Ausbildungsförderung - Hochschulstudium im Ausland und Inland Tatbestand Randnummer 1 I. Die Antragstellerin studiert seit dem Wintersemester 1983/84 an den Universitäten Gießen, Marburg und Braunschweig die Fächer Germanistik, Anglistik und Sport mit dem Ziel, das Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien abzulegen. Sie erhielt von Beginn ihres Studiums an Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nachdem Sie bis März 1986 an der Universität Marburg immatrikuliert war, setzte sie ihr Studium im April 1986 an der Universität London fort, exmatrikulierte sich dort zum Ende des Studienjahres am
- Juni 1986 und schrieb sich am
- Juli 1986 wieder bei der Universität Marburg ein. Für die Dauer ihres Studiums in London - von April bis Juni 1986 - erhielt sie Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz von dem Landesamt für Ausbildungsförderung in Nordrhein-Westfalen. Das Landesamt für Ausbildungsförderung in Nordrhein-Westfalen lehnte mit Schreiben vom
- Juni und
- August 1986 einen Antrag der Antragstellerin, ihr Förderungsleistungen bis einschließlich September 1986 weiterzugewähren ab, weil nach §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 BAföG Ausbildungsförderung nur für den Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte geleistet werde. Dieser "Besuch" setze voraus, daß der Auszubildende der ausländischen Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehöre und die Ausbildung dort auch tatsächlich betreibe. Nach ihrer Exmatrikulation am
- Juni 1986 habe die Antragstellerin der Universität London organisationsrechtlich nicht mehr angehört. Mit Schreiben vom
- Juli 1986 beantragte die Antragstellerin bei dem Studentenwerk Marburg, ihr Förderungsleistungen für die Zeit ab Juli 1986 zu gewähren. Dieses Schreiben beantwortete das Studentenwerk Marburg unter dem
- Juli 1986 mit der formlosen Mitteilung, daß die Förderungsakte der Antragstellerin aus Aachen angefordert werde. Nach der vorgelegten Studienbescheinigung (der Universität Marburg) bestehe ein Anspruch auf Weiterförderung erst ab Oktober
- Über einen am
- Juli 1986 von der Antragstellerin auf Formblättern gestellten Antrag auf Weiterförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wurde bisher - soweit ersichtlich keine Entscheidung getroffen. Am
- August 1986 beantragte die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Kassel den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, durch die das Studentenwerk Marburg verpflichtet werden sollte, ihr vom Eingang des Antrags bei Gericht an bis zum
- September 1986 Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren. Das Studentenwerk Marburg trat dem Antrag unter Hinweis auf eine von der Universität Marburg am
- Juli 1986 ausgestellte Studienbescheinigung entgegen. Nach dieser Bescheinigung sei die am
- Juli 1986 erfolgte Re-Immatrikulation erst zum Wintersemester 1986/87 wirksam geworden. Nachdem der Präsident der Universität Marburg mit Schreiben vom
- Oktober 1986 bestätigt hatte, daß die Einschreibung der Antragstellerin am
- Juli 1986 eine Einschreibung zum Wintersemester 1986/87 gewesen sei, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluß vom
- November 1986 - V/3 G 1625/86 - ab. In den Gründen der Entscheidung heißt es, die Antragstellerin könne von dem Studentenwerk Marburg für die Zeit von Juli bis September 1986 Förderungsleistungen nicht verlangen, weil sie in dieser Zeit nicht an der Universität Marburg immatrikuliert gewesen sei. Gegen diesen ihr am
- November 1986 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am
- Dezember 1986 Beschwerde erhoben, mit der sie ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weiterverfolgt. Sie trägt ergänzend vor, nach dem Ende des Studienjahres in London und der dort vorgenommenen Exmatrikulation habe sie sich unverzüglich wieder bei der Universität Marburg eingeschrieben und damit alles getan, um ihr Studium nahtlos fortzusetzen. Ihrer Auffassung nach sei die Einschreibung an der Universität Marburg sofort und nicht erst zum Wintersemester 1986/87 wirksam geworden, so daß ihr für die letzten drei Monate des Sommersemesters 1986 Förderungsleistungen gewährt werden müßten. Die Antragsgegnerin, die gemäß § 45 a BAföG zuständig geworden ist, nachdem die Antragstellerin ihr Studium im Sommersemester 1987 an der Technischen Universität Braunschweig fortgesetzt hatte, tritt der Beschwerde entgegen. Der Präsident der Philipps-Universität in Marburg hat auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom
- Juni 1988 mitgeteilt, die Antragstellerin sei bei der Einschreibung am
- Juli 1986 darüber informiert worden, daß die Einschreibung für das Wintersemester 1986/87 erfolge. Dies ergebe sich aus einer "Information zur Einschreibung", die den Bewerbungsunterlagen beigefügt worden sei. Das Landesamt für Ausbildungsförderung in Nordrhein-Westfalen hat auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom
- November 1988 mitgeteilt, das akademische Jahr beginne an allen britischen Universitäten im September/Oktober und ende im Juni/Juli des folgenden Jahres. Es sei in Trimester aufgeteilt. Das dritte Trimester beginne etwa Mitte April und ende im Juni/Juli. Studenten, die im Rahmen ihres Studiums eine britische Hochschule besuchten und hierfür Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielten, würden nur für die Dauer ihrer Immatrikulation gefördert, in der Regel also nur bis zum Ende des akademischen Jahres im Juni/Juli. Nur vereinzelt wiesen die Auszubildenden eine Immatrikulation als "full-time-student" auch für die vorlesungsfreie Zeit bis September nach. In derartigen Fällen könne der Förderungszeitraum auf Antrag entsprechend verlängert werden. Entscheidungsgründe Randnummer 2 II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Antragstellerin hat sowohl einen Grund für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO als auch einen Anspruch auf die von ihr begehrten Förderungsleistungen glaubhaft gemacht. In ihrer am
- November 1986 abgegebenen Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO hat die Antragstellerin angegeben, daß sie außer einer Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 300,50 DM und einer Waisenrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Höhe von monatlich 141,-- DM über keine weiteren Einkünfte und auch nicht über Vermögen verfüge. Hieraus sowie aus den Angaben, die die Antragstellerin nach dem Inhalt der Förderungsakten zuletzt über die Einkommensverhältnisse ihrer Mutter gemacht hat, ergibt sich, daß sie zur Bestreitung ihres Lebens- und Ausbildungsbedarfs auf die alsbaldige Zahlung der ihr zustehenden Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz angewiesen ist. Die Notwendigkeit vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist daher hinreichend glaubhaft. Bei summarischer Prüfung ist auch davon auszugehen, daß die Antragstellerin einen Anspruch auf Förderungsleistungen für die Zeit von Juli bis September 1986 hat. Nach § 15 Abs. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung - sofern die einkommensmäßigen Voraussetzungen gegeben sind - für die Dauer der Ausbildung an einer Hochschule einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit gewährt. Die zeitliche Grenze für die Förderung wird durch § 15 Abs. 4 BAföG i.V.m. der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 1981 bestimmt. Nach § 5 Abs. 2 Ziff. 25 Förderungshöchstdauerverordnung beträgt die Förderungshöchstdauer für den Studiengang "Lehramt an Gymnasien" 10 Semester. Dabei wird die Zeit eines Auslandsstudiums, das nicht länger als ein Jahr dauert, nicht auf die in § 5 Abs. 2 Ziff. 25 Förderungshöchstdauerverordnung bestimmte Förderungshöchstdauer angerechnet (§ 5 a BAföG). Durch diese Bestimmung soll den Studierenden die Sorge davor genommen werden, daß sie wegen einer durch das Auslandsstudium verursachten Verlängerung ihrer Ausbildung damit rechnen müßten, während des letzten Abschnitts ihrer Ausbildung nicht mehr gefördert zu werden (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., Stand Februar 1988, § 5 a Anm. 1). Aus dem Zusammenwirken der §§ 5, 5 a, 15 Abs. 2 und 4 BAföG i.V.m. den Bestimmungen der Förderungshöchstdauerverordnung geht hervor, daß der Gesetzgeber Hochschulabsolventen auch dann, wenn sie im Rahmen ihres Gesamtstudiums einzelne Ausbildungsabschnitte (bis zu einem Jahr) im Ausland absolvieren, bis zu dem (zeitgerechten) Abschluß des Studiums durchgehend Förderungsleistungen zukommen lassen will, wenn sie die einkommensmäßigen Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung erfüllen und wenn die Auslandsausbildung ihrer Art nach gemäß § 5 Abs. 2 BAföG förderungsfähig ist. Mit dieser gesetzgeberischen Intention ist es aber nicht vereinbar, Förderungslücken dadurch auftreten zu lassen, daß die Ausbildungsabschnitte ausländischer Hochschulen von der Semestereinteilung an deutschen Hochschulen abweichen, so daß derjenige, der von einer deutschen Hochschule zu einer ausländischen Ausbildungsstätte und zurück wechseln will, eine kontinuierliche organisationsrechtliche Zugehörigkeit zu einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG nicht erreichen kann. Aus den von dem Präsidenten der Universität Marburg eingeholten Auskünften vom
- Oktober 1986 und
- Juni 1988 i.V.m. den von ihm übersandten "Informationen zur Einschreibung" (Stand 5/86) geht hervor, daß eine Einschreibung an der Universität Marburg nur für zukünftige Studiensemester möglich ist und nicht für ein bereits laufendes Semester erfolgen kann. Andererseits ergibt sich aus dem Schreiben des Landesamts für Ausbildungsförderung in Nordrhein-Westfalen vom
- November 1988, daß das dritte Trimester des Studienjahres 1985/86, das die Antragstellerin an der Universität London verbracht hat, im Juni oder Juli 1986 endete, so daß für die Antragstellerin eine Unterbrechung in der organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zu einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 BAföG im Anschluß an ihr Auslandsstudium unvermeidbar war. Scheitert der kontinuierliche Besuch einer Hochschule ausschließlich daran, daß nach dem Ende eines im Ausland zurückgelegten, nach § 5 Abs. 2 BAföG förderungsfähigen Ausbildungsabschnitts eine sofortige Immatrikulation an einer inländischen Hochschule nicht möglich ist, weil die von der ausländischen Hochschule festgelegten Ausbildungsabschnitte mit der Semestereinteilung an deutschen Hochschulen nicht übereinstimmen und weil eine Einschreibung an einer deutschen Hochschule in ein bereits laufendes Semester nicht möglich ist, so gebietet es der Zweck einer kontinuierlichen Ausbildungsförderung, dem Auszubildenden Förderungsleistungen auch für die Zeit zwischen dem Ende des ausländischen Ausbildungsabschnitts und der Wiederaufnahme des inländischen Hochschulstudiums zukommen zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Hochschulabsolvent alle ihm zumutbaren Möglichkeiten ausschöpft, sein inländisches Studium nach dem Ende der Auslandsausbildung zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen, und wenn der Zeitraum, in der der Auszubildende keine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 BAföG besucht, weniger als sechs Monate dauert. Da die Frage, ob der Hochschulabsolvent alles ihm Zumutbare getan hat, die Zeit zwischen dem Ende des ausländischen Ausbildungsabschnitts und der Fortsetzung der Inlandsausbildung so kurz wie möglich zu halten, erst dann beantwortet werden kann, wenn der Auszubildende sich bei einer deutschen Hochschule erneut um einen Studienplatz beworben hat, entspricht es der in §§ 45 Abs. 3 Satz 1, 45 a Abs. 1 BAföG enthaltenen Zuständigkeits-Regelung, für die Entscheidung über den Anspruch auf Förderungsleistungen während der Zeit zwischen dem Ende der ausländischen Ausbildung und dem Beginn der inländischen Hochschulausbildung von der Zuständigkeit des bei der inländischen Hochschule errichteten Amtes für Ausbildungsförderung auszugehen. Hiernach war bis zu dem Wechsel der Antragstellerin an die Technische Universität Braunschweig das Studentenwerk Marburg für die Bewilligung der Förderungsleistungen in der Zeit von Juli bis September 1986 zuständig. Nachdem die Antragstellerin ihr Studium seit dem Sommersemester 1987 an der Technischen Universität Braunschweig fortsetzt und das Studentenwerk Marburg die Prozeßunterlagen an die Technische Universität Braunschweig weitergeleitet hat, ist diese gemäß § 45 a Abs. 1 BAföG nunmehr für die Bewilligung der der Antragstellerin in dem streitigen Zeitraum zustehenden Förderungsleistungen zuständig. Die Antragstellerin hat in dem vorliegenden Verfahren auch zum Ausdruck gebracht, daß sie nunmehr die Technische Universität Braunschweig in Anspruch nimmt. Da die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung nach allem gegeben sind, war der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom
- November 1986 entsprechend abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024991