht besteht kein Zweifel, daß die Klagen Aussicht auf Erfolg haben. Denn der Senat wird erstmals nach einer am 3. Februar 1989 stattfindenden mündlichen Verhandlung Gelegenheit haben, gestützt auf mehrere eingeholte Sachverständigengutachten zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Ahmadis in Pakistan einer religiös und damit politisch motivierten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Die Beurteilung dieser Frage kann nicht in einem lediglich summarischen Bewilligungsverfahren nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO vorweggenommen werden. Randnummer 9 Soweit den Klägern Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist, hält es der Senat für angebracht, ihnen den gewählten Prozeßbevollmächtigten als Anwalt beizuordnen (§ 121 Abs. 2 ZPO), weil den Klägern angesichts der Bedeutung des Rechtsstreits für sie und der Schwierigkeit der rechtlichen Materie nicht zugemutet werden kann, den Rechtsstreit ohne Beistand eines Anwalts zu führen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024990
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.